Skip to main content

Die Verbesserungsvorschläge und Gesetzentwürfe

  • Chapter
  • 18 Accesses

Zusammenfassung

Alle Bedenken erregenden Verhältnisse der Gemeindesteuern sind erst seit 1851 hervorgetreten, eine genügende Uebersicht derselben ist sogar erst seit etwa 2 Jahren vorhanden und wird sehr langsam in weiteren Kreisen bekannt. Es gilt daher auch von der gegenwärtigen Generation, was von allen vergangenen gilt, dass man ihr Thun, ihr Unterlassen und ihre Gesetzeswerke auch danach beurtheilen muss, was sie nicht gewusst hat.

This is a preview of subscription content, log in via an institution.

Buying options

Chapter
USD   29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD   49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD   79.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Learn about institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Als damals der Verfasser dieser Schrift als Referent [S. 59 über den Entwurf des Schulgesetzes (Anlage zu No. 75 der Drucksachen des AH. 1869) der Commission die Steuerstatistik einer Anzahl von Kreisen vorlegte, aus denen wohl überzeugend die Un-ausführbarkeit solcher Verwaltungsgesetze sich ergab, waren die Fachmänner noch nicht zu überzeugen, dass es nicht blos auf Principienfragen, sondern in erster Stelle auf die Steuerverhältnisse der Kleingemeinden ankomme.

    Google Scholar 

  2. Die verschiedenen Anträge zu dem jetzigen §. 10 der [S. 60 Kreisordnung ergeben die damals in der Landesvertretung vor herrschenden Auffassungen. Ich darf dafür auf die Materialien der Kreisordnung verweisen.

    Google Scholar 

  3. Die jetzt bezogenen Beiträge nach dem Gebühren- [S. 61 princip in den 170 Gemeinden über 10,000 Einwohner variiren mit einem Minimalertrag oder 1 pCt. bis zu — 16.42 Mark (in Berlin), 21.10 Mark (Magdeburg), 23.23 Mark (Düsseldorf), — Differenzen, die freilich weit überwiegend auf der verschiedenen Weise beruhen, in welcher sie in den Gemeinderechnungen gebucht werden. Abgesehen von dem allgemeinen Bedürfniss der Gasversorgung erscheinen die besonderen Gefälle für Wasserversorgungsanstalten in 60 Gemeinden, Entwässerungsanlagen und Abfuhranstalten in 28, Marktstandsgelder in 154, Markthallen und Messeinrichtungen in 23, Communicationsanlagen an Landstrassen, Brücken, Wasserstrassen in 69, Schlachthäuser und Schlachthöfe in 17, öffentliche Waageanstalten in 81, Krankenhäuser, Hospitäler etc. in 86, Schulbeiträge in allen, jedoch nach völlig verschiednen Systemen. Die Gemeindeanstalten für Strassenreinigung, Lagerplätze, Badeanstalten, Begräbnissplätze, Kleinkinderbewahranstalten ergeben den Best dieser „besonderen Aufbringungen“. —

    Google Scholar 

  4. In den 6 grössten Städten ergeben sich mehr als 50 pCt. aus den besonderen Abgaben für Benutzung von Gas-, Wasserversorgungs-, Entwässerungsanstalten, Stadtwaagen, Einquartirungsgeldern, Adjacentenbeiträgen, — 31–50 pCt. von den Schulgeldern der höheren Schulen und von den Standesamtsgebühren, — dagegen weniger als nach der Durchschnittszahl von den Marktstandsgeldern, den Com-municationsabgaben, den Volks- und Mittelschulen. (Herrfurth, Finanzstatistik der Gemeinden S. 80.)

    Google Scholar 

  5. Die besonderen Beiträge (Einquartirungs-, Ausmiethungsgelder, Sublevationsbeiträge) kommen nur in 41 Städten vor mit 1,018,691 Mark; Beiträge zum Flur- und Waldhüterlohn in 20 Gemeinden mit 34,496 Mark; Beiträge der Adjacenten zu den Strassen- und Wegebaukosten in 29 Gemeinden mit 1,541,760 Mark, — zusammen inclus. einiger kleiner Posten = 2,633,914 Mark.

