Zusammenfassung
In Bayern ist bereits durch die Art. 11 und 20 (nun 12 und 21) des Armengesetzes vom 29. April 1869 eine für die damaligen Verhältnisse vorbildliche Krankenversicherung eingeführt worden. Art. 11 bestimmte, daß, wenn Dienstboten, Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Fabrik- oder andere Lohnarbeiter, welche außerhalb ihrer Heimat im Dienste oder in einer ständigen Arbeit stehen, wegen Erkrankung der Hilfe bedürfen, diese bis zur Dauer von 90 Tagen von jener Gemeinde zu gewähren ist, in welcher sie zur Zeit der Erkrankung im Dienste oder in Arbeit stehen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Metz (1914). Die Organisation in Bayern. In: Die Neuorganisation der Krankenversicherung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26136-1_2
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