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Zusammenfassung

Die hierunter stehenden Bestimmungen gelten für elektrische Starkstromanlagen1), oder Teile solcher2) mit Ausnahme von im Erdboden verlegten Leitungsnetzen3), elektrischen Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Kleinbahnen4), Fahrzeugen über Tage4) und elektrochemischen Betriebsapparaten5)6).

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Referenzen

  1. Auf Schwachstromanlagen, z. B. Telegraphen-, Tele-phon- und verwandte Signaleinrichtungen, finden die Vorschriften keine Anwendung. Der wiederholt unternommene Versuch, den Begriff „Starkstromanlage” durch eine einfache und ausreichende Umschreibung zu definieren, ist bisher nicht geglückt. Dem Sprachgebrauch der Technik liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Regel nach eine gewisse Stromstärke, zugleich aber auch eine gewisse Energiemenge in Wirkung tritt oder treten kann, wo von einer Starkstromanlage die Rede ist. Daher gelten als Schwachstromanlagen alle diejenigen, in denen weder das eine noch das andere möglich, sowie auch die, bei denen zwar die eine aber nicht die andere Bedingung erfüllt ist. So z. B. die in Wohn- und Geschäftsräumen üblichen Läutesignalwerke, bei denen wegen des innern Widerstandes der als Stromquelle üblichen Primärelemente starke Ströme nicht auftreten können. Ebenso eine Einrichtung, die etwa ein einziges galvanisches Element mäßiger Größe als Stromquelle benützt, bei der daher wohl starke Ströme aber nur für kurze Zeit auftreten können. Dabei ist es nicht unterscheidend, ob gefährliche Wirkungen ganz ausgeschlossen sind; denn ein Element der letzteren Art wird unter Umständen eine Zündung hervorrufen können, ebenso wie auch mit einem Induktionsapparat, wie er von den Ärzten gebraucht wird, Gesundheitsstörungen erzeugbar sind, der aber trotzdem nicht als Starkstromapparat angesprochen wird. Die Spannung allein ist ebenfalls nicht maßgebend, wie schon das letzte Beispiel oder das einer mit etwa 100 Primärelementen betriebenen Telegraphenleitung lehrt. Es wird vielmehr auch bei niederen Spannungen, z. B. bei einer elektrochemischen Anlage von 10 Volt und 100 Ampere mit Recht von Starkstrom gesprochen. ETZ. 1911, S. 743, N. 234. Ebenso wird die Technik eine Dynamomaschine von 100 Volt und 10 Ampere als Starkstromanlage bezeichnen, auch wenn sie als Stromquelle für ein Tele-graphennetz dient. Hier würde die Stromerzeiigerànlage dem Starkstromgebiet, das Leitungsnetz und die Apparatenanlage «dem Schwachstrom zuzurechnen sein.

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  2. Das Geltungsbereich der Vorschriften ist durch den soeben nach dem Sprachgebrauch erläuterten Begriff des Starkstroms abgegrenzt. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Behörde zur Vermeidung von Unbestimmtheit, die diesem Sprachgebrauch anhaftet, die Anwendung der Vorschriften an bestimmtere Grenzen bindet, sei es daß eine bestimmte Stromstärke oder Spannung oder ein bestimmtes Maß an momentan oder dauernd verfügbarer Leistung dabei zugrunde gelegt wird.

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  3. Im Bereiche der Schwachstromanlagen sind vom V. D. E. gemeinsam mit dem Verbände der elektrotechnischen Installationsfirmen in Deutschland Leitsätze für die Errichtung elektrischer Fernmeldeanlagen (Schwachstromanlagen), gültig ab 1. Juli 1913, ETZ 1913, S. 1069, und Normalien für isolierte Leitungen in Fernmeldeanlagen (Schwachstromleitungen), ETZ 1914, S. 164, aufgestellt worden.

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  4. Wenn Schwachstromanlagen, z. B. Läutewerke oder Uhren von einer Starkstromanlage gespeist werden, so können Fehlerquellen in den ersteren auf letztere zurückwirken, wie auch gefährliche Spannungen, die in den letzteren auftreten, auf erstere übertragen werden können, wenn hiergegen nicht besondere zuverlässige Vorkehrungen getroffen sind. ETZ 1902, S. 940 N. 13; 1903, S. 294 N. 30; 1904, S. 1114 N. 114.

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  5. Über die Beschaffenheit solcher Vorkehrungen (Transformatoren oder Kondensatoren) sind 1912 Leitsätze aufgestellt worden; siehe am Schlüsse dieses Buches Anhang 9.

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  6. Ausgeschlossen vom Geltungsbereich der Vorschriften sind nur im Erdboden verlegte Leitungsnetze, nicht aber einzelne Leitungsstrecken. Dergleichen Netze (Kabelnetze) , können im Vergleich mit außerhalb des Erdbodens befindlichen Anlagen nur in geringem Maße zu Brand- oder Lebensgefahr Anlaß geben. Die Bauart und Einrichtung der Kabelnetze ist zudem noch vielfacher Entwickelung und Abänderung fähig, «o daß es nicht wünschenswert ist, sie durch Vorschriften einzuengen. Dabei ist zu beachten, daß Kabelnetze in der Regel Im eigenen Interesse der Besitzer einer sorgsamen und sachgemäßen Aufsicht unterliegen. — „Im Erdboden verlegt” ist dicht gleichbedeutend mit „unterirdisch”. Was in einem begehbaren Kanal, einem Keller u. dergl. verlegt ist, fällt unter die Vorschriften.

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  7. Für elektrische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen gelten die im Jahre 1906 aufgestellten Sondervorschriften; sie umfassen auch die zugehörigen Kraftwerke, Hilfswerke, ‘Werkstätten und Fahrzeuge und sind im zweiten Teil dieses Buches angeführt. Die elektrischen Grubenbahnen und ihre Fahrzeuge sind dagegen in den §§42 und 43 dieser Vorschriften behandelt. Für Fahrzeuge über Tage, die wie Automobile, Schiffe, Werkslokomotiven u. dergl. nicht zu den Straßen- und Kleinbahnen gehören, bestehen z. Z. keine Vorschriften. Siehe auch Anmerkung 6, Abs. 2. Fahrkrane, Drehkrane und ähnliche bewegliche Hebezeuge gelten nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 1, hier gelten also die Errichtungsvorschriften.

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  8. In einer früheren Fassung der Vorschriften waren elektrochemische Anlagen ganz ausgeschlossen. Die jetzige Fassung beschränkt diese Ausnahme auf elektrochemische Betriebsapparate. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, daß es sehr wohl möglich ist, auch in elektrochemischen Fabriken den Vorschriften zu genügen, soweit die Erzeugung des Stromes und die zur Beleuchtung und Kraftübertragung bestimmten Einrichtungen in Frage kommen. Nur diejenigen Teüe, welche unmittelbar den Zwecken der Elektrochemie dienen, unterliegen in der Tat vielfach besonderen Bedingungen, die von der Eigenart des jeweils verfolgten Zweckes abhängen. Sie sollen daher von der Einhaltung dieser Vorschriften entbunden sein. Bei ihrem Aufbau und Ausbau muß es dem Fachmanne überlassen bleiben, die Anforderungen des Betriebes mit den Grundsätzen der Sicherheit in Einklang zu bringen. Auch hier ist die Voraussetzung maßgebend gewesen, daß die Handhabung dieser Betriebsapparate ausschließlich von geschultem Personal geübt wird. Beispiele hierher gehöriger Apparate sind, die Einrichtungen zur Galvanoplastik, zur elektrochemischen Darstellung und Reinigung von Metallen, zur Erzeugung von Chlor und Alkali, von Kalziumkarbid, Ozon, Stickstoffverbindungen usw. Dem Umstände, daß gewisse Teile elektrochemischer und elektrothermischer Anlagen besonders niedrige Spannung führen, ist durch § 3a Satz 2 Rechnung getragen.

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  9. Nicht nur in elektrochemischen Betrieben, sondern auch in solchen chemischen Fabriken, die die Elektrizität nur als Hilfskraft benützen, ist der zerstörende Einfluß zu beachten, den die verarbeiteten oder erzeugten Stoffe auf die Teile der elektrischen Anlage ausüben können. Z. B. wird Gummi von Ölen und Fetten, Metall von Fettsäuren, Marmor von Chlor angegriffen. Die Hilfsmittel, mit denen die Errichtungsvorschriften erfüllt werden, müssen daher der Natur dieser Stoffe und der Art ihres’ Auftretens angepaßt werden. Einzelheiten hierüber sind jedoch nicht in die Vorschriften aufgenommen.

