Zusammenfassung
Sobald das Reich von seinem Rechte Gebrauch gemacht hat, eine der im Art. 4 der Derfassung genannten Angelegenheiten durch ein Gesetz zu regeln, eröffnet sich für die Reichsaufsicht ihr vornehmstes und praktisch wichtigstes Arbeitsfeld. (Es gilt jetzt, dem in Gesetzesform ausgesprochenen Millen des Reichs die Derwirklichung zu sichern. Das Reich übermacht fortan die Ausführung des Reichsgesetzes. Solange aber in dem durch Art. 4 und sonst abgesteckten Bereiche keine Reichsgesetze erlassen find, fehlt es an der Gelegenheit, das „abhängige“ Reichsaufsichtsrecht zu betätigen. Hat das Reich eine Materie zur hälfte gesetzgeberisch geregelt, zur hälfte ungeregelt gelassen, so gibt es nur in jener, nicht in dieser eine „Ausführung“ zu kontrollieren. So ist z. B. die Medizinalpolizei (RD. Art. 4, Z. 15) vom Reiche bislang nur stückweise durch Gestze bestimmt worden. Selbst das Reichsseuchengesetz von 1900 bezieht sich nur auf sechs mit Namen genannte, nicht auf alle gemeingefährlichen Krankheiten. Das Reich hat fich also — auf Grund seines abhängigen Aufsichtsrechts — um den Zustand der Krankenhäuser und die Behandlung der Kranken im allgemeinen nicht zu kümmern. Werden an den Znsassen einer Krankenanstalt unzulässige Znfektionsversuche mit Stoffen veranstaltet, die geeignet sind, eine gemeingefährliche Krankheit zu erzeugen, so kann das Reich oberaufsehend einschreiten, wenn es fich um eine jener sechs Krankheiten handelt, sonst nicht1).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Criepel, H. (1917). Das selbständige Aufsichtsrecht. In: Die Reichsaufsicht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26096-8_18
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