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Zusammenfassung

Nach dem auch für den deutschen Wechselverkehr maßgebenden Strafgesetze vom 28. Oktober 1871 war die Zeitungsgebühr für die durch die Post bezogenen Zeitungen auf 25 v. H. des Einkaufspreises festgesetzt mit der Ermäßigung auf 12½ v. H. für solche Zeitungen, die weniger als einmal wöchentlich erschienen; der Mindestbetrag der Zeitungsgebühr betrug 4 Sgr. Diese Gebührensätze ließen sich auf die Dauer nicht aufrechterhalten. Die Leistungen der Post im Zeitungsgeschäfte zerfallen in die Annahme und Ausführung der Bestellungen, in die Einziehung der Gelder und die Abrechnung mit den Verlegern oder den fremden Postanstalten sowie die Versendung und Beförderung der einzelnen Zeitungsnummern; sie sind also von dem Bezugspreise der Zeitungen fast gänzlich unabhängig, wachsen vielmehr mit der Häufigkeit des Erscheinens und mit dem Gewichte der Zeitungen. Unter diesen Umständen konnte der Einkaufspreis nicht mehr als richtige Grundlage für die Bemessung der an die Postverwaltung zu zahlenden Entschädigung angesehen werden, nachdem zahlreiche Anzeigen- und ähnliche Blätter entstanden waren, die für einen niedrigen Preis an das Publikum abgelassen würden und deshalb, obwohl ihre Versendung für die Post mit erheblicher Mühewaltung verknüpft war, nur eine geringe Zeitungsgebühr zu entrichten hatten. Es wurde deshalb ein neuer Zeitungstarif aufgestellt, welcher die Erscheinungsweise und das Gewicht der Leitungen berücksichtigte und auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezemb. 1899 am 1. Jan. 1901 in Kraft trat.

Unter Beitungen find auch Beitschristen zu derstehett.

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H. Herzog (Über-Postinspektor)

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© 1908 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Meyer, A. (1908). Zeitungen im Wechselverkehr. In: Herzog, H. (eds) Die deutsche Post im Weltpostverein und im Wechselverkehr. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26298-6_16

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