Zusammenfassung
Auch die Übertragung der Arbeitsbeschaffung auf die Arbeitgeber kann entweder die Ausnutzung der vorhandenen Erwerbsmöglichkeit oder die Schaffung neuer Erwerbsmöglichkeit bezwecken. Das juristische Mittel, durch welches eine solche Übertragung vorgenommen wird, ist die Auferlegung einer Pflicht an die Arbeitgeber zu einem bestimmten auf jene Zwecke abzielenden Verhalten. Ein solches Verhalten kann sowohl in einem Tun, nämlich in der Beschäftigung bestimmter Personen, wie in einem Unterlassen bestehen, nämlich im Falle des Verbotes der Beschäftigung oder bestimmt gearteter Beschäftigung gewisser Personen (nicht erwerbsbedürftiger, landwirtschaftlicher Arbeiter).
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Literatur
Nachrichtenblatt des Reichs-Demob.Amts 1.Jahrg. Heft Nr.12–15 (S.10 ff.). Die wirtschaftliche Demobilmachung 2. Jahrg. Heft 50 Nr. 129 (S. 456 ff.). Inzwischen sind nach Fertigstellung des Druckes ausführliche „Ausführungsvorschriften zur produktiven Erwerbslosenfürsorge“ vom Reichsarbeitsminister am 10. I. 20. erlassen (Mitteilungen 25, S. 47 ff).
Erstattungsfähig war indessen lediglich die durch die Kriegsverhältnisse verursachte lJbertenerung, d. h. die Differenz zwischen den Normalkosten und den tatsächlich entstandenen Kosten, während die Normalkosten den Unternehmern zur Last gefallen sind.
Zusammenstellung der von den bedeutendsten Städte-und Landesverwaltungen ausgegebenen Notstandsarbeiten, vgl. Arbeitsnachweis 6 S.78.
Vgl. oben S. 28.
Das Verhältnis beider Verordnungen zueinander ist unklar. M.E. ist es das der lex specialis zur lex generalis. Die V.O. vom 17.2.19 gilt also zwar auch für landwirtschaftliche Arbeitgeber, aber nur soweit die V.O. vom 16.3. nicht für diese abweichende Sondervorschriften enthält.
Die Pflicht besteht also nur bei gleichzeitigem Bedarf von mindestens 5 Arbeitskräften, dagegen nicht, wenn der Bedarf nacheinander in der Weise eintritt, daß etwa ein Bedarf für die vierte und fünfte Arbeitskraft erst entsteht, wenn die drei ersten Stellen bereits besetzt sind. Dies bietet die Möglichkeit zu Umgehungen der ganzen Vorschrift.
Ausnahmen kann ferner jeder Demob.Kommissar aus Gründen des iiffentlichen Wohls für die Arbeitsstätten seines Bezirkes bewilligen. V.O. vom 28.10.19 (R.G.BI. S. 1833 ).
Die V.0. enthält weder hierüber etwas, noch über die Frage, von wem und wie die Prüfung der Tauglichkeit vorzunehmen ist.
Abgeändert durch V.O. vom 1.12.19 (R.G.BI. S.1936).
Erläuterungen zu der V. O. von L e h fe 1 dt (Heymanns Verlag 1919 ). Vgl. ferner Schmidt D.J.Z. 19, 5. 504.
Auf Grund dieser V. O. ist für GroB-Berlion eine V. O. des Demob. Ausschusses über Entlassung Auswärtiger vom 3. 4. 19. ergangen. Erläuterungen dazu von Reich a r d t (Heymann’s Verlag). Vergl. ferner Fit rchtenicht-Boening, Arbeitsnachweis 6, S. 184. Eine entsprechende V. O. des Demob. Auschusses Hamburg vgl. Arbeitsnachweis 7, 5. 125.
Die Zuständigkeit des Demob.Ausschusses richtet sich ausschließlich nach der Lage der Arbeitsstätte, bei Arbeiten, deren Ausführung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, wie Verkehrsgewerbe, nach derjenigen Stelle, von der aus die Arbeit unmittelbar geleitet wird (§ 2).