    Google Scholar 

  6. In den 23 grösseren Städten Frankreichs brachte [S. 62 1876 der octroi 182,307,000 frcs. auf, die Zuschläge zu den 4 directen Staatssteuern nur 38,477,000 frcs. (Herrfurth, Allgemeine Gemeindesteuerst. S. 25). „Aber ebenso kann man ohne Uebertreibung behaupten, dass jedes Land, weiches nicht unter so günstigen Vorbedingungen producirt, unter der Herrschaft eines solchen Localsteuersystems die Früchte seiner nationalen Arbeit schon im Keime erstickt sehen würde“ (Friedberg, Besteuerung der Gemeinden, S. 32).

    Google Scholar 

  7. Die Summirungen sind in den Herrfurth’schen Tabellen [S. 68 unterlassen worden, anscheinend aus dem Grunde, weil die Angaben aus den städtischen Haushalten nicht alle auf ein und dasselbe Jahr Bezug hatten. Für die Massenbewegung kommt indessen diese Differenz nicht in Betracht; ich darf daher auf die summirten Zahlen Note 17) verweisen.

    Google Scholar 

  8. In Hannover giebt es keine allgemeinen gesetzlichen [S. 70 Normativbestimmungen für die Gemeindebesteuerung. In den Landgemeinden findet sehr gewöhnlich keine regelmässige Abgabenerhebung statt, sondern vorübergehende Ausschreibung. In den Städten finden sich Grundsteuern, Erwerbsteuern und Verbrauchsabgaben combinirt. Ebenso-beruhen die Gemeindeabgaben im Kurfürstenthum Hessen noch regelmässig auf örtlichem Herkommen. Auch in Schleswig-Holstein und Nassau ist das Herkommen durch eine Gemeindesteuergesetzgebung nicht abgeändert worden.

    Google Scholar 

  9. Diese Berechnung ist wirklich angelegt von Herr- [S. 76 furth (Finanzstatistik der Stadtgemeinden S. 137, 138), wo berechnet wird, dass eine Deckung des Gemeindehaushalts ausschliesslich durch die Grund- und Gebäudesteuer in 3 Gemeinden mehr als das 20fache der jetzigen Grund- und Gebäudesteuer beanspruchen würde, in 8 Gemeinden das 15–20fache, in 26 Gemeinden das 10–15fache, in 88 Gemeinden das 5–10fache, in 44 Gemeinden das 2–5fache. In der grossen Mehrzahl der jetzt bestehenden Gemeinden über 10,000 Seelen beliefen sich 1876 die Gemeindesteuern auf 300 bis 1400 pCt. der Staatsgrund- und Gebäudesteuer; nur 9 Gemeinden erreichten die Minimalgrenze von 300 pCt. nicht, in 12 Gemeinden wurde sogar die Maximalgrenze von 1400 pCt. noch überschritten. Der Correferent bemerkt in der Verhandlung des V. Congresses des Vereins für Socialpolitik, dass in den rheinischen Städten die Ueber-weisung der ganzen Gebäudesteuer im grossen Ganzen gerade den Effect habe, dass durch sie die jährlichen Repartitionsauflagen der Provinzialverwaltung gedeckt würden, obschon die Städte, beiläufig bemerkt, irgend welchen auch nur kleinsten Vortheil von dieser hohen Belastung bisher nicht verspürt haben. (Verhdlg. S. 37.)

    Google Scholar 

  10. Die Denkschrift zu dem Gesetzentwurf von 1876 ist [S. 78 mehrfach veröffentlicht, u. a. in Kotze, Gesetzentwurf betreffend die Aufbringung der Gemeindesteuern, Berlin 1877.

    Google Scholar 

  11. Aus den Drucksachen des Abgeordnetenhauses bilden [S. 79 die Hauptvorlagen: (Math)

    Google Scholar 

  12. Die Abweichungen des spätem Entwurfs beruhen meistens auf einem Entgegenkommen gegen die vorangegangenen Commissionsvorschläge.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1881 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Gneist, R. (1881). Die Verbesserungsvorschläge und Gesetzentwürfe. In: Die Preussische Finanzreform durch Regulirung der Gemeindesteuern. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_3

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-23995-7

  • Online ISBN: 978-3-662-26107-1

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics