Zusammenfassung
Die Rechtsstellung der etatmäßigen Professoren gibt ihnen Rechte und Pflichten.
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Literatur
In dieser Fassung des Danziger Statuts ist die vom Ministerium angestrebte Interpretation unserer Verfassung enthalten: Zwar gehört es zu „den Befugnissen und Obliegenheiten des Abteilungskollegiums”, Gutachten wegen Berufung neuer Lehrkräfte abzugeben. Aber es ist damit nicht ein Recht der Abteilung darauf begründet, daß keine Professur gegen solches Gutachten besetzt werden darf; vielmehr wenn der Minister ein Gutachten eingefordert hat, ist er nicht daran gebunden. Der Senat hat diesen Vorschlag der Abteilung seinerseits zu begutachten (§ 22, 4).
Gradenwitz, Zur Universitätsverfassung, S. 279ff.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kähler, W. (1913). Die Rechte der etatmäßigen Professoren. In: Die Rechtsstellung der Lehrkräfte an den Preußischen Technischen Hochschulen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26098-2_5
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