Zusammenfassung
Welches die rechtspolitische Bedeutung eines objektiv gefaßten Vermögensbegriffes ist, haben wir bereits an früherer Stelle dargelegt1. Unser Ergebnis ging dahin: Der objektive Vermögensbegriff läßt das Interesse an der Dispositionsfreiheit sowie alle Affektionswerte unberücksichtigt, mit anderen Worten er beschränkt den Rechtsschutz auf rein materielle, wirtschaftliche Werte.
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Referenzen
Vgl. oben Einleitung S. 6ff.
Vgl. auch Gross: Der Raritätenbetrug S. 97.
Über Merkels historische Ableitung der objektiven Theorie aus dem römischen Stellionat ist im ersten Teile dieser Arbeit eingehend gehandelt worden. Nicht beizustimmen vermag ich Grünhuts beiläufiger Bemerkung (RG-Festgabe Bd. V S. 120), die wirtschaftliche Bewertung verlange einen objektiven Standpunkt. Sie beruht m. E. auf einer unzulässigen Vermengung der beiden Probleme, welche durch die Gleichartigkeit der Ausdrucksweise nicht gerechtfertigt erscheint.
In letzterer Hinsicht erscheint mir folgende Argumentation naheliegend: der Zusatz „Vermögen“ zum Begriff „Schaden“ könne nur diesen einschränkenden Sinn haben, wenn anders er überflüssig sei. Der Gesetzgeber unterscheide auch auf der subjektiven Seite sehr sorgfältig zwischen „seines Vorteils wegen“ (§ 257) und „um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen“ (§263 StGB) — So in der Tat: Curt Gebauer: Der strafrechtliche Schutz wertloser Gegenstände (Breslau 1895 — Straf-rechtl. Abhandl. des jurist. Seminars der Universität Breslau) S. 13 und Doerr: Über das Objekt bei den strafbaren Angriffen auf vermögensrechtliche Interessen (1897) S. 19. — Dennoch ist dieser Gedankengang nicht zwingend. Vermögen bedeutet auch uns nicht die Summe aller nur denkbaren, sondern nur der sog. wirtschaftlichen Angriffsobjekte (dieser allerdings ohne Rücksicht auf die Art der an sie sich knüpfenden Interessen — vgl. u. S. 3/7 f.), damit ist die erforderliche Einschränkung gegenüber dem weiteren Begriffe gewährleistet.
Bes. Teil I S. 238 Anm. 2.
A. a. O. S. 238 Anm. 2; vgl. auch S. 341 I 3. Wohl aber ist Schutzobjekt außer dem Interesse an der Erhaltung der einzelnen Bestandteile auch das Interesse an ihrer Zusammenfassung, soweit es dadurch (wie z.B. das Unternehmen) eine Wertsteigerung erfährt. — Eine Parallele auf dem Gebiet der „Sach“werte bildet die Annahme einer Sachbeschädigung beim Auseinandernehmen einer zusammengesetzten Sache. Vgl. H.A. Fischer: Der Schaden nach dem BGB S.23: „Richtig ist, daß jede Schadensbetrachtung von einer konkreten Verletzung ihren Ausgangspunkt nehmen muß“. Wenn Fischer dann S. 24 meint, „der Interesseschadensbegriff ist gegenüber dem Einzelschadensbegriff entwickelter und vollendeter“, so ist dem entgegenzuhalten: Positiven Rechts ist es jedenfalls nur im Privatrecht, während es sich mit der Grundlage des geltenden Strafgesetzbuches nicht verträgt.
RGSt Bd. 16 S. 10.
„Reale“ wäre unzutreffend; auch die Forderung als Vermögensbestandteil ist nichts Reales. Aber angegriffen wird auch bei Forderungsverletzungen nicht das abstrakte Recht, sondern die reale Grundlage seiner Erzwingbarkeit. Deshalb bleibt die obige Unterscheidung (gegenüber dem „Gesamtvermögen“) doch zutreffend.
Aus dem gleichen Grunde hatte bekanntlich seiner Zeit Feuerbach der Beschränkung des Betruges auf Vermögensverbrechen widersprochen (vgl. oben S. 8/9). Vgl. auch: Brauweiler: a. a. O. S. 185/6.
