Zusammenfassung
Am Schluß seiner Abhandlung über den Aufbau des Schuldbegriffes hat Reinhard Frank auf die Unterscheidung hingewiesen, die der Psychologe Theodor Lipps zwischen „Gegenstand und Inhalt des Bewußtseins“ getroffen hat. Daran knüpfte er die Frage: Gehört es zum Vorsatz, daß der Täter im Zeitpunkt des Handelns an die Tatumstände wirklich denkt, oder genügt dazu auch schon ein bloßes Wissen? Frank ist seiner Frage nicht weiter nachgegangen. Er hat sie, ohne eine Begründung zu versuchen, bloß „vorläufig“ dahin beantwortet, daß zwar der Erfolg wirklich gedacht werden müsse, daß aber die übrigen Tatumstände nur gewußt zu sein brauchten1. Bei dieser Lösung ist er dann auch in der 18. Auflage seines Kommentars geblieben, wo er sie freilich noch immer als „vorläufig“ bezeichnet2.
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Referenzen
Aufbau des Schuldbegriffs, S. 547.
Kommentar, 18. Aufl., S. 181.
Besonders typisch für diese Einstellung noch v. Hippel, VDA. III, S. 523, Anm. 2.
Nur ganz gelegentlich finden sich im älteren Schrifttum Äußerungen, die auf eine ähnliche Auseinandersetzung hinweisen. So will etwa Thomsen, Strafrecht, Allgem. Teil, S. 121, Anm. 2, im Jahr 1906 den Ausdruck „Vorstellung“ in der Vorsatzdefinition absichtlich vermeiden, weil sich mit ihm unwillkürlich die Anschauung verbinde, „daß der Täter sich die einzelnen Tatbestandsmerkmale eigens vorstellt, während doch die Situation die ist, daß sich ihm die einzelnen Tatbestandsmerkmale aufdrängen“. Aber auch Thomsen findet es offenbar selbstverständlich, daß der Täter immer sämtliche Tatumstände des Deliktstypus beachtet.
So spricht Frank, Kommentar, 1. Aufl., S. 88 f., noch wahlweise von Kenntnis, Vorstellung, Wissen, Bewußtsein, Voraussicht; Wächter, Deutsches Strafrecht, S. 145 ff., von Vorstellung und Wissen; Janka-Kallina, Das österr. Strafrecht, 4. Aufl., S. 88, von Vorstellung, Bedenken und Überlegung — also schon präziser jeweils von aktuellen Erlebnisweisen; Stooss, Lehrbuch, 2. Aufl., S. 86 ff., noch 1913 abwechselnd von Vorstellung, In-sein-Denken-Aufnehmen und Wissen. Diese wenigen, willkürlich herausgegriffenen Beispiele mögen genügen.
Lipps, Leitfaden der Psychologie, 2. Aufl., S. 5 ff., 9, 14 und 15.
Vgl. aaO. S. 5 ff. und 9.
Vgl. z. B. Wundt, Physiologische Psychologie, 3. Bd., 6. Aufl., S. 307.
Nur Heims, MonKrimPsych. 13, S. 94 ff., hat das „Wissen“ bei Frank anscheinend im Sinne des Lippsschen Begriffes gedeutet.
Vgl. Kommentar, 18. Aufl., S. 181, wo Frank die bis 1931 aufgelaufene Literatur (unvollständig) angibt.
Frank, aaO. S. 182.
v. Hippel, VDA. III, S. 523, Anm. 2; Binding, Normen II/2, 2. Aufl., S. 810, Anm. 9; Köhler, GS. 96, S. 95; Heims, ZStrW. 40, S. 762 und MonKrimPsych. 13, S. 96; Mezger, Lehrbuch, 3. Aufl., S. 303, Anm. 1 und LK. I, 8. Aufl., S. 482; Malaniuk, Strafrecht I, S. 155, Anm. 2; Rittler, Lehrbuch I, 2. Aufl., S. 190 mit Anm. 5; Welzel, Strafrecht, 8. Aufl., S. 60; Schönke-Schröder, Kommentar, 11. Aufl., S. 366; Maurach, Lehrbuch I, 2. Aufl., S. 205; Pöhl, ÖJZ. 1961, S. 66 f.
So Heims, MonKrimPsych. 13, S. 96 f., ZStrW. 40, S. 762; Zimmerl, Lehre vom Tatbestand, S. 87; Pöhl, aaO. S. 66.
Kommentar, 1. Aufl., S. 88; vgl. auch Heims, MonKrimPsych. 13, S. 96.
ZStrW. 40, S. 762 ff., und MonKrimPsych. 13, S. 94 ff.
ZStrW. 40, S. 762 f., MonKrimPsych. 13, S. 96.
§ 127 StG.; Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 2 Z. 3 StGB.
Vgl. Mezger, LK. I, 8. Aufl., S. 482.
