Zusammenfassung
Die Übereinkommen zwischen den drei deutschen Postverwaltungen von 1872 und 1889 enthalten über den eigentlichen Postanweisungsdienst keine Festsetzungen, sondern sehen nur vor, in welcher Weise die Postanweisungsgebühr zwischen der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung geteilt werden soll. Die Versendungsbedingungen und die Gebühren für Postanweisungen zwischen dem Reichs-Postgebiet und den süddeutschen Königreichen ergeben sich aus der Postordnung, so daß es deswegen keiner besonderen Vereinbarung bedurfte. Eine Erhöhung des Meistbetrags der Postanweisungen für den inneren Verkehr Deutschlands und somit auch für den deutschen Wechselverkehr erfolgte zunächst am 1. Januar 1875 gelegentlich der Einführung der Reichsmarkwährung im Reichs-Postgebiete von 50 Talern auf 300 M, demnächst am 1. April 1879 aus Anlaß der Ausführung des Pariser Postanweisungs-Übereinkommens von 300 auf 400 M, endlich am 1. Januar 1899 mit dem Inkrasttreten der Beschlüsse des Washingtoner Postkongresses von 400 auf 800 M. Von sonstigen Neuerungen sei die am 1. Oktober 1899 erfolgte Zulassung von Postanweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung erwähnt.
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Meyer, A. (1908). Postanweisungen im Wechselverkehr. In: Herzog, H. (eds) Die deutsche Post im Weltpostverein und im Wechselverkehr. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26298-6_13
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