Ebenso: Wilhelm Kyll: Schaden und Schadensausgleich beim strafbaren Betrug (Diss. Rostock 1915) S. 15. Die Meinung geht zurück auf Birkmeyer: Über das Vermögen im juristischen Sinne (Erlangen 1879) S. 334 lit. b.
Vgl. u. S. 299 ff.
Richtig von Tuhr: Allg. Teil Bd. I S.322: „Jedes Passivum bedeutet eine künftige, durch freiwillige Leistung oder durch Zugriff des Gläubigers in der Vollstreckung eintretende Verminderung des Aktivbestandes“. Damit entscheidet sich implizite ein von den Zivilisten viel erörtertes Problem, ob nämlich der Begriff des Vermögens die Passiven umfasse oder nicht. Im Privatrecht hat man sich jetzt wohl ziemlich allgemein zu der Erkenntnis durchgerungen, daß diese Frage positivrechtlich verschieden geregelt ist (§§310, 311, 343, 419, 1624, 1822 BGB u.a.m.): z.B. v. Tuhr: Allg. Teil I S. 324/5. Für die Lehre vom Schadensersatz und für das Strafrecht hat die Entscheidung zweifellos in bejahendem Sinne zu lauten; denn jede Vermehrung der Passiven bedeutet eine Minderung des Gesamtwertes des Vermögens; wie hier RGSt Bd. 61 S. 409; Kyll: a. a. O. S. 10; Ecker: Der strafrechtliche Schutz des Vermögens . . . (Diss. Rostock 1915) S. 14; Jacobowitz: Vermögen, Vermögensschaden, Vermögensdisposition . . . (Diss. Münster 1918) S. 17; Rotering: Arch. für Krim. Anthrop. Bd. 31 S. 117. A.A.: Gebauer: a. a. O. S. 13; Gerland: Deutsches Reichsstrafrecht (1922) S. 437 Anm. 1. Daß auch unerwünschte Befreiung von Schulden als Vermögensschaden anzusprechen sei, behauptet Binding: Bes. Teil I S. 239. Zum ganzen: Doerr: Über das Objekt bei den strafbaren Angriffen auf vermögensrechtliche Interessen (1897) S. 28 (mit weiteren Zitaten); Brauweiler: a. a. O. S. 124.
Für die Auslegung des § 266 Z. 2 alter Fassung folgt daraus: Der Ausschluß der Übernahme von Schulden durch die Rechtsprechung des RG war unbegründet, soweit es sich um Speziesschulden handelte, da der Ausdruck „verfügen“ nicht im zivilrechtlich-technischen Sinne gebraucht war. Auch bei Gattungsschulden ließ sich durch eine sinnvolle Umdeutung des Ausdrucks „Vermögensbestandteil“ in „sämtliche einzelnen der Zwangsvollstreckung unterliegenden Bestandteile des Schuldnervermögens“ dasselbe Ergebnis erreichen, zu dem dasRG später— wenn auch auf dem Umwege über halsbrecherische Konstruktionen—schließlich doch gelangt ist. A.A. die herrschende Lehre, vgl. Mayer: Untreue S. 262ff. unter Berufung auf Freudenthal: Die Untreue, Vergl. Darst. Bes. Teil Bd. 8 S. III, RG JW 1927 S. 2218 Nr. 35 mit Anmerkung von H. Mayer. Aber dabei wurde der Ausdruck „Verfügung“ stillschweigend wieder im streng zivilrechtlichen Sinne verwendet, was die neuere Judikatur des RG, wohl Mayer (S. 183 und S.278ff.) folgend, ablehnt. Ähnlich wie wir: Binding: Lehrb. Bes. Teil I S.401; König: Die Untreue im geltenden Strafrecht und in den Entwürfen (Diss. Marburg 1928) S. 46; Jung: Die Untreue nach dem Vorentwurf und den Entwürfen von 1913 und 1919 (Diss. Erlangen 1921) S. 61. Die Konsequenzen des gegnerischen Standpunktes waren folgende: Belastung mit einer Kreditforderung war Vermögensschaden, aber keine Verfügung über ein Vermögensstück, also keine Untreue. Erfüllung dieser Kreditforderung war Verfügung über ein Vermögensstück, aber nicht vermögenschädigend, weil