RGSt. 75, S. 127 (128); dagegen z. B. Kohlrausch-Lange, Strafgesetzbuch, 43. Aufl., S. 429, Mezger, LK. II, 8. Aufl., S. 99. — Aus den Ausführungen der Entscheidung wird deutlich, daß der RGH. mit seiner Formulierung nicht bloß, wie man zunächst annehmen möchte, die zweite Franksche Formel wiedergeben, sondern tatsächlich von jedem Bewußtsein des Tatumstandes „unter vierzehn Jahren“ absehen wollte.
NJW. 1953, S. 152; dort weiteres Entscheidungsmaterial.
So neuerdings besonders nachdrücklich Mezger, NJW. 1951, S. 870, und LK. 1, 8. Aufl., S. 482. Vgl. Engisch, ZStrW. 1958, S. 598.
Bei diesen und bei manchen anderen Tatumständen ist es umstritten, ob sie das Unrecht oder bloß die Schuld prägen. Je nachdem müßte sich der Vorsatz in seiner technischen Bedeutung darauf erstrecken oder nicht. Hier kann auf diese Streitfrage nicht eingegangen werden. Die vorliegende Untersuchung versteht den Vorsatz mit der herrschenden Auffassung in erster Linie als die seelische Beziehung des Täters zum tatbestandsmäßigen Unrecht, so wie der Begriff auch in § 1 StG., in § 59 StGB, und in den Entwürfen gebraucht wird. Aber schon Nowakowski, SchwZStr. 1950, S. 303, 316, hat darauf hingewiesen, daß der Vorsatz als Art seelischer Beziehung auch außerhalb der Zurechenbarkeit in Betracht kommt. Die Deliktstypen der Strafgesetze enthalten gelegentlich Merkmale, die die Rechtswidrigkeit des beschriebenen Verhaltens nicht berühren und offenbar nur die Aufgabe haben, die Schuld des Täters genauer zu prägen; vgl. Nowakowski, Grundzüge, S. 73, und ZStrW. 1953, S 386. Es handelt sich dabei um objektive Umstände, deren Vorstellung nach Ansicht des Gesetzgebers geeignet ist, die Hemmungen vielleicht nicht des Täters, aber eines maßgerechten Menschen gegen den Tatenschluß zu steigern oder zu mindern. Auch zu diesen bloß schulderheblichen Merkmalen muß sich der Vorsatztäter psychisch verhalten. Die Art der psychischen Beziehung zu ihnen ist grundsätzlich nicht anders als bei den Tatbildmerkmalen, auch die ihnen zugedachte Funktion bei der Willensbildung dieselbe. Ob man da von Vorsatz sprechen will oder nicht, ist eine Frage der Terminologie; s. Nowakowski, Grundzüge, S. 73. Die vorliegende Untersuchung will solche Umstände nicht grundsätzlich aus der Betrachtung ausschließen.
Vgl. Rohracher, Einführung in die Psychologie, 8. Aufl., S. 52 f.
Vgl. BGHSt. 8, S. 322, RGHSt, 23, S. 274 ff.; auch GA. 1917, S. 432. Dagegen Kohlrausch-Lange, aaO. S. 709, mit Schrifttumshinweisen.
Welzel, Strafrecht, 8. Aufl. S. 60.
Auch die Eigenschaft des Opfers könnte hier allenfalls in eine solche des Täters umgedeutet werden. Dann käme man von der Welzelschen Unterscheidung zwischen Tat- und Täter-Umständen her wieder zu einer befriedigenden Lösung.
Z. В. §§ 67, 588 Z. 2, 589, 664 StG. Bei den letzten, im 2. Teil des Anhanges zum Strafgesetz angeführten Deliktstypen spielt die Frage, ob Vorsutz oder nicht, freilich weniger Rolle, weil diese Delikte gem. § 534 StG. auch im Falle der fahrlässigen Begehung zum Verbrechen zuzurechnen sind. — Anders etwa beim Tatumstand „zur Nachtzeit“ in § 180 StG.
Tatsächlich gelangt die traditionelle Auffassung durch rationalistische Ausdeutung der zu beurteilenden Lebenssachverhalte freilich trotzdem meist zu vernünftigen Ergebnissen. Vgl. dazu unten S. 35 ff.
Die Existenz solcher objektiver Bedingungen der Strafbarkeit wird von Bemmann, Zur Frage der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit, S. 52 ff., geleugnet. Dagegen mit Recht Rittler, JZ. 1958, S. 189, und Nowakowski, JB1. 1958, S. 427. Zur Frage näher Rittler, ÖZStr. 8, S. 323 ff. und bes. Frank-Festgabe II, S. 17.
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Platzgummer, W. (1964). Das Problem. In: Die Bewußtseinsform des Vorsatzes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26331-0_1
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