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, steht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Demob.Ausschüsse und ist richterlicher Nachprüfung entzogen. Lehfeldt, Anm. 2 zu § 1. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.
Lehfeldt, Anm.2 zu § 3.
Diese Veriiffentlichung ist vorgeschrieben, damit auch die Arbeitnehmer davon erfahren. Ohne sie ist die Anordnung ungültig. Lehfeldt, Anm.1 zu § 4.
In der ursprünglichen V.O. hieß es „die weder auf Erwerb angewiesen sind, noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteten Beruf hatten“. Dies führte dadurch zu Härten, daß Arbeitnehmer mit kleinem Verml3gen gezwungen wurden, ihre Spargroschen anzugreifen.
Nur Arbeiter, nicht auch Angestellte fallen hierunter. Lehfel dt, Anm. 6 n. 7 zu § 5.
Nur inhaltliche, nicht wiirtliche Übereinstimmung oder gemeinsame Erklilrung ist erforderlich, obwohl der Wortlaut des § 11 weiter zu gehen scheint. So auch Lehfeldt, Anm.1 zu §11.
Diese Vorschrift ist zwingend und kann durch den Mietsvertrag nicht ausgeschlossen werden. 2l
Unter Heimatsort kann m. E. nur der Wohnort oder der Ort der Beschäftigung vor dem 1.8.14 verstanden werden, a. A. Lehfeldt, Anm. 2 zu § 13.
Dem Einstellungsverbot zuwider abgeschlossene Arbeitsverträge sind nicht, wie Lehfeldt Anm. 1 zu § 14 meint, nichtig, sondern es ist dann das Entlassungsverfahren der geschilderten Art vorzunehmen, und ferner kommt bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung die Strafandrohung des § 20 in Anwendung (vgl. unten S. 52).
Über diese Abänderungen vgl. W i eth aus i.d.Soz.Praxis 1919, S.937; Hedemann, Recht und Wirtschaft 19, S. 188; Friedmann, Mitteilungsblatt 6, S. 57, Arbeiterrechtsbeilagen des Korrespondenzblattes der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands 19, S. 65.
Die früheren V.O. sind erläutert von Syrup; die V.O. vom 3. 9. 19 ist erläutert von Syrup u. Billerbeck (Verlag Heymann, Berlin 1919), sowie von Kraus s (Verlag K o h l h am m e r, Stuttgart 1920). Vgl. ferner G il a in Auskunftskartei des Arbeitsrechts Heft 4, Krauss ebendortHeft 6, Banm Jur. Woch. 19, S 899, Wirtz Gew.- u. Kaufm.-Gericht 25, S. 27, Erdel daselbst 24, S. 295 u. 25, S. 29, Gallisch daselbst S. 52, Eichelbaum daselbst S. 55 u. 85, Schmincke daselbst S. 83, Günther daselbst 24, S. 128, Hoeniger D J Z. 19, S. 1011, Flatow Jur. Woch. 19, S. 76, Lehfeldt D. J. Z. 19, S. 267; reiches Material enthält das Mitteilungsblatt des Schlichtungsausschusses Groß-Berlin.
Ein Schadensersatzanspruch besteht aber nur bei schuldhafter Nichterfüllung, freilich nicht, wie die Richtlinien (vgl. unten S. 245) unter I, 4 annehmen, auf Grund von § 823 B.G.B., sondern aus dem früheren Arbeitsvertrage.
Infolgedessen besteht hier die Möglichkeit einer vertraglichen Umgestaltung oder Abfindung dieser Pflicht. Hierüber vgl. unten S. 61.
Nach den bisherigen V. O. war die Pflicht ferner, soweit Arbeiter in Betracht kamen, nur auf bestimmte Arbeitgeber beschränkt, nämlich auf die Unternehmer bestimmter gewerblicher Betriebe, wenn in ihnen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt wurden. Nunmehr besteht die Wiederbeschäftigungspflicht unterschiedslos für die Unternehmer aller Betriebe und Bureaus einschl. der Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3).
Wohl aber Hausportiers. Puthz, Mitteilungsblatt 8, S. 82.