ja eine Rechtspflicht zur Erfüllung bestand, m.a.W. der Vermögensschaden schon vorher eingetreten war. Das RG (RGSt Bd. 61 S. 6, Bd. 62 S. 135) half sich, indem es die beiden äußerlich getrennten Akte zu einer einheitlichen Handlung zusammenfaßte. Im Ergebnis mit Recht, denn offensichtlich ist die Erfüllung lediglich die Nachholung des fehlenden Tatbestandsmerkmals. Aber theoretisch sauber war die Konstruktion (eine Art dolus antecedens) nicht. In RGSt Bd. 66 S. 206 (= JW 1933 S. 114 N. 2) hatte das RG die Frage offen gelassen; durch die Neufassung des § 266 StGB (Ges. v. 26. V. 1933 — RGBl. I S. 295) ist sie in rechtspolitisch befriedigendem Sinne gelöst, indem an Stelle des Ausdrucks „Vermögensbestandteil“ der des „Vermögens“ bzw. der „Vermögensinteressen“ getreten ist, wodurch (nach der Rechtsprechung des RG zu § 263) allein schon die Belastung des Vermögens gedeckt wäre; sodann aber, indem der Befugnis zu Verfügungen die „Befugnis, einen anderen zu verpflichten“ ausdrücklich gleichgestellt ist (vgl. auch unten S. 338 Anm. 20 und H. Mayer: ZBHR 1933 S. 147).
Ein weiterer gesetzestechnischer Grund: die Schwierigkeit der Schadensermittlung (Escher: Lehre vom Betruge S. 109–110) gehört nicht hierher, weil er bei Diebstahl, Unterschlagung usw. in gleichem Maße zutrifft.
Interessanterweise beschränkt das RG in der Tat seine Entscheidung auf solche immateriellen Werte, welche aus dem Vermögen des Verletzten entfernt werden; jedenfalls soll ein Vermögensschaden dann vorliegen, wenn für eine vorgespiegelte Eigenschaft mit Affektionswert eine höhere Zahlung gewährt wird (RG Bd. 16 S. 10). Doch hängt dies damit zusammen, daß das RG stets die Betrachtung des vorhandenen Vermögensstockes in den Vordergrund der Erörterungen stellt.
Rauter: Traité du droit criminel T. II p. 137; Rotering: Aus der Lehre vom Betruge, Ger. Saal Bd. 67 S. 200.
Dieser Gedanke klingt an bei Otto Krug: Abhandlungen aus dem Strafrechte . . . Leipzig 1855 (XI: Einige Bemerkungen über die legislative Behandlung der Eigenthumsverbrechen) S. 234; Krug folgert daraus das Erfordernis eines wirtschaftlichen Wertes des entzogenen Vermögensbestandteils. Entwicklungsgeschichtlich kommt natürlich auch der materialistischen Einstellung des 19. Jahrhunderts gewisse Bedeutung zu.
Vgl. meine Ausführungen ZStrW Bd. 53 S. 42–45.
Darin würde die Abweichung von der verwandten Gestaltung des römischen Systems liegen.
A. a. O. S. 357 lit. ß.
Vom Standpunkt des RG unterscheidet sich die Lehre Bindings natürlich außerdem dadurch, daß er diesen Anspruch auf die vereinbarten immateriellen Werte erstreckt (a. a. O. S. 356c).
Auch die Lehre von der culpa in contrahendo im Privatrecht sichert stets nur das negative, niemals das positive (Erfüllungs-)Interesse. Um dieses letztere aber handelt es sich ja gerade für Binding. Dies gegen Hellmuth Mayer: Untreue S. 164 Anm. 77.
Richtig insoweit Bruno Ecker: Der strafrechtliche Schutz des Vermögens usw. (Diss. Rostock 1915) S. 25. Ebenso: H. Engelhard: Kann Betrug begangen werden durch Vorspiegelung einer gesetzwidrigen oder unsittlichen Gegenleistung? (Diss. Heidelberg 1905) S. 14. — RGSt Bd. 49 S.25; 64 S. 38. Für den Kreditbetrug: Goldschmidt: Beiträge, ZStrW Bd. 48 S. 161 Ziff. 2 und die dort Zitierten.