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  10. Bisher waren auch Probierräume und Laboratorien von den Vorschriften ausgenommen; jetzt sind Prüffelder und Laboratorien im § 37 behandelt.

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  11. Für die einzelnen Gattungen von elektrischen Einrichtungen, die von den vorliegenden Vorschriften ausgenommen sind, bestehen entweder besondere Vorschriften oder es ist die Aufstellung von solchen nicht für nötig oder nicht für durchführbar erachtet worden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei solchen Einrichtungen jede beliebige Anordnung als sachgemäß anzuerkennen ist. Soweit die Gewerbeordnung Anwendung findet, gilt auch für diese Teile der § 120a der G.-O.: „Die Gewerbeunternehmer Bind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. — Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebe liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind. — Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.”

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  12. Über das Verhältnis der Vorschriften zu den Ausführungsregeln und zu den Normalien vergl. Einleitung S. 6. Einzelne Normalien, z. B. die Normalien für isolierte Leitungen, sind ihrer Bedeutung nach den Regeln gleich gesetzt. Dies ist alsdann im Wortlaut der vorliegenden Vorschriften ausdrücklich erwähnt. Siehe z. B. § 19 Regel 2, § 22 Regel 2.

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  13. Die frühere Fassung der Vorschriften enthielt die ausdrückliche Bestimmung, daß sie keine rückwirkende Kraft haben sollten. Soweit die jetzige Fassung einer behördlichen Überwachung der Anlagen zur Grundlage dient, wird bei älteren Anlagen § 120 d der G.-O. Abs. 3 sinngemäße Anwendung finden, welcher sagt: „Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.” Vgl. auch Betriebs-Vorschr. § 2 a).

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  14. Sonderbestimmungen für B. u. T. waren bereits i. J. 1902 den Vorschriften angegliedert worden. Ihre jetzige Fassung ist unter Mitwirkung der deutschen Bergbehörden zu Stande gekommen. Vgl. die Fußnote S. 8.

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  15. Seit dem Jahre 1903 sind die Vorschriften für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen in zwei Abteilungen: für’ Niederspannung und für Hochspannung gegliedert. Diese Unterscheidung ist auch in der vorliegenden Fassung beibehalten. Doch ist nicht für jedes der beiden Spannungsgebiete eine in sich vollständige Vorschrift aufgestellt, sondern diejenigen Bestimmungen, welche für beide Spannungsbereiche gemeinsam gelten, sind nur einmal (in gewöhnlichem Druck) angeführt, während durch besonderen Druck hervorgehoben nur diejenigen Forderungen angegeben sind, die bei Anlagen mit Hochspannung verschärfend zu den allgemein gültigen Bestimmungen hinzutreten.

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  16. Dabei ist das Gebiet der Niederspannung gegenüber der ursprünglichen Umgrenzung dahin erweitert, daß es auch Anlagen umfaßt, welche Spannungen bis zu 500 Volt zwischen irgend zwei Leitungen auf weisen, wenn nur dafür gesorgt ist, daß die Spannung gegen Erde an keiner Stelle 250 Volt überschreiten kann. Hierfür war hauptsächlich die Absicht bestimmend, daß Dreileiteranlagen mit Spannungen bis zu 2 X 250 Volt, wenigstens insoweit sie mit geerdetem Mittelleiter arbeiten, durch ein und dieselbe Vorschrift in allen ihren Teilen beherrscht werden sollten, und man ging von der Überlegung aus, daß für die Lebensgefahr in erster Linie die bei Erdschlüssen in Wirkung tretende Spannung maßgebend sei, da das Einschalten des menschlichen Körpers zwischen eine Leitung und Erde weit häufiger zu fürchten sei als zwischen I zwei Außenleitern. Dasselbe gilt für Drehstromanlagen mit I geerdetem neutralen Leiter. ETZ 1910, S. 1322, N. 231. Hat z. B. ein Drehstromnetz mit Nulleiter 380 Volt zwischen den Außenreitern und 220 Volt zwischen Phasenleiter und Nulleiter, so sind die Niederspann ungs vorschr if ten nur anwendbar, wenn durch richtige Abmessungen des Nulleiterquerschnitts, seiner Erdungen und der Sicherungen in den Außenleitern oder durch andere besondere Vorkehrungen, wie Anschluß der Konstruktionsteile, die Spannung annehmen können, an den Nulleiter (Nullung) dafür gesorgt wird, daß eine höhere Spannung als 250 Volt zwischen irgend einem Teil der Anlage und Erde nicht auftreten kann. Ob diese Bedingung erfüllt ist, bedarf im Einzelfall sorgfältiger Erwägung. ETZ 1914, S. 102, 132, 166, 400. Sollte eine Dreileiteranlage mit einem Außenleiter an Erde gelegt sein und an den beiden anderen etwa die Spannungen 200 und 400 Volt gegen Erde aufweisen, so unterliegt sie den Vorschriften für Hochspannung. ETZ 1902, S. 941, N. 22. Ebenso Drehstromanlagen mit z. B. 500 Volt Spannung zwischen zwei Zuleitungen, auch dann, wenn der neutrale Punkt an Erde liegt, weil die Spannung in jedem Leiter auf 300 Volt gegen den neutralen ansteigt.

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  17. Unter Umständen ist es zulässig, einen Teil einer Anlage nach den Vorschriften für Niederspannung auszuführen, obwohl in andern Teilen Hochspannung vorkommt. Bedingung dafür ist, daß dieser Teil eine gewisse Selbständigkeit auf weist, wie sie z. B. bei Wechselstromanlagen mit Transformatoren dem sekundären Netz gegenüber dem Primärteil zukommt, wenn der Übertritt von Hochspannung verhindert ist, wie dies § 4 (vgl. diesen) vorschreibt.

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  18. Besteht ein unmittelbarer leitender Zusammenhang zwischen Teilen, die verschiedenen Spannungsbereichen angehören, so dürfen die Vorschriften der Niederspannung nur insoweit Platz greifen, als die Teile mit Niederspannung von den Teilen mit Hochspannung räumlich getrennt sind. Ein Beispiel hierfür wäre etwa ein Fünfleiternetz mit 4 X 200 Volt und geerdetem Mittelleiter. Hier dürfen die beiden mittleren Zweige, die unmittelbar am geerdeten Nulleiter liegen, nach Niederspannung behandelt werden, sofern sie allein in den betreffenden Raum, das, Haus usw. eingeführt sind; diejenigen Zweige dagegen, die an den Außenleitern liegen, sowie die Teüe der Anlage, in welchen alle fünf Leiter nebeneinander vorkommen, unterliegen den Bestimmungen für Hochspannung. Wie weit im einzelnen Falle die zu fordernde räumliche Trennung gewahrt ist, bleibt der fachmännischen Erwägung überlassen. Es kann z. B. in sehr großen Fabrikhallen, Bahnhofshallen und dergl. eine genügende Trennung als vorhanden anerkannt werden, wenn die der Niederspannung angehörigen Teile auf der einen Längs- oder Querseite, die der Hochspannung auf der andern Seite liegen und die Ausläufer beider Teile nicht ineinander greifen. ETZ 1902, S. 1133, N. 23.

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  19. Weitere Fälle, in denen die Unterscheidung nach der besonderen Sachlage getroffen werden muß, sind die, daß an eine Niederspannungsanlage eine Zusatzmaschine angeschlossen und so, etwa zum Betriebe von Motoren, ein Hochspannungskreis geschaffen wird oder daß ein Stromkreis der Anlage nur vorübergehend Hochspannung führt; z. B. ein Motor während des Anlassens. Vgl. ETZ 1909, S. 497, N. 207; 1910, S. 1322, N. 228. Auch bei “Verwendung von Spartransformatoren oder Gleichstromeinankerumformern ist besonders zu erwägen, ob der die kleinere Spannung führende Stromkreis gegen den Übertritt der höheren Spannung sicher genug geschützt ist, um als Niederspannungskreis behandelt zu werden.

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  20. Eine untere Grenze besteht für den Bereich der Niederspannungsvorschriften nicht; auch Anlagen mit sehr kleinen Spannungen müssen die Vorschriften erfüllen, wenn sie als Starkstromanlagen gelten. ETZ 1911, S. 743, N. 234. Besondere Erleichterungen sind für sehr niedrige Spannungen in den §§ 3 a und 8d zugelassen.

