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Die Liegenschaftssteuer als normale Communalsteuer

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Zusammenfassung

Die schweren Uebelstände des gegenwärtigen Gemeindesteuersystems, seitdem dasselbe übersichtlich vorliegt, sind kaum noch bestritten, vor Allem die Häufung der Einkommensteuern zu einer zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Einkommensteuer. Niemand leugnet die üble Rückwirkung solcher sog. „Zuschläge“ auf das Staatssteuersystem. Niemand hält heute wohl noch die Staatsgrund- und Gebäudesteuer für einen gerechten Massstab der Gemeindebesteuerung. Niemand leugnet die Widersprüche in der Besteuerung der juristischen Personen und Forensen. Niemand weiss einen Rath zur Beseitigung der Gutsbezirke. Niemand erwartet von Gesetznovellen wie den bisher vorgelegten eine wesentliche Besserung. Niemand hat einen sicheren Plan, was mit der Staatsgrund- und Gebäudesteuer zu beginnen sei, wenn sie den Gemeinden, Kreisen oder Provinzen wirklich überlassen würde.

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Literatur

  1. Im umgekehrten Verhältniss zur Grossindustrie [S. 160 stehen die Forst- und Waldgrundstücke, die an den communalen Ausgaben überhaupt, — sowie die Ackergrundstücke, welche an den erhöhten Ausgaben und Verwendungen des städtischen Lebens einen sehr bescheidenen Antheilnehmen. Die Regierungsvorlagen wollen die Forstgrundstücke mit 1/4–1/2 des Nutzwerthes einschätzen. Die englische Praxis hat unter vielem Wandel der Zeit die Einschätzung der Ackergrundstücke für den städtischen Haushalt zu ein Viertel seit sehr lange als angemessen befunden. Es wird sich empfehlen, auch diese Maxime in der Gemeindesteuergesetzgebung anzuerkennen.

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  2. Die Frage der Abwälzung ist nach den ver- [S. 164 schiedenen Arten des unbeweglichen Vermögens und namentlich nach dem Unterschied zwischen Gebäuden und Ackergrundstücken eingehend erörtert in einem mehrfach citirten Bericht Mr. Goschen’s aus einem Comité des Unterhauses. Die fortgeschrittenen Liberalen verlangen jetzt auch in England die Uebertragung der Liegenschaftssteuer zur Hälfte auf den Grundeigenthümer. (Vgl. die Verhandlung der V. Gen.-Vers. des Vereins für Sozialpolitik S. 79.)

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  3. „Sehr ungünstig urtheile ich über die communale [S. 166 Miethssteuer. Ich glaube, sie ist eine schlechte Einkommensteuer, weil man aus der Miethe nicht auf das Einkommen schliessen kann. Sie ist eine umgekehrte Progressivsteuer, weil die kleinen Leute relativ mehr Miethe zahlen als die grossen, sie tragen einen grösseren Procentsatz ihres Einkommens bei. Die Steuer trifft auch eins der notwendigsten Bedürfnisse. So gut wie wir uns gegen die Mahl- und Schlachtsteuer erklären, müssen wir es auch gegen die Miethssteuer, die das wichtigste Bedürfniss vertheuert.“ (Wagner, in den Verhandlungen der V. Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik S. 20.)

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  4. Wohl erschöpfend zählt alle Gründe gegen das eng- [S. 166 lische Gemeindesteuersystem Prof. E. Meier (in den zehn Gutachten S. 86–88) auf. Wenn er sich indessen darauf beruft, dass die Times schon 1872 anerkannt habe, wie man nicht „alles Mögliche auf den breiten Rücken des Realbesitzes legen könne, dass es so nicht weiter gehe, dass das geduldige Kameel zuletzt rebellire“, so ist dabei das Urtheil junger talentvoller Advocaten, welche in der Times schreiben, weit überschätzt. Die Redaction der Times selbst weiss nach 4 Wochen von solchen Artikeln sehr wenig mehr und das geduldige Kameel trägt noch heute (1880) die alten Lasten und die neuen Schulsteuern Englands noch dazu.

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  5. Neumann, obgleich er (Progressivsteuer S. 54 [S. 167 bis 171) wohl die Gründe für eine Freilassung der unteren Klassen von jeder directen Steuer erschöpft, kommt doch zu keiner fassbaren Grenzbestimmung die anders als nach einem Durchschnitt des Geldeinkommens oder einem Durchschnitt der Roggenpreise irgendwo abschneiden soll.