A. a. O. S. 356c, a, auch S. 352 N 5, 354.
Selbstverständlich braucht das keine Bedingung im juristisch-technischen Sinne zusein. Richtiges bei Eckstein: Strafrechtl. Studien, Ger. Saal Bd. 78 S. 142 („scheinbare Freiwilligkeit“).
Ebenso Lobe: RGK (4. Aufl.) §253 N. 2 b. Eine Mittelmeinung vertritt Eckstein: Streitfragen aus der Lehre vom strafbaren und straflosen Betruge, Goltdammer Arch. Bd. 58 S. 66ff. Er bekennt sich grundsätzlich zur subjektiven Theorie (S. 346), will sie aber z.T. durch die Ergebnisse der objektiven modifiziert wissen. So gelangt er (S. 349/50) zu folgenden Ergebnissen: „Vermögensbeschädigung liegt vor, wenn der Wert des Geleisteten oder zu Fordernden zurückbleibt hinter demWert des Erhaltenen.“ „Wertmaßstab für die Gegenleistung, für das Empfangene, ist der subjektive begrenzt nach unten durch den objektiven Wert.“ „Maßstab für die Leistung, für das Fortgegebene, ist der subjektive begrenzt nach oben durch den objektiven Wert.“ Aber jene Modifikationen erscheinen mir z.T. überflüssig, z.T. vermag ich sie nicht zu billigen. Der Wert der empfangenen Leistung kann sinnvoller Weise auch subjektiv niemals unter den Gebrauchswert sinken, wenn sich der objektive Wert durch Wiederverkauf des Gegenstandes realisieren läßt (über die Voraussetzungen hierfür vom Standpunkt der obj. Theorie unten II 6 S. 313 bei der Lehre von der Ausgleichspflicht), essei denn, daß es sich um nicht objektiv bewertbare Interessen handelt; aber die wollte doch gerade auch Eckstein berücksichtigt wissen ? — Ebenso kommt man mit der von E. vorgeschlagenen Modifikation auch bei der Leistung des Verletzten zum Ausschluß aller Affektionsinteressen. — So gelangt E. im Ergebnis trotz seiner gegenteiligen Grundeinstellung zur Billigung der objektiven Theorie in vollem Umfange.
Vgl. neuestens wieder RG JW 1933 S. 1839 Nr. 14, S. 1889 Nr. 11.
Siehe O.S. 15–19.
Zwischen beiden steht der sog. Liebhaberwert; hierüber eingehend S. 300 Anm. 42.
Vgl. RGSt Bd. 49 S. 23 und neuestens RGSt Bd. 66 S. 337 = RG JW 1933 S. 1026 Nr. 15: „. . . Ein solcher Schluß würde auf einer Verwechslung des der Sache zukommenden objektiven Wertes mit den zufälligen subjektiven Beziehungen ihres Inhabers beruhen. Der gemeine Handelswert einer Ware ist allerdings kein absoluter, sondern ein relativer Begriff; er kann je nach Zeit, Ort und Umständen sich ändern; er bestimmt sich aber keineswegs nach der Person ihres Besitzers ...“ Dazu: RGK (4. Aufl.) §263 N. 6 k.
Anders, aber sicherlich zu Unrecht und m.E. in Widerspruch mit der bisherigen Praxis RG JW 1933 S. 1026 Nr. 15 (s. o. Anm. 30).
Nicht: „nur der Gemeinschaft als solcher“; gerade bei den nur sozial zu wertenden Interessen zeigt sich, wie wir gesehen haben (oben S. 13/4), daß die objektive Theorie zu unhaltbaren Ergebnissen führt.
Siehe o. S. 18/9.
RGSt Bd. 66 S. 337 = JW 1933 S. 1026 Nr. 15.
RGSt Bd. 64 S. 181.
A. a. O. (Anm. 34).
RGSt Bd. 66 S. 337 = RG JW 1933 S. 1026 Nr. 15.
Vgl. oben S.286f.; RGK (4. Aufl.) § 263 Nr. 6e; Frank (18. Aufl.) § 263 V 4.
