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Die Tätigkeit des Grundbuchamts in besonderen Fällen

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Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis
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Zusammenfassung

Die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks erfolgt auf Ersuchen des Vollstreckungsrichters; das Ersuchen darf auch dann nicht unter lassen werden, wenn der Vollstreckungsrichter auch das Grundbuch führt. § 9 Abs. 1 ZwVG. Der Grundbuchrichter hat nach § 39 GBD nur zu prüfen ob das Vollstreckungsgericht gesetzlich befugt ist, die beantragte Eintragung zu verlangen und ob das Ersuchen nach Art. 9 AGGBO ordnungsmäßig unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen ist. Liegt dies vor, so ist die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht weiter zu prüfen1); die Verantwortung trägt allein der Vollstreckungsrichter. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist auf Grund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts auch dann einzutragen, wenn die Zwangsverwaltung auf Grund des §1134 Abs. 2 BGB Durch einstweilige Verfügung angeordnet ist (KGJ 35 A 265). Die einzutragende Vermerk soll verhindern, daß der Schuldner nach Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung noch Verfügungen über das Grundstück treffe, die entweder die Versteigerungsinteressenten oder den Erwerber benachteiligen könnten (KGJ 26 A 78).

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Referenzen

  1. Ob der Grundbuchrichter dem Ersuchen auch stattgeben muß, wenn der Schuldner nicht als Eigentümer eingetragen ist, ist streitig; vgl. KGJ 21 A 96; 26 A 78.

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  2. Das Ersuchen um Eintragung das Vermerks kann der Grundbuchrichter nicht um deswillen ablehnen, weil die Größe des anteils (Bruchteils) im Grundbuche nicht angegeben ist (KGJ 34 A 257).

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  3. Ist der Ersteher nach dem Zuschlage verstorben und ersucht der Vollstreckungsrichter um Eintragung des Rechtsnachsolgers, so steht dem Grundbuchamt die sachliche Nachprüsung der Rechtsnachsolge zu (Oberstes Landesgericht München, KGJ 46 258).

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  4. Nicht hierher gehören aber Hypotheken, die sich in der Hand einer Person mit dem Eigentum vereinigen; diese beleiben gemäß den Vorschristen über die Eigentümerhypothek (§§ 889, 1143ff. BGB) bestehen und erlöschen nicht.

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  5. Die Belastung des Bruchteils eines Grundstücks, dessen Alleineigentum im Versahren der Zwangsversteigerung durch Zuschlag vom Ersteher erworben ist, mit einer Hypothek zur Sicherung des Kauggelderrestes ist unzulässig; das daraus gerichtete Ersuchen des Vollstreckungsrichters ist vom Grundbuchrichter abzulehnen (KGJ 23 A 230; 26 A 157).

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  6. Vgl. aber §129 ZVG, wonach das Rangrecht nach einer bestimmten Frist verlorengeht.

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  7. Jür die Form der Eintragung des Erstehers ist ausschließlich §10 Vfg maßgebend; in Sp. 3 ist daher der Zuschlagsbeschluß mit Datum ohne Erwähnung des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts anzugeben.

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  8. Es wird angenommen, daß die Nr. 8, 10–12 und 14 schon vor Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gelöscht warnen.

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  9. Der Amtsgerichtsrat Schmidt ist gleichzeitig Vollstreckungs- und Grundbuchrichter.

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  10. Die Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks ersolgt auch auf Ersuchen gewisser landschaftlicher oder ritterschaftlicher Kreditanstalten. §§1–6 Ges. v. 3. August 1897 (GS S. 388); Art. 164 EGBGV; § 2 EG ZwBG.

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  11. Veräußert der Konkursverwallter ein Grundstück des Gemeinschldners aus sreier Hand, so darf das Grundbuchamt die Eintragung des Erwerbers nicht von dem Nachweis abhängig machen, daß der Gläubigerausschuß oder die Gläubigerversammlung die Veräuberung genehmigt hat (KGJ 45 236).

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  12. Z. B. Löschungen (KGJ 23 A 242).

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  13. Underes gilt bei Anträgen anderer Gläubiger des Gemeinschuldners.

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  14. Ein besonderes Enteignungsversahren ist z. B. in den §§ 15ff. Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (GRBl S. 1429, §§ 1ff. des Ausführungsgesetzes hierzu vom 15. Degember 1919 GS S. 31) vorgesehen. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dab Grundstücke aus Anlaß der Ausführung des Freidensvertrags (RGBl 1919 S. 687 ff.) enteignet warden. Vgl. hierzu das Gesetz vom 31. August 1919 (RGBl S. 1527) und die Verordnungen der Reichsregierung vom 11. Mai und 31. Juli 1920 (RGBl 970 und 1489). Der Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers eines gemäß §2 des Gesetzs vom 31. August 1919 enteigneten Grundstücks ift Berichtigungsantrag (§9 a. a. D.) auch dann, wenn als neuer Eigentümer nicht das Reich, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt ist, eingetragen warden soll (Beschluß des KG vom 28. Januar 1921, JMBl S. 242).

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  15. Die Vorlegung des festgestellten Plans kann nicht verlangt warden (KGJ 50 174).

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  16. Durch die Unterlassung der Eintragung des Vermerks und der Benachrichtigung der Enteignungsbehörde von den vorgefallenen Verönderungen wird die Rechtsgöltigkeit des Verfahrens nicht in Frage gestellt (KGJ 24 A 114).

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  17. Die Enteignungsbehörde ist zu dem entsprechenden Löschungsersuchen befugt (KGJ 28 A 155; 41 194).

