Zusammenfassung
Die bekannter Weise in den deutschen Territorien von Alters her bestehenden Stäbde hatten zwar im brandenburgisch-preußischen Staate seit dem Großen Kurfürsten ihre politische Bedeutung verloren, sich aber doch mit einem minder bedeutsamen Wirkungskreise erhalten; ebenso bestanden oder entwickelten sich in den 1814/15 mit Preußen vereinigten Landestheilen Landstßnde. An diese knüpfte man an, als man zur Regelung der provinzialständischen Verhältnisse durch das Gesetz v. 5. Juni 1823 schritt. An dieses Gesetz schlossen sich zur Ausführung in den einzelnen Provinzen acht Specialgesetze, nämlich für Brandenburg und die Niederlausitz v. 1. Juli 1823, für Pommern und Rügen von demselben Tage, ebenso für Schlesien mit Glatz und Oberlausitz sowie für Westfalen unterm 27. März 1824 ergingen. Es sei jedoch hier hervorgehoben, daß sich die Grenzen der durch diese Gesetze gebildeten bezw. Ausgebauten Provinzialberbände keineswegs durchweg mit denen der Provinzen als politischen Verwaltungsbezirke deckten, vielmehr auf die früheren Kommunalverände bei der Abgrenzung Rücksicht genommen war.
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Struß, G. (1888). Die Provinzialverbände. In: Die Kommunalverbände in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26181-1_4
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