Zusammenfassung
Die frühere Literatur des allgemeinen und des deutschen Staatsrechts, did sich mit dem Gberaufsichtsrechte beschäftigte, hat viel Mühedarauf verwandt, für diese Komperenz die richtige Stelle im System der Staatsfunktionen auszumitteln. Die Älteren, namentlich Pütter und seine Schule, hegten keinen Zweifel, daß das jus supremae inspectionis al seine unter den „allgemeinen Regierungsrechten“ für sich stehende, der geseßgebenden und vollziehenden ebenbürtige Gewalt erscheine. Bei den Späteren regten sich die Bedenken. Man stritt darüber, ob die eingebürgerte Sonderstellung der oberaufsehenden Gewalt aufrecht erhalten warden, oder ob das Aufsichtsrecht als besondere Gewalt aus dem System gestrichen und einem oder mehreren der anderen „formellen Hoheitsrechte“ zugesellt warden solle1). Es hat heute keinen Wert meht, auf diese Meinungsverschiedenheiten einzugehen, obwohl noch bei der Beratung unserer Derfassung durch den Reichstag von 1867 diese Dinge gestreift worden sind2)Soviel ich sehe, wird von niemandem mehr behauptet, daß bei der Gruppierung der Staatstätigkeiten die Aufsichtsgewalt einen Plaß neben Geseßgebung und Dollziehung, oder neben Geseßgebung, Rechtsprechung und Derwaltung zu beanspruchen habe3) Dafür ist man sich heute über andere Dinge uneins. Einerseits darüber, unter welche der herkömmlichen Kategorien staatlicher Funktionen die Auffichtsgewalt als solche zu stellen, oder unter welche von ihnen die einzelnen Auffschtsakte zu verteilen seien. Man streitet anderseits darüber, welche Akte der staats –und insbesondere der Reichsgewalt unter den Begriff der Beaufsichtigung gebracht warden düfen. Anmentlich im Hinblick auf gewisse richterliche Handlungen des reichs und seiner Organe ist das neuerdings geschehen.
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Criepel, H. (1917). Die systematische Stellung des Aufsichtsrechts. In: Die Reichsaufsicht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26096-8_7
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