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  18. Die früheren Spezial- und Generalkommissionen haben durch Ges. vom 3. Juni 1919 (GS S. 101) die Bezeichnung Kulturämter und Landeskulturämter erhalten. Das Oberlandeskulturgericht führt den Namen Oberlandeskulturamt.

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  19. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Rentengutsausgeber zur Auslassung nicht berechtigt sein würde. Ein Zwang gegen den Rentengutsausgeber zum Nachweise seines Eigentums und ein Ersuchen an das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentums des Rentengutsausgebers sindet daher nicht statt (KGJ 33 A 212).

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  20. Dies braucht nicht besonders eingetragen zu werden.

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  21. An der Stammstelle eines Zukaufrentengust kann ein Wiederkaufsrecht nicht begründet und deshalb auch auf Ersuchen der Landeskulturbehörde nicht eingetragen werden (KGJ 43 191). Ersucht die Landeskulturbehörde auf Grund eines Nachtragsrezesses um die Eintragung eines Wiederkaufsrechts auf dem Rentengut, so darf ihre Zuständigkeit in der Regel nicht deshalb beanstandet werden, weil sie dem Grundbuchamt die Beendigung des Verfahrens mitgeteitl hat (KGJ 35 A 249).

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  22. Vgl. auch das Ges. v. 2. Juli 1898, betr, das Anerbenrecht in der Provinz Westfalen usw. (GS S. 139).

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  23. Besonderes gilt in der Provinz Hannover und im Regierungsbezirke Wiesbadan, vgl. Güthe zu Art. 12 AGGBD. Wegen der Rechtskraftwirkung des Separationsrezesses nach den hannoverschen Verkoppelungsgesetzen in bezug auf den Parzellenaustausch s. KGJ 31 A 378 (DLG Celle).

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  24. Sind auf Erfuchen der Landeskulturbehörden über die Vorschristen des Art. 12 AGGBD hinausgehende Eintragungen erfolgt, so kann die Landeskulturbehörde das Grundbuchamt um die Löschung ersuchen; auf Antrag des Eigentümers hat sie die Löschung herbeizuführen. Die Löschung erfolgt kostensrei. Art. 13 AGGBD.

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  25. Das Ersuchen, an Stalle eines zur Separation gezogenen Grundstücks oder Rechtes ein Absindungsgrundstück enzutragen, darf mangels Bezeichnung des Berechtigten nicht abgelehut werden, wenn erkennbar ist, auf wessen Namen das Absindungsgrundstück eingetragen werden soll (KGJ 38 A 246).

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  26. Ist ein gemäß ALR begründetes Erbpachtrecht noch als solches eingetragen, obwohl es sich durch das vorgenannte Ablösungsgesetz in volles Eigentum des Erbpächters verwandelt hat, so zerstört die Eintragung den guten Glauben eines dritten Erwerbers des Grundstücks (RG 98 215).

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  27. Liegt aber ein Anschädlichkeitszeugnis vor, so bedars es zur Grundbucheintragung der Veräußerung und des Austauschs von Teilen eines im Fideikommißverbande stehenden Grundstücks keener Mitwirkung der Fideikommißbehörde (KGJ 27 A 105).

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  28. Diese Frist kann bis zum 1. April 1992 verlängert werden, wenn tristige Gründe hierfür sprechen (§ 1 Abs. 4 der Bek. v. 30. Dezember 1920).

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  29. Vgl. auch die durch AllgVsg vom 26. März 1921 mitgeteilte Geschäftsordnung für die Auflösungsbehörden (JMBl 1921 S. 232).

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  30. Dem Erbbaurecht nachgebildet sind die Heimstätten für Kriegsteilnehmer, Witwen de rim Kriege Gefallenen und kinderreiche Familien nach dem Ges. vom 10. Mai 1920, RGBl S. 962.

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  31. Über den vertragsmäßigen Inhalt des Erbbaurechts vgl. Strecker im „Recht“ 1920, S. 227ff.

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  32. Vgl. auch die Ges. vom 24. Juni 1892 (GS S. 131), 14. Juli 1905 (GS S. 307), 28. Juli 1909 (GS S. 677), 17. Juni 1912 (GS S. 137ff.), sowie Art. 37 AGBGB.

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  33. Die Tonnenzinsverpslichtung ist nicht eintragungsfähig (KGJ 47 218).

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  34. Es kann deshalb auch für eine Fischereigerechtigkeit in Preußen, sofern sie eine selbständige Gerechtigkeit ist, ein besonderes Grundbuchblatt auf Antrag des Berechtigten angelegt werden. Selbständige Gerechtigkeiten sind aber in Preußen nur solche, die subjektiv persönlich, nicht solche, die subjektiv dinglich sind (RG 57 33f.; 67 221; KGJ 34 A 218; 39 B 94; 49 186). Ist die Fischereigerechtigkeit subjektiv dinglich, so kann sie dem herrschenden Grundstück als Bestandteit zugeschrieben werden (KGJ 34 A 218).

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  35. Über die Entstehung und Veräußerung von Bahneinheiten vgl. RGJ 28 A 158ff., über ihre Belastung KGJ 33 B 220.

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  36. Der durch §15 Abs. 1. Satz 1 preuß. G. über die Bahneinheiten vorgeschriebene Sperrvermerk darf nicht auf dem Blatte eines fremden, von dem Bahnunternehmen nur kraft eines dinglichen Rechtes benutzten Grundstücks eingetragen werden (KGJ 40 102).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Brand, A., Schnitzler, L. (1921). Die Tätigkeit des Grundbuchamts in besonderen Fällen. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26229-0_8

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