Vgl. V.O. vom 28.8.18 (R.G.BI. S. 1085 ).
Vgl. Ebnert Leipziger Zeitschrift 20 S. 143.
Syrup-Billerbeck, Anm.3 zu §2.
Diese Einschriinkung ist erst durch die V.O. vom 3.9.19 eingefügt, dagegen ist die früher erforderte Gegenseitigkeit fallen gelassen.
Demobilmachungs-und Landsturm-Auflösungsbefehl vom 31.12.18 (R.G.B1.1919, S.1).
Dazu gehurt nicht nur die Volksschule, sondern auch die höhere Schule, nicht aber eine Hochschule oder Ilandelsschule. Syrup-Billerbeck, Anm.12 zu §3. Krauss, Anm. 15 zu § 3.
Dadurch, daß für,jugendliche Arbeiter nur dann ein Recht auf Wiederbeschäftigung besteht, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht gewechselt haben, werden vor allem diejenigen begünstigt, die eine Lehrstelle angenommen hatten. Vgl. Syrup-Billerbeck, Anm.13 zu §3.
d. h. eine Person, die den Betrieb oder das Bureau des früheren Arbeitgebers tatsächlich fortfiihrt, vgl. hierzu Krauss, Anm. 1 zu § 7.
Diese Bestimmungen sind durch Vermischung von Dauer und Beginn der Meldefrist außerordentlich unklar gefaßt.
Diese bisherige Meldefrist lief für die bereits militärisch Entlassenen bei Arbeitern bis zum 6.2.19, bei Angestellten bis zum 23.2.19, im Falle der früheren Aufnahme einer Beschäftigung bis zum 30.4.19, für die noch nicht Entlassenen bis zum Ablauf von 2 Wochen nach ihrer ordnungsmäßigen oder behelfsmäßigen Entlassung, für die Zivilinternierten, die noch nicht die Befugnis zur freien Ortswahl im Deutschen Reiche batten, bis zum Ablauf von 2 Wochen, nachdem sie diese erlangt hatten, für bereits entlassene Kriegsteilnehmer, die bei Heeres-oder Marineverbänden zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung oder des Grenzschutzes Verwendung gefunden batten, bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem auf ihre ordnungmäßige Entlassung aus diesen Verbänden folgenden Tage, sofern bei ihrem Eintritt in jene Verbiinde nicht schon die auf die erste Entlassung folgende Meldefrist abgelaufen war.
Wegen dieser Daten vgl. die friihere Anmerkung.
Da es sich lediglich um eine privatrechtliche Vertragspflicht handelt (vgl. oben S.53/51), so ist eine inhaltliche Abänderung dieser Pflicht durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, etwa indem statt der Wiederbeschäftigung im Einverständnis mit dem Arbeiter oder Angestellten diesem vom Arbeitgeher eine Abfindung gezahlt wird
Doch kann er dazu nicht verpflichtet werden. illitteilungsbl.13, 5.157.
MitSyrup-Billerbeck, Anm.7zn§8, wird man annehmen künnen, daß dies auch durch,.VerbnrgungG° an Dr:tie geschehen kann.
Gesellenprüfung ist nicht erforderlich, vielmehr genügt praktische Vorführung. Syrup-Billerbeck, Anm.6 zu §8.
Wegen Anrechnung der Erwerbslosenunterstiitzung auf den Lohn vgl. § 15, Abs. 2.
Vgl. hierzu auch unten S. 156.
Vgl. hierzu auch die Vorschriften des Betriebsrätegesetzes liber das Verfahren bei K indigungen und dazu unten S. 215ff.
Bei Zusammentreffen beider Rechte hat der Beschäftigte die Wahl. Schlichtungsausschuß Kiel, Mitteilungsblatt 10, S. 116.
Dazu kam noch die bereits durch die V.O. vom 3. 9. 19, § 27 aufgehobene V.O., betreffend dieWirksamkeitvon Kiindigungen derArbeiter und Angestellten in Reichs-und Staatsbetrieben vom 21. 7. 19 (R.G.B1.S. 660).
Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung war in der ersten Zeit der Demobilmachung von erheblicher Bedeutung und daher damals in den V.O. vom 4. und 24. 1. 19 eingehend geregelt. Bereits die V.O. vom 3. 9. 19 hat fast alle diese Bestimmungen weglassen können, und auch die damals noch aufrecht erhaltenen Bestimmungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung bei der Kündigung haben durch die wesentlich weitergehenden diesbezüglichen Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes (vgl. unten S. 215ff.) ihre Bedeutung verloren und sind daher nunm ehr aufgehoben.
Vgl. außer der oben S. 53, Anm. 2 angebenen Literatur auch noch Göz, Entlassung von Arbeitern und Angestellten, Auskunftskartei des Arbeitsrechts Heft 4, und Krauss, daselbst Heft 6, Sc hmidt, Soz. Praxis 29, 5.408, Hedemann, Recht und Wirtschaft 19, S. 188 sowie unten S. 215, Anm. 1.
Zweifelnd H e d e m an n a. a. 0. S.193 infolge Nichttrennung der Weiterbeschäftigungspflicht von der Notbeschäftigungspflicht (vgl. unten S. 66 ff.)
Nach den urspriinglichen V.O. vom 4. bzw. 24.1. 19 waren zur Weiterbeschäftigung alle Arbeiter und Angestellten berechtigt, die bei Inkrafttreten dieser V.O., d. h. 3m 9. bzw. 27.1. 19, bei einem weiterbeschiittigun spflichtigen Arbeitgeber beschliftigt waren.
Dies gilt ohne Riicksicht darauf, ob die Verminderung aus Anlaß von zwangsweiser Weiterbeschäftigung von Kriegsteilnehmern oder aus anderem Grunde erfolgen soll.
Ebenso Syrup-Billerbeck, Anm. 1 zu § 12.
Vgl. 11edemann, Recht und Wirtschaft 19, S.192.
Im Falle der Arbeitsstreckung ist der Arbeitgeber zu einer Kürzung des Lohnes berechtigt (§ 12, Abs. 2 und unten S. 155).
Vgl. oben S. 61, Anm. 1.
Hierin entspricht sie also der Pflicht znr Freimachung von Arbeitsstellen, vgl. oben S. 47.
Diese Beschwerde kann „von den Beteiligten“ erhoben werden, d. h. dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer sowie den wirtschaftlichen Vereinigungen beider. Vgl. Syrup-Billerbeck, Anm.6 zu §16.
Syrup-Billerbeck, Anm.9 zu §16.
Dieser Fall ist durch die V.O. vom 3.9.19 neu eingefügt, bisher war die Notbeschäftigungspflicht nur auf den zweiten Fall, die Unternehmer von Kriegsbetrieben, beschränkt.
Die ihrerseits höchstens 3 Monate betragen darf. Vgl. oben S. 68.
Was damit gemeint ist, ist unklar. Anscheinend soll dadurch neben einer glatten Weigerung zur Einstellung auch ein böswilliges Verhalten des Arbeitgebers getroffen werden, das die Einstellung tatsächlich unmöglich macht. Vgl. Syrup-Billerbeck, Anm.3 zu §19.
Die Festsetzung einer solchen BuBe wird vom Demob.Komm. für vollstreckbar erklärt und dann wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Ihr Betrag ist an die Hauptfürsorgeorganisation für Kriegsbeschädigtenfürsorge zu zahlen und von dieser im Interesse kriegsbeschädigter Arbeitnehmer zu verwenden (§ 20 Abs. 2). Vgl. unten S. 267.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes trifft zwar beides nicht zu, formell hat vielmehr der Arbeitgeber mit Ausnahme des Falles des §13 Abs. 2 Satz 2, unter den Schwerbeschädigten die Wahl, und es ist die Entlohnung nach der Arbeitsfähigkeit zu bemessen. Tatsächlich wird aber vielfach auch außerhalb des Falles des § 13 Abs. 2 Satz 2 eine Möglichkeit der Auswahl gar nicht bestehen, und es wird der Lohn die aus der Arbeit des Schwerbeschädigten erwachsenden Vorteile übersteigen müssen.
