Zusammenfassung
Die Entstehungsgeschichte des Art. 4 der Reichsverfassung zeigte uns, daß ibre Urheber dem Reiche ein Aufsichtsrecht über die Einzelstaaten geben wollten, und dasz sie dabei als den Gegenstand der Kontrolle zunächst Handhabung von Geseszen durch die Einzelstaaten ins Auge faszten1). Da nun das Reich den größeren Ceil der von ibm erlassenen Geseße nicht durch seine eigenen Wrgane, sondern durch die Einzelstaaten vollziehen läszt, so läge es nahe, die wichtigste Art der Reichskontrollrechte der Befugnis zur Aufsicht über die Handhabung der Reichsgeseße zu erblicken. Allein damit würde der Umfang dessen, was wir das abhängige Aufsichtsrecht nennen, nur zur Hälfte umschrieben sein.
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Criepel, H. (1917). Das abhängige Aufsichtsrecht. In: Die Reichsaufsicht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26096-8_17
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