Zusammenfassung
Die Reichsaufsicht richtet sich gegen den Einzelstaat als organisatorische Einheit. Bei Ausübung des Aufsichtsrechts haben es die Reichsorgane, wie wir wissen, nach dem allgemeinen Grundsatze der Verfassung nur mit der Landesregierung zu tun. Steht das Verhalten der den Regierungen untergeordneten Landesorgane mit dem Rechte des Reichs in Widerspruch, so fordert das Reich von der Zentralregierung die Abstellung des Mangels. Die Reichsaufsicht gibt also den Anstoß zur Anwendung der Landesaufsicht. Allein das begegnet einer Schwierigkeit, wenn sich der Mangel in dem Verhalten der mit Unabhängigkeit ausgestatteten, den Anweisungen ihrer Regierung nicht unterworfenen richterlichen Behörden zeigt.
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Criepel, H. (1917). Die Grenzen der Reichsaufsicht. In: Die Reichsaufsicht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26096-8_21
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