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  21. Maßgebend ist die Gebrauchsspannung, d. h. die an den Stromverbrauchern herrschende. Wenn also z. B. ein Netz für 2 × 220 Volt eingerichtet ist, hierbei aber etwa infolge großer Entfernung der Zentrale der Spannungsabfall in den Speiseleitungen den Betrag von 60 Volt überschreiten sollte, so daß die Stromerzeuger etwa mit 510 Volt arbeiten müßten, so soll diese Anlage noch nach den Vorschriften für Niederspannung behandelt werden.

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  22. Ebenso soll die für die Ladung von Akkumulatoren etwa notwendige Überspannung nicht die Einreihung der Anlage unter die schärferen Vorschriften für Hochspannung zur Folge haben, wenn bei der Entladung die Gebrauchsspannung 250 Volt gegen Erde nicht überschreitet.

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  23. Die Erklärungen unter b) sind ausdrücklich für die Gegenstände und nicht für die Stoffe gegeben. Die Prüfung durch Versuch darf also nicht etwa an einem beliebigen Splitter des Gegenstandes oder des Rohmaterials, aus dem er hergestellt ist, vorgenommen werden. Vielmehr ist seine Verwendungsform, a!so auch die Gestalt und Oberflächenbeschaffenheit, bei Gegenständen, die aus mehreren Stoffen zusammengebaut sind, die Art des Aufbaus maßgebend.

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  24. Eine weitergehende Kennzeichnung der üblichen Baustoffe nach ihrer Brauchbarkeit für die verschiedenen Zwecke ist vom V. D. E. in Aussicht genommen.

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  25. Als Schutzverkleidung im Sinne des § 2c gelten nicht die Schutznetze, Schutzleisten, Schutzdrähte, die die Freileitungen an der Berührung mit andern Leitungen oder am Herabfallen hindern sollen.

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  26. Die in den Vorschriften erwähnten Hilfsmittel zum Schutze von Leitungen sind: Schutzhülle: ein eng an der Leitung anliegender Überzug, der hauptsächlich die darunter liegende Isolierhülle des Leiters vor Zerstörung bewahrt. Z. B. Bleimantel, Blechmantel des Rohrdrahtes, Hülle der Panzerader.

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  27. Die in den Vorschriften erwähnten Hilfsmittel zum Schutze von Leitungen sind: Schutzverkleidung: eine in sich selbständige Vorkehrung, die mechanische Einwirkungen stärkeren Grades hintanhalten kann; z. B. Isolier- oder Metallrohr, Kabeleisen, Verschalung aus Holz oder Blech.

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  28. Die in den Vorschriften erwähnten Hilfsmittel zum Schutze von Leitungen sind: Schutzüberzug: meist nur gegen chemische Angriffe in Gestalt eines Anstriches oder dergl. verwendet.

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  29. Die in den Vorschriften erwähnten Hilfsmittel zum Schutze von Leitungen sind: Berührungsschutz: hauptsächlich als Schutzdrahf, Schutzleiste, Schutznetz auftretend.

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  30. Fahrleitungen, soweit sie Straßenbahnen und diesen ähnlichen Kleinbahnen zugehören, unterliegen den Bahnvorschriften, Fahrleitungen in Gebäuden sind in § 24 a, solche für Grubenbahnen in § 42 behandelt; andere Fahrleitungen z. B. für fahrbare Arbeitsmaschinen, Laufkräne oder Werkslokomotiven im Freien werden im § 23 erwähnt.

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  31. Über Installationen im Freien vgl. § 23; zu ihnen gehören u. a. auch die auf Dächern und an Wänden -angebrachten Reklamebeleuchtungen.

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  32. Die elektrischen Betriebsräume (vgl. § 28) können Teile eines andern Raumes, z. B. einer Fabrikhalle sein, wenn der Zutritt zu ihnen durch Schranken, Gitter oder dergl. der Vorschrift gemäß beschränkt ist; unter diesen Bedingungen s. B. der ganze betretbare Raum eines elektrischen Laufkranes oder sein Führerstand. Auch Akkumulatorenräume gelten als elektrische Betriebsräume (§ 32 a). Um einen Raum als „elektrischen Betriebsraum” bezeichnen und in ihm von den hierfür zugestandenen Erleichterungen Gebrauch machen zu dürfen, ist es nicht notwendig, daß er ausschließlich elektrische Maschinen enthält. Es kann z. B. auch der von der elektrischen Maschine angetriebene Ventilator, eine Pumpe oder dergl. dort stehen. ETZ 1904, S. 362, N. 5. Auch können in dem Raum neben elektrischen Erzeugermaschinen noch deren Antriebsmaschinen sowie andere Treibmaschinen stehen; neben elektrischen Motoren kann er andere Motoren enthalten. Dagegen muß streng gefordert werden, daß ein derartiger Raum in der Regel nurinstruiertem Personal zugänglich ist, und daß er den Charakter eines reinen Kraftwerkes hat, in welches nicht etwa Rohstoffe offen hineingeschafft und Fertigprodukte offen herausgeschafft werden. Auf welche Art ein solcher Raum von seiner Umgebung getrennt sein muß, hängt von der Art der Umgebung ab. Wo betriebsmäßig Staub oder Fasern auftreten (in gewissen Teilen von Mühlen, Spinnereien, Schreinereien ohne wirksame Staubentfernung), wird man dichte Wände fordern, während unter andern Umständen fest angebrachte Schranken genügen können. ETZ 1910, S. 196, N. 220 2.

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  33. Beispiele: Die Transformatorenkammern von Elektrizitätswerken; der Raum hinter einer Schalttafel, wenn er unter Ver-echluß gehalten wird. Der Verschluß muß vorhanden sein und kann nicht etwa durch eine Kette, Schranke oder dergl. oder durch ein Eintrittsverbot ersetzt werden. ETZ 1911-, S. 744, N. 240. Verschließbare Aufbauten, wie Schaltsäulen, Transformatorsäulen, die nicht zum Betreten des abgeschlossenen Raumes eingerichtet sind, gelten nicht als abgeschlossene elektrische Betriebsräume. Vgl. auch § 5e der Betriebsvorschriften.

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  34. Betriebsstätten sind demnach in erster Linie alle die Räume, welche gewöhnlich als Werkstätten bezeichnet werden. Ihre besondere Bedeutung für die Beschaffenheit und Behandlung der elektrischen Anlagen liegt hauptsächlich in dem Umstände, daß in ihnen vielfache Hantierungen schwerer oder sperriger Gegenstände vorkommen, so daß die Gefahr der Beschädigung für Leitungen, Apparate und Stromverbraucher größer ist als in Schreibstuben, Läden und Wohnräumen; während anderseits nicht vorausgesetzt werden kann, daß die elektrische Einrichtung mit derselben Sachkenntnis und Aufmerksamkeit behandelt wefde, wie in elektrischen Betriebsräumen. In letzteren sind die elektrischen Einrichtungen Hauptsache, in Betriebsstätten sind sie nur Hilfsmittel.

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  35. Beispiele sind gewisse Teile von Kellereien, Gerbereien und ähnliche Betriebsräume. Vgl. § 31.

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  36. Die Schweißabsonderung auf der Haut wirkt gefahrerhöhend, weil sie den Übergangswiderstand auf den menschlichen Körper verkleinert. Dies ist in engen Backstuben, Heizräumen, Trockenkammern usw. zu beachten. Um so mehr, wenn sie ungenügend ventiliert sind und wenn der Fußboden gut leitet, z. B. feucht ist oder aus Metall besteht.

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  37. Als Räume der bezeichneten Art kommen u. a. in Betracht gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, in welchen die Gefahr der Entzündung von Staub (Brikettfabriken, Kork-mühlen etc.), leicht brennbaren Gasen (Gasfabriken etc.), leicht brennbaren Flüssigkeiten (Benzinwäschereien, Ätherfabriken etc.), leicht brennbaren Gegenständen (Flachsschwingereien, Wattefabriken, Spinnereien für pflanzliche Spinnstoffe, Zelluloid- und Zelluloidwarenfabriken etc.) vorliegt.

