Zusammenfassung
Den alten Germanen war der besondere Begriss der Städte fremd, und auch, als sie durch Eroberung in den Besiß der römischen Städte gelangt waren, waren ihnen diese nichts anderes, als Theile des Gaues und der Hundertschaft. Zu Städten im rechtlichen Sinn erhoben sich zuerst die Bischossiße. Auch hier saßen die verschiedenen Bestandteile der Bevölkerung, Bollfreie, Dienstmannen und Hörige, anfangs ohne jeden inneren Zusammenhang nebeneinander. Uber seit dem zehnten Jahrhumdert erlangten die Bischöfe vom Kaiser inmer mehr Hoheitsrechte über ihre Städte und vereinigten die verschiedenen Bevölkerungsklassen zu einem organischen Ganzen, das sie ihrerseits dann allmälig, theils freiwillig, theils gezwungen, mit immer mehr Privilegien ausstatteten. Ebenso lag auch der Ursprung der Berfassungen der übrigen spatter entstehenden, michthischöflichen Städte in Privilegien des Königs oder des Landesherrn. Diese Privilegien wurden dann durch Willeküren Stadtrechten, die dann wieder vielfach von einer Stadt auf die andere übertragen wurden. So wurde dea Kölnische auf die moisten anderen rheinischen, das Soester (Soester Schrag) auf die westfäischen Städte übertragen.
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© 1888 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Struß, G. (1888). Die Gemeinden. In: Die Kommunalverbände in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26181-1_2
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