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Die Erwerbslosenunterstützung

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Das Neue Arbeitsrecht
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Zusammenfassung

Die Erwerbslosenunterstützung beruht auf der Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Unterstützung (des Unterstützungsanspruchs) an die Erwerbslosen. Je nachdem, wann ein solcher Unterstützungsanspruch entsteht, was der Unterstützungsberechtigte auf Grund des Anspruchs verlangen kann, von wem er es verlangen kann und auf welche Weise er es verlangen kann, gliedert sich die Lehre von der Erwerbslosenunterstützung in Voraussetzungen (§ 21), Gegenstand (§ 22), Schuldner (§ 23) und Verwirklichung (§ 24) des Unterstützungsanspruchs.

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Literatur

  1. Sog. „Produktive Erwerbslosenfürsorge.“ Die Ausftihrungsverordnung des Reichsarbeitsministers vom 10.1.20 (Mitteilangen 25, S. 47ff.) konnte nicht mehr berücksichtigt werden.

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  2. Dieser kann die Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen übertragen (§ 15, Abs. 2).

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  3. Neue Bestimmung der V. 0. vom 16.1.20. Nach dem bisherigen § 7 waren Frauen nur dann unterstützungsfähig, wenn sie auf Erwerbstätigkeit angewiesen waren. Und dies war nur dann anzunehmen, wenn sie selbst oder solche Personen, die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt waren, ohne die Erwerbstätigkeit der Frau der Armenunterstützung anheim-gefallen wären. Dabei mußte es sich um eine im Hauptberuf auszuübende, nicht um eine bloße Nebenbeschäftigung handeln.

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  4. Durch V. O. vom 15.1.20 erhöht, bisher mit dem 14. Lebensjahr.

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  5. Neue Bestimmung der V. O. vom 15.1.20.

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  6. Der Ausdruck „Arbeitsfähigkeit“ ist daher in § 6 eigentlich unrichtig, denn Arbeitsfähigkeit bedeutet regelmäßig (anders nur in der Krankenversicherung) lediglich die Fähigkeit, überhaupt Arbeit zu leisten, ohne Rücksicht auf ihre Verwertbarkeit. In § 6a, Abs. 2 wird auch richtig nicht von Arbeitsfähigkeit, sondern von „Erwerbsfähigkeit” gesprochen.

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  7. Siefart in Monatsschr. f. Arb. u. Ang.Vers. 1913, Sp. 7 ff.; Kaskel in Zeitschr. f. d. ges.Vers.Wissensch. 1917, Sp. 539.

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  8. Die Arbeitswilligkeit ist die in der Praxis am schwierigsten festzustellende Voraussetzung des Unterstützungsanspruchs, und die schwersten Angriffe gegen die Erwerbslosenfürsorge werden gerade damit begründet, daß diese Voraussetzung außer Acht gelassen, oder ihr Vorhandensein nicht streng genug gepruft worden sei. Dieser Vorwurf ist de facto zweifellos in zahlreichen Fällen berechtigt. Doch standen die mit der Prüfung betrauten Beamten vielfach unter so starkem Druck und Terror der Erwerbslosen, daß sie eine sachgemäße Entscheidung dieser die Erwerbslosen am meisten aufreizenden Frage zu fällen, oft tatsächlich nicht in der Lage waren. Dagegen trifft den Gesetzgeber in diesem Punkte kein Vorwurf: Bereits in der ersren Fassung der V. O. über Erwerbslosenfürsorge war die Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Unterstützungsanspruchs genannt und die Art der annahmepflichtigen Arbeit näher umschrieben. Da sich diese Bestimmungen als nicht ausreichend erwiesen, wurde durch die Abänderungsverordnung vom 25. 1.19 die jetzt geltende Fassung eingeführt, wonach die Gemeinden ausdrücklich für verpflichtet erklärt werden, bei mangelnder Arbeitswilligkeit die Erwerbslosenanterstützung zu versagen oder zu entziehen, und die Art der anzunehmenden bzw. ablehnbaren Arbeit schärfer als bisher umrissen wird. Wenn diese Bestimmungen nach Wortlaut und Sinn richtig angewendet würden, wäre es ausgeschlossen, daß Nichtarbeitswillige (Arbeitsscheue) eine Erwerbslosenunterstützung erhalten.

