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Zusammenfassung

Zur Zeit wird in Österreich und in Deutschland an einer Gesamtreform des Strafrechts gearbeitet. Die Entwürfe liegen bereits vor. Wie stellen sie sich zu den Problemen, die von der modernen Psychologie an die Vorsatzlehre herangetragen werden?

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Referenzen

  1. Vgl. § 17: „Vorsätzlich handelt, wer den Tatbestand der strafbaren Handlung mit Wissen und Willen verwirklicht oder die Verwirklichung zwar nur für möglich hält, jedoch für den Fall der Verwirklichung mit ihr einverstanden ist“.

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  2. So nun mit Recht auch die Begründung S. 14 f.: „Da der Vorsatz als Verwirklichenwollen umschrieben wird, ist es nicht nötig, eigens herauszustellen, daß sich der Täter diesen Sachverhalt vorgestellt, an ihn gedacht haben müsse . . . Was gewollt ist, muß immer, wenn vielleicht auch nur am Rande des Bewußt-seins, vorgestellt sein“. Vgl. dazu auch vorne S. 57.

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  3. Die Begründung des Entwurfes macht deutlich, daß die Formel vom „billigend in Kauf Nehmen“ mehr besagen soll, als daß der Täter bloß ernstlich mit dem Vorliegen oder Eintreten der in Frage stehenden Umstände gerechnet haben müsse. Sie verlangt darüber hinaus, daß er es innerlich bejaht haben müsse (S. 15 f.). Beim bedingten Vorsatz billige der Täter nicht bloß die mit dem Risiko belastete Handlung, sondern auch den Erfolg. Das bedeute zwar nicht, daß Umstände, deren Vorliegen oder Eintreten dem Täter isoliert betrachtet unerwünscht sei, nicht dem bedingten Vorsatz zugerechnet werden könnten. Handle der Täter mit der Vorstellung, daß er den erstrebten Erfolg möglicherweise nur in Verbindung mit dem Unrechtssachverhalt verwirklichen könne, so könne er für diesen Fall die Verwirklichung des gesamten Sachverhaltes innerlich bejahen. Aber er müsse das nicht tun; so etwa dann, wenn er im Vertrauen darauf handle, daß der Erfolg nicht eintreten werde (S. 16). Daraus ergibt sich, daß der Entwurf den Vorsatz unter Umständen auch dann noch verneinen will, wenn der Täter ernstlich mit der Möglichkeit des schlechten Ausganges gerechnet hat. Sieht man im Ernstnehmen das maßgebliche Kriterium dafür, ob der Täter den Erfolg bei der Willensbildung in Rechnung stellt — vgl. oben S. 62, Anm. 23 —, so wird man also trotz der gegenteiligen Versicherung in § 6 Abs. 2 des Entwurfes annehmen müssen, daß auch für die bewußte Fahrlässigkeit noch Fälle der gewollten Tatbildverwirklichung übrig bleiben. Aber das gilt eben nur dann, wenn man mit einer solchen Terminologie an den Entwurf herantritt. Bei immanenter Betrachtung schlägt der Einwand nicht durch, weil der Begriff des Wollens in § 5 Abs. 1 und in § 6 Abs. 2 dann von vornherein im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 zu interpretieren ist, so daß Überschneidungen ausgeschlossen werden.

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  4. Nach § 18 Abs. 2 des Entwurfes 1962 ist bewußte Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter „im Vertrauen darauf handelt“, daß die für möglich gehaltene Tatbildverwirklichung ausbleiben werde. Vgl. hiezu vorne S. 62,

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  5. Der österreichische Entwurf kennt in § 5 Abs. 2 und 3 ähnlich wie der deutsche (§ 17) den Begriff der Absicht und Wissentlichkeit, die sich nur auf einzelne Tatbildmerkmale zu erstrecken brauchen. Eine solche Begriffsbildung ermöglicht es, dort, wo das sachlich geboten ist, die nötigen Unterscheidungen zu treffen.

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  6. Leferenz, ZStrW. 1958, S. 38 f.

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© 1964 Springer-Verlag Wien

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Platzgummer, W. (1964). Die Lösung der Entwürfe. In: Die Bewußtseinsform des Vorsatzes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26331-0_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26331-0_8

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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