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  38. Es ist jedoch zu beachten, daß im Einzelfalle die Betriebsräume aus der Klasse der gefährdeten ausscheiden können, wenn geeignete Vorkehrungen dies rechtfertigen. So z. B. Abfüllstationen für entzündliche Flüssigkeiten, soweit die Arbeit mit flammenstickenden Gasen unter Ausschluß von Luft vorgenommen wird, Holzbearbeitungsfabriken, soweit durch mechanisches Absaugen für Beseitigung der brennbaren Abfälle und des Staubes an der Entstehungsstelle gesorgt ist. Sinngemäß werden z. B. auch in chemischen Fabriken Räume, in denen etwa Benzin, Schwefelkohlenstoff, Anilin u. dergl. benützt wird, dann nicht mehr als besonders gefährdet zu betrachten sein, wenn die benützten Behälter, Apparate, Leitungen etc. so eingerichtet sind und gebraucht werden, daß sich entzündliche Gemische nicht betriebsmäßig bilden können.

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  39. Für Betriebe zum Herstellen und Aufspeichern von Sprengstoffen bestehen die im § 35 d erwähnten behördlichen Sondervorschriften. Andere Räume, in denen explosible Grase oder Gasgemische usw. auftreten können, gehören zu den explosionsgefährlichen, wenn sich diese Gemische usw. betriebsmäßig in dem Räume bilden, z. B. durch Ausbreiten der entzündlichen, leicht verdampfenden Flüssigkeiten auf größeren Flächen im lufterfüllten offenen Räume, wie in manchen Weber, Erläuterungen. 12. Aufl. 2

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  40. Benzinwäschereien; ferner wenn zwar Einrichtungen, um das Entstehen gefährlicher Gasgemische zu verhindern, in Anwendung sind, trotzdem aher „ erfahrungsgemäß “, d h. auf Grund einer Reihe von Tatsachen, eine Explosionsgefahr als fortbestehend in technischen Kreisen anerkannt wird. Wenn dagegen durch die Apparatur usw. dafür gesorgt ist, daß nur durch grobe Unvorsichtigkeit oder unglücklichen Zufall explosible Gase sich bilden können, so gelten die Räume nicht als besonders gefährdet. Insbesondere sind Räume, in denen Benzol oder dergl. in geschlossenen Gefäßen verarbeitet wird, nicht als explosionsgefährlich zu betrachten. Wenn aus solchen Gefäßen gelegentlich, z. B. durch Undichtheit, die entzündliche Flüssigkeit oder ein Gemisch ihrer Dämpfe mit Luft austritt, so ist dies nicht als „erfahrungsgemäßes Ansammeln” im Sinne des § 2i anzusehen. Ebensowenig gelten Räume, die mit einer Leuchtgasleitung ausgestattet sind oder in denen eine Gasuhr aufgestellt ist, als besonders gefährdet.

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  41. Eine allgemein gültige Kennzeichnung der schlagwettergefährlichen Grubenräume läßt sich nicht aufstellen, weil die Gefährlichkeit von mehreren verschiedenen Faktoren abhängt. Die Entscheidung kann daher nur für den Einzelfall erfolgen und steht der Bergbehörde zu. Als schlagwetternicht-gefährliche Grubenräume gelten auf Bergwerken oder Teüen von Bergwerken, in denen der Gebrauch des offenen Lichts nicht allgemein gestattet ist, der Regel nach die im einziehenden Wetterstrom gelegenen Schächte, Füllörter, Maschinenräume, Querschläge und Grundstrecken, soweit keine abweichende Entscheidung der zuständigen Bergbehörde ergeht.

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  42. Sonstige Räume, insbesondere im ausziehenden Wetterstrom belegene, sind als Schlagwetter nichtgefährlich nur anzusehen, wenn sie ausdrücklich von der zuständigen Bergbehörde als solche bezeichnet sind.

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  43. Im Einzelfall kann unter besonderen Verhältnissen ein Raum schlagwettergefährlich sein, trotzdem er im einziehenden, oder nicht gefährlich sein, trotzdem er im ausziehenden Wetterstrom liegt.

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  44. Im Abschnitt B sind unter §§ 3, 4 u. 5 einige grundsätzliche Maßnahmen an die Spitze der Vorschriften gestellt,, sowohl um ihre Bedeutung zu betonen, als auch um in den späteren Abschnitten der vielfachen Wiederholung enthoben zu sein. Solchen Wiederholungen ist man jedoch an einzelnen* Stellen, wo sie sich besonders aufdrängten, absichtlich nicht aus dem Wege gegangen.

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  45. Der Schutz gegen Berührung wird im § 3 nur hinsichtlich der Gefahren, die beim Übertritt der Elektrizität aui den menschlichen Körper erwachsen, d. h. es wird nur dei Schutz der Personen, nicht aber der Schutz der Leitungen und Apparate gegen schädliche mechanische und chemische Einwirkungen behandelt.

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  46. Die nicht unter Spannung gegen Erde stehenden, also geerdeten Teile, z. B. geerdete Leitungen, bedürfen unter Umständen ebenfalls eines Schutzes, zwar nicht um Menschen vor der Berührung mit den Leitungen, aber um die Leitungen gegen Beschädigung zu schützen. Vgl. § 21.

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  47. Für blanke Teile gilt Abs.a) sowohl bei Niederspannung als bei Hochspannung. Im letzteren Bereich mit der Maßgabe, daß zu den Bestimmungen unter a) noch die weitergehenden Forderungen b) und c) hinzutreten.

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  48. Der Umfang des Handbereichs hängt von der Örtlichkeit ab. Sind Stufen, Auftritte, Galerien, Maschinen- oder Betriebsteile vorhanden, die dem Zutritt offen stehen, so ist der Handbereich von diesen aus zu bemessen. Auch die normalerweise gehandhabten Gegenstände, Werkzeuge u. dgl. sind sinngemäß zu berücksichtigen.

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  49. Eine zufällige Berührung ist diejenige, die bei der bestimmungsmäßigen Benutzung des Raumes und der in ihm vorhandenen Einrichtungen ungewollt eintreten kann. Gegen mutwillige oder sonst absichtliche Berührung ist ein Schutz oft nicht durchführbar oder bei der Vielgestaltigkeit der mit Niederspannung arbeitenden elektrischen Hilfsmittel mit deren Zweck nicht vereinbar. Die Schutzeinrichtungen gegen zufällige Berührung können daher so beschaffen sein, daß sie einen beabsichtigten Eingriff nicht hindern, wie er etwa zum Einstellen von Bürsten, zum Ölen, zum Nachbearbeiten eines Kollektors während des Betriebs usw. nötig ist. Bei Widerständen und Heizapparaten sind Gitter dienlich, auch wenn sie das absichtliche Durchgreifen der Finger zulassen. Kommutatoren und Bürsten von Motoren sind entweder dem Handbereich zu entziehen, indem man den Motor selbst so aufsteht, daß er nur mittels besonders herbeigerückter Leitern oder nach Öffnen von Türen u. dgl. zugänglich wird, oder es sind diese Teile hinter vorstehenden Teilen der Maschine wie hinter den Magneten, Lagerböcken, Lagerschildern, in passend angebrachten Vertiefungen oder Nischen anzuordnen, oder es ist die ganze Maschine mit einer Schranke zu umgeben. Blanke Anschlußklemmen von Motoren usw. sind mit Kappen abzudecken. ETZ 1910, S. 1322, N. 228. Steckkontakte müssen so gebaut und angebracht sein, daß die flach aufliegende Hand nicht auf blanke Teile treffen kann. Lampenfassungen, Schalter u. dgl. sind an ihren spannungführenden blanken Teüen mit metallischen oder isolierenden Hülsen, Kappen, stulpenartig übergreifenden Ringen oder ähnlichen Vorkehrungen auszurüsten. Vgl. die Wiederholung in §§ 6 c, 7 c, 16 a, 160. Auch die mittelbare Berührung, z. B. durch das Öffnen eines eisernen Fensterrahmens, ist zu verhüten. Gegen zufällige Berührung schützen auch Schranken, Abweiseleisten, besonders wenn sie mit Warnungszeiehen versehen sind.

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  50. Einige Arten von Werkzeugen und Betriebsvorrichtungen, z. B. solche zum elektrischen Schweißen und Löten, müssen zum ordnungsmäßigen Gebrauch an ihren blanken spannungführenden Teilen zugänglich sein. Meistens sind diese Vorrichtungen für die angegebene Spannung von nicht mehr als 40 V eingerichtet.

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  51. Bei Hochspannung treten zu der Bestimmung unter a) noch die verschärften Maßnahmen b) und o) hinzu, soweit nicht die besonders erwähuten Ausnahmen Platz greifen. Auch mit Isolierstoff bedeckte Teile, wie isolierte Leitungen, Wiok-lungen von Maschinen, z. B. die Wicklungsköpfe, sind gegen Berührung zu schützen. Eine besondere Beachtung erfordern die Teile der Maschinen usw., in denen die Hochspannung nur zeitweise auftritt. ETZ 1909, S. 497, N. 207; 1910, S. 1322, N. 228.

