Zusammenfassung
Die Probleme, die uns in diesem Kapitel beschäftigen sollen, sind in den vorhergehenden Erörterungen schon wiederholt angedeutet worden. Es handelt sich im wesentlichen darum zu untersuchen, ob und in welchem Umfange die Vermögensdelikte auch solche Interessen schützen, die sich nicht in zivilrechtlich qualifizierten Angriffsobjekten, d. h. in sog. subjektiven Rechten verkörpern. Es kommen dabei vor allem mehr wirtschaftliche Gebilde wie Kundschaft, Hoffnungen und Exspektanzen, ferner Besitz und Forderungen aus unsittlichen, verbotenen oder unklagbaren Rechtsgeschäften in Betracht.
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Goltd. Arch. Bd. 66 S. 124–197, S. 339–389 (vgl. oben S. 305). An dieser Stelle interessiert nur die Gewinnvereitelung; Vermögensgefährdung und Vollstreckungsvereitelung gehören in die Lehre von der Angriffshandlung (Kap. 4).
Oben S. 307ff.
Derselbe Gedanke bei von Tuhr: Allg.Teil I S. 320: „Vermögensschaden liegt nicht nur bei Verletzung von Vermögensrechten vor, sondern auch bei Verletzung von Vermögenswerten Rechtsgütern und sonstigen nachteiligen Einflüssen auf den Stand und die Entwicklung des Vermögens, insbesondere auch durch Vereitelung eines in Aussicht stehenden Gewinns (§252). Daher kann man daraus, daß das Gesetz eine Ersatzpflicht für Vermögensschaden anordnet, nicht schließen, daß das verletzte Objekt ein Vermögensrecht ist.“
Hellmuth Mayer (Untreue) S. 148 Anm. 25 hält die Aufstellung eines doppelten Vermögensbegriffes für unzulässig; aber birgt nicht gerade diese Gegensätzlichkeit einen besonderen Erkenntnisgehalt in sich ?
Darüber ausführlich unten Kap. 4; vgl. auch schon oben S. 309 für den Tatbestand der Sachbeschädigung.
Denkt man sich diesen Fall so gestaltet, daß für das Geständnis ein Betrag gezahlt wird, der die wirtschaftlichen Nachteile — aber auch nur diese — gerade deckt, so daß der Täter um das erwartete „Schmerzensgeld“ geprellt ist, so haben wir wieder ein Beispiel für einen Immaterialwert-Betrug.
Vgl. Brauweiler: a. a. O. S. 150 und (richtig!) S. 154. Hier ist natürlich nur von dem Vermögens-(Schadens-)begriff des Privatdeliktsrechts die Rede.
Im übrigen kennt das Privatrecht wohl noch einen engeren, den Vermögensgütern des Strafrechts analogen (wenn auch im Ergebnis auf die wirtschaftlichen Interessen beschränkten) Begriff, z. B. in § 419 BGB, in dem Zwangsvollstreckungsrecht u. a. m.
Das Verhältnis beider Begriffe ist hier nicht zu erörtern (Näheres bei Brauweiler: a. a. O. S. 21, 181–183 u. S. 188 Anm. 3). Doch sei bemerkt, daß wahrscheinlich das Wesen der Vermögensinteressen in ihrer Fähigkeit besteht, in der Zukunft Vermögensgüter zu produzieren.
Ob man sich eine solche Verhaftung der Einzelgüter juristisch-konstruktiv auf dem Umweg über eine Bindung des Vermögens als Einheit vorzustellen hat, ist für unsere Betrachtung von sekundärer Bedeutung. Hier kommt es nur darauf an, daß esletztlich einzelne Vermögensbestandteile sind deren Schutz die „Vermögensdelikte“ bezwecken, und zwar ohne Rücksicht auf Qualität und Quantität der an sie sich knüpfenden Interessen.
Der Gegensatz klingt an in den Ausführungen von Rotering: Arch, für Krim. Anthrop. Bd. XXXI S. 116. Unrichtig jedoch die Behauptung, die in § 842 BGB geregelte Schadensersatzpflicht habe keinen Vermögensschaden (i. S. des Zivilrechts) zur Voraussetzung (a. a. O. S. 121 Anm. 3).
