Zusammenfassung
Das Arbeitsrecht oder Sozialrecht ist ein Produkt der industriellen Entwicklung, die um die Wende des 18. Jahrhunderts einsetzte: infolge der damals aufkommenden neuen Form industrieller Tätigkeit (Verwendung von Dampfkraft und Elektrizität, Maschinenarbeit, Fabrikbetrieb) mußten sich viele Handwerker unter Preisgabe ihrer bisherigen Selbständigkeit einem Arbeitgeber zu unselbständiger Lohnarbeit verdingen. So entstand der neue Berufsstand der gewerblichen Arbeiter, dem sich bei der zunehmenden Industrialisierung ein immer größerer Teil der Gesamtbevölkerung zuwandte. Die Mitglieder dieses neuen Berufsstandes waren von Anfang an in ihrer körperlichen und wirtschaftlichen Existenz bedroht (gewerbliche Arbeiterfrage). Zur Hebung ihrer Lage wurde daher in allen Kulturstaaten, neben anderen Maßnahmen (Sozialpolitik), ein neues berufsständisches Arbeitsrecht, also ein Sonderrecht für die gewerblichen Arbeiter, geschaffen und allmählich auf verwandte Berufsstände, vor allem Angestellte, Dienstboten, Landarbeiter, Hausarbeiter, Seeleute ausgedehnt. Dieses „Arbeitsrecht“ oder,,Sozialrecht” war in persönlicher Beziehung auf die Mitglieder der Berufsstände beschränkt, die seiner Geltung unterstellt wurden, und denen durch eine Sonderrechtsregelung eine Sicherung geboten werden sollte; gegenständlich erstreckte es sich nach und nach auf alle Teile des Arbeitsverhältnisses, d. h. auf die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen, die bestehen gegenüber dem Arbeitgeber, dem die Arbeitskraft vertraglich verdungen wird, gegenüber den Mitarbeitern, mit denen der Einzelne im Betrieb und in der Berufsorganisation zusammenwirkt, und gegenüber dem Staat, der die Arbeitskraft seiner Bürger als nationales Gut zu schützen hat.l)
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Literatur
Kaskel, D.J.Z. 1918, S.541ff. und 1919, S. 620ff.
Vgl. Potthoff, Probleme des Arbeitsrechts, Jena 1912, S. 7 u. S. 17–22, Kaskel, Soziale Praxis 1919, S. 379 ff., Brauer, Recht und Wirtschaft 19, S. 42.
In Bayern durch V.O. vom 14. 10. 18 (Ges. u. V.B1. S. 1232) in Württemberg durch V.O. vom 9. u. 13. 11. 18 (Staatsanzeiger Nr. 265 u. 267, in Sachsen durch V.O. vom 21.11. 18 (Ges. u. V.B1. S. 370/71), für Baden durch V.O. vom 10. 11.18 (amtlich nicht veröffentlicht). In Preußen ist für das eigentliche Arbeitsrecht das Ministerium für Handel und Gewerbe zuständig geblieben, doch ist für eine Reihe dem Arbeitsrecht verwandter Gebiete, vor allem Gesundheitsfürsorge, Wohnungsfürsorge und Jugendfürsorge durch Beschluß der Landesversammlung vom 25.3. 19 ein besonderes Ministerium für Volkswohlfahrt errichtet, dem durch Beschluß des Staatsministeriums vom 7. 11. 19 (Ges. Samml. S. 173) die Angelegenheiten der Sozialversicherung überwiesen sind.
Vgl. Soziale Praxis, Bd.28, S.99ff.
Nämlich über die Außerkraftsetzung der Gesindeordnungen und der Ausnahmegesetze gegen Landarbeiter sowie die Inkraftsetzung der bei Beginn des Krieges suspendierten Arbeiterschutzbestimmungen.
Nämlich über den achtstündigen Maximalarbeitstag, über die Sorge für ausreichende Arbeitsgelegenheit, über Erwerbslosenfürsorge und über Erhöhung derVersicherungspflicht auf dem Gebiet der Krankenversicherung über die bisherige Grenze hinaus.
Die Regierung verkündete ferner die Absicht, eine Kodifikation des gesamten Arbeitsrechts in einem Arbeitsgesetzbuch vorzunehmen, und setzte zu diesem Zweck eine Kommission von 19 Mitgliedern ein. Diese Kommission ist am 2.5.19 im Reichsarbeitsministerium unter Vorsitz des Ministerialdirektors Siefart zusammengetreten. Vgl. Sinzheimer, Jur.Woch. 1919, S. 465 ff., Kaskel, D.J.Z.1919, S.620ff.. Franèke, Soziale Praxis 1919, S.551ff., Tänzler, Recht und Wirtschaft 1919, S. 137.
