Zusammenfassung
Eine Untersuchung über den „Vermögensbegriff im Strafrecht“ fordert Ablehnung und Zustimmung nicht nur für ihre Ergebnisse. Schon die Fragestellung als solche, nämlich die Existenz eines einheitlichen Vermögensbegriffes, ist problematisch. Noch zweifelhafter erscheint es, ob ein solcher Begriff auch für das bürgerliche Recht Geltung beanspruchen darf.
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Referenzen
Binding: Lehrb. Bes. Teil I (2. Aufl.) S. 238.
Mayer, Hellmuth: Die Untreue im Zusammenhang der Vermögensverbrechen (1926) S. 153. Vgl. auch die Bemerkung ebenda S. 81: „Die einzelnen Tatbestände können nämlich gar keine systematische Einheit bilden, da ja das Strafrecht immer nur einzelne Lebensverhältnisse regeln will...“ Aus dieser „fragmentarischen Natur“ des Strafrechts zieht Mayer wichtige Konsequenzen für die Auslegung. Ebenso S. 121.
Die Existenz von „Vermögensdelikten“ gibt Schwinge zu (Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht. Ein Beitrag zur strafrechtlichen Methodenlehre. Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen Heft 14 (1930) S. 26), obwohl nach ihm „die Deliktsbegriffe des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuchs durchweg Individualbegriffe sind“ (S.21).
Vgl. Brauweiler: Der Vermögensbegriff im Privat- und Straf recht (Diss. Erlangen 1910) S. 23, 184. Gesetzlich anerkannt ist der Begriff in § 395 Abs. 2 StPO. Was Binding (Lehrb. Bes. Teil I [2. Aufl.] S. 238) dagegen bemerkt, ist nicht überzeugend.
Vgl. neuestens JW 1933 S. 1591 Nr. 13; JW 1933 S. 1026 Nr. 14, 15.
Die Frage, ob die Untreue auch „Angriffe gegen höchstpersönliche Güter unter Strafe stelle“ (so Ammon: Die Untreue, Diss. Tübingen 1894) gilt heute als erledigt. Vgl. neuestens Thies: Die Bevollmächtigtenuntreue des §266 Abs. 2 Ziff. 2 (Strafrechtl. Abhandl. Nr. 307 [1932]) S. 3 Anm. 1; Hellmuth Mayer: Die Untreue im Zusammenhang der Vermögensverbrechen (1926) S. 43, 143ff.
Herrschende Lehre, vgl. die Zitate bei Olshausen II (11) §253 Note 1. Auch die Rechtsprechung des RG steht nicht entgegen. Bedenklich allerdings RGSt Bd. 38 S. 15, die übrigen bei Busch (Erpressung und Betrug. Ein Versuch der Abgrenzung beider Delikte gegeneinander. Leipziger rechtswissenschaftliche Studien Heft 2 [1922]) S. 11 Anm. 3 und S. 17 Anm. 1 zitierten Entscheidungen treffen nicht zu. Für das Erfordernis eines Vermögensschadens neuestens RGSt Bd. 67 S. 200.
Herrsch. Lehre. Vgl. Harburger: Vergl. Darst. B.T., Bd. 6 S. 213 (mit Literaturangaben).
Richtig; Rotering: Goltd. Arch. Bd. 47 S. 423.
Vgl. etwa neuestens: RG JW 1932 S. 950 Nr. 15 (mit Anm. von Grünhut); RGSt Bd. 64 S. 37; RG JW 1926 S. 2186 Nr. 23 und S. 2296 Nr. 2/3 (mit Anm. von Grünhut).
Binding: Lehrb. Bes.Teil I (2. Aufl.) S. 239, 240.
Binding: a. a. O. S. 240ff.; vgl. z. B. Engelhard: ZStrW Bd. 33 S. 136.
In diesem Sinne ist die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ ein Problem von ganz allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Das ist in methodologischen Erörterungen aus dem Gebiete des Privat- und Steuerrechts durchaus anerkannt. Ich kann auf diese Zusammenhänge hier nicht eingehen, verweise aber z. B. auf die Ausführungen von Wilhelm Krämer: JW 1932 S. 1425–27 sowie die dort angeführte Literatur und Judikatur.
Merkel: Lehre vom Betrüge, Kriminalistische Abhandlungen II S. 103, 192ff., bes. 198/9. Merkel vertritt also gleichzeitig die objektive Theorie und die Lehre vom juristischen Vermögensbegriff, ebenso Gerland (Deutsches Reichsstrafrecht [1922] 8. 505), während Binding juristischen Vermögensbegriff und subjektive Theorie kombiniert.