Ger. Saal Bd. 43 S. 364; während die Begründung in RGSt Bd. 16 aus ihr erst die objektive Theorie abzuleiten sucht (vgl. oben S. 287).
= „Vermögensgüter“, darunter verstehe ich Positionen, welche die Grundlage von (abstrakter oder konkreter) Verfügungsmacht bilden und als solche Gegenstände des Rechtsverkehrs bilden; sie allein kommen deshalb als Objekte der Vermögensdelikte (i.w. S.) in Betracht. Vgl. von Tuhr: Allg. Teil Bd. I S. 313/4: „äußere Mittel zu Erreichung persönlicher Zwecke“ — „die Rechte, welche dem Menschen die wirtschaftlichen Mittel seiner Existenz und der Betätigung seines Willenssichern“. Die Einschränkung durch das Moment der „Wirtschaftlichkeit“ ebenso wie auch die Beschränkung auf „Rechte“ sind m.E., jedenfalls für das Strafrecht, nicht zu billigen. Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 70 spricht von „Wert als Genuß in Hinsicht der Zukunft“ und kommt von hier aus zu ähnlichen Ergebnissen. Die „Zueignungs- und Verfügungsfähigkeit“, bzw. die Möglichkeit, „daß über ihren Inhalt und schließlich über ihr Dasein überhaupt paktiert werden kann, auch dann wenn ausnahmsweise die Möglichkeit der Übertragbarkeit an den anderen entfällt“ (Arbeitskraft), erscheint als Kriterium auch bei Rotering: Arch. f. Krim. Anthropologie Bd. XXXI S. 118. Doch bestimmt R. auf dieser Grundlage sogleich „das Vermögen“, nicht „das Vermögensgut“ (Literaturangaben bei Brauweiler: a. a. O. S. 14f.; Neumann: Handbuch der Politischen Ökonomie [4. Aufl.] Bd. I S. 148ff.).
Arch. bürg. Recht Bd. 12 S. 2.
Von dem „Affektionsinteresse“ ist scharf zu scheiden der sog. „Liebhaberwert“. Die Unterscheidung ist deshalb oft schwierig, weil die Grenzen flüssig sind. Dadurch kommt ein dynamisches Element in die Betrachtung hinein. Das Wesen des Affektionswertes läßt sich am ehesten durch eine Antithese erfassen: er beruht nicht auf der Seltenheit oder gar Einmaligkeit des Objekts, sondern auf der Einzigartigkeit der Beziehung zu ihm. Zutreffend die Bemerkung bei Planck-Siber (4. Aufl. 1914) II, 1 zu § 253 N. 2: „Nicht um Affektionswert handelt es sich, wenn Sachen, für die größere Personenkreise eine Liebhaberei haben, wegen ihrer Seltenheit mit einem besonders hohen Preise bezahlt werden; solche Sachen, z. B. Münzen oder Briefmarken, haben infolge ihrer Seltenheit einen höheren Vermögenswert erhalten, als sie ursprünglich hatten. Wie die Mode dazu führt, daß solche Liebhabereien einzelner auf weitere Kreise übergreifen, kann der bloße Spleen objektive Vermögenswerte schaffen, etwa auch für Sammlungen von Eisenbahn- und Straßenbahnbilletten.“ Vgl. auch H. A. Fischer: Der Schaden nach dem BGB f. d. D. R. S. 47: „Der gemeine Wert ist em rem objektiver, der Affektionswert ein rein subjektiver Begriff“ . . . „Der Affektionswert dagegen ist der Wert, welchen ein Gut in der rein individuellen Vorstellung eines Einzelsubjektes hat.“ „Soweit sich diese Vorstellung mit der Wertschätzung anderer Personen deckt, tritt er nicht hervor; er wird von Bedeutung, wenn das Werturteil des in Frage kommenden Subjekts von dem aller übrigen Rechtsgenossen abweicht.“ In der Besprechung hierzu (Krit. Vierteljahrsschr. Bd. 47 S. 66) betont von Tuhr mit Recht die Relativität dieses Gegensatzes. Ähnlich wie Fischer: Mommsen: Lehre vom Interesse S. 16. Darauf beruht es, daß die Anhänger der objektiven Theorie und des faktischen Vermögensbegriffes bisweilen die Bestandteile des Vermögens als „wirtschaftliche Güter“ bezeichnen und definieren als „solche Mittel ökonomischer Verkehrsmacht, die von der Person lösbar und des Umlaufs (wenn auch nur in, engem Kreise) fähig sind“ (Herrmann Rau nach Jacobowitz: Vermögen, Vermögensschaden usw. Diss. Münster 1918 S. 40). J. selbst definiert (S. 41) „Vermögen als den Inbegriff der umlaufsfähigen, wirtschaftlichen Güter, die jemand im Selbstinteresse zustehen“. Vgl. ferner RGSt Bd. 49 S. 23 und vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus: Neumann: Handbuch der Politischen Ökonomie Bd. I (4. Aufl.) § 7 (S. 155).
