Zusammenfassung
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs-rats hiermit verkündet wird:
-
Der nachfolgende Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich wird genehmigt und tritt — unbeschadet seiner Eigenschaft als Vertrag1) — mit Wirkung vom 1. April 1920 mit der Maßgabe als Gesetz2) in Krast, daß die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4, der §§ 8, 10, 12 bis 24 und 37 für die nicht am Vertrage beteiligten Länder3) des Reichs sinngemänder3) des Reichs sinngemäß gelten.
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Kittel, T. (1920). Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 30. April 1920. In: Der Staatsvertrag über die Reichseisenbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26409-6_2
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