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  9. Eine — tatsächliche — Ausnahme hiervon gilt in Fällen, in denen gemäß der neuen Bestimmung des § 8, Abs. 1, Satz 4 die Unterstützung zeitlich beschränkt ist, weil Aussicht besteht, daß der Erwerbslose sich inzwischen durch eigene Bemühung Arbeit verschaffen kann.

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  10. Nur für ausländische Zivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber ein inländischer Aufenthaltsort zugewiesen war, konnte der Demob.-Kommissar die Orte, an denen Arbeit anzunehmen war, nach dem § 9a, Abs. 3 beschränken. Die Bestimmung ist durch die V.O. vom 15.1.20 aufgehoben

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  11. Eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts, die bisher in § 8, Abs. 1, Satz 3 enthalten war, ist zwar durch V.O. vom 16.1.20 aufgehoben, tatsiichlich dürfte die Bestimmung aber trotzdem fortbestehen.

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  12. Vgl. Mitteilungen lieft 21, S. 17.

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  13. Hierzu genügt jeder irgendwie geartete ursächliche Zusammenhang, wenn nur der Krieg eine Mitursache der Erwerbslosigkeit bildet. Ist die Erwerbslosigkeit überwiegend auf Streik oder Aussperrung zurückzuführen, so ist sie nach ausdrücklicher Vorschrift des § 6, Abs. 2 nicht als Kriegsfolge anzusehen. Vielmehr darf in solchem Falle trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen einem Erwerbslosen die Unterstützung frühestens 4 Wochen nach Abschluß des Streiks oder der Aussperrung gewährt werden. Doch gilt dies nur bei Streik oder Aussperrung im eigenen bisherigen Betrieb des Erwerbslosen, nicht dagegen bei Einstellung des Betriebs infolge Streiks in einem anderen Betrieb und dadurch verursachten Mangels an Kohlen und sonstigem Material. Über Erwerbslosenfiirsorge und Streik vgl. auch Mitteilungen Heft 17, S. 2 uud Heft 19, S. 6. Wer abgefunden ist (vgl. oben S. 61, Anm. 1), gilt nicht als erwerbslos.

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  14. Im Fall besonderen Bedürfnisses kann der Satz durch die Landeszentralbeh8rde mit Ermächtigung des Reichsarbeitsministers und Reichsfinanzministers bis auf 600/e herabgesetzt werden 9, Abs. 2, Satz 3).

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  15. Nur bei teilweiser Erwerbslosigkeit wird aus praktischen Erwägungen von dem Erfordernis der Bedürftigkeit abgesehen (§ 9, Abs. 2), vgl. auch Ausführungsbestimmungen für GroB-Berlin, Art.19, Mitteilungen Heft 7, S. 5.

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  16. Angehörige eines unterstützten Erwerbslosen, die gegen diesen einen Unterhaltungsanspruch haben und bis zum Eintritt seiner eigenen Unterstützungsbedürftigkeit tatsächlich ganz oder in der Hauptsache von ihm unterhalten worden sind, erhalten keine selbständige Erwerbslosenunterstützung, sondern lediglich Familienzuschläge zu der Unterstützung ihres bisherigen Ernährers (§ 6, Abs. 3)

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  17. Eine in den Lauf der Wartezeit fallende kurze Beschiiftigung bringt keine neue Wartezeit in Lauf, daher sind die Beschiiftigungstage von der Wartezeit abzuziehen. Mitteilungen 1919, Heft 3, S. 2.

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  18. Z. B. durch Stempel der Schule für jeden Tag der Teilnahme.

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  19. Doch können für Kriegsteilnehmer Erleichterungen geschaffen werden, etwa dahin, daß die Unterstützung mit dem auf die Entlassung folgenden Tage, frühestens aber eine Woche vor der Meldung beginnt, vgl. auch Mitteilungen Heft 5, S. 2.