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  52. DerSchutz muß bei Hochspannung nicht nur zufällige Berührung hindern. Wenn die Teile der Berührung entzogen sind, so ist es doch nicht immer möglich und notwendig, daß jede absichtlich angestrebte Berührung unmöglich gemacht ist; denn gegen gewaltsame oder mit besonderen Hilfsmitteln herbeigeführte Berührungen hilft keine verfügbare Maßnahme. Die Vorschrift verlangt vielmehr, daß die Teile nicht ohne weiteres, nicht ohne Überwindung irgend eines Hindernisses oder nicht ohne Anwendung besonderer Hilfsmittel erreichbar oder zugänglich sind. Werden die Teile zu diesem Behufe in besonderer Höhe angeordnet, so ist es nötig, daß in ihrer Nähe nicht andere im Betrieb zu bedienende Gegenstände, wie Transmissionen, Ventilationsklappen oder dergl. vorhanden sind; auch die Anordnung hinter vorhandenen Bauteilen wie Lagerschildern kann die Vorschrift erfüllen; doch muß hier sinngemäß ein höherer Grad der Unzugänglichkeit verlangt werden als im Abs. a), wo nur die zufällige Berührung ausgeschlossen sein muß. Besondere Schutzvprkehrungen sind z. B. Abdeckung mit isolierenden oder metallischen Bauteilen (Marmorwand der Schalttafel, Maschinengehäuse), Verkleidung z. B. durch Rohre oder Kabelarmaturen, Kappen, Gitter. Stets muß die betriebsmäßige Handhabung der elektrischen Einrichtungen so möglich sein, daß bei sachgemäßem Vorgehen eine gefährliche Berührung vermieden wird; daher ist eine Schutzeinrichtung auch dann vorschriftsmäßig, wenn sie zum Ausführen einzelner Bedienungsgriffe und Handlungen, etwa zum Einstellen von Bürsten, zum Ölen oder Nachsehen von Lagern, vorübergehend entfernt oder geöffnet werden muß.

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  53. Nicht nur die zur Stromleitung bestimmten, sondern auch die rein konstruktiven Metallteile können den Menschen, der sie berührt, gefährden, wenn sie durch unbeabsichtigte Verbindung mit den stromführenden Teilen oder durch überschlagende Funken, überkriechende Ströme oder durch Induktion geladen werden. Dieser Gefahr, die viele Unfälle ver-anlaßt hat, ist besonders schwer zu begegnen, weil sie unvermutet auftritt. Unter den hierzu dienlichen Mitteln ist eines der wirksamsten die Erdung, wenn sie auch nicht das einzige und nicht in allen Fällen das angebrachte Mittel darstellt.

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  54. Die Erdung wirkt dadurch, daß dem Strom oder der Ladung, die auf den Konstruktionsteil übergegangen sind, ein gut leitender Weg zur Erde dargeboten wird; alsdann wird, auch wenn eine Person mit den geladenen Konstruktionsteilen in Berührung gekommen ist, nur ein kleiner Stromanteil seinen Weg durch den menschlichen Körper zur Erde nehmen, während der weit überwiegende Stromanteil den rein metallischen Weg vorzieht. Es wird also ein Nebenschluß zu dem gefährdeten menschlichen Körper geschaffen. Ein anderes Mittel besteht darin, daß man in den Stromweg, der durch den menschlichen Körper nach der Erde hin möglich ist, einen Widerstand in j Gestalt einer isolierenden Unterlage (oder Zwischenlage) ein- I schaltet. Auch hierdurch wird die den Organismus durch- “ fließende Stromstärke herabgesetzt. Beide Hilfsmittel können auch zugleich verwendet werden, wobei sie sich gegenseitig in ihrer Wirksamkeit unterstützen.

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  55. Als Teile, die Spannung annehmen können, kommen in erster Linie in Betracht: die Körper der Maschinen, die Gerüste der Schalttafeln, die Gehäuse von Schaltsäulen, Transformatoren oder Meßgeräten, die Armierung von Kabeln, metallische Schutzrohre und Umkleidungen von Leitungen usw.; namentlich auch die mit der Hand zu bedienenden Teile, wie Handräder, Hebel, Kurbeln, Griffe. Eine bestimmte Umgrenzung derjenigen Teile, welche Spannung annehmen können, daher geerdet oder durch andere Mittel gefahrlos gemacht werden müssen, ist in der Vorschrift nicht gegeben. Maßgebend sind die Höhe der wirksamen Spannung, Güte und Abmessung der als Träger oder Umhüllung der betriebsmäßig spannungführenden Teile dienenden Isolierkörper, sowie die Entfernung der nicht spannungführenden Metallteile von den spannungführenden. Doch ist zu beachten, daß auch gute und große Isolierkörper durch Risse, Obernachenschichten (Schmutz) oder ihre Flächen überbrückende Fremdkörper (Drähte usw.) ihren Dienst versagen können. Im allgemeinen können Metallteile, die sich im Bereiche der Hoch-spannung befinden, eine besondere Erdung dann entbehren, wenn sich zwischen ihnen und den spannungführenden Teilen ein anderer geerdeter Metallteil befindet. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist zu beachten, daß auch nichtmetallische Teile unter Umständen Spannung annehmen und gefährlich werden können; z. B. Holz, Mauern, Säulen und Fußböden aus Stein, besonders wenn sie feucht sind. Weitere Einzelheiten sind in den „Leitsätzen für Schutzerdungen” zusammengestellt (siehe den Anhang 2 dieses Buches).

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  56. Über „andere Mittel” siehe unter 10) und bei § 6 unter 3) und 4).

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  57. Eine besondere Gefahr besteht u. a. in dauernd feuchten Räumen oder dort, wo die elektrischen Einrichtungen der Gefahr einer Beschädigung besonders ausgesetzt sind. Ist eine zuverlässige Erdung nicht erreichbar, so ist auch hier der Schutz durch „andere Mittel” zu verwirklichen. Solche Mittel sind z. B. Ersatz der metallischen Umkleidungen, Handhaben, Griffe usw. durch solche aus Isolierstoff, sichere Abtrennung der spannungführenden Metallteile von den der Berührung ausgesetzten durch gute und reichlich bemessene Isolierkörper, isolierende Auskleidung und Umkleidung der bedenklichen Teile, von Erde isolierte Standplätze für die Bedienenden. Vgl. § 6 unter 3) und 4).

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  58. Eine für alle Fälle zutreffende einfache Regel für die Ausführung der Erdung kann nicht aufgestellt werden. Keineswegs kann jede leitende Verbindung mit der Erde als zuverlässiges Sicherungsmittel gelten, selbst wenn ihr elektrischer Widerstand kleine Beträge aufweist. Es müssen die im Einzel-fall vorliegenden Verhältnisse sorgsam berücksichtigt werden. In vielen Fällen ist eine wirksame Erdung nur mit Schwierigkeiten oder unter großem Aufwand herzustellen, manchmal ist sie unausführbar.

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  59. Um nämlich die beim Übertritt der Hochspannung im geerdeten Teil auftretenden Stromstärken, die ungewöhnliche Beträge erreichen können, so abzuführen, daß gefährliche Spannungen vermieden werden, bedarf es unter Umständen erheblicher Querschnitte. Es ist danach zu streben, daß die Spannung zwischen den Punkten, zwischen welche eine Person eingeschaltet sein kann, also z. B. zwischen dem mit der Hand berührten und dem vom Fuß betretenen Punkt, tunlichst herabgemindert wird. Daher werden alle zu erdenden Teile unter sich gut leitend verbunden und es wird auch der Fußboden, soweit er vollständig oder unvollständig leitend ist, mit dieser Erdleitung in leitende Verbindung gebracht. So können ausgedehnte Maschinenfundamente oder Maschinengehäuse, Eisengalerien, Eisentreppen und ähnliche Standorte durch Verbindung mit den der Berührung mit der Hand ausgesetzten Teilen als Erde wirksam gemacht werden. Es kommt dann weniger darauf an, daß diese Teüe selbst durch sehr geringe Widerstände mit der Erde in Verbindung stehen, sofern nur die in Betracht kommenden Personen niemals zwischen die gut und die schlecht geerdeten Oberflächen eingeschaltet sein können. ETZ 1910, S. 196, N...221. Vgl. § 6 b) unter 4).

