Zusammenfassung
Das Nachfolgende mag mit dem Zugeständnisse eingeleitet werden, daß manches, was in Hinblick auf die vorstehende Überschrift vielleicht nicht mit Unrecht hier gesucht werden wird, schon im obigen seine Erledigung gefunden hat. In dieser Beziehung sei zurückverwiesen:
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zu § 30 der Städteordnung, betreffend die Sätze, daß die Stadtverordneten nicht Mitglieder des Magistrats, auch gewisse nähere Angehörige nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung sein können, — auf Abschnitt V Nr. 4;
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zu § 35 das., betreffend den Satz, daß „die Stadtverordneten an keinerlei Instruktion oder Aufträge der Wähler oder der Wahlbezirke gebunden“ sind, auf die Einleitung;
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zu § 44, betreffend die Unzulässigkeit einer Teilnahme persönlich interessierter Stadtverordneter an den Verhandlungen, — auf Abschnitt VI litt. B. Nr. 3;
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zu § 48 (Zuständigkeitsgesetz § 10), betreffend Strafen bei Zuwiderhandlungen wider Ordnungsvorschriften, — auf Abschnitt IV litt. B. Nr. 7, auch litt. C Nr. II und VI;
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zu § 74, 75 (Zuständigkeitsgesetz § 10), betreffend die Verpflichtung zur Annahme von unbesoldeten Gemeindeämtern und die vorzeitige Enthebung von gewissen Ämtern, — auf Abschnitt III, Teil 2 (zu jenen beiden §§).
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Jebens, A.W. (1905). Die Stadtverordneten als einzelne. In: Die Stadtverordneten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26070-8_8
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