So entschieden Binding: Bes. Teil S. 341 I 1, S. 238 Anm. 2. Vgl. ähnlich von Tuhr: Allg. Teil Bd. I S. 328: „Das Vermögen ist die Summe der einem Subjekt zustehenden Rechte, aber selbst kein Objekt von Rechten.“ (Ebenso Binder: Rechtsstellung des Erben Bd. III S. 10 — A. A. Gierke: Deutsches Privatrecht II § 104 S. 63.) Das gilt demnach auch für die Untreue in ihrer neuen Gestalt. Anders hier gerade Mayer: ZBHR 1933 S. 147: „Während bisher eine Verfügung über ein einzelnes Vermögensaktivum, d.h. über ein subjektives Recht oder über den Besitz erforderlich war, hat nunmehr die Untreue als unmittelbares Handlungsobjekt das Vermögen als Ganzes, d.h. als amorphe Wertmasse. Es genügt also die Vereitelung bloßer Gewinnchancen, die Schädigung des Kredits, u. dgl.“ Wie Mayer auch Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 50, anders Peschke: DJZ 1933 Sp. 1098.
Das „Vermögen“ ist natürlich erst recht nicht das Schutzobjekt dieser Tatbestände. Dies gegen S. Jacobowitz: a. a. O. S. 12.
Zutreffendes bei Brauweiler: a. a. O. S. 154.
Vgl. Grünhut: Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Interessen, RG-Festgabe Bd. V S. 117: „Diese Gegenstände der Rechtsanwendung bleiben nicht ohne Einfluß auf die Begriffe, denen sie subsumiert werden. Das ist nicht das resignierte Bekenntnis einer Unvollkommenheit menschlicher Urteilsfähigkeit, sondern das Ergebnis einer vertieften Einsicht in die Funktionen der Strafrechtspflege. Sie ist Rechtsgüterschutz durch Anwendung abstrakter Normen, — aber sie erreicht dieses Ziel nicht durch eine ins Extrem gesteigerte, sondern durch eine um ein gewisses Maß von Rücksicht auf die zu schützenden Lebensgüter geminderte Abstraktion“ (vgl. auch S. 121). S. 118 behauptet allerdings G., daß noch weitere, nicht nur konstruktive Unterschiede bestehen; doch vermag ich insoweit auch seinen Entscheidungen nicht zu folgen.
Für die Untreue wird dies anerkannt von Hellmuth Mayer: Untreue S. 116; J. Pfeiffer: Die Untreue im zukünftigen Reichsstrafgesetzbuch (Strafrechtl. Abhandl. Heft 302 – 1932) S. 1, gleichzeitig unter Hinweis auf den diese Verwendung nahelegenden weiten Umfang des Treuegedankens. Es muß in erhöhtem Maße von der Neufassung des § 266 StGB gelten, insbesondere mit Rücksicht auf die Formulierung des zweiten Teiles der neuen Bestimmung. So zutreffend H. Mayer: ZBHR 1933 S. 146: „Der Sinn der wesentlich subsidiären Bestimmung ist also, daß sie eintreten soll, wenn die Spezialbestimmungen versagen“; vgl. auch Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 19, 37.
Nicht gleichbedeutend mit naturwissenschaftlichen.
Der Gegensatz läßt sich auch noch anders formulieren: Man kann sagen, daß die Zugrundelegung des juristischen Begriffes gleichbedeutend ist mit einer Unterteilung nach Interessen, doch nicht — wie im römischen Recht — nach der Qualität der Interessen, sondern nach der Persönlichkeit der Rechtsträger. Aber dabei handelt es sich lediglich um eine Unterteilung innerhalb der Kategorie der Vermögensdelikte i. w. S., womit die Sachgüter-Systematik für den Gesamtaufbau vorausgesetzt ist.
Im Votum zur Plenarentscheidung (Ger. Saal Bd. 43 S. 372) heißt es: „Denn der Begriff ‚Vermögenswerth‘ setzt sich aus zwei Faktoren zusammen, einem wirtschaftlichen, durch den das Recht einen Werth hat, und einem juristischen, durch den es zum Vermögen gerade dieser Person A gehört, also für A, nicht für B oder C einen Werth hat.“
Aber damit wird die wahre Bedeutung des Gegensatzes verkannt; und außerdem steht jener Satz in Widerspruch mit der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bei der Bewertung, die der Verf. S. 367 selbst fordert.