Für das Gebiet mehrerer Bundesstaaten vom Reichskanzler.
Dabei durfte jede übergeordnete Demobilmachungsbehürde ihre Befugnisse auf die ihr jeweilig nachgeordnete Behörde übertragen, also der Reichskanzler auf die Landeszentralbehörden oder Staatskommissare, diese auf die Demobilmachungskommissare, diese auf die Demobilmachungsausschüsse.
Vgl. Posse, Pr.Verw.B1. 40, 5.410, Delins, Die Tätigkeit der Demobilmachnngsausschüsse Pr.Verw.B1. 40, S. 347 und Lohmann, Die Grundlagen des Demobilmachungsrechts, Jur,Woch. 1919, S. 468.
Veröffentlicht im Reichsanzeiger vom 18.11.18, Nr.273. Zur Vorgeschichte vgl. Umbreit, Recht und Wirtschaft 19, S. 21 ff.
Näheres Tiber den Inhalt dieser Vereinbarungen vgl. unten S. 226ff.
Vgl. Kaskel, Das Arbeitsrecht in der neuen Reichsverfassung in der Zeitschrift „Arbeitsrecht“ VI S. 101, Fr an cke, Soziale Praxis 29, S. 1.
Das ist vielmehr, abgesehen von dem die gesetzliche Zuständigkeit regelnden Artikel 7 Nr. 9, nur bei den Artikeln 118 und 160 der Fall, wo bestimmt ist, daß ein Arbeitsverhältnis niemanden hindern darf, seine Meinung frei zu äußern, bzw. seine staatsbürgerlichen Rechte und ihm übertragene öffentliche Ehrenämter auszuüben. Würde ein Arbeitsvertrag entgegenstehende Bestimmungen enthalten, so wären sie unmittelbar auf Grund der genannten Verfassungsbestimmungen nichtig, und es könnte eine Feststellungsklage bzw. eine Unterlassungsklage unmittelbar auf diese Bestimmungen gestützt werden. Auch die Artikel 124 und 159 Tiber die Koalitionsfreiheit können unter Umständen zu einer unmittelbar praktischen Anwendung gelangen, indem koalitionshindernde Verträge dadurch rechtswidrig und gemäß § 134 B.G.B. nichtig sein würden. Vgl. hierzu auch unten S. 165.
Über den Reichswirtschaftsrat vgl. unten S. 239.
Dies gilt nur für fertig ausgearbeitete Gesetzentwürfe. Dagegen genügt es nicht, wenn der Reichswirtschaftsrat lediglich Leitsätze aufstellt und diese dor Regierung überweist.
Die recht unklar gefaßte Bestimmung des Artikels 159, wonach „alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, für rechtswidrig erklärt“ werden, hat wohl die Bedeutung, daß künftig die „Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Wirtschafts-und Arbeitsbedingungen” nach Entstehung und Inhalt die volle Gleichberechtigung mit andern Vereinigungen erhalten sollen, so daß sowohl die bisherige Strafbarkeit des Beitritts zu solchen Vereinigungen für die Mitglieder einzelner Berufsstände wie die mangelnde zivilrechtliche Klagbarkeit nach § 152, Abs. 2 Gew. 0. künftig in Wegfall kommt, vergl. unten S. 165, und Potthoff, Arbeitsrecht, Bd. VI, S. 91.
Drucksache der Nationalversammlung Nr. 223, Beilage zn Nr. 79 des Reichsanzeigers vom 5. 4. 19.
Vgl. Lohmann, Jur. Woch. 1919, S. 468 ff.
Für die Fragen des Arbeitsrechts ist ein besonderer Ausschuß der Nationalversammlung für soziale Angelegenheiten gebildet worden.
Nachstehende Anordnung ist entnommen der bis zum 30.4.19 geführten „Tabelle“ von G o e r r i g, Das Arbeitsrecht des neuen Deutschland, S. 15 ff.
Nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung, durch welche die frühere Literatur überholt ist, sind Tarifverträge unzweifelhaft keine schuldrechtlichen Verträge und erzeugen keinerlei subjektiven Rechte und Pflichten, sondern sind Rechtsnormen des Privatrechts, objektives Arbeitsvertrags-recht, das auf Grund einer Vereinbarung entsteht. Als „vereinbartes Recht“, das sich auch sonst im Arbeitsrecht nicht selten findet (vgl. z. B. S. 25, 126, 226), gehören sie daher systematisch neben Gesetzesrecht und Gewohnheitsrecht in die Lehre von den Rechtsquellen.