Auch Fischer: a. a. O. S. 18, 20; Mommsen: Lehre vom Interesse S. 16 nennt diesen Wert: „Interesse“.
Vgl. A. L. R. I, 2 § 112: Der Nutzen, welchen eine Sache jedem Besitzer gewähren kann, ist ihr gemeiner Wert. § 114: Der außerordentliche Wert einer Sache erwächst aus der Berechnung des Nutzens, welchen dieselbe nur unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnissen leisten kann. Dazu H. A. Fischer: a. a. O. S. 37ff.
Darüber unten S. 305 f.
Richtig u. a.: Grünhut: RG-Festgabe Bd. V S. 122, auch RG JW 1927 S. 1693 N. 22, RGSt Bd.25 S. 185.
Brauweiler: a. a. O. S. 27.
Man vgl. etwa: von Tuhr: Allgemeiner Teil I S. 313ff. (315, 320 A. 33a); — Besprechung von Fischer (Krit. Viertelkjahrsschr. Bd. 44 S. 63–96); H. A. Fischer. Der Schaden nach dem BGB für das Deutsche Reich (1903); Mommsen: Lehre von dem Interesse; Windscheid-Kipp: Pandekten (9. Aufl.) Bd. IS. 178, Bd. II S. 55; Planck-Siber: Komm. (4. Aufl.) II, 1 (1914) zu § 253 Bern. 1.; Robert Neuner: Interesse und Vermögensschaden (Arch. Ziv. Pr. Bd. 133 S. 277ff.); Robert Aschkenasy: Über den immateriellen Schaden nach dem BGB (Gruchot: Bd. 70 S. 373–387); Jos. Kohler: Das Obligationsinteresse (Arch. Bürg. Recht 12 S. 1ff.); OLG Colmar in Recht 1907 Nr. 3058; OLG Dresden in Annalen Bd. 24 S. 527 (Auszug bei Aschkenasy: a. a. O. Gruchot Bd. 70 S. 381 Anm. 15). Vgl. auch Gustav Lehmann: Die Schutzlosigkeit immaterieller Güter beim Schadensersatz.
Aus rechtlichen oder faktischen Gründen!
Neuner, Robert: a. a. O. (Arch. Ziv. Pr. Bd. 133) S. 277ff. bes. S. 290.
Vgl. schon oben S. 287 u. 299 Anm. 39.
Das Moment der Verkäuflichkeit, das N. ebenfalls heranzieht, soll ja gerade ausgeschaltet werden.
Nämlich bei dinglicher Belastung: BGB §§ 1128ff. bes. 1130, 1288 und vor allem § 1046 Abs. 2; vgl. auch § 98 VVG.
Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 340 („formlose Wertmasse“).
Votum Ger. Saal Bd. 43 S. 369.
Vgl. dazu Reichel: Aufrechnung und Betrug, Arch. Ziv. Pr. Bd. 125 S. 178 – 192 u. S. 349, wo aber das hier im Vordergrund stehende Problem zu kurz kommt.
Olshausen-Kirchner(2.Aufl.) § 263 N.19, 22 Ia; RGK (4. Aufl.) §263 N.6f.
Strafrechtliche Studien, Ger.Saal Bd. 78 S. 137–208.
Vgl. Eckstein: a. a. O. S. 140; Pröll: Goltd. Arch. Bd. 66 S. 151 (vgl. Anm.62). Vgl. RGSt Bd. 25 S. 182, Bd. 49 S. 27/8 u. neuestens Bd. 64 S. 38.