Erläuterungen zu den beiden frühesten Verordnungen von B o ywi d t (Verlag Carl Heymann, 1919 ). Vgl. ferner Gassner, Kriegsbeschädigtenfürsorge 3, S.120ff., Konrad daselbst S.128ff., Weigert daselbst 5.305ff., Horion, Soz. Praxis 28, S. 136 u. 155, Flatow, Jur. Woch. 19, S. 76, Günther, Gew. u. Kaufm.Ger. 24, S. 128, v. Schulz daselbst S. 201, Weigert, Arbeitsnachweis 6, S. 221.
Entwurf nebst Begründung• Drucksache der Nationalversammlung Nr. 1750; Kommissionsbericht: Drucksache Nr. 2422. Gegenüber dem Entwurf sind durch die Kommission vor allem die Berufsgenossenschaften als Träger der Fürsorge für die Unfallverletzten beseitigt, und es ist statt dessen die Fürsorge auch für die letzteren derHauptfiirsorgestelle übertragen.
Nach der bisherigen V.O. waren lediglich alle Betriebe verpflichtet, ursprünglich auf je 100 Beschäftigte, in landwirtschaftlichen Betrieben auf je 50 Beschäftigte je 1 Schwerbeschädigten einzustellen, seit der V.O. vom 24. 9.19 auf 25–50 Beschäftigte 1, auf je weitere 50 Beschäftigte je 1 weiteren Schwerbeschädigten. Ferner war für die Kündigung Schwerbeschädigter zunächst eine Sperrfrist vorgesehen, die immer wieder verlängert wurde, während seit der V.O. vom 11.8. 19 die Wirksamkeit der Kündigung von der Zustimmung der Hauptfürsorgeorganisation abhängig sein sollte.
Besprechung des Entwurfs von Weigert in der Zeitschr. Kriegsbeschädigtenfiirsorge 4, S. 85.
Durch das Gesetz werden etwa 1/2 Million Kriegsbeschädigte und 1/4 Million Unfallbeschädigte erfaßt. Komm.Ber. S. 2. Vgl. indessen auch Komm.-Ber. S. 9, wonach die gegenwärtigen Zahlen geringer sind.
Als solche fungieren gemäß § 13 auch die Hauptfürsorgestellen und der Vertrauensmann. Wegen des letzteren vgl. unten S. 84/85.
Über sonstige Fälle dieser Art doppelter Pflichten gleichen Inhalts im Arbeitsrecht vgl. Kaskel, Die rechtliche Natur des Arbeiterschutzes S. 14/15.
Da auch der Betriebsrat und insbesondere der Vertrauensmann der Arbeitnehmer nach §§ 11 u. 13 für die Durchführung der Pflichten der Arbeitgeber in bezug auf Schwerbeschädigte zu sorgen haben, der letztere auch selbständig das Streitverfahren beantragen kann, so könnte man annehmen, daß eine dritte, der öffentlichrechtlichen Schutzpflieht inhaltlich gleiche Pflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerschaft des Betriebes (vgl. unten S. 174) besteht. Eine solche Konstruktion scheint mir indessen überflüssig und irreführend. Vielmehr üben Betriebsrat und Vertrauensmann nicht eigene Rechte, sondern lediglich staatliche Rechte aus, und diese Ausübung ist ihnen im § 11 ausdrücklich fiber-tragen und sogar zur Pflicht gemacht. Insoweit handeln also auch Betriebsrat und Vertrauensmann nur als staatliche Organe zur Durchführung der öffentlichrechtlichen Schutzpflicht des Arbeitgebers, nicht dagegen als Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes zur Durchführung einer der letzteren gegenüber bestehenden besonderen dritten Pflicht, die neben den Pflichten gegenüber Staat bzw. Schwerbeschädigten dem Arbeitgeber auferlegt wäre.
Dies wird freilich im Gesetz nirgends ausdrücklich ausgesprochen, dürfte aber einmal aus §11 Abs. l hervorgehen, ferner bei Berücksichtigung aller anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Wege der Analogie angenommen werden müssen und endlich aus der Natur des Dienstbotenverhältnisses zu folgern sein, das bei der damit begrifflich verbundenen Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ein stärkeres persiinliches Vertrauensverhältnis voraussetzt, das nicht durch Zwangseinstellung begründet werden kann.