Kommentare zu dieser V.O. von Gieeherts-Sitz1er (Verlag Vahlen, 5. Aufl.) und v. Schulz (Verlag Heymann, 2.Aufl.), Darstellungen ihres Inhalts von S i t zier in Gew. u. Kaufm.Ger. 19, S. 95 ff., B a um. Jur. Woch.19, S. 70 ff., Wölbling, D.J.Z. 19, S. 299 ff. und Stöve (Verlag Heymann). Vgl. ferner Brentano, Soziale Praxis 28, S 576 und 29, S. 505, Junck, Jur. Woch. 19, S. 75, Graßmann, Recht und Wirtschaft 19, S. 65, Kohler, Archiv f. Rechts-und Wirtschaftsphilosophie 12, S. 157, Schäfer, Soziale Praxis 29, S. 209, Mantel, Gew. n. Kaufm.Ger. 24, S. 312.
Tarifverträge, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind zwar möglich, fallen aber dann nicht unter die V.O. v. 23. 12. 18, sind also weder unabdingbar noch können sie fair allgemein verbindlich erklärt werden.
Vgl. Sitzler, Gew. n. Kaufm.Ger. 25, S. 65.
Sitzler, Gew. n. Kaufm.Ger. 24, S. 97.
Diesen Unterschied verkennt anscheinend auch Giesb erts-Sitzler, Anm. 2e, der aber zu richtigem Ergebnis kommt. Unrichtig dagegen Baum, Jur.Woch 1919, S. 73.
Mit Giesberts-Sitzler, Anm. 2e, wird anzunehmen sein, daß Zwangsinnungen tarifberechtigt sind, nicht dagegen Handels-, Handwerksoder Anwaltskammern und die bisherigen Arbeiterräte mit Ausnahme der Landarbeiterräte, denen dieses Recht durch Erlaß des Demob.Amtes vom 16. 1. 19 verliehen ist. Bejahend auch für freie Innungen Gew. Ger. Hamburg, Gew. u. Kaufm.Ger. 24 S. 222. Die Betriebsräte sind nicht tarifberechtigt, vgl. unten S. 210.
Dazu gehören auch Lehrverträge. Sitzler, Gew. n. Kaufm.Ger. 25, S. 68. Lieb, daselbst 25, S.14ff.
Vgl. unten S. 28.
Auch durch Anordnung der allg. Verbindlichkeit werden solche Bestimmungen nicht wirksam. Sitzler, Gew. n. Kaufm.Ger. 25, S. 68.
D. h. im Sinne der V.O. vom 23. 12. 18 mit deren Wirkungen, wohl dagegen als Tarifverträge im weiteren Sinne, vgl. oben S. 16, Anm. 3.
Vgl. die Zusammenstellung der verschiedenen Ansichten bei Land-m ann. Gew.O. 6. Aufl., Anm. 3 i zu § 105.
Jun ck, Jur. Woch. 19, S. 75.
Doch können im Tarifvertrag für solchen Fall andere nachteilige Folgen für den, der einen tarifwidrigen Vertrag abschließt, vorgesehen sein, Giesberts-Sitzler, Anm. 6c zu § 1.
Dieses Ergebnis ist ungerecht und unzweckmäßig, nach geltendem Recht aber m.E. unvermeidbar, da die „Beteiligung“ und damit die Tarifgebundenheit an die Zagehürigkeit zur vertragschließenden Organisation, nicht aber an die Betriebsinhaberschaft geknüpft ist. Bei Übertragung des Betriebes ist daher auch der neue Unternehmer als solcher nicht beteiligt und nicht tarifgebunden. Ebenso Sitzler, Gew. u. Kaufm.Ger. S.98 und Baum a. a. O., S. 73, a. M. anscheinend v. Schulz, Anm. 6 zu§1.
Der §1 Abs.2 bezeichnet als Beteiligte auch solche Personen, die den Einzelarbeitsvertrag unter Berufung auf den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Eine Unabdingbarkeit kann hier indessen m.E. nicht in Frage kommen, vielmehr ist es einer tariflich nicht gebundenen Partei möglich, sowohl einen Arbeitsvertrag von vornherein in der Weise abzuschließen, daß im allgemeinen die Bestimmungen des Tarifvertrages, bezüglich einzelner Bestimmungen aber abweichendes gelten solle, als auch einen ursprünglich uneingeschränkt unter Berufung auf den Tarifvertrag abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrag später in einzelnen Beziehungen abzuändern. Mindestens kann dieses Ergebnis praktisch durch Aufhebung des bisherigen und Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages erreicht werden.
Über die Ausdehnung der Unabdingbarkeit über die Beteiligten hinaus vgl. unten S. 21 ff.
Und zwar auch die bereits bestehenden, nicht nur die erst künftig abzuschließenden Einzelarbeitsverträge, Kemnitz in Gew. u. Kaufm. Ger. 25, Sp. 90ff.
