Zusammenfassung
Die im Kriege bald einsetzende Steigerung des Wertes landwirtschaftlicher Grundstücke hatte zur Folge, daß das Kapital mit wachsender Vorliebe in ihnen Anlage suchte 1). Zum Teil wirkte dabei der Wunsch mit, die steuerliche Vorzugsbehandlung solcher Grundstücke auszunutzen, bisweilen auch das Bestreben, Nahrungsmittel zu erlangen. Diese Entwicklung begegnete besonders deshalb Bedenken, weil so landwirtschaftliche Grundstücke in die Hände ungeeigneter Persönlichkeiten gerieten und dadurch die Gefahr einer Beeinträchtigung unserer Ernährnngswirtschaft hervorgerufen wurde. Zur Bekämpfung derartiger Veräußerungen wurde deshalb unter dem 15. III. 18, RGBl. 123 2) eine VO. über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken erlassen, nachdem schon mehrere Militärbefehlshaber sowie Baden mit einem Gesetz vom 5. VII. 17 auf diesem Wege vorangegangen waren. Der wesentliche Inhalt der VO. vom 15. III. 18 ist der folgende:
-
a)
Die Auflassung eines Grundstücks (nicht nur eines landwirtschaftlichen) über 5 ha ist von behördlicher Genehmigung abhängig gemacht, ebenso die Begründung der Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks (z. B. durch Kaufvertrag) sowie die Bestellung eines dinglichen oder anderen Rechts auf Genuß der Grundstückserzeugnisse (Nießbrauch, Pachtrecht).
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Literatur
Vgl. zum folgenden die Begr. zur VO. 15. III. 18 im Kriegsbuch 8, 128.
Zusammenstellung der Literatur Kriegsbuch 8, 135; außerdem Stillschweig KGB1. 1919, 15.
Bek. des bay. Kriegsministeriums 15. X. 17/15. III. 18.Beiblatt zum Bay. JMBl. 1917, 260 und 1918, 48.
Vgl. hierzu Druckschriften des Reichs- und preußischen Staatskommissars für das Wohnungswesen Nr. 1 (Bericht über die am 15. Januar 1919 im Landeshause zu Berlin abgehaltenen Beratung über dringende Maßnahmen auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge, Berlin 1919).
Die preußische VO. 23. XII. 18 GesS. 1919, 3, die dem Staat ein gesetzliches Vorkaufsrecht für alle Besitzungen über 20 ha beilegte, ist aufgehoben durch das preuß. Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz § 39.
Dazu v. Unzner BayRpflZ. 1919; S. 367, 399, 43 und 1920, S. 12, 40, 60.
Dazu Seelmann JW. 1919, 476; Eschenbach ebenda 478; v. Staff in der Festgabe für O. Liebmann (1920) 4, 338 ff.
Sie hat eine unverhältnismäßig reiche Literatur hervorgerufen; kommentierte Ausgaben von Glaß u. Scheidt (1919); Sieskind (desgl.); Samoje (desgl.); Günther (desgl.); Wölbling (desgl.); Kretschmar, das neurechtliche Erbbaurecht (1919); Kober (1920); ferner Günther JW. 1919, 357; Palandt Gruchots Beiträge 63, 657.
Über diesen Begriff etwa Wolff, Sachenrecht11 (1919) 6 ff., 520 ff.
Früher VO. 15. I. 19 RGBl. 69.
Näheres Nußbaum, Deutsches Hypothekenwesen 65 ff.
Der freilich eine andere rechtliche Natur zeigt wie der S. 49 erwähnte Heimfallanspruch, denn seine Erfüllung schafft nicht ein „Recht an eigener Sache“.
Vgl. Nußbaum, Kriegsprobleme des großstädtischen Realkredits (1917.)
Näheres bei Hagelberg, Abtretung und Pfändung von Mieten (1915) und Nußbaum, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (1916) 161 ff.; dort auch weitere Literatur.
Oben S. 7, Anm. 5.
Eine reichsrechtiiche Vorschrift organisatorisoher Art findet sich in dem RGes. vom 24. X. 17 RGBl. 973. Danach sind die sogen. „Hypothekensohutzbanken“, die sich gewerbsmäßig mit den entgeltlichen Bürgschaftsübernahmen für Hypothekenschulden befassen, den für Versicherungsunternehmungen geltenden Vorschriften, namentlich der Staatsaufsicht entzogen, obschon ihr Betrieb einen versicherungsartigen Charakter hat.
Vgl. Nußbaum, Deutsches Hypothekenwesen 221 ff.
Oben S. 50.
Über Errichtung eines Landescchätzungsamtes VO. 20. XI. 19 GS. 1920, 52.
