Zusammenfassung
Wenn der Bau und Betrieb von Kleinbahnen und Nebenbahnen, deren Genehmigung als ein Akt der Staatshoheit aufzufassen ist, in die Interessen der Allgemeinheit vielfach eingreift und sie zwingt, sich den Eisenbahn-Interessen unterzuordnen, so ist es anderseits unerläßlich, den Eisenbahnen im Interesse der Allgemeinheit durch dieselbe Genehmigung Pflichten aufzuerlegen, denen sie sich zur Wahrung öffentlicher Interessen unterwerfen müssen. Zu diesem Zwecke sind in den Gesetzen, in Ministerial-Erlassen, Polizei-Verordnungen u. a. Bestimmungen getroffen, die, wie es schon im Gesetz von 1838 heißt, „die Verhältnisse der Eisenbahngesellschaften zum Staate und zum Publikum“ ordnen sollen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kayser (1913). Wahrung der öffentlichen Interessen. In: Die Bahnen der Stadt Cöln. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26351-8_2
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