Zusammenfassung
Unter Lokogeschäften versteht man den Handel in Getreide, das von der Provinz oder falls es ausländischen Ursprunges, von den Seehäfen nach Berlin und Umgebung bezogen wird, um dort in den Konsum überzugehen. Dabei braucht die Ware durchaus nicht „loco“, d. h. greifbar zu sein, es kann auch eine beliebige Abladungsfrist vereinbart werden. Bei einer Darstellung der Lokogeschäfte sind zwei Transaktionen getrennt zu behandeln; der Einkauf in der Provinz und der Verkauf an den Konsum.
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Literatur
Vgl. Seite 92 ff.
Unter einer Meldestelle verstellt man die Adresse, bei der der Schiffer am Bestimmungsort seine Ankunft anzuzeigen hat.
Das Wort cif setzt sich zusammen aus cost, insuranc und freight (vgl. darüber das Kapitel Importgeschäft); hierbei übernimmt der Verlader keine Garantie für die Ankunft der Ware, sofern es nicht besonders vereinbart ist.
Außer den Großmühlen, die aber kaum unter diese Kategorie zu rechnen sind, da sie fast alle ihre Rohstoffe direkt, also ohne den Berliner Handel kaufen.
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Jöhlinger, O. (1917). Lokogeschäfte. In: Die Praxis des Getreidegeschäftes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26108-8_3
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