RG. 86, 397.
RG. 91, 54, vgl. auch RG. 94, 267.
RG. 87, 277; vgl. JW. 1918, 815 und Anmerkung dazu. Die Berechtigung dieser Scheidung zwischen Miet- und Pachtvertrag ist zweifelhaft.
Schrifttum zum neuen Mietsrecht: Carl Stern, Die Met Schutzgesetzgebung3 1919; Rhode und Brumby, Die Meterschutzverordnung 5 1919; Pfeiffenberger2 1919 desgl.; Unger u. Dittrich, Das Metrecht im Kriege und in der Übergangszeit 1919; Ludwig Lehmann, Der Mieterschutz (1919) (mit den bayrischen Vorschriften).
Bayr. Staatsanzeiger vom 16. V. 19 VO. 125, abgedruckt bei Lehmann aaO 119 ff.; dazu Koerbel, BayRpflZ 1920, 103.
Zuvor schon Abänderungs-VO. 22. VI. 19 RGBl. 591.
Vgl. die Übergangßbestimmungen Ziff. IV des RGes. vom 11. V. 20.
Der in der Praxis des Zwangswohnungswesens vorkommende Ausdruck „Beschlagnahme“ entspricht dem Gesetze nicht. Inwieweit eine entsprechende Anwendung des an sich anders gearteten Beschlagnahmebegriffes möglich wäre, kann hier nicht verfolgt werden.
Wassertrüdinger, BayRpflZ. 1920, 98.
Zum folgenden VO. 23. IX. 18 RGBl. 1146 über das Verfahren vor den Mietseinigungsämtern.
Wegen Übertragung der Aufgaben aus der WMVO. auf andere Behörden WMVO § 1 II.
Für Preußen ist die Errichtung von Wohnungsämtern schon auf Grund des Wohnungsgesetzes, oben S. 49, vorgeschrieben.
Nach dem Wortlaut der MSchVO. gelten freilich auch diese Bestimmungen scheinbar nur bedingt, nämlich nur für den Fall der Errichtung und besonderen Ermächtigung des Einigungsamtes gemäß § 1 MSchVO. Da indessen dort, wo es an der Errichtung und Ermächtigung des Einigungsamtes fehlt, das Amtsgericht für die Entscheidungen aus der MSchVO. zuständig ist, so ist jene Bedingung vom Standpunkt des materiellen Rechts aus belanglos.
Abgeändert durch VO. 31. V. 20 RGBl. 1201.
Ursprünglich VO. 2. XI. 17 RGBl. 989 nebst VO. 1. VIII. 18 RGBl. 991.
Möglich ist auch die Auslegung: „nach dem 5. November 1917“ (Inkrafttreten der VO. vom 2. XI. 17 RGBl. 989). Die Unklarheit der VO. in diesem wichtigen Punkte ist ein bezeichnendes Beispiel für die Flüchtigkeit der Kriegsgesetzgebung.
Für Berlin Beschluß des Wohnungsverbandes Groß-Berlin 24. IV. 20 KGBl. 56.
Gegen die Rechtsgültigkeit dieser wirtschaftlich und verwaltungstechniseh äußerst bedenklichen Anordnung Mittelstein, JW. 1920, 337, Anschütz, ebenda 339, Oertmann, KGB1. 1920, 25, Loevinsohn, ebenda 28, deren Ausführungen jedoch durch das RGes. vom 11. V. 20 Art. IV, Ziff. III überholt und auch sonst nicht durchweg zu billigen sind.
Einen kümmerlichen Ersatz bietet die unklare neue Vorschrift über die Schadenersatzpflicht beim Eingriff in Privatrechte (WMVO. § 9 Satz 3 — Fassung vom 15. V. 20 —). Sie fehlt bemerkenswerterweise der MSchVO.
VO. 4. IV. 16 RGBl. 234 und 12. X. 17 RGBl. 897.
Dazu Kaisenberg BayRpflZ. 1919, 411.
Vgl. VO. über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. III. 18 oben S. 44; Vertragsablösungs-VO. vom 8. VIII. 19 oben S. 57; Reichssiedlungsgesetz vom 11. VIII. 19 oben S. 46 § 22ff.
Oben S. 26.
Vgl. z.B.v. Philipp ovich, Grundriß der Nationalökonomie II, 11. Aufl. S. 77.
Wichtig hierzu sind die Landesausführungsbestiminungen (für Preußen vom 31. VII. 19 Minilsterialblatt der Landwirtsch. Verwaltung von 1919. 288; für Sachsen VO. 25. X. 19 GVOBl. 248).
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Nussbaum, A. (1920). Grundstücksrecht. In: Das Neue Deutsche Wirtschaftsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26491-1_6
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