Zusammenfassung
Es ist kaum ausführbar, diesen Gegenstand in der engen Beschränkung auf dasjenige, was gerade die Stadtverordneten-Versammlung betrifft oder doch berührt, zu behandeln, ihn insoweit überall loszulösen von dem großen Ganzen des Aufsichtsrechts überhaupt. Die Schwierigkeit liegt darin, daß im allgemeinen die Gesetze sich mit diesem Rechte nicht etwa in der besonderen subjektiven Beziehung auf einzelne Organe der städtischen Verwaltung, sondern objektiv auf die städtischen „Gemeindeangelegenheiten“ (Städteordnung § 76) oder auf deren „Verwaltung“ (Zuständigkeitsgesetz § 7) befassen, Einleitend wenigstens läßt es sich nicht wohl umgehen, den an sich in engeren Grenzen vorgezeichneten Rahmen hier um einiges zu überschreiten.
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Jebens, A.W. (1905). Die Beziehungen zur Aufsichtsbehörde. In: Die Stadtverordneten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26070-8_7
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