Vgl. Hellmuth Mayer: Untreue S. 145, 149.
Ich muß mich an dieser Stelle mit einem Bekenntnis begnügen. Zur Begründung dieser grundsätzlichen Stellungnahme ist hier kein Raum. A. A. ist Hellmuth Mayer: Untreue S. 117–120.
Zeitlich vollzieht sich diese Entwicklung im 18. Jahrh. (vgl. z. B. Soden: Geist der peinlichen . . . Gesetzgebung Teutschlands [2. Aufl. 1793] I S. 346 §308 Abs. 2). Im Prinzip stimmt für das geltende Recht mit den obigen Ausführungen der Standpunkt des Votums zur Plenarentscheidung Bd. 16 S. 1ff. (Ger. Saal Bd. 43 S. 393) überein; nur ist dort der Gegensatz des Vermögensbegriffes im Straf- und Zivilrecht nicht scharf genug herausgearbeitet. A.A. aber Grünhut: RG-Festgabe Bd. V S. 119, 121; Erich: Goltd. Arch.Bd. 72 S. 321; Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 66 u. 338; Leopold: Der Tatbestand der Untreue (Strafrechtl. Abhandl. H. 94) S. 33; Kronecker: Goltd. Arch. Bd. 34 S. 402–409.
Als Folge der Lehre von der „begrifflichen Akzessorietät“ ergibt sich zweierlei:
Es folgt daraus die Ablehnung aller Versuche, für das Strafrecht eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ einzuführen, soweit damit ein Gegensatz zu juristischen Auffassungen bezeichnet wird. Darin stimmen wir mit der neuesten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt Bd. 61 S. 65 und S. 341, Bd. 64 S. 43 und zuletzt JW 1932 S. 1746 Nr. 28 — gegen RGSt Bd. 61 S. 174 und JW 1929 S. 2731 Nr. 31 —), aber auch mit Hellmuth Mayer (Die Untreue S. 166, 265, 276ff., Anm. JW 1929 S. 2731–2734 N. 31, Anm. JW 1932 S. 1746 Nr. 28) überein. Wie hier: Pfeiffer: a.a.O. S. 48 und die dort Anm. 74 Zitierten [für den Tatbestand der Untreue].
Es folgt daraus ferner die Ablehnung aller — mit dem Zivilrecht in Widerspruch stehenden — rein strafrechtlichen Konstruktionen, insbesondere etwa eines besonderen sog. „strafrechtlichen Eigentums“. Die Annahme eines solchen glaubt Hellmuth Mayer als die Ansicht des RG aus den Gründen der Entscheidung JW 1932 S. 1746 Nr. 28 herauslesen zu können (Anm. hierzu). Mit Recht sind ihm insoweit Dietrich (JW 1932 S. 2723 Nr. 18B) und Grünhut (JW 1932 S. 2723 Nr. 18C) entgegengetreten. Grünhut erklärt „. . . für das RG bedeutet der Wechsel des Standpunkts zugleich einen Wandel hinsichtlich des tatbestandsmäßigen Handlungsobjekts (= Angriffsobjekt in unserem Sinne). Ursprünglich waren Geld und Gut die Vermögensstücke, über die der Täter verfügte; waren sie nicht Eigentum, so sollten sie wenigstens in seinen wirtschaftlichen Machtbereich fallen. Jetzt aber bildet der Anspruch des Auftraggebers gegen den Bevollmächtigten selbst die Forderung, über welche der Täter durch seine Erfüllungsvereitelung verfügt.“;
Dieser Anspruch, der vom RG sog. Individualanspruch, darf aber seinerseits wieder nur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Privatrechts bestimmt werden; soweit deshalb das RG in jener Konstruktion die Grenzen des § 667 BGB (dazu RGZ Bd. 99 S. 31) überschreitet, kann ihm nicht beigepflichtet werden.
