Zusammenfassung
Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nachstehende „Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln“ erlassen.
Ausführliche Vorschriften betr. die Anlegung, Untersuchung und den Betrieb . von Land- und Schiffsdampfkesseln mit Bau- und Materialvorschriften und Polizeiverordnung betr. bewegliche Kraftmaschinen sind erschienen im Verlage von Otto Hammerschmidt in Hagen i. W.
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Ausführliche Vorschriften betr. die Anlegung, Untersuchung und den Betrieb . von Land- und Schiffsdampfkesseln mit Bau- und Materialvorschriften und Polizeiverordnung betr. bewegliche Kraftmaschinen sind erschienen im Verlage von Otto Hammerschmidt in Hagen i. W.
Die hiervon abweichenden, für Schiffskessel erlassenen Bestimmungen sind in Fußanmerkungen enthalten.
Für Schiffsdampfkessel lauten die Bestimmungen hier:
Als Schiffsdampfkessel (Schiffskessel) gelten alle auf schwimmenden und im Wasser beweglichen Bauten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen Dampfkessel.
Den Bestimmungen für Schiffskessel werden nicht unterworfen:
die Schiffskessel der Kriegsmarine; die Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Aufstellung dieser Kessel erläßt der Staatssekretär des Reichs-Marineamts;
Schiffskessel, die für das Ausland gebaut werden, auch wenn solche Kessel behufs . ihrer Erprobung im Deutschen Reiche in Betrieb genommen werden;
Schiffskessel fremder Staaten, die vorübergehend in deutschen Gewässern betrieben werden;
Behälter, in denen Dampf, der einem anderen Dampfentwicklor entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird (DampfÜberhitzer);
Wie bei Landkesseln unter b;
Wie bei Landkesseln unter c.
Bei den Bestimmungen für Schiffskessel ist hier eingeschaltet: Die vorgeschriebenen Mindestabstände müssen auch dann noch gewahrt werden, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach den Seiten neigt.
Bei Schiffskesseln: Wasserseite.
Bei Schiffskesseln folgt hier: Eine der Speisevorrichtungen der Hauptkessel kann auch als Speisevorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn die Druckleitungen der Pumpe voneinander getrennt sind.
Bei Schiffskesseln ist diesem Satz vorgeschaltet: Schiffskessel müssen mindestens zwei Speiseleitungen erhalten.
Von hier ab heißt es bei Schiffskesseln: Speiseleitungen, die mit einer von der Hauptmaschine oder von einer Transmission aus angetriebenen Pumpe zusammenhängen, müssen mit einem Sicherheitsventile versehen sein. Schiffskessel mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen je für sich gespeist werden können.
Bei Schiffskesseln heißt es:
Jeder Schiffskessel muß mit mindestens drei geeigneten Vorrichtungen zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein, von denen wenigstens zwei Wasserstandsgläser sein müssen. Letztere sind in einer zur Längsrichtung des Schiffes rechtwinkligen Ebene in gleicher Höhe und Entfernung von der Kesselmitte, möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend, anzubringen. Bei Seeschiffskesseln kann der Abstand der Wasserstandsgläser voneinander bis auf 1000 Millimeter eingeschränkt werden, falls nicht der Kesseldurchmesser oder andere Verhältnisse ein noch geringeres Maß bedingen. Wird bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden nur eine der beiden Feuerungsseiten mit den vorgeschriebenen drei Wasserstandsvorrichtungen versehen, so muß an der anderen Seite mindestens ein Wasserstandsglas möglichst nahe der Kesselmitte angebracht werden. Schwimmer und Schmelzpfropfen werden nicht als Wasserstands-vorrichtungen gerechnet; Spindelventile, die nicht durchstoßbar sind oder sich ganz herausdrehen lassen, sind nicht zulässig.
Bei Schiffskesseln heißt es unter 2 bis hierher:
Die Vorrichtungen müssen gesonderte Verbindungen mit dem Kessel haben. Es ist jedoch gestattet, falls die Verbindung von Wasserstandsgläsern mit dem Dampfraume des Kessels durch Rohre hergestellt wird, diese durch eine gemeinsame Öffnung in den Kessel zu führen, wenn die Öffnung mindestens dem Gesamtquerschnitte beider Rohre gleich ist.
An Stelle dieses ersten Satzes steht bei Schiffskesseln: Werden Probierhähne oder Probierventile angewendet, so müssen sie so am Kessel angebracht werden, daß sie in ihrer Wirksamkeit durch die Neigungen des Schiffes möglichst wenig beeinflußt werden.
Hier ist bei Schiffskesseln eingeschaltet: Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht höher als in der Mitte des Glases liegen.
Von hier ab lauten die Bestimmungen für Schiffskessel:
An jedem Schiffskessel ist an der Außenwand oder, sofern die Wasserstandsgläser durch Rohre mit den Kesseln verbunden werden, an den Wasserstandskörpern die Lage der höchsten Feuerzüge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise durch die auf einem Schilde anzubringende Bezeichnung „Höchster Feuerzug“ kenntlich zu machen. Bei Kesseln, deren von den Heizgasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken bestehen, bedarf es der Anbringung eines Schildes nicht.
Für Schiffskessel mit weniger als 25 Quadratmeter Heizfläche kann, wenn es an Platz mangelt, die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand“ in N. W. und „Höchster Feuerzug“ in H. F. abgekürzt werden. Die Schilder sind dauerhaft, aber weder mit den Schrauben der Armaturgegenstände noch an der Bekleidung zu befestigen.
