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Zusammenfassung

Die dritte ungelöste Aufgabe der Gesetzgebung ist die Gemeindebesteuerung der sog. Forensen und juristischen Personen bis beute geblieben.

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Literatur

  1. Es erklärt sich aus dem Uebergangsstadium in die [S. 137 neue Einwohnergemeinde, wenn nach § 36 der Städteordnung von 1808 nur die persönlichen Einwohner als lastenpflichtig, die juristischen Personen als befreit angesehen wurden. (Bescheid des Min. des Innern 13. Jan. 1845 Min.-Bl. S. 3.)

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  2. Auch Neumann bemerkt schon: „Der Ertrag ist [S. 144 Sache des Objectes, der Schuldenbetrag dagegen Sache der Person. — — Die Schulden betreffen vielleicht das Gewerbe, vielleicht auch eine steuerpflichtige Capitalforderung, oder den Bau eines Wohngebäudes, oder die Herstellung von Gartenanlagen, oder den Ankauf von Luxusbedürfnissen zu augenblicklicher Consumtion“ u. s. w. (Neumann, Progressivsteuer S. 41.)

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  3. In Schleswig hat man diesen Fehler dadurch zu [S. 147 verbessern gesucht, dass die Städteordnung dann ein Viertel des Ertrags der Wohnortsgemeinde, drei Viertel des Ertrags der Gemeinde, in welcher der Steuerertrag gewonnen wird, zubilligt. Warum 1/4?

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  4. Braun bemerkt treffend: „Man könnte dem Fiscus [S. 148 als dem reichsten Subject mit progressiver Einkommensteuer sein ganzes Vermögen entziehen: ihn aber in jeder Gemeinde nach verschiedenem Steuerfuss heranzuziehen hat keinen Sinn; denn die Verschiedenheit des Steuerfusses ist nur aus Rücksichten für die Bedürfnisse der Person gerechtfertigt, und solche Bedürfnisse sind heim Fiscus und den Erwerbsgesellschaften gar nicht vorhanden.“ (Dr. Braun in den Verhandlungen der V. Gen.-Vers. des Vereins für Socialpolitik S. 95.)

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  5. „Wir erheben die Einkommensteuer vom ganzen Ver- [S. 149 mögen, wir greifen aber ein Stück des Vermögens heraus und machen das der Commune steuerbar, behandeln aber diese partielle Vermögenssteuer doch wieder als einen Theil der allgemeinen Einkommensteuer (von der die allgemeinen Passiva abgezogen werden) und fügen dann aus Billigkeit den Satz hinzu: Niemand soll zweimal von demselben Einkommen besteuert werden. Diese Sätze enthalten wirklich die Quadratur des Zirkels.“ (Gneist in den Verhandlungen des AH. v. Dec. 1877.)

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  6. Die Anweisung der Gemeinden auf Extragewinne er- [S. 150 weist sich in der Kegel schon als praktisch unausführbar, wie der Vorschlag der Besteuerung der Baugründe, über welche Held sich dahin ausspricht: „Neben den Extragewinnen städtischer Hausbesitzer existiren colossale Extragewinne aus Handelsgeschäften u. s. w., die nicht mit Grund und Boden verbunden sind. Diese besonders zu besteuern unternehmen wir nicht, weil es einfach nicht geht. Diese Conjunkturgewinne müssen durch die Besitzveränderungsabgaben und Erbschaftssteuerabgaben gefasst werden, und die müssen wir dem Staat überlassen.“ (Prof. Held in den Verh. der V. Gen.-Vers. des Vereins für Socialpolitik S. 88.)

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© 1881 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Gneist, R. (1881). III. Die Besteuerung der Forensen und der juristischen Personen. In: Die Preussische Finanzreform durch Regulirung der Gemeindesteuern. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_6

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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