Giesberts-Sitzler, Anm.3 zu §1. Der Abschluß tarifwidriger Einzelarbeitsverträge ist daher zwecklos, nicht aber strafbar. Über Verträge mit tariflich nicht zugelassenen Personenklassen (Frauen, Jugendlichen) vgl. Baum a. a. 0, S. 72.
Dies geschieht z.B. für Arbeiter, die nicht mehr im Besitz ihrer vollen Arbeitskraft sind. v. Schulz, Anm.4 zu §1.
Über die Praxis des Reichsarbeitsministeriums bei Verbindlich erklärung von Tarifverträgen, vgl. Sitzler, Gew. u. Kaufm.Ger. 25, S. 63 ff.
Eine Änderung oder Aufhebung des Tarifvertrages hat daher rechtlich eine Abänderung der • Verbindlicherklärung nicht zur Folge, wenn sie auch tatsächlich berücksichtigt werden wird. Sitzler, a. a. O., S. 71/72. Ebenso BOhme, daselbst 25, S. 105. Dagegen meint Oertmann daselbst 24, 5.233, der Tarifvertrag bestehe nunmehr zwischen den Tarifparteien nur nach Maßgabe der Änderung bzw. er sei aufgehoben, während er außerhalb der Tarifparteien fortgelte; ein m. E. praktisch bedenkliches Ergebnis.
Nach Giesberts-Sitzler, Anm. 3 zu § 2: „für deren Arbeitsverhältnis“. Es fragt sich aber gerade, welche Arbeitsverhältnisse hier gemeint sind, und das sind solche aus dem gleichen Arbeitsfach. Hierfür wiederum wird die Zusammenfassung nach Berufsorganisationen von entscheidender Bedeutung sein.
Giesberts-Sitzler, Anm.5 zu §2.
Nach §11 bzw. 16 • der V.O. vom 4. bzw. 24.1.19 ilber Einstellung, Entlassung und Entlohnung von Arbeitern bzw. Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung war auch der Demobilmachungskommissar antragsberechtigt. Diese Bestimmung ist aber bereits in die V.O. vom 3.9.19 (R.G.BI. S.1500) nicht übernommen.
So mit Recht Giesberts-Sitzler, Anm.5 zu §2, und Baum, Jur.Woch. 1919, S.74; unrichtig Heinemann, Die neue Zeit 1919, 5. 497.
Ciesberts-Sitzler, Anm.7 zu §2, v. Schulz, Anm.2 zu §2. Vgl. aber auch Sitzler. Gew. u. Kaufm.Ger. 25, S. 57/58.
Dabei bat regelmäßig die örtliche Regelung der den Verhältnissen der einzelnen Gewerbezweige besser angepaßten beruflichen Regelung zu weichen, Sitzler, Gew. u. Kaufm.Ger. 25, S. 66.
Ebenso Baum, a. a. O., S. 74.
Diese Priifung ist nicht nur eine formale, sondern erstreckt sich auch auf Inhalt und Wirkung der Tarifverträge. Sitzler, Gew. u. Baufm.Ger. 25, S. 70.
Der Beginn kann auch zurückdatiert werden, jedoch höchstens bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Antrags im Reichsanzeiger. Sitzler, a.a.O., S. 70.
Anträge schwebten, über 100 Anträge gingen monatlich neu ein.
Vgl. aus der umfangreichen Literatur vor allem Koehne, Die Arbeitsordnungen im deutschen Gewerberecht, Berlin 1901, und 0ertmann in der Festgabe für liübler, Berlin 1903.
Vgl. auch Herzfeld, Arbeitsrecht 1919, S. 110 ff. Im übrigen bestimmt sich dagegen m. E. die Wirkung der Arbeitsordnung nach den unverändert gebliebenen Vorschriften der Gew. 0.
Vgl. Potthoff, Arbeitsrecht 1919, S. 72, Landsberger, Gew. u. Kaufm.Ger. 25, S. 120 und unten S. 55, 133, 178.
Natürlich auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind.
Vgl. über diese Derseh,inMonatsschr.f.Arb.-u.Angest.-Vers. 1913, S. 556 f% und 1917, S. 221 ff.
Über die Frage, inwieweit künftig auch geistige Arbeiter als Angestellte zu behandeln sind, vgl. Potthoff, Arbeitsrecht 1919, S. 108ff.
Ausnahme vgl. unten S. 133.
Vgl. über diesen Unterschied K a s k e 1, Rechtliche Natur des Arbeiterschatzes ( Leipzig, Duncker & Humblot 1914 ) S. 9–15.
Über die Entwicklung der Sozialversicherung seit der Revolution vgl. Kaskel in der Zeitschr. f. die gesamte Versicherungswissenschaft 1920, S.1 ff.
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Kaskel, W. (1920). Einleitung. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26492-8_1
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