Der abweichende Standpunkt Hellmuth Mayers, der die Lehre vom „Individualanspruch“ ablehnt, beruht m.E. darauf, daß er nicht das Vermögen resp. das Vermögensstück, also wie das RG u.U. den Individualanspruch, zum Angriffsobjekt macht, sondern an seine Stelle als Angriffsobjekt die Forderung aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis setzt. Strafbar ist allerdings nicht jede Nichterfüllung dieser Forderung, sondern lediglich eine solche, welche sich als „ungetreue Verfügung über Vermögensstücke“ darstellt. Indem also dieses Moment nicht wie sonst zur Bestimmung des Angriffsobjektes verwandt wird, sondern lediglich als Modifikation der Untreuehandlung, d.h. der Verfügung, erscheint, gelangt Mayer zu einem Standpunkt, wonach zwar nicht jedes vertragswidrige Verhalten des Bevollmächtigten als Untreue gestraft wird, dennoch aber die Grenzen der Strafbarkeit über den Umfang (auch) der (neueren) Judikatur erweitert werden.
Auch in der Neufassung des §266 (Novelle vom 26. Mai 1933, RGBl I S. 295) findet Mayer die Anerkennung eines „spezifisch strafrechtlichen Begriffes der Treupflicht“ (ZBHR 1933 S. 148). Sie soll der Einschränkung der sonst unbegrenzten Strafbarkeit dienen. Da die Treupflicht für uns nicht den systematischen Anknüpfungspunkt dieses Deliktstatbestandes bildet, bestehen gegen diese Auffassung insoweit keine Bedenken. Vgl. im übrigen unten S. 352 und zur Novelle unten S. 353.
Aus der zitierten Anmerkung von Grünhut sei noch erwähnt, was er über den inneren Zusammenhang zwischen der (von uns abgelehnten) wirtschaftlichen Auffassung und der Entwicklung der (von uns z.T. gebilligten) neueren Judikatur ausführt. Seine Darlegungen gipfeln in der Feststellung: „. . . die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Gelder ist das rechtspolitische Motiv für den strafrechtlichen Schutz des Anspruchs auf ihre Ausantwortung“.
Dem ist zuzustimmen. Denn die wirtschaftliche Zugehörigkeit ist gleichzeitig der Rechtsgrund dafür, daß auch das Privatrecht der Realisierung eines solchen „Anspruchs“, der Umwandlung jener mittelbaren in unmittelbare wirtschaftliche Verfügungsmacht, seinen Schutz leiht.
Richtig Binding: a. a. O. S. 242 Anm. 2.
Vgl. Binding: Normen Bd. I (3. Aufl.) S. 267. Anders: Wagner: Beiträge zur Lehre von den Objekten des Verbrechens . . . (Diss. Erlangen 1897) S. 55ff.; Doerr: Über das Objekt . . . S. 208.
Die Lehre vom Strafantrag ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden.
Vgl. Olshausen-Gutjahr (11. Aufl.) §242 N. 22, 32a. Erklärt man die Einwilligung „insoweit“ für nichtig, so bedeutet das gerade die privatrechtliche Anerkennung jener Tatsache.
So mit Recht: Binding: Bes. Teil I S. 248 Anm. 2. Vgl. Olshausen-Gutjahr (11. Aufl.) §289 N. 20; RGK (4. Aufl.) §289 N. 7; RGSt Bd. 15 S. 434 und sonst. Anders: E. 1925 §320.
Vgl. aber die ausdehnende Interpretation hinsichtlich der Befugnis zur Stellung des Strafantrages in RGSt Bd. 63 S. 76, Bd. 65 S. 354 und den dort zitierten Entscheidungen.
Insoweit richtig: Hellmuth Mayer: Untreue S. 152. Anders aber: Rotering: Arch. f. Krim. Anthrop. Bd. XXXI S. 127/8.
Vgl. Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 68; H.A.Fischer: Der Schaden nach dem BGB f. d. D. R. S. 63–68. Richtig: Enneccerus-Nipperdey: Lehrbuch des bürgerl. Rechts. Allg. Teil (13. Aufl. 1931) S. 199: „Normenschutz und subjektives Recht sind nicht identisch“.
Vgl. Olshausen-Gutjahr (2. Aufl.) §242 N. 2; RGK (4. Aufl.) Vorb. §242 N. 2c; Frank (18. Aufl.) § 242 III 1; RGSt Bd. 20 S. 436 — A. A.: Freudenthal: a. a. O. S. 112.