Über diese vgl. V.O. vom 8.2.19 (R.G.B1. S. 182).
Nach der Begründung ist hier vor allem au die Friedensblinden gedacht, die ihren Platz im Wirtschaftsleben nicht wieder verlieren sollen.
Dies gilt auch dann, wenn er nach ärztlichem Gutachten zur Übernahme der Stelle befähigt ist, selbst aber seine Unfähigkeit behauptet. Dann muß er mindestens die Aufnahme der Arbeit versuchen, und das Weitere hängt davon ab, ob eine Verschlimmerung seines Zustandes eintritt, und welches Urteil der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter über seine Eignung für den Arbeitsplatz abgeben.
Z. B. im Fall der Simulation.
wird in § 19 nicht genannt.
Bei Streit über die Eignung findet das S. 84 geschilderte Verfahren statt.
Der Reichsarbeitsminister soll vor Erlaß einer solchen Anordnung die berufenen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus den betreffenden Wirtschaftsgebieten hören (§ 5, Abs. 4), die Hauptfürsorgestelle den einzelnen Arbeitgeber und die Vertretung der Arbeitnehmer (§ 5, Abs. 3, Satz 2).
Bei Saisonbetrieben gilt für die Zeit, für die das vermehrte Arbeitsbedürfnis besteht, auch in Ansehung des Bruchteils die erhöhte Anzahl von Arbeitsstellen.
Wer hierüber entscheidet, ist nicht gesagt; m.E. sind die Meldestellen zuständig, gegen deren Beschluß ev. das Streitverfahren (vgl. unten S. 86) vor dem Schlichtungsausschuß angerufen werden kann.
Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde an den Reichsarbeitsminister gemäß § 19 vgl. unten S. 85/86.
Vgl. Boywidt, Anm. 3 zu § 6.
Hierauf besteht indessen niemals ein Rechtsanspruch, vielmehr besteht lediglich ein Recht der landwirtschaftlichen Arbeitgeber, im Wege einer facultas alternativa statt der eigentlich geschuldeten Einstellung und Beschäftigung die Siedlung zu gewähren.
Boywidt, Anm.11 zu §1.
Dies gilt m. E. auch dann, wenn in Wahrheit der Wert der Arbeit hinter diesem Satz zurückbleibt. Vielmehr bleibt dann nur übrig, einen Antrag auf Erhöhung der Rente zu stellen, wozu auf Veranlassung des Arbeitgebers auch die Kriegsfürsorgestelle berechtigt sein dürfte.
Doch wird nach Boywidt, Anm. 7 zu § 5 in der Praxis zur Vermeidung von Beunruhigung nur eine Besserung von mindestens 150/e als genügend zur Entlassung erachtet.
Eine weitere Ausnahme gilt nach § 18 Abs. 2 für den Fall, daß ein Arbeitgeber bei Inkrafttreten des Gesetzes mehr als 6 Schwerbeschädigte auf 100 insgesamt vorhandene Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Die Kilndigung braucht dann nur „im Benehmen“, nicht mit Zustimmung der Hauptfiirsorgestelle zu erfolgen, darf jedoch nur allmählich geschehen, so daß monatlich höchstens einem Viertel der 60/e der Arbeitnehmerschaft übersteigenden Schwerbeschädigten gekündigt wird.
Sonst hat er Beschwerde an den Reichsarbeitsminister (§19).
Bei beamteten Stellen bleibt dann nur die Dienstaufsichtsbeschwerde übrig.
Juristisch handelt es sich nicht eigentlich um eine Frage der Zuständigkeit, sondern der Gerichtsbarkeit.
Die Geldstrafe wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben und ist an die Hauptfürsorgestelle zu zahlen, die sie für Zwecke der Schwer-b eschädigtenfürsorge verwendet.
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Kaskel, W. (1920). Arbeitsbeschaffung durch Arbeitgeber. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26492-8_3
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