A.a.O. S. 138.
RGSt Bd. 25 S. 184. Für Einschluß des mittelbaren Schadens auch der Verf. des Votums zur Plenarentscheidung Bd. 16 S.1 (Ger. Saal Bd. 43 S. 369) unter Berufung auf RGSt Bd. 1 S. 68; Rspr. Bd. 2 S. 577; Bd. 3 S. 772. Weitere Judikatur bei Eckstein: a. a. O. (Ger. Saal Bd. 78) S. 140 Anm. 4 u. 6.
Gewinnvereitelung, Vermögensgefährdung und Vollstreckungvereitelung. Eine Untersuchung über die Vermögensbeschädigung beim strafbaren Betruge. Goltd. Arch. Bd. 66 S. 124–197 u. S. 339–389. — Wie bereits der Titel andeutet will P. auf diese Weise die Subsumtion der angegebenen Interessenverletzungen unter § 263 ermöglichen, obwohl im Zeitpunkt der Verletzung ein subjektives Recht (noch) nicht vorhanden ist. Über Wert und Notwendigkeit dieser Konstruktion für dieses Problem ist im folgenden Kapitel zu handeln (S. 332ff).
Pröll: a. a. O. S. 153; für das Privatrecht: Windscheid-Kipp: Pandekten (9. Aufl.) Bd. II S. 60.
So folgerichtig, jedoch mit der richtigen Hervorhebung praktisch notwendiger Einschränkungen: Windscheid-Kipp: Pandekten (9. Aufl.) Bd. II S. 58 („bis zur Zeit des Urteils“), S. 60; Fischer, H. A.: Der Schaden nach dem BGB S. 6; Mommsen: Lehre vom Interesse S. 1, 117 u. S. 198ff., mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die abweichende Problemlage im Strafrecht (S. 203, 167).
A. a. O. S. 153/4. Dasselbe steht aber schon bei Mommsen: Lehre vom Interesse S. 41.
A.a.O. S. 158.
In einer weiteren Arbeit (Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils beim strafbaren Betrug — Goltd. Arch. Bd. 67 S. 109ff.) wird sie von Pröll verwendet, um das aus dem Titel der Arbeit ersichtliche Problem zu lösen.
Richtig betont vom Verf. des Votums zu RG 16 S. 1 ff. in Ger.Saal Bd.43 S. 369.
So mit Recht RGSt Bd. 2 S. 89 und Eckstein: a. a. O. (Ger. Saal Bd. 78) S. 140f. Anders das Privatrecht: vgl. die Erörterung des gleichen Falles bei Mommsen: Die Lehre vom Interesse S. 145 mit Quellenangaben.
Außerdem oder (z.B. bei unentgeltlicher Lieferung) nur deswegen; Konkurrenzfragen sind hier nicht zu erörtern.
Deren Möglichkeit bejaht mit Recht Binding: Lehrb. Bes. Teil Bd. I S. 249 oben; Krug: a. a. O. S. 237; ich komme hierauf später noch ausführlich zurück.
Vgl. Olshausen-Kirchner (11. Aufl.) §263 N. 22 I A; R.GK (4. Aufl.) § 263 6g; Frank (18. Aufl.) § 263 V 4.
Vgl. oben S. 293; ähnlich vom Standpunkt seiner Mitteltheorie aus: Eckstein: a. a. O. Goltd. Arch. Bd. 58 S. 344.
Ger. Saal Bd. 40 S. III.
A. a. O. S. 112.
Ähnlich wie oben S. 493 ließe sich auch hier eine Ausnahme von diesem Grundsatze rechtfertigen mit der Begründung, daß infolge jener Übereinstimmung „ausnahmsweise“ der subjektive Wert der Leistung sich ermitteln lasse. Dies aber wieder nur dann, wenn wirklich nur der Beweisnotstand die Ursache für die Annahme der objektiven Theorie wäre (was wohl der Verf. des genannten Aufsatzes implizite annimmt).
