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Zusammenfassung

Nach dem günstigen Resultat der Liegenschaftssteuer in Zehntausenden unserer Gemeinden könnte man zu der Annahme gelangen, dass neben derselben alle Personalsteuern der Gemeinde entbehrlich werden, dass namentlich das System der indirecten Abgaben, der Gebühren, der Gewinne aus städtischen Unternehmungen elastisch genug sei, um die erforderlichen Ergänzungen zu beschaffen.

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Literatur

  1. Als Referent der Gesetzentwürfe über das Unter- [S. 196 richtswesen habe ich 1869 berechnet, dass selbst in ärmeren Kreisen ein Zuschlag von 8–10 pCt. der Gemeindesteuern zum Hülfsfond in der Regel ausreichen würde, die ganze Schulbaulast des platten Landes dauernd zu bestreiten. Für die Städte würde meistens wohl ein abgesondertes Verhältniss eintreten müssen.

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  2. Die tieferliegenden Gründe der Nothwendigkeit, [S. 207 die Gemeinsamkeit der Unterrichtsanstalten von Staatswegen aufrecht zu erhalten, sind ausgeführt in Gneist, Confessionelle Schule 1869. Eine Widerlegung ist zwar mehrfach in Aussicht gestellt worden, aber immer noch nicht erfolgt.

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  3. Die social-politische Seite der Schulgeldfrage [S. 207 ist von mir in einer Abhandlung der Zeitschrift des Centralvereins für das Wohl der arbeitenden Klassen, Jahrgang 1869 S. 406ff. näher entwickelt. Bald darauf ist die Aufhebung der Schulgelder auch von den Communalbehörden in Berlin beschlossen worden. — In der von Herrfurth gegebenen Uebersicht der 170 grossen Ortschaften scheiden zunächst die 20 Gemeinden aus, in denen die Schullast noch wesentlich als Societätslast behandelt wird. Von den übrigen haben 41 Stadtgemeinden das Schulgeld für einheimische Kinder vollständig aufgehoben und erheben nur noch 25,931 Mk. von auswärtigen. Andere Gemeinden gewähren Freischule nur für die Kinder „unbemittelter“ Eltern. Einige Gemeinden stufen das Schulgeld nach 7 Klassensteuerstufen ab. Die Gesammtsumme dieser Schulgelder beträgt in 108 Gemeinden noch 1,460,307 Mk. (Herrfurth, Finanzstatistik der Gemeinden S. 69).

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  4. Neumann (S. 59) hebt mit Recht hervor, dass schon [S. 208 die alten Kirchenordnungen die Ausgaben für das Gemeinwohl auf die persönliche Leistungsfähigkeit stellen. Der wirkliche Gegensatz ergiebt sich aber erst aus der Gegenüberstellung der Objectbesteuerung in dem ganzen Gebiet der damaligen Communalverbände. [S. 210

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  5. Ein weiterer Zuschlag von 10 pCt., also ein Maximum von 50 pCt., wird zweckmässig offen zu halten sein für die künftige Bildung der Hülfsfonds für den Kreisverband.

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© 1881 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Gneist, R. (1881). Die Principalsteuer und die ergänzende Schulsteuer. In: Die Preussische Finanzreform durch Regulirung der Gemeindesteuern. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_9

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