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  20. Wegen des Beginnes der Leistungen frühestens 4 Wochen nach Abschluß eines Streiks oder einer Aussperrung vgl. oben S. 103, Anm. 1.

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  21. Hat ein zur Wiederbeschäftigung oder Weiterbeschäftigung berechtigter für eine Zeit, für die ihm nach der V. O. vom 12.2.20 (vgl. oben S. 53ff.) ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt oder auf Schadenersatz wegen verweigerter Beschäftigung zusteht, trotzdem versehentlich Erwerbslosenunterstützung bezogen, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, den Unterstützungsbetrag einschl. Familienzuschläge der zahlenden Stelle zurückzuerstatten und kann dafür den gleichen Betrag von der Vergütung abziehen. Doch muß dem Arbeitnehmer ein täglicher Betrag in Höhe der Erwerbslosenunterstützung einschl. Familienzuschläge verbleiben. Eine solche Rückerstattung gilt indessen nicht, soweit die Arbeitnehmer des beschäftigungspflichtigen Betriebes wegen Arbeitsstreckung eine teilweise Erwerbslosenunterstützung bezogen haben (§ 15, V.0 vom 12. 2. 20 ).

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  22. Weist indessen der Erwerbslose nach, daß er sich ausreichend um Arbeit bemüht hatte, so kann er einen neuen Antrag auf Erwerbslosenunterstätzung stellen. Ein solcher Fall wäre dann aber ein neuer Unterstützungsfall, so daß auch eine neue Wartezeit zu erfüllen wäre.

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  23. Bei ausländischen Zivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber ein inländischer Aufenthaltsort zugewiesen worden war, endigten ferner die Leistungen an diesem Aufenthaltsort mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen durch den Demob.Kommissar Gelegenheit zur heimreise gegeben wurde. Der dies bestimmende § 9 a, Abs. 1 ist durch V. O. vom 16.1.20 als veraltet aufgehoben.

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  24. Anders Entsch. d. Preuß. Finanzministers vom 24.1.19, Mitteilungen Heft 10, S. 9.

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  25. Für Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, ist dagegen Unterstützung zulässig, Mitteilungen Heft 17, S. 4–5.

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  26. Über diese Höchstsätze hinaus darf keine Gemeinde oder Landesregierung gehen. Wo dies doch geschehen ist, ist es rechtswidrig und nach Maßgabe der Verfassungsbestimmung, daß Reichsrecht Landesrecht bricht, unwirksam. Außerdem kann nach § 4, Abs. 3 in solchem Falle die Reichsbeihilfe durch den Reichsfinanzminister, die Landesbeihilfe durch die Landeszentralbehürde entzogen werden, so daß eine solche Gemeinde die gesamten Kosten der Erwerbslosenfiirsorge endgültig allein zu tragen hätte.

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  27. Über die Auszahlung der Familienzuschläge in solchem Falle vgl. unten S. 121.

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  28. Bzw. bis zu 6O0/e, vgl. oben S. 103, Anm. 2.

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  29. Eine Abfindung hinsichtlich einer Pflicht zur Wiederbeschäftigung oder Weiterbeschäftigung kommt für eine Anrechnung darum nicht in Frage, weil die Abgefundenen für die Zeit der Abfindung gar nicht als erwerbslos galten, und insoweit eine Erwerbslosenunterstützung nicht beziehen. Vgl. oben S. 61, Anm. 1, 66 u. 103, Anm. 1, sowie Richtlinien des Reichsarb.Min. für das Schlichtungsverfahren vom 21. 1. 20. I. 4.

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  30. Die Neufassung des § 12 durch die V.O. vom 15.1.20 ist unklar und unjuristisch, da der Abs. 1 nicht von einer Anrechnung auf dentBetrag der Rente, sondern von einem „in Betracht ziehen für die Beurteilung der Bedürftigkeit“ spricht. Gemeint ist aber offenbar das erstere. Nach bisherigem Recht bestand hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit dieser Bezüge eine doppelte Einschränkung:

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  31. a. Einmal durften die Renten der Kriegsbeschädigten nur zu 2/3i nicht in voller Höhe in Anrechnung gebracht werden. Dies galt nicht nur für die Mindestleistungen der Kriegsbeschädigten, auf deren Gewährung der Versorgungsanspruch gerichtet ist, sondern auch auf alle anderen Leistungen, vor allem die sogenannten „Kannbezüge“, deren Gewährung lediglich im freien Ermessen der Milltärverwaltung liegt.

