Zusammenfassung
Der Kaufmann ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (1. Buch, 4. Abschn. § 38–47) verpflichtet Bücher zu führen. Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Der §42 bestimmt, daß bei einem Unternehmen des Reiches, eines Bundesstaates oder eines inländischen Kommunal-Verbandes die Befugnis der Verwaltung unberührt bleibt, die Rechnungsabschlüsse in einer von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches abweichenden Weise vorzunehmen. Die Gemeinden können also für ihre gewerblichen Unternehmungen die Buchführung nach ihrem Ermessen einrichten.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schmidt, F. (1914). Die Anlegung der Bücher. In: Die Buchhaltung für die gewerblichen Betriebe der Gemeinden. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26314-3_5
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