Zusammenfassung
Der Wechsel muß nach Art. 4–7 der Wechselordnung enthalten:
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1.
Die in dem Wechsel aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel (zahlen Sie gegen diesen Wechsel, Prima-Wechsel usw.) oder wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, einen jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache (z. B. französisch „lettre de change“, englisch „bill of exchange“, italienisch „lettera di cambio“, holländisch „wisselbrief“).
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2.
Die Angabe der zu zahlenden Geldsumme. Sind zwei Summenangaben vorhanden und ist die eine davon in Buchstaben ausgedrückt, so gilt bei verschiedener Angabe die in Buchstaben geschriebene, andernfalls die geringere.
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3.
Den Namen der Person oder Firma, an welche oder an deren Order gezahlt werden soll. (Fehlt diese Angabe, so ist der Wechsel ungültig.)
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1920 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Schmidt, W. (1920). Der Wechsel. In: Der Verkehr mit der Bank. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26401-0_3
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