Zusammenfassung
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechts-mittel der Beschwerde statt. ยง 71 Abs. 1 GBD1).
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Wird die รnderung einer Entscheidung des Grundbuch fรผhrers in den Angelegenheiten, die ihm auf Grund der AllgVfg vom 25. Ianuar 1921 (IMBl S. 75) รผbertragen worden sind, verlangt, so ist zunรคchft die Ent-scheidung des Grundbuchrichters nachzusuchen. Die Beschwerde findet in den Fรคllen, in denen sie zulรคssig ist, erst gegen die Entscheidung des Richters statt (ยง 2 des Ges. v. 14. Dezember 1920, GS 1921, S. 75).
Der Notar kann eine Bejchwerde im eigenen Namen nicht um des willen einlegen, weil er wegen Beanstandung einer von ihm aufgenommenen Urkunde mit einem Schadensersatzanspruch rechnen muร (RGI 35 A 190).
Die Bormerkung รผber die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist keine Eintragung im Sinne des ยง 71 Abs. 2 GBO (RGI 35 A 261).
Der Bermerk, durch den der Erbanteil eines enterben auf einen anderen Miterben oder einen Dritten umgeschrieben wird, ist eine derartige Eintragung (RGI 40 167). Auch eine Zusammeuschreibung mehrerer Grund-ftรผcke zwecks Bereinigung oder Zuschreibung (ยง 5 GBO) ist eine Eintragung, gegen die weder Beschwerde noch, wenn auf Beschwerde das Landgericht die Zusammenichreibung angeordnet hat, weitere Beschwerde zulรคssig ist; es kann vielmehr nur die Eintragung eines Miderspruchs verlangt werden, sofern dieBoraussetzungendesยง54Abs. 1 Satz 1 GBO vorliegen (RGI 31 A229). Dagegen kann der Eigentรผmer eines Rittergutes gegen die wegen Abverkaufs von Gutsteilen erfolgte Lรถschung der Rittergutseigenschaft im Grundbuch Beschwerde einlegen. Denn es handelt sich nicht um eine Ein-tragung im Sinne des ยง 71 Abs. 2 GBO (RGI 31 A 231).
Seine frรผhere gegenteilige Anjicht (RGI 20 A 217; 21 A 147) hat das RG aufgegeben.
Dagegen wird รผber Einwendungen gegen die Zulรคssigkeit der Boll streckungsklausel nach den Borschristen der ZPO entschieden und ist gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (ยง 795, 732, 793, 797 Abs. 3 ZPO) gegeben (RGR 48 4).
Der Lรถschung eines solchen Widerspruchs und der Neueintragung eines solchen Widerspruchs auf Grund der schlieรlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn der Widerspruch, dessen Eintragung das Beschwerdegericht in seiner schlieรlichen Entscheidung fรผr geboten er achtet, den gleichen Inhalt hat wie der auf Grund der einstweiligen Anordnung bereits eingetragene Widerspruch (RGI 38 A 276).
Tรผr das Gericht der weiteren Beschwerde sind die vom Landgericht festgestellten Datsachen maรgebend, und deshalb muร der landgerichtliche Beschluร den Sqchverhalt, auf den er seine Rechtsausfรผhrungen aufbaut, angeben (RGI 48 1).
Als solche Behรถrde ist z. B. auch die Schlesische Generallandschafts Direktion angesehen (RGI 25 A 93), desgl. das Berliner Pfandbriefamt (RGI 29 A 112).
Die Zuziehung eines Anwalts ist auch dann entbehrlich, wenn die Behรถrde als Bevollmรคchtigte einer Privatperson auftritt (RGI 46 176).
Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch dann nicht nachtrรคglich abรคndern, wenn eine Beschwerde nicht eingelegt ift (RGI 46 3).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfรคngen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fรผr die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfรผgung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mรผssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A., Schnitzler, L. (1921). Die Beschwerde in Grundbuchsachen. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26229-0_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26229-0_4
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