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  32. b. Und ferner durften sämtliche Bezüge nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen mit der Erwerbslosenunterstützung den dreifachen Ortslohn überschreiten würden. Wurde dieser Gesamtbetrag nicht erreicht, so war eine Anrechnung ausgeschlossen. Die auf Grund der Anrechnungsfähigkeit anderer Bezüge begründete Einrede bestand also nicht unter allen Umständen, sondern war, entsprechend den Renten der Sozialversicherung, lediglich eine Einrede des überschrittenen Gesamthöchstbetrages. (Vgl. Kaske1-Sitzler S. 61.)

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  33. Bei entlassenen Kriegsgefangenen sind gemäß Entscheidung des Reichsarbeitsministeriums und Verf. des Preuß. Ministers des Innern vom 14. 7. 19 (Mitteilungen Heft 17, S. 12 und Heft 18, S. 16) die für die Dauer eines 8 wöchentlichen Urlaubs bewilligten Friedensgebührnisse und das Entlassungsgeld nur als Unterstützung auf Grund fremder Vorsorge anrechnungsfähig.

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  34. Bei Verschiedenheit von Wohnort und Beschäftigungsort ist dagegen die Zahlung der Kosten der Beförderung des Umzugsgutes nicht Mindestleistung, sondern freiwillige Mehrleistung; vgl. unten S. 117.

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  35. Ersatzleistungen sind m.W. nirgends eingeführt worden. Wo ihre Einführung erörtert wurde, wie z. B. in Dresden, scheiterte sie an der Schwierigkeit praktischer Durchführung und am Widerstand der Erwerbslosen.

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  36. Eine weitere Ersatzleistung war bisher nach § 9a, Abs. 2 insofern vorgesehen, als die Fürsorge für ausländische Zivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber ein inländischer Aufenthaltsort zugewiesen war, von dem Demob.Kommissar derart geregelt werden konnte, daß dem Erwerbslosen Unterkunft und Verpflegung von seinem bisherigen Arbeitgeber nach Maßgabe des während des Arbeitsverhältnisses üblichen als Sachleistung gewährt wurde und die Gemeinde dem Arbeitgeber hierfür aus Mitteln und nach Maßgabe der Erwerbslosenfürsorge eine Vergütung zahlte. Die Bestimmung ist durch V. 0. vom 15.1.20 als veraltet aufgehoben.

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  37. Ist die Arbeit land-oder forstwirtschaftlicher Art, so müssen die Familienzuschläge nach § 4c V. O. vom 16.3.19 gewährt werden, und zwar in Hohe des anderthalbfachen der Zuschläge der Erwerbslosenfürsorge, vgl. oben S. 39.

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  38. Im Gegensatz zum B.G.B. (§7) wird dagegen keine „Niederlassung“ yerlaagt.

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  39. Dagegen sind die Schlichtungsausschüsse in Fragen der Erwerbslosenfürsorge niemals zuständig. Mitteilungen Heft 17, S. 8, Heft 20, S. 5. Auch die ordentlichen Gerichte oder Arbeitsgerichte sind niemals zuständig. Gew. u. Kaufm.Ger. 24, S. 213.

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  40. Bzw. für nicht überwiesene Organisierte.

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  41. In Zusammenarbeit mit den Arbeitsnachweisen sollen die Fürsorgeausschüsse darauf hinwirken, daß den Erwerbslosen baldmSglich Arbeit vermittelt wird, hierzu sind die bereits längere Zeit Unterstützten der Zentralauskunftstelle (vgl. oben S. 34) unter Angabe ihrer Verwendungsfähigkeit namhaft au machen (§ 13 Abs. 4).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kaskel, W. (1920). Die Erwerbslosenunterstützung. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26492-8_5

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