Zusammenfassung
Auf die Taxen und Versendungsbedingungen fßr die verschiedenen Gattungen von Briefsendungen des deutschen Wechselverkehrs braucht hier nicht näher eingegangen zu werden, weil fßr den Verkehr mit Bayern und Württemberg in dieser Beziehung, wie bereits erwähnt worden ift (S. 320), das Vorsttargesetz greisen. Es mag nur daran erinnert werden, daß Herabsetzung der Gebühr für die Vostkarte von 1 auf ½ Sgr. Durch die Vostordnung vom 30. November 1871 erfolgt ift. Gleichzeitig wurde die Gewichtsstufe für Drucksachen und Warenproben von 40 auf 50 g erhöht, so daß die Gebühr bis zum Gewichte von 250g von 50 zu 50 g um — Sgr. Stieg und für Drucksachen über 250 bis 500 g gleichmäßig 3 Sgr. Betrug. Eine neue Drucksachentaxe — der gegenwärtige Tarif ohne die Stufe von 50 bis 100g — und das Einheitsporto von 10Bf. Für Warenproben traten am 1. Januar 1875 in Wirksamkeit. Der Bortosatz von 5 Bf. Für Warenproben auf die jetzigen beiden Sätze von 10 und 20 Bf. Ift gleichzeitig mit der Erweiterung der Gewichtsgrenze auf 350 g am 1. Januar 1899 eingetreten. Endlich wurde am 1. April 1900 das Gewicht des einfachen Briefes auf 20 g erhöht; gleichzeitig erfolgte die Zulassung der Geschäftspapiere gegen die ermäßigte Gebühr.
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Meyer, A. (1908). Briefsendungen im Wechselverkehr. In: Herzog, H. (eds) Die deutsche Post im Weltpostverein und im Wechselverkehr. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26298-6_11
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