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Zusammenfassung

Immer mehr Stimmen werden laut, welche verlangen, daß gemeingefährliche Menschen, mögen sie geistesgesund oder geisteskrank sein, solange unschädlich gemacht werden, bis man annehmen kann, daß sie in der Freiheit keinen Schaden mehr anrichten werden. Es ist klar, daß die Entfernung einer Person aus der menschlichen Gesellschaft dieses einzelne Individuum schwer schädigt. Man muß sich also in jedem einzelnen Falle die Frage vorlegen: Werden die Mitmenschen dadurch, daß eine Person unter ihnen verweilt, derart durch diese geschädigt, daß die Interessen der Person zurückstehen müssen? Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir versuchen, uns darüber klar zu werden, was der Ausdruck Gemeingefährlichkeit bedeutet. Er ist, wie Hübner mit Recht sagt, „weder ein medizinischer noch ein juristischer“. Er ist der Polizeisprache entnommen. — Unser geltendes Strafrecht gibt ihm eine ganz andere Bedeutung, als wir es heutzutage tun; es spricht in seinem 27. Abschnitt von „gemeingefährlichen Vergehen und Verbrechen“ und versteht darunter solche Delikte, die an sich eine besonders große Gefahr darstellen, wie Brandstiftung, Gefährdung eines Zuges. Der Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch hat daher auch diese Bezeichnung fallen gelassen. Im Gegensatz zum geltenden Strafrecht verstehen wir, wie schon Feuerbach im Jahre 1800, unter „gemeingefährlich“, einen Zustand, in dem sich ein Mensch befindet. Das eine ist natürlich selbstverständlich, daß die Gesellschaft über dem Einzelnen steht.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1914 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Göring, M.H. (1914). Einleitung. In: Die Gemeingefährlichkeit in Psychiatrischer, Juristischer und Soziologischer Beziehung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26247-4_1

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