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  6. Die französische Grundsteuer ist ein Nachklang [S. 175 der physiokratischen Theorie, aus welcher heraus die Constituante alle directen Steuern als Steuern vom Grundbesitz, als der einzigen wahren Güterquelle, gründen wollte. Das praktische Bedürfniss zwang jedoch zu Ergänzungen und bildete damit die noch heute bestehenden 4 Hauptsteuern: die Grundsteuer, die Personal- und Mobiliarsteuer, die Thür- und Fenstersteuer und die Gewerbesteuer (Patentsteuer). Das Uebergewicht der Grundsteuer hat sich indessen trotz mannigfaltiger Schwankungen in ihrer Gesammthöhe bis heute erhalten, da sie allmählig zur Qualification des Besitzes wurde und deshalb leichter zu tragen war. Die mühselige Catastrirung ist in den Jahren 1807–1815 durchgeführt.

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  7. Mitgetheilt von Neumann a. a. O. S. 211. [S. 176

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  8. In den Gemeinden, in denen keine Erhöhung der [S. 185 bisherigen Realbesteuerung eintritt, ist auf jeder Quittung über die Gemeinderealsteuer nur zu bemerken, dass sie zum Betrage von 1/4 bei Zahlung der Staatsgrund- und Gebäudesteuer in Zahlung zu geben ist. Wo dagegen eine Erhöhung der Gemeindeliegenschaftssteuern eintritt, werden die Quittungsformulare folgenden weiteren Zusatz erhalten müssen: „Demgemäss ist die gegenwärtige Quittung über [80] Mk. bei Zahlung der Staatsgebäudesteuer dem Hauseigenthümer mit [45] Mk. gut zu rechnen.“ Diese tausendfältig wiederkehrende Berechnnng wird nicht schwieriger sein, als die täglich wiederkehrende Berechnung beispw. über die Ermässigung der Gemeindesteuern in Folge der Privilegien der Beamten. Soweit die Liegenschaftssteuer vom Miether bezahlt wird, erhält die Quittung des Miethers denselben Zusatz, und der Miether wird künftig in den Miethskontrakten zu verpflichten sein, seine Steuerquittungen dem Vermiether auszuhändigen, für den sie zugleich Theilquittungen bei der Staatskasse bilden. Der Vermiether wird folgerichtig für die Ausfälle zu haften haben, da er der Principal-schuldner für die Staatssteuer bleibt und durch die Säumniss des Miethers sich von der Steuerpflicht nicht befreien kann. Es entsteht dadurch eine indirecte Controle des Hauseigenthümers für die pünktliche Zahlung der Miethssteuer, die bei uns das englische Compounding the rates unnöthig machen wird. Gneist, Engl. Communalverf. S. 147.

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  9. In den Akten der Berliner Communalbehörden [S. 195 von 1861 befinden sich eine Anzahl kleinerer Denkschriften von mir, in denen zum Behuf beabsichtigter Reformen des Wahlrechts diejenigen Ermittelungen angestellt und durch die Bureaus und Calculatur festgestellt sind, an denen es für diese Frage in der Regel fehlt. Es ist die Feststellung des Antheils, der verschiedenen Klassen der Bevölkerung an den Lasten und Leistungen der Commune. Es ergab sich, wie stark überwiegend in jeder Richtung die Leistungen derHauseigenthümer und der grösseren Miether sind. Es nahmen an den Ehrenämtern der Gemeinde Theil: Es ergab sich, dass diese Scala jährlich aufrückt, correspondirend dem Mitteldurchschnitt der Miethspreise. Das Endresultat war, dass die Klasse der Eigenthümer und Miether über dem Mittel (damals 100 Thlr. Miethe) ungefähr 9/10 der bürgerlichen Lasten trug und ungefähr 1/2 der Stimmrechte erhalten sollte; während die kleineren Miether für 1/10 der Lasten 2/3 der Stimmrechte in Anspruch nahmen.

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Gneist, R. (1881). Die Liegenschaftssteuer als normale Communalsteuer. In: Die Preussische Finanzreform durch Regulirung der Gemeindesteuern. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_7

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