Eine solche Scheidung der beiden Problemgruppen vermisse ich selbst bei Grünhut: JW 1932 S. 1383 Nr. 33 Anm. II. Ein Widerspruch zu den JW 1931 S. 1199 Nr. 16 vom RG entwickelten Grundsätzen besteht deshalb insoweit m. E. nicht. Vgl. auch Mittermaier: JW 1924 S. 1877 Anm. zu Nr. 5. Die Polemik gegen Binding leidet ebenfalls unter der Vermengung beider Gesichtspunkte.
Interessant in diesem Zusammenhange RGSt Bd. 58 S. 171, wo sich das RG trotz seiner sonst stets geübten wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den streng juristischen Standpunkt zurückzieht und nur durch eine Isolierung des eigentlichen Schädigungsaktes zur Annahme eines „Vermögens“ Schadens gelangt.
„Vermögensbestandteil“ in der bisherigen Fassung des § 266 Z. 2.
Binding: Lehrb. Bes.Teil I (2. Aufl.) S. 238.
Merkel: Lehre vom Betrüge S. 101, 183, 196/97.
Merkel: a. a. O. (Anm. 17).
Merkel: a. a. O. S. 188/89, 198.
Darüber eingehend im dogmatischen (2.) Teile unter S. 285 ff.
Deshalb darf keineswegs aus der ausdrücklichen Erwähnung der Belastung in der neuen Fassung des § 266 ein grundsätzliches Bekenntnis des Gesetzgebers zur objektiven Theorie gefolgert werden. Auch er verlangt ja daneben, daß solche Maßnahmen „nachteilig“ sein müssen.
Feuerbach: Kritik zu einem peinlichen Gesetzbuche Th. III S. goff. bes. S. 93–95; Lehrbuch §414.
Warum die Theorie vom „Recht auf Wahrheit“ einen extremen Gegensatz zur objektiven Theorie darstellt, wird später (unten S. 252/3) gezeigt werden. Hier sei nur auf Merkel: Lehre vom Betrüge S. 103f. verwiesen.
Escher: Die Lehre von dem strafbaren Betrüge und von der Fälschung (1840) S. 150.
Zürich 1840 (S. 97).
von Preuschen, Friedrich Freiherr: Beiträge zur Lehre von dem strafbaren Betrüge und der Fälschung, Gießen 1837 S. 911.
von Preuschen: a. a. O. S. 9. (Escher: a. a. O. S. 98.)
A. a. O. S. 107; vgl. auch S. 109.
Sie lautet: Wann sind Betrug und Fälschung rechtswidrig ? Escher (a. a. O. S. 107) hebt das auch selbst hervor; die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung von Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit betont er ebenfalls nachdrücklichst (a. a. O. S. 57ff.).
Lehre vom Betrüge S. 103 ff.
Lehre vom Betrüge S. 1–3, vgl. auch S. 1031! bes. 105.
A.a.O. bes. S. 103; sehr ähnlich: Obertribunal in Goltd.Arch. Bd. V S. 759.
A. a. O. S. 103.
A. a. O. S. 103.
A. a. O. S. 105.
Vgl. Ger. Saal Bd. 40 S. 81 ff. Nr. 15 (ObTrib v. 27. III. 1874 = Goltd. Arch. Bd. 22 S. 266); RGSt Bd. 28 S. 310.
„Dispositionsinteresse“ (Brauweiler: a. a. O. S. 190; Rotering: Goltd. Arch. Bd. 60 S. 473).
Vgl. die Ger. Saal Bd. 40 S. 81 ff. unter Nr. 1, 2 und 9 genannten Fälle.
RGSt Bd. 39 S. 420.
Um so interessanter, daß sich das RG in einem ähnlich gelagerten Falle (Gewährung eines Hauszinssteuerdarlehens an einen Bauunternehmer unter der Bedingung bestimmter Mindestmieten) neuestens durch die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter geholfen hat (DRZ 1932 S. 617 Nr. 754).
RGSt Bd. 52 S. 154 = Goltd. Arch. Bd. 69 S. n 1/2; dagegen ist Diebstahl möglich: RGSt Bd. 51 S. 97 u. 317; RGSt Bd. 52 S. 296.
Entsprechend verneint das RG Hehlerei an Brotkarten, die von dem berechtigten Inhaber einem gesetzlichen Verbot zuwider übertragen worden sind (LZ Bd. 12 [1918] Sp. 280 Nr. 24; zustimmend Gentz: Goltd. Arch. Bd. 65 S. 418 gegen KG), weil es an einem Vermögens schaden fehle; vgl. aber: RGSt Bd. 51 S. 97.
RGSt Bd. 49 S. 16.
Die privatrechtliche Seite des Problems erörtert Kipp: JW 1931 S. 1169. Dazu Martin Wolff: Theodor Kipp. Ein Vortrag (1932) S. 15.
RGSt Bd. 50 S. 317.
RGSt Bd. 16 S. 10; Bd. 49 S. 23.
a. a. O. S. 23.
Die — häufig offenbar bewußte — Verbindung beider Gesichtspunkte erscheint mir nicht billigenswert.