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  60. Ist die in Wirkung tretende Spannung sehr hoch und ein kurzer Stromweg großen Querschnitts nach der Erde nicht erreichbar, wenn sich z. B. der dem Stromübergang ausgesetzte Konstruktionsteil, etwa als Kabelarmatur, im oberen Geschoß eines Gebäudes oder wenn er sich, etwa als Mast, in schlecht leitendem Erdreich befindet, so können in dem ihn umgebenden Fußboden beim Stromübergang erhebliche Potentialgefälle auftreten, die selbst dem, der den Konstruktionsteil nicht unmittelbar berührt, gefährlich werden. Es muß dann für eine so große Ausbreitung der Stromflächen gesorgt werden, daß das Potentialgefälle in der Richtung von dem fraglichen Teil nach außen hin durch Verminderung der Stromdichte herabgedrückt wird. Um einen Mast wird man z. B. ein konzentrisches System von metallischen, durch Radien verbundenen Leitern (Metallscheiben, Drahtseüen) in den Fußboden oder das Erdreich einlegen und kann so die Gefahr beseitigen. Vgl. Üppenborn, ETZ 1901, S. 380, Wilkens, ETZ 1902, S. 1129. Die Leitsätze für Schutzerdungen (siehe Anhang 2 dieses Buches) bezeichnen ein Potentialgefälle im Sinne der Regel 3, also die Spannung zwischen zwei Punkten, zwischen die ein Mensch eingeschaltet sein kann, dann als ungefährlich, wenn sie nicht mehr als 125 Volt beträgt und zugleich die zwischen den Punkten vorhandene leitende Verbindung nicht mehr als 1000 Ohm Widerstand aufweist. Da der Widerstand des menschlichen Körpers zu mindestens 12000 Ohm angenommen wird, so wird er alsdann nur einem sehr schwachen Zweig -ström ausgesetzt sein. ETZ 1911, S. 1278/79.

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  61. Vorausgesetzt wird, daß der neutrale Leiter gut geerdet ist, d. h. daß sein Widerstand bis zur Erde der zu erwartenden Stromstärke entspricht. Vgl. Regel 5.

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  62. Wo man dauernd feuchte Schichten des Erdreiches nicht erreichen kann, ist statt der Erdplatten ein ausgebreitetes Netz von Draht oder Gitterwerk zu verwenden, das man etwa noch in festgestampften Koks einbettet, auch Eisenrohre, die man in stark mit Salz getränktes Erdreich eintreibt, werden empfohlen. ETZ 1897, S. 758; 1913, S. 1090, 1121. Vorhandene Rohrleitungen sind häufig an den Stoßstellen mit nichtleitenden Stoffen gedichtet. Es empfiehlt sich daher, diese Stoßstellen leitend zu überbrücken, wo es möglich ist; meistens sind sie aber nicht zugänglich, daher sollen solche Rohrleitungen nur zur Vergrößerung der Oberfläche und des Querschnittes beigezogen werden, können aber eine besondere Erdleitung nicht ersetzen.

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  63. Zu beachten ist auch der Umstand, daß dort, wo der metallische Zusammenhang von Rohrleitungen unterbrochen ist, elektrolytische Zerstörungen auftreten können. Wo über die Erdung Zweifel bestehen, sollte stets mindestens eine weitere Erdung angebracht werden; alsdann ist auch die unter c) geforderte leitende Verbindung der metallischen Teile besonders sorgfältig durchzuführen.

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  64. Die Größe des Übergangswiderstandes an den einzelnen Erdplatten ist in hohem Maße abhängig von der Beschaffenheit und Feuchtigkeit des Erdbodens (ETZ 1904, S. 1115 N. 119); sie wechselt u. a. mit der Witterung. Häufig wird dieser Übergangswiderst and zu klein geschätzt. In größeren Elektrizitätswerken beträgt er z. B. an jeder Erdungsstelle des geerdeten Mittelleiters etwa 5–10 Ohm. Vgl. auch das Beispiel unter 14). Oft empfiehlt es sich, die einzelnen Erdungsstellen, z. B. von Masten; unter sich durch eine Drahtleitung zu verbinden (vgl. § 22 f). Wird diese bis zur Stromerzeuger stelle zurückgeführt, so wirkt sie im Falle der Gefahr nicht nur als Erdleitung, sondern erzeugt zugleich vollständigen Kurzschluß.

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  65. Wo die zum Stromführen bestimmten Teile von den der Berührung ausgesetzten Konstruktions- oder Schutzteilen durch hinreichend große Luftschichten oder zuverlässige j Isolatoren getrennt sind, so daß nur rein statisch induzierte oder über die Oberflächen der Isolatoren hinweggesickerte Elektrizitätsmengen in Frage kommen, genügt ein geringer Querschnitt der Erdungsleitung. Wenn dagegen ein unmittelbarer oder ein durch Funken oder Lichtbogen vermittelter Stromübergang auf die berührbaren Metallteile möglich ist, so muß der Querschnitt der Erdungsleitungen der auftretenden Stromstärke angepaßt sein.

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  66. Da erfahrungsgemäß über die hier maßgebenden Verhält-nisse vielfach falsche Vorstellungen herrschen, so mögen einige der Wirklichkeit entsprechende Beispiele zur Erläuterung ausführlicher betrachtet werden*).

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  67. In einer Dreileiteranlage mit geerdetem Mittelleiter für 500 Kilowatt Leistung und 2 mal 250 Volt Spannung habe der Mittelleiter bei 15 mm Durchmesser und 1 Kilometer Länge einen Übergangswiderstand zur Erde von 0,15 Ohm. (Jeder Außenleiter sei, entsprechend einem Spannungsverlust von 10%, zu 0,025 Ohm und der 1/4 so starke Mittelleiter zu 0,1 Ohm Widerstand vorausgesetzt.) Entsteht an einem Außenleiter ein guter Erdschluß von etwa 0,05 Ohm Widerstand, dann kommt zwischen ihm und dem Mittelleiter ein Strom von 250/0,2 = 1250 Ampere zustande. Die für 1000 Ampere normal bestimmte Sicherung wird hierbei nicht ohne weiteres durchschmelzen. Die Spannung am Außenleiter wird jetzt aber 1250 × 0,05 =± 62,5 Volt, die am Mittelleiter ± 187,5 Volt betragen. Man sieht also, daß der Mittelleiter trotz der Erdung eine Spannung von 187,5 Volt gegen Erde annehmen kann, die noch als lebensgefährlich erachtet werden muß. Dieselbe Spannung werden die einzelnen mit dem Mittelleiter verbundenen Abzweigungen aufweisen. Nun bleibt aber noch zu berücksichtigen, daß die hierbei vorausgesetzte Erdung des Mittelleiters, welcher als blanker Draht im feuchten Boden liegend gedacht ist, mit der Zeit zur elektro lytischen Zerstörung des Leiters führen wird. Um diese zu vermeiden, wird man ihn irgendwie schützen und die Erdung an einzelnen Stellen vornehmen müssen. Daß hierbei der vorausgesetzte niedrige Erdungswiderstand nicht ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, dürfte ohne weiteres klar sein. Erdet man aber den Mittelleiter weniger gut, z. B. mit nur 10 Erden zu je 25 Ohm so ist der gesamte Erdungswiderstand = 2 Ohm und es braucht außen nur ein Erdschluß von 1 Ohm einzutreten, um den Mittelleiter auf 170 Volt Spannung gegen Erde zu bringen. Die hierbei auftretende Stromstärke von 80 Ampere wird in der Erzeugerstation nicht immer bemerkt werden oder Verdacht erregen.