Mayer: Untreue S. 273 — von Tuhr: Allg.Teil 1 S. 162 Note 10; II, 1 S. 468 Note 70; A. A. RG JW 1921 S. 451 N. 27.
RGSt Bd. 26 S. 106, Bd. 39 S. 414; Binding: Bes. Teil I (2) S. 402 A. 3; Thiess: a. a. O. S. 46; A. A. Cartier: a. a. O. S. 113; Klee: ZBHR 1926 S. 339; Ppeiffer: a. a. O. S. 23; dazu Mayer: Untreue S. 269 Anm. 1.
Vgl. Olshausen-Kirchner (2. Aufl.) §263 N. 19, 21; RGK (4. Aufl.) §263 N. 6d; Frank (18. Aufl.) § 263 V 3b.
Vgl. Windscheid-Kipp: Pandekten (9. Aufl.) Bd. II S. 66; H.A.Fischer: a.a.O. [S. 323 Anm. 24] S. 70; Kyll: a.a.O. S. 37/8; Jacobowitz: a. a. O. S. 26 [mit z. T. unichtiger Begründung].
So z. B. von Rotering: Ger.Saal Bd. 67 S. 220; Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 83 Anm. 99 und S. 339; Rotering (Arch. f. Krim. Anthrop. Bd. XXXI S. 125) spricht ihm sogar die Eigenschaft eines „Vermögensschadens“ i. S. des Zivilrechts ab.
A. A. für das Strafrecht: z. B. Rotering: Ger. Saal Bd. 67 S. 220; für das Zivilrecht: Schollmeyer: Schuldverhältn. Anm. 1 zu §252 (vgl. auch Bruno Ecker: a. a. O. S. 18).
Übereinstimmend: Hellmuth Mayer: Untreue S. 163 und die dort Anm. 75 Zitierten.
Zur Frage, ob das Recht der Beweislast zur Lehre vom Prozeß oder ins materielle Recht gehört, ist hier nicht Stellung zu nehmen.
Über diesen Gegensatz Näheres in meinen Arbeiten über: Schuldbegriff und adäquate Kausalität (1928) S. 72ff.; The Proximate Cause in the Legal Doctrine of the United States and Germany, Southern California Law Review torn. 2 p. 207, 232.
Vgl. etwa: Staudinger: II 1 (9. Aufl.) 1930, § 252 Z. 1 u. Vorbem. I.
Vgl. etwa: Staudinger: II 3 (9. Aufl.) 1929, § 823 II A 1 e δ.
Richtig Jehle: Der rechtswidrige Vermögensvorteil bei Erpressung und Betrug (Diss. Erlangen 1905) S. 20.
Vgl. Olshausen-Kirchner (2. Aufl.) §263 N. 21, 28, 37a; RGK (4. Aufl.) §253 N. 2a, §263 N. 5 d; Frank (18. Aufl.) § 263 V 3a, b.
Vgl. dazu Oppikofer: Das Unternehmensrecht in geschichtlicher, vergleichender und rechtspolitischer Betrachtung, 1927.
Hier a. A. Rotering: Ger. Saal Bd. 67 S. 216 auch deswegen, weil „dieses rein wirtschaftliche Verhältnis noch als zu wenig abgeschlossen erscheint, um als Faktor fungieren zu können, sobald einmal die ziffernmäßige Festlegung des Vermögens als einer Einheit in Frage kommt.“ Vgl. auch S. 217. Wenn R. außerdem einen Vermögensvorteil leugnet, so ist das nur die Konsequenz jenes Standpunktes, aber kein neues Argument. Vgl. auch Rotering: Arch. f. Krim. Anthropol. Bd. XXXI S. 129ff Wie wir: Kyll: a.a.O. S. 40ff.
Vgl. Olshausen-Kirchner (2. Aufl.) §263 N. 29 44, 1a; RGK (4. Aufl.) § 263 N. 6a; Frank (18. Aufl.) § 263 VI 1b, II 1.
Darüber weiter unten Nr. 5 (S. 328).
Vgl. Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 79/80.
Darüber weiter unten im folgenden (4) Kapitel.