RGSt Bd. I S. 266 (Ger. Saal Bd. 40 S. 95 Nr. 22 = Rechtspr. Bd. 1 S. 444 = Goltd. Arch. Bd. 28 S. 262).
Ger. Saal Bd. 40 S. 96 Nr. 25.
Vgl. die Begründung in RGSt Bd. 49 S. 21 (oben S. 15).
Vgl. auch RGSt Bd. 54 S. 37/8; RG JW 1924 S. 1605 Nr. 8; RG JW 1933 S. 1331 Nr. 25.
Goltd. Arch. Bd. 68 S. 221.
Beil. zum Recht 1915, Jahrb. d. Strafr. und Strafpr. S. 80 Nr. 7.
Vgl. Oetker: JW 1924 S. 1605 Anm. zu Nr. 8; Hellmulh Mayer: Untreue S. 158, 161 A. 70.
Der Kampf gegen die objektive Theorie erweist sich damit — von höherer Warte aus — als ein Ausschnitt aus jener großen Bewegung, die sich für die Anerkennung und den Schutz immaterieller Werte einsetzt. Hierzu besonders: Fr. Vinding Kruse: Das Eigentumsrecht (übersetzt von K. LARSEN-Berlin und Leipzig 1931) S. U4ff., 15011., bes. S. 152, 193ff., 205ff. ... der — vor allem S. 117 u. 205ff. — auch die Beziehungen zwischen den immateriellen Interessen und ihren individuellen Trägern (Gegenständen) fein herausarbeitet.
Der Gegensatz von „ Vermögens“gutem und „Vermögens“schaden kommt gelegentlich auch bei Hellmuth Mayer: Untreue S. 155, 161 andeutungsweise zum Ausdruck.
Vgl. oben S. io Anm. 32.
Ähnlich: Schlesinger: Vermogensbeschädigung bei Betrug (Diss. Erlangen 1894) S. 68.
Aber auch der Gegensatz materiell-ideell trifft nicht den Kern der Unterscheidung, weil auch rein ideelle Interessen (Konzertgenuß u. ä.) bewertet werden, während umgekehrt eine Neigung ganz sinnlicher Natur (Vorliebe für eine bestimmte Speise usw.) in dem Preis ihrer Befriedigung nicht zum Ausdruck gelangt.
Hier: im Gegensatz zu formell.
Vor allem Abegg, jedenfalls für eine Gruppe von Tatbeständen, die von ihm sog. „formellen Verbrechen“. Archiv des Kriminalrechts [N. F.] 1835 S. 367ff.
Vgl. unten S. 253.
Über,diese Fragen sind zu vergleichen: Gust. Lehmann: Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebensgüter beim Schadensersatz, Dresden 1884, bes. auch S. 18 u. 22; Graf zu Dohna: Die Stellung der Buße im reichsrechtlichen System des Immaterialgüterschutzes (Diss. Berlin 1902), bes. S. 13–22, 35 (dort auch Mitteilungen über die Gesetzgebungsgeschichte S. 18); Riezler: Immaterialschaden, Recht 1922 S. 166; Die Gutachten von Randa (Die Schadensersatzpflicht nach österreichischem Recht mit Bedachtnahme auf ausländische Gesetzgebungen, Wien 1907, bes. S. 146ff.) und von Pfaff (Zur Lehre von Schadensersatz und Genugthuung nach österreichischem Recht, Wien 1880, bes. S. 16, 92). Giovanni Rotondi: Studii sul diritto Romano, Delle obligazioni II p. 465–578: Dalla „lexAquilia“ all’art. 1151 Cod. Civ. — Generell: Vinding Kruse: a.a.O. (oben S. 20 Anm. 53).
Anders: das französische, englische und italienische Recht (vgl. Lehmann: a. a. O. S. 22f.; RANDA.-a. a. O. S. 147; Rotondi: a. a. O.p. 553).
Im übrigen sei auf die bei Randa (a. a. O. S. 147 Anm. 113) und bei Pfaff (a.a.O. S. 11ff. Anm. 36–50) angeführte Literatur verwiesen, insbesondere auch auf Jherings Gräubahngutachten: Dogm. Jahrbücher Bd. 17 S. 1–128.
Unverständlich der Satz Schlesingers (Vermögensbeschädigung bei Betrug, Diss. Erlangen 1894, S. 94): „Wenn schon das Zivilrecht den Affektionswert nicht berücksichtigt, so kann auch nicht strafrechtlich ein Affektionsschaden geformt werden.“
Darüber daß und inwieweit diese Funktion im geltenden Recht dem Institut der Buße zugefallen ist, vgl. Graf Dohna: a. a. O. S. 22, 54.
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Hirschberg, R. (1934). Einleitung. In: Der Vermögensbegriff im Strafrecht. Abhandlungen aus der Berliner Juristischen Fakultät. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26397-6_1
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