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Die unmittelbare Reichsaufsicht als Ausnahme

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Die Reichsaufsicht
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Zusammenfassung

Die lange und, wie ich fürchte, ermüdende, wandering durch die verschlungenen pfade des deutschen Zoll-, Eisenbahn- und Militärrechts war vor allem in der Absicht unternommen worden, die Spuren unmittelbarer Reichsaufsucht in den sonderabschnitten der Derfassung zu verfolgen. Wir erinnern uns: eine zunächst nur vom Art. 4 ausgehende Untersuchung hatte uns furs erste zu der feststellung geführt, daß das Reich bei seiner Kontrolle der Einzelstaaten grundsäßlich auf eine Oberaufsicht beschränkt ist. Die frage ist nun: Gibt uns die Tatsache, daß sich das Reich in einer Anzahl von besonderen Klauseln in besonderen Kapiteln des Reichsgrundegeseßes das Recht zu unmittelbarer Aufsicht über Landesbehörden und Landesuntertanen beigelegt hat, einen Anlaß, den vorläufig angenommenen Grundsaß aufzugeben? Sind etwa die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in jenen Abschnitten der Derfassung auf andere Derhältnisse der Reichsaufsicht analog auszudehnen? Ober sind sie umgekehrt als Ausnahmen von der Regel zu Betrachten?

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1917 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Criepel, H. (1917). Die unmittelbare Reichsaufsicht als Ausnahme. In: Die Reichsaufsicht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26096-8_13

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26096-8_13

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