Zusammenfassung
Die für die Führung der Grundbücher zuständigen Behörden sind die Grundbuchämter. § 1 GBD. Die Verrichtungen der Grundbuch-ämter werben in den einzelnen Bundesstaaten von verschiedenen Beamten oder Behörden wahrgenommen. In Preußen sind die Grund-buchsachen den Amtsgerichten zur Bearbeitung überwiesen. Art. 1 AGGBO.
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Eine solche Anordnung ift gesetzlich nur vorgeschrieben, wenn das betreffende Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt ist. § 24 AGGBG. Sie wird vom Oberlandesgerichtspräsidenten erlassen (Allg Bfg vom 19. Juli 1915, JMBl 1915 S. 136).
Bgl. unten § 126.
Die Mitglieder der über Beschwerden in Grundbuchsachen ent-scheidenden Gerichte sind keine Grundbuchbeamten; für sie gilt nicht § 12 GBO, sondern §839 BGB unmittelbar (ftr.). Mit Rücksicht auf das Gesetz vom 1. Auguft 1909 (GS S. 691) hat diese Frage kaum praktische Bedeutung.
Über die Verantwortlichkeit des mit der selbständigen Erledigung richterlicher Geschäfte in Grundbuchsachen beauftragten Grundbuchführers vgl. IV der Allg Bfg vom 25. Januar 1921 (JMBl S. 75). Ein solcher Grund-buchführer tritt auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit an die Stelle des Richters.
Das nunmehr zuständige Grundbuchamt hat hiervon den Eigen-tümer und die aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten unter Mitteilung der künftigen Aufschrift des Grundbuchblattes zu benachrichtigen. Alllg Bfg vom 10. Januar 1907, (JMBl S. 6).
Das nunmehr zuständige Grundbuchamt hat hiervon den Eigen-tümer und die aus dem (Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten unter Mitteilung der künftigen Aufschrift des Grundbuchblattes zu benachrichtigen. Allg Bfg vom 10. Januar 1907 (JMBl S. 6).
Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eins der mehreren, auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücke auf ein anderes Grundbuchamt über, so hat das bisherige Grundbuch-amt die seiner Zuständigkeit entzogenen Flächen abzuschreiben und dem neuen Grundbuchamt einen beglaubigten Tabellenauszug zu übersenden, auf Grund dessen sodann die Neueintragung erfolgt. Der vorherigen Anlegung und demnächstigen Schließung eines besonderen Grundbuchblattes für die abzuschreibenden Parzellen bedarf es nicht. RGI 34 A 215.
Bielfach werden in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken bei der Geschäftsverteilung Bestimmungen dahin getroffen, daß die Tälle, in denen die in einem einzigen Schriftstück zusammengefaßten Anträge zu den Geschäftskreisen verschiedener Grundbuchrichter desselben Amtsgerichts gehören, von dem Richter desjenigen Bezirks bearbeitet werden, in dessen Geschäftsbezirk das in dem Antrag zuerst genannte Grundstück liegt.
Es ist zweckmäßig, die überreichten Urkunden nicht unitzusenden, um einem etwaigen Verluste vorzubeugen, Um sie sicher aufzubewahren, sind sie vorn Grundbuchführer in besondere Verwahrung zu nehmen. § 61 Nr.2 Gesch O.
Der Gerichtsschreiber hat vor Absendung des Schriftstücks einen sog. Versendungsbeleg zu fertigen und diesen nach zwei Monaten dem Richter vorzulegen, falls nicht inzwischen der Vorgang zurückgelangt ist.
Diese Benachrichtigung erfolgt, damit das bie Angelegenheit be-treibende Gericht weiß, in welcher Lage sich die Sache befindet und an welche Behörde es sich im Falle von Verzögerungen zu wenden hat.
Die Allg Bfg vom 28. Juli 1910 ift, soweit sie die Erhebung einer Abgabe von Grundstücksübertragungen betrifft, durch die Allg Bfg vom 5. März 1920 (JMBl S. 94) aufgehoben worden.
Über die Berechnung des gemeinen Werts vgl. § 152 ff. der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl S. 1993). Nach einer Ent-scheidung des Reichsfinanzhofs vom 21. Januar 1920 IIA 234/19 (Bd. 2 S. 133 der Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs) bildet der Wert einer Wirtschaftskonzession bzw. die für den Verzicht darauf gezahlte Vergütung als werterhöhende Eigenschaft einen Teil des Grundstückskaufpreises.
Von dem Steueraufkommen erhalten die Länder 50 v H.; welchen Teil sie hiervon den Gemeinden (Gemeindeverbänden) überlassen, unterliegt ihrer freien Bestimmung, Hinzu kommen noch Zuschläge, die von den Ländern sowie mit Genehmigung der Landesregierung von den Ge-meinden und den Gemeindeverbänden für ihre Rechnung erhoben werden, insgesamt aber nicht mehr als 2 v. H. betragen dürfen (§ 37 ff, 62 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920, RGBl S. 402); vgl. hierzu Ges. betr. den preußischen Anteil an der Grunderwerbsteuer unb Gesetz betr. die Erhebung von Zuschlägen zur Grunderwerbsteuer, beide vom 7. Mai 1920, GS S. 277, 278.
Wegen Stundung der Grunderwerbsteuer vgl. Erlaß des Reichsfinanzministeriums vom 26. Mai 1920 III a 1674 K, abgedruckt im JMBl 1920 S. 266.
Soll nach Übertragung eines Erbanteils an einem Nachlaß, zu dem ein Grundstück gehört, das Grundbuch, in dem die Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen ift, berichtigt werden, so ift eine Bescheinigung nach § 24 des Grunderwerbsteuergesetzes jedenfalls dann nicht beizubringen, wenn die Übertragung nicht dazu geführt hat, daß Sämtliche Erbanteile in einer Person vereinigt sind. Beschluß des Kammergerichts vom 15. April 1920, abgedruckt im JMBl S. 564.
Nach § 31 GBO ift die im notariellen Rausvertrage erteilte Bollmacht stempelfrei, wenn die Auflassung vor dem Grundbuchamt erklärt ist. Bedingung ist aber, daß die Bollmacht ausdrücklich zur Auflassung vor dem Grundbuchamt ermächtigt; vgl. Allg Bfg vom 3. Juli 1919 (JMBl S. 363).
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Brand, A., Schnitzler, L. (1921). Die Verfassung der Grundbuchämter. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26229-0_1
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