A. A.: RGSt Bd. 1 S. 57, Bd. 15 S. 427; Kyll: a. a. O. S. 18: „da das tatsächliche Haben einer Sache regelmäßig mehr wert sei als der bloße Anspruch auf ihre Rückgabe, meist der rei vindicatio“. Wie wir im Ergebnis wohl: Klaus Müller: Betrug durch den Empfänger einer vertraglichen Leistung (Diss. Rostock 1915) S. 49.
Vgl. Olshausen-Kirchner § 263 N. 20 1f. a. E.; Frank § 263 IV a. E.; Rotering: Ger. Saal Bd. 60 S. 264ff.; Brauweiler: a. a. O. S. 187 Anm. 6.
So Eckstein: Goltd.Arch. Bd. 58 S. 77/8. — Dagegen auch Ecker: a.a.O. S. 30/1.
Richtig von Tuhr: Allg. Teil I S. 319, der allerdings die Rechtsnatur leugnet.
Übereinstimmend: Kyll: a. a. O. S. 40; RGSt Bd. 25 S. 371. A. A. Jacobowitz: a. a. O. S. 38.
Vgl. Olshausen-Gutjahr (2. Aufl.) §242 N. 14; Olshausen-Kirchner (2. Aufl.) § 263 N. 18 II; RGK (4. Aufl.) § 242 II B, § 263 N. 6a, m; Frank (18. Aufl.) §242 VI, §263 V 3d.
Anders z. B. Grünhut: RG-Festgabe Bd. V S. 118.
Das wird — m.E. mit Unrecht — bestritten von Binding: DJZ 1911 (16. Jahrg.) Sp. 559 und (ihm folgend) B. Ecker: a. a. O. S. 46ff. Ecker leugnet deshalb die Möglichkeit von Diebstahl (S. 49/50) und Betrug (S. 51/2) bei gestohlenen Sachen! Aber wenn man eine erneute Rechtsverletzung des Eigentümers vermißt, spukt dahinter offenbar wieder der Gedanke an das Erfordernis eines wirtschaftlichen Schadens, der doch beim Diebstahl gewiß nicht erforderlich ist. Im übrigen wird die durch den zweiten Diebstahl bewirkte Erschwerung der Rechtsverfolgung meist auch die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens rechtfertigen.
Auch Doerr: a. a. O. S. 30 hält den Dieb für verletzt (vgl. auch S. 155).
Insoweit übereinstimmend: Binding: Bes. Teil I S.343a Anm. 3; vgl. aber auch S. 341 Anm. 2 [anders bei Rechtserwerb durch Betrug]. Anders: Brauweiler: a. a. O. S. 193.
A.A.: Merkel: H.H. S. 733.
Vgl. Olshausen-Kirchner (2. Aufl.) §263 N. 1, 18 II; RGK (4. Aufl.) § 263 N. 6m; Frank (18. Aufl.) § 263 V 3d.
Diese Fälle sind problematisch noch aus einem weiteren Grunde. Gelegentlich wird der Kausalzusammenhang verneint, weil der Verletzte sich bewußt selbst schädige. Auch dieser Einwand greift m.E. nicht durch. Doch gehört die Erörterung dieser Frage nicht hierher. Näheres bei Engelhard: Kann Betrug begangen werden durch Vorspiegelung einer gesetzwidrigen oder unsittlichen Gegenleistung ? (Diss. Heidelberg 1905) S. 16–20 und ZStrW Bd. 33 S. 139f. II.
Das beweist die Versagung der condictio.
Vorzüglich Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 73: „Was aber in der Regel durch das Unvollständige einer Forderung beeinträchtigt wird, ist nicht die Möglichkeit eines Betruges, sondern die Höhe des abbetrogenen Wertes.“ Ebenso Grünhut: JW 1932 S. 2434 N. 25 Anm. Dagegen stellt die Belastung mit einer Naturalobligation als solche keinen Vermögensschaden dar. So mit Recht RG DRZ 1931, Rspr. S. 173 N. 204. Das RG nimmt in jener Entscheidung Betrug deshalb an, weil unter den besonderen Verhältnissen die „faktische Zwangslage“, sie zu erfüllen, als Gefährdung des [rechtlich geschützten] Vermögensbestandes anzusprechen sei (vgl. unten S. 338 Anm. 19).