Richtig Grünhut (RG-Festgabe Bd. V S. 120 — unter Berufung auf Goldschmidt Z. Bd. 48 S. 161): „Nur beim echten Erfüllungsbetrug ist der entgangene Gewinn ein wirklicher Schaden, weil die Rechtsordnung die Erfüllung zukünftiger Verbindlichkeiten gewährleistet und damit kraft ihrer Realität der Inhalt des Vertragsanspruches ohne weiteres zu den Aktiven des Vermögens gezählt werden darf.“
Denn bloßes Fehlen des Erfüllungswillens begründet in der Regel keinen Vermögensschaden. Darüber unten Kap. 3.
Vgl. oben S. 297 (dort handelt es sich aber um ein anderes Problem).
Vgl. auch Grünhut (RG-Festgabe Bd. V. S. 127): „Aber wie in der ganzen Entwicklung des Zivilrechts ist auch hier die Methode, um des erwünschten rechtspolitischen Zweckes willen auf Willenserklärungen der Beteiligten in ganz bestimmtem Sinne abzustellen, nur der Vorläufer des zweiten Weges: die für notwendig erachtete Lösung aus der objektiven Norm selbst zu entwickeln.“
Vgl. Olshausen-Kirchner (2. Aufl.) § 263 N.2aγ; RGK (4. Aufl.) § 263 N. 3; Frank (18. Aufl.) § 263 V 5.
§ 16 — Frank § 263 V 5; Hegler Vergl.Darst.B.T. VII S. 439.
Richtig Kyll: a. a. O. S. 18; RGSt Bd. 16 S. 8; RGSt Bd. 23 S. 437.
Hierauf ist — wenigstens für den Verkauf vom Immobilien — zutreffend hingewiesen worden von M.St. in Ger. Saal Bd. 40 S. 113.
Vgl. Olshausen-Kirchner (11. Aufl.) §263 N. 17, 26, 38a; RGK (4. Aufl.) § 263 N. 8; Frank (18. Aufl.) § 263 VI 1a.
Es ist dies eine Frage, welche von der grundsätzlichen Stellungnahme zum Problem objektive oder subjektive Theorie ganz unabhängig ist. Wie Binding für die subjektive (vgl. oben S. 293) so vertritt Merkel für die objektive Theorie den gegenteiligen Standpunkt.
Vgl. oben S. 303.
Insoweit übereinstimmend: RGSt Bd. 16 S. 10; anders: Eckstein: a. a. O. Goltd. Arch. Bd. 58 S. 348.
Vgl. oben S. 301ff.
Goldschmidt: Rechtsfälle aus dem Strafrecht (3. Aufl.) Nr. 182.
Ein Kinobesitzer zeigt an, bei einer bestimmten Vorstellung werde der Held des Stückes oder eine andere bekannte Persönlichkeit anwesend sein. Anders wohl: RG Sachs. Archiv Bd. 15 S. 154.
Lehrbuch Bes. Teil I S. 356cα.
Dies gegen Ötker: JW 1924 S. 1605 Anm. zu N. 8.
Ähnlich nennt Bruno Ecker (Der strafrechtliche Schutz des Vermögens . . . [Diss. Rostock 1915] S. 27) „Vermögensschaden“ einen „Wertbegriff“ und unterscheidet zwischen „Vermögensminderung als Gattungsbegriff“ und „Vermögensschädigung als Spezies, modifiziert durch das objektive Unwerturteil über die vorhergehende Handlung (Täuschung, Verschwendung)“. Vgl. auch Mittermaier: JW 1924 S. 1877 Anm. zu N. 5 ab. Richtig: RG JW 1916 S. 146 N. 2. Ebenso schon Engelhard: ZStrW Bd. 33 S. 135.
Hieran fehlt es verhältnismäßig häufig, nämlich immer dann, wenn gegeben wird, um den Bettler loszuwerden, und in ähnlichen Fällen. So mit Recht: Binding: a. a. O. S. 351 N. 4a.
Ähnlich Rotering: Ger.Saal Bd. 67 S. 224.
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Hirschberg, R. (1934). Der Umfang des Interessenschutzes. In: Der Vermögensbegriff im Strafrecht. Abhandlungen aus der Berliner Juristischen Fakultät. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26397-6_9
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Print ISBN: 978-3-662-24283-4
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