Bei Schiffskesseln „zwei“.
Bei Schiffskesseln kommt hierzu: Geteilte Scheiben sind nur zulässig, wenn sie unter Verschluß gehalten werden.
Bei Schiffskesseln „Gesamtquerschnitt“.
Hier folgt bei Schiffskesseln: jedoch dürfen auf Seeschiffen in längerer Fahrt federbelastete Ventile von dem leitenden Maschinisten unter Anwendung eines Kontrollmanometers berichtigt werden. Der Maschinist ist jedoch verpflichtet, der zur regelmäßigen Beaufsichtigung des Kessels zuständigen Stelle hiervon ungesäumt schriftliche Mitteilung zu machen.
Wenigstens einem Ventil ist, mit Ausnahme der Kessel auf Seeschiffen, eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung von Deck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann.
Für Schiffskessel werden zwei Manometer verlangt.
Hier folgt bei Schiffskesseln noch:
Die Manometer müssen so angebracht werden, daß sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere, mit Ausnahme bei Seeschiffen, an einer vom Deck aus leicht sichtbaren Stelle befinden muß. Sind auf einem Schiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer einem an jedem einzelnen Kessel befindlichen Manometer die miteinander verbundenen Dampfräume ein gemeinsames Manometer erhalten, welches vom Deck — bei Seeschiffen vom Maschinistenstand — aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden muß an jedem Ende ein Manometer angebracht sein.
Für Schiffskessel kommt noch hinzu: und der Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimeter.
Die hierzu erforderlichen Vordrucke über die Bau- und Materialprüfung, sowie zur Wasserdruckprobe sind von der Verlagsbuchhandlung von Otto Hammerschmidt, Hagen i. W. zu beziehen.
Die hierzu erforderlichen Vordrucke sind zu beziehen von der Verlagsbuchhandlung von Otto Hammerschmidt in Hagen i. W.
Für Schiffskessel kommt hinzu: oder plötzlich im Betrieb unter Wasser gesetzt und abgekühlt worden sind.
Hier heißt es bei den Bestimmungen für Schiffskessel weiter: oder plötzlich im Betrieb unter Wasser gesetzt und abgekühlt wird.
Auf Seeschiffskessel finden diese Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der leitende Maschinist bei Hauptausbesserungen oder Beschädigungen der im Abs. 1 genannten Art während der Fahrt oder bei dem Aufenthalte des Schiffes außerhalb des Deutschen Reiches zur Ausführung der Druckprobe verpflichtet ist, jedoch ungesäumt entsprechende Anzeige an die zur regelmäßigen Beaufsichtigung des Schiffskessels zuständige Stelle zu erstatten hat. Diese hat zu entscheiden, ob die Druckprobe nach Rückkehr des Schiffes in einen deutschen Hafen amtlich zu wiederholen ist.
In den Bestimmungen für Schiffskessel steht unter Aufstellung nur: § 15. Die Schiffskessel sind sorgfältig im Schiffe zu lagern und gegen seitliche Verschiebung und Drehung sowie gegen Verschiebung nach vorn und hinten gehörig zu sichern.
Exemplare dieses Vordruckes zur Urkunde über die Genehmigung eines Dampfkessels sind in vorschriftsmäßiger Ausführung zu beziehen aus der Verlagsbuchhandlung von Otto Hammerschmidt in Hagen i. W.
Bei Schiffskesseln ist hier noch eingeschaltet: Die Urkunde muß einen Lageplan über die Aufstellung des Schiffskessels im Schiffe enthalten, der wenigstens den Schiffsteil, der zum Einbau des Kessels dient, mit den benachbarten Räumen sowie die Art der Befestigung und Lagerung des Kessels und die Armaturen umfaßt.
Exemplare eines Revisionsbuches für Land- und Schiffskessel und für bewegliche Kessel (Lokomobile), letztere in der Mitte gebogen und in Etui gesteckt, sind in vorschriftsmäßiger Ausführung zu beziehen aus der Verlagsbuchhandlung von Otto Hammerschmidt in Hagen i. W.
Bei den Bestimmungen über Schiffskessel ist dies § 17, welcher lautet:
Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 Quadratmeter nicht übersteigt, ist es zulässig:
nur ein Speiseventil anzubringen,
von dem zweiten Manometer abzusehen,
nur ein Wasserstandsglas und Prubierhähne oder Probierventile anzubringen,
den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über der höchsten Stelle der Feuerzüge für Schiffskessel auf 100 Millimeter zu ermäßigen, wenn die Wasseroberfläche des Kessels größer als das 1,3 fache der gesamten Rostfläche ist. Die gleichen Erleichterungen sind zulässig bei Schiffskesseln der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art, auch wenn sie mit Wasserkammern und Oberkessel versehen sind, sofern ihre Heizfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt.
Bei Schiffskessein, deren Heizfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt, ist es zulässig:
nur ein Speiseventil anzubringen,
von der dritten Wasserstandsvorrichtung neben den beiden Wasserstandsgläsern abzusehen.
Für Dampfkessel auf Baggern, Prähmen, Schuten und dergleichen, deren Heizfläche 15 Quadratmeter nicht übersteigt, können die Materialvorschriften für Landdampfkessel Anwendung finden.
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen und für einzelne Kesselarten von der Beachtung der Bestimmung der §§ 2 bis 15 zu entbinden.
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Tetzner, F., Heinrich, O. (1921). Vorschriften über Anlegung und Betrieb von Kesseln. In: Die Dampfkessel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26306-8_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26306-8_10
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Print ISBN: 978-3-662-24193-6
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