Richtige Fragestellung bei Grünhut in der Anmerkung JW 1932 S. 2434 Nr. 25: „Gegenüber diesen auf das Wirtschaftlich-Tatsächliche abstellenden Gesichtspunkten erhebt sich die spezifisch rechtliche Frage, ob hier ein offensichtlich vitiöser Erwerb vom Strafrecht geschützt werden darf.“
Vgl. RGSt Bd. 44 S. 230–249 und die dort zitierten Entscheidungen.
Fehlt nämlich, die Klagbarkeit des Anspruches, so kommt eine Kompensation nicht in Frage; und die Vermögensminderung wird zum Schaden, wenn sie durch Täuschung, also rechtswidrig, herbeigeführt ist. Vgl. oben S. 314 u. A. 94.
Zutreffend insoweit die Kritik von Engelhard: a. a. O. Diss. S. 12f. und ZStrW Bd. 33 S. 133 I. A.A.: — von seiner entgegengesetzten Grundauffassung aus durchaus konsequent — Binding: DJZ. 1911 S. 553.
Gegen die Annahme einer Fiktion: Engelhard: ZStrW Bd. 33 S. 144 (RG).
Daß aus §817 BGB sich die Rechtmäßigkeit jener Täuschung nicht ergibt, wird
richtig gegenüber J.Merkel (Die Vermögensbeschädigung beim Betrug, Diss. Erlangen 1900) hervorgehoben von Engelhard: a. a. O. S. 26. Die gegenteilige Ansicht würde dahin führen, daß zivilrechtlich auch die Anfechtbarkeit des obligatorischen Geschäftes (etwa vor der Leistung des Getäuschten) verneint werden müßte.
Ihn durch Täuschung von der Geltendmachung des Anspruches abhält (RG JW 1932 S. 2434 Nr. 25).
A.A. neuestens RG III JW 1932 S.2434 Nr. 25 in dem oben Anm. 63 erwähnten Falle. Dem RG zustimmend: Grünhut in der Anmerkung zu jener Entscheidung mit dem m.E. zutreffenden Hinweis darauf, daß „das Reichsgericht diese Schranke längst überschritten habe“. Wie Grünhut: die herrschende Lehre, auch RGSt Bd. 36 S. 205, Bd. 40 S. 21 (29). Dagegen: Frank, Bem.V 3a zu § 263; Eckstein: Goltd. Arch. Bd. 58 S. 77 und zwar trotz Billigung der objektiven Theorie. Vgl. auch Engelhard: Diss. S. 40.
Frank (18. Aufl.) § 263 V 5.
Vgl. oben S. 289 Anm. 13.
RGSt Bd. 66 S. 206 = RG JW 1933 S. 1026 Nr. 15; Goltd. Arch. 1933 S. 286, 288; JW 1927 S. 1862 Nr. 42. Ebenso die Ausstellung eines Sparkassenbuches durch den ungetreuen Rendanten. Anders die Fortgabe eines Sparkassenbuches, welches eine Forderung des Vollmachtgebers manifestiert; sie ist als Verfügung über die Forderung gegen die Sparkasse anzusehen, welche diese zwar nicht aufhebt, aber gefährdet — insoweit handelt es sich um einen Fall der Vermögensgefährdung (RGSt Bd. 64 S. 17; Recht 1925 [Bd. 19] Nr. 2183). Ebenso ist die Falschbuchung zu beurteilen: RGSt Bd. 61 S. 78/9.
RGSt Bd. 10 S. 385; Bd. 13 S. 376; Bd. 23 S. 315; Bd. 42 S. 227/8; Bd. 66 S. 206; Goltd. Arch. Bd. 26 S. 446; RGSt Bd. 14 S. 184.— Hypothekenbrief bei Nichtigkeit der Forderung: RG Rspr. Bd. 9 S. 247 — Grundschuldbrief RGSt Bd. 61 S. 174.
RG JW 1925 S. 146 Nr. 7.
Befinden sie sich in der Hand eines berechtigten Dritten, so bereitet ihre Charakterisierung als „Vermögensstücke“ keine Schwierigkeiten.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Hirschberg, R. (1934). Die Bestimmung des Angriffsobjektes. In: Der Vermögensbegriff im Strafrecht. Abhandlungen aus der Berliner Juristischen Fakultät. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26397-6_10
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