Zusammenfassung
Die Wirkung der Steuerregulirung auf den Jahreshaushalt der heute bestehenden Gemeinden wird sich nicht durch allgemeine politische und volkswirtschaftliche Betrachtungen feststellen lassen, sondern es wird der Durchrechnung einiger Hundert Gemeinde-Etats aus den verschiedenen Landestheilen und aus den verschiedenen Schichtungen der Gemeinden bedürfen, um den Boden für ein praktisches Urtheil zu gewinnen. Es wird eventuell wohl einer Begutachtung der Regierungen, Landräthe, Gemeindevorstände bedürfen, um in der Redaction des Gesetzentwurfs bei der unendlichen Verschiedenheit der Vertheilung der Gemeindelasten keinen erheblichen Umstand zu übersehen. Soweit durch Privatinformation in verschiednen Landestheilen beispielsweise Feststellungen möglich sind, habe ich Berechnungen zur Hand:
-
1.
für eine Anzahl Kleingemeinden und Gutsbezirke,
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2.
für die Hauptstadt Berlin,
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3.
für eine Anzahl mittlerer Stadt- und Landgemeinden,
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4.
für eine Anzahl völlig verfahrener städtischer Haushalte.
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Literatur
Die mehrfach berührten Steuerverhältnisse Wiens [S. 219 sind folgende. Das Steuerbedürfniss wird aufgebracht: 1. durch einen Zuschlag zur Staatsgebäudesteuer von 30 pCt. vom Ordinarium; 2. Umlage von 6 1/2 pCt. vom richtig gestellten Hauszins; 3. Umlage zu Schulzwecken 2 3/4 pCt.; 4. Militärquartierungsbeitrag 2/10 pCt.; 5. Canalräumung und Wasserversorgung nach dem Gebührenprincip gedeckt. Es ergiebt sich daraus folgende normale Belastung der Liegenschaften: — also eine Gemeindebelastung der Liegenschaften mit rot. 15 pCt. des Miethswerth neben einer noch etwas höhern Staatsgebäudesteuer. Für Grundstücke in dem erweiterten Staatsgebiet tritt in den ersten 10 Jahren eine ermässigte Besteuerung (= 9,45 pCt.) ein.
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Gneist, R. (1881). Die Application auf die Etats der einzelnen Stadt- und Landgemeinden. In: Die Preussische Finanzreform durch Regulirung der Gemeindesteuern. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_10
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