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  68. Betrachtet man ferner eine Zweileiteranlage für 500 Kilowatt und 1000 Volt, bei der die beiden blanken Luftleitungen mit geerdetem Schutznetz versehen sind, so wird der Erdungswiderstand des letzteren bei unendlicher Länge = (MATH) Ohm sein, wenn die. Erdung durch das eiserne Leitungsgestänge erfolgt, deren jedes einen Übergangswiderstand von 33 Ohm hat und die in 30 m Abstand aufgestellt sind, wobei für den Leitungswiderstand des Schutznetzes der von zwei parallelen eisernen Tragdrähten von je 4 mm Durchmesser zu 1/200 Ohm für den Meter vorausgesetzt ist. Am einen Ende der Strecke, in 2 km Ent fernung von dem in der Mitte gelegenen Werke, soll ein Isolator der Leitung I einen Riß haben, der bei sonst gut isolierten Lei-tungen nur zu einem schwachen Stromabfluß Anlaß gibt. Findet am Ende des andern Leitungsstranges eine Berührung zwischen Schutznetz und der Leitung II statt, so wird unter Lichtbogenbildung an dem gesprungenen Isolator ein Erdschluß vom Widerstand 4,5 Ohm eintreten. Dabei kann die Wechselstrommaschine etwa 1080 Volt Spannung und 450 Amp. Strom geben. An den Leitungsenden besteht alsdann zwischen Schutznetz und Erde eine Potentialdifferenz von 540 Volt. Der nächste eiserne Ständer wird etwa 16 Amp. zur Erde führen und ein Mensch,’ der den Ständer berührt und zu dem Übergangswiderstand von 33 Ohm einen Nebenschluß von 1000 Ohm büdet, wird noch 0,54 Amp. Strom aufzunehmen haben. Auch hier wird die Sicherung nicht schmelzen, und man erkennt leicht, eine wie große Gefahr die durch die Erdung des Schutznetzes angestrebte Sicherung noch bestehen läßt.

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  69. Würde man bei dem zweiten Beispiele die Anlage dadurch verbessern, daß man die Gestänge durch einen etwa 8 mm starken Kupferdraht verbindet und so den Leitungswiderstand des Schutz« netzes erheblich vermindert, so würden immerhin noch beträchtliche Spannungsdifferenzen zwischen Gestänge und Erde bestehen bleiben. Allerdings wird dann die entwickelte Stromstärke die Sicherungen durchschmelzen, aber bevor dies erfolgt, kann immerhin eine Lebensgefährdung eintreten. Der hierbei durch das Abschmelzen der Sicherung bewirkte Schutz ist aber nicht sowohl auf die Erdung, als vielmehr auf den zwischen beiden Leitungen durch das Schutznetz herbeigeführten Kurzschluß in Anrechnung zu bringen.

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  70. Aus diesen Beispielen läßt sich erkennen, daß die richtige Bemessung des Querschnittes der Erdleitung von ausschlaggebender Bedeutung ist; daß ferner da, wo große Strommengen zur Verfügung stehen und bei der Wirksamkeit der Erdung in Betracht kommen, die Erdung an sich zur Erzielung einer ungefährlichen Spannungsdifferenz zwischen geerdetem Leiter und Erde nur ein unvollkommenes Sicherungsmittel ist, und daß hier die Anwendung des Kurzschlusses und der selbsttätigen Strom -Ausschaltung, verbunden mit der Sicherung durch Isoliereinrichtungen, bedeutend im Vordergrund stehen muß. Bei großen Stromquellen wird es sogar unmöglich, allen erdenkbaren Stromübergängen durch die Bemessung der Schutzerdungen Rechnung zu tragen. Da aber anzunehmen ist, daß nur ganz außerordentliche Zufälle jene größten überhaupt möglichen Stromstärken zur Wirkung bringen, so sind in Regel 5 diejenigen Querschnitte der Erdungsleitungen angegeben, über die man praktisch nicht hinausgeht. Weitere Erörterungen über Erdungen siehe ETZ 1914, S. 102, 132, 166, 400, sowie El. Kraftbetriebe u. B. 1914, S. 434.

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  71. Dem Schutz der Erdungsleitungen gegen Zerstörung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da von ihrer Unversehrtheit Leben und Gesundheit abhängen können. Man wird daher Stellen, wo mechanische Zerstörungen oder ätzende Wirkungen zu fürchten sind, vermeiden oder durch die Wahl des Metalles, durch geeignete Stärke, durch Schutzanstrich solchen Wirkungen begegnen. Es empfiehlt sich, die Erdungsleitungen nicht unmittelbar in Mauerwerk oder unter Fußböden zu verlegen, weil dort chemische Zerstörungen unbemerkt auftreten können. Überhaupt ist es gut, wenn die Erdungsleitungen bis zum Anschluß an die Erder der Kontrolle zugänglich sind. Schmelzsicherungen, Schalter oder andere Unterbrechungsstellen, die durch Zufall offen bleiben können, sollen in Erdleitungen nicht vorhanden sein (§§ 11g, 14 f); doch kann der zu erdende Gegenstand unter Umständen mittels Schalter oder anderer lösbaren Verbindung an die Erdleitung angeschlossen sein (§ 7 b), Vgl. ETZ 1904, S. 361 N. 75 c.

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  72. Der Mittelleiter von Dreileiternetzen wird gewöhnlich geerdet, um Gesamtspannungen bis 500 Volt unter den Vorschriften für Niederspannung ausnutzen zu können. Auch bei kleineren Gesamtspannungen empfiehlt es sich, den Mittelleiter und nicht etwa einen Außenleiter an Erde zu legen, es sei denn, daß hierfür besondere Gründe sprechen (etwa Betrieb einer Industriebahn mit der Gesamtspannung).

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  73. Als Werkzeuge gelten auch Schlüssel,, Schraubenschlüssel, abnehmbare Klinken und dgl.

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  74. Der Übertritt der hohen Spannung kann z. B. innerhalb eines Transformators oder Umformers vorkommen, wenn die Isolierung durchschlagen oder sonst schadhaft wird. Auch außerhalb der Windungen, z. B. an der Einführungsstelle der Leitungen in das Transformatorgehäuse, oder an gemeinsamen Trägern für beide Leitungen sind Übergänge der Hochspannung nach der Niederspannungsleitung vorgekommen, wenn beide Leitungen zu nahe aneinander angeordnet, oder unbeabsichtigterweise einander genähert worden waren, oder indem irgend ein dritter leitender Körper den Übergang vermittelte. Zu berücksichtigen sind namentlich auch die mit Niederspannung gespeisten Erregerkreise von Maschinen für Hochspannung.

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  75. Nicht nur Niederspannungskreise, sondern auch Verbrauchsstromkreise für höhere Spannung, z. B. Motorstromkreise für 400 Volt sind gegen den Übertritt aus Stromkreisen höherer Spannung zu schützen. Doch ist die Vorschrift auf Verbrauchsstromkreise bis 1000 Volt beschränkt, weil darüber hinaus Mittel, die für alle Fälle ausreichen, nicht immer vorhanden sind. So z. B. bei Anlagen, die mit 60000 Volt Oberspannung, 15000 Volt Mittelspannung und weiteren Spannungsstufen arbeiten. Verbrauchsstromkreise über 1000 Volt sind auch stets in ihren gefährlichen Teüen der Berührung entzogen, so daß eine in sie eingetretene höhere Spannung zu einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht führen kann. Im übrigen werden schon aus Betriebsrücksichten Vorkehrungen getroffen, um den Übertritt unzulässiger, d. h. die Betriebsspannung wesentlich überschreitender Spannungen zu verhüten.

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  76. Das Entstehen hoher Spannung in Niederspannungs-stromkreisen kann z. B. beim Ausschalten von Magnetwickelungen stattfinden, wenn der hierbei wirksame Extrastrom nicht durch geeignete Anordnung der Verbindungen oder richtige Bauart des Schalters ungefährlich gemacht wird. Bei Synchronmotoren ist unter Umständen die Erregerwickelung von solcher Abmessung, daß in ihr sehr hohe Spannungen von seiten der Ankerwickelung induziert werden, wenn der Anker an Niederspannung angeschlossen wird, der Motor aber stillsteht oder eben im Anlauf begriffen ist. Ähnliches kann bei Stromwandlern für Meßzwecke eintreten, wenn der sekundäre Stromkreis geöffnet ist. Durch Resonanzwirkungen können Funken, die beim Schalten oder an fehlerhaften Steilen zustande kommen, sehr hohe Spannungen erzeugen. ETZ 1902, S. 552.

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  77. Diese Verhältnisse sind bei der Konstruktion von Maschinen, Transformatoren und Hüfsvorrichtungen zu beachten. Wenn die Bauart nicht derart gewählt werden kann, daß das Entstehen hoher Spannungen auch bei nicht normalen Betriebs Verhältnissen ausgeschlossen ist, so sind auch hier besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Überspannungen unschädlich zu machen.

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  78. In vielen Fällen wird ein Stromübergang aus dem Hoch-spannungs- in das Niederspannungsnetz die in beiden Netzen vorhandenen Schmelzsicherungen auslösen, so daß die gefährdeten Teile von der Stromquelle abgetrennt werden. Doch tritt dies nicht immer ein. Kann man je einen Punkt des Hoch-spannungs- und des Niederspannungs-Netzes dauernd an Erde legen, so wird beim Übertritt der Hochspannung in den Niederspannungskreis sofort ein Kurzschluß des ersteren gebildet, der die Sicherungen wirksam werden läßt. Vgl. ETZ 1910, S. 611. In vielen Fällen genügt das Erden eines Punktes im Kreise der Niederspannung allein, um den Übertritt ungefährlich zu machen. Doch führen diese Maßnahmen nicht stets und nicht ohne weiteres zum Ziel. Das Abschmelzen der Sicherung kann sich soweit verzögern, daß inzwischen schon ein Unfall eingetreten ist; es können die auftretenden Potentialgefälle an der Stelle, wo eine Person die Niederspannungsleitung berührt, trotz der Erdung gefährliche Beträge annehmen je nach dem Ort, wo die Erdung angebracht ist und dem Widerstand, den sie aufweist. Endlich läßt sich das dauernde Erden oft nicht durchführen wegen der eintretenden Störungen in benachbarten Fernsprechleitungen.

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  79. Aus letzterem Grunde hat man Spannungssicherungen gebaut, die das Erden erst beim Übertritt der Hochspannung bewirken. Sie sind in bequem verwendbare Formen (Kontakt-Stöpsel) gebracht. Immerhin bietet es manche Schwierigkeiten, sie stets auf die nötige Empfindlichkeit einzustellen, und es erfordert sorgsame Überlegung, um sie an der richtigen Stelle anzuordnen. Vgl. ETZ 1901, S. 310, 569; 1902, S. 552; 1905, S. 292, 314, 337, 357; 1906, S. 434, 486, 897; 1909, S. 782; 1913, S. 1450; 1914, S. 385; 610, 624, 639.

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  80. Besondere Beachtung fordern die durch das An- und Abschalten von Maschinen, Abschmelzen von Sicherungen und ähnliche Vorgänge entstehenden Überspannungen. Über ihre Bekämpfung siehe auch Kuhlmann E. K. u. B. 1914, S. 432.

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  81. Der Isolationszustand einer Anlage ist keineswegs ein unmittelbares Maß für ihre Feuersicherheit; wohl aber kann man aus der Kenntnis der Isolationsgröße unter sachgemäßer Berücksichtigung aller obwaltenden Verhältnisse auf indirektem Wege ein Urteil über den mehr oder weniger ordnungsgemäßen Zustand der Leitungen und damit zugleich über die Sicherheit der Anlage gewinnen. Es ist nämlich von vornherein klar, daß es nicht möglich ist, die beiden Pole der Leitungen voneinander und gegen die Erde völlig zu isolieren; vielmehr wird auch bei Anwendung der vollkommensten Mittel stets ein gewisser Stromübergang über die isolierenden Befestigungsteile hinweg und durch die Isolierhüllen hindurch stattfinden. Die gesamte übergehende Strommenge hängt nicht nur von der Beschaffenheit der Isolier- und Befestigungsstücke ab, sondern sie wird auch bei gleich guter Beschaffenheit um so erheblicher sein, je größer die Anzahl derjenigen Stellen ist, an welchen ein Stromübergang überhaupt stattfinden kann. Sehr ausgedehnte Leitungsnetze zeigen daher, absolut gemessen, einen großen Stromverlust, ohne deswegen notwendigerweise feuergefährlich oder mangelhaft zu sein. Es muß also der Isolationszustand im Verhältnis zum Umfange der Anlage, oder besser im Verhältnis zu der Zahl der Befestigungs-, Anschluß- und Verbrauchsstellen beurteilt werden. Um dieses Verhältnis in seiner Bedeutung für die sachgemäße Beschaffenheit der Anlange richtig zu würdigen, sind aber auch die örtlichen Verhältnisse (Feuchtigkeit, Witterung) und die Art der Anlage (Spannung) zu berücksichtigen.

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  82. Wenn irgend möglich, soll mit der Betriebsspannung gemessen werden; denn schwache und fehlerhafte Stellen der Isolierschichten, die von der Betriebsspannung durchschlagen werden und so unmittelbaren Kurzschluß herbeiführen können, sind oft bei geringeren Spannungen vollkommen isolierend, so daß sie bei Messung mit der niederen Spannung überhaupt nicht entdeckt werden können. Unter dem Gesichtspunkt, daß im Betriebe auch vorübergehende Spannungserhöhungen auftreten und anderseits durch Wirkungen der Wärme, Feuchtigkeit und anderer Einflüsse die Güte der Isolierstoffe herabgesetzt werden kann, würde sich die Anwendung einer angemessenen Überspannung empfehlen. Doch darf damit nicht zu weit gegangen werden, um nicht die Isoliermittel durch die Meßspannung zu gefährden. Bei sehr hohen Betriebsspannungen vermeidet man aus dem letzteren Grunde jede Überspannung. Meistens wird in diesem Falle überhaupt, keine Messung ausgeführt, sondern mit einer mäßigen Spannung auf etwaige grobe Fehler geprüft und im übrigen eine Betriebsprobe vorgenommen.

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  83. Die Prüfung ist womöglich so auszuführen, daß die zu prüfende Leitung den positiven Strom aus der Erde empfängt, also Kathode ist, weil an den fehlerhaften Stellen elektrolytische Wirkungen eintreten können. Würde die Leitung Anode sein, so liegt die Möglichkeit vor, daß sich durch die Stromwirkung schlecht leitende Salze bilden, welche den Übergangswiderstand erhöhen und den Fehler vermindern. Der negative Strom dagegen zerstört derartige Zersetzungsprodukte und deckt den Fehler auf. Um diese Wirkungen voll zur Geltung zu bringen, sowie um den Ladungserscheinungen Rechnung zu tragen, ist eine bestimmte Dauer des Prüfungsstromes nötig. Sie war früher auf eine Minute festgesetzt, wird aber nach neueren Erfahrungen meist auf zwei Minuten ausgedehnt. Zeigt der Erd-schlußstrom nach dieser Zeit noch erhebliche Schwankungen in seiner Stärke, so ist schon hieraus, abgesehen von dem Betrage des entweichenden Stromes, auf das Vorhandensein eines Fehlers zu schließen.

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  84. Anlagen, welche mit Wechselstrom betrieben werden, können mit Gleichstrom geprüft werden. Die unmittelbare Messung mit Wechselstrom begegnet der Schwierigkeit, daß die Wechselstrom-meßgeräte meist zu unempfindlich sind und außerdem die Kapazitätsströme leicht zu Irrungen Anlaß geben. Zur Messung der Isolation kann man sich einer tragbaren Hilfsmaschine oder einer Batterie von kleinen Elementen oder Akkumulatoren bedienen, welche leicht sehr gut von Erde isoliert werden können; man kann auch die Betriebsstromquelle benützen. Über die hierbei anzuwendenden Verfahren siehe Dettmars Kalender 1914, S. 119 bis 128, Streckers Hilfsbuch, 8. Aufl., 1912, S. 180. Ferner: Elektrotechnische Zeitschrift 1896, S. 660; 1898, S. 683 und S. 700; 1899, S. 179; 1902, S. 1080; 1904, S. 420. Bei Wechsel-ström: ETZ 1897, S. 748; 1899, S. 410; 1907, S. 484; 1912, S. 513, 802. Bei Akkumulatoren: ETZ 1899, S. 360.

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  85. Um auch Fehler in den Lampenfassungen zu finden, empfiehlt es sich, die Glühlampen durch Ausschrauben aus den Fassungen, nicht aber durch Abschalten mittels des Hahns der Fassung abzutrennen. Beleuchtungskörper, Sicherungen und Schalter enthalten besonders oft schlecht isolierte Stellen; namentlich ist bei Messung des Stromüberganges zwischen den beiden Polen des Netzes auf die oft nicht unerhebliche Leitfähigkeit der Unterlagplatten (aus Schiefer u. dgl.) von Anlaßwiderständen und ähnlichen Vorrichtungen Rücksicht zu nehmen. Bei manchen Stromverbrauchern sind derartige unbeabsichtigte Stromübergänge zwischen den Polen unvermeidbar und im Betriebe unschädlich (z. B. bei elektrischen Öfen, galvanischen Bädern). Die unter § 5± aufgestellten zahlenmäßigen Forderungen sollen sich nur auf das Netz und die zu ihm gehörigen Teile, nicht aber auf die Stromverbraucher selbst beziehen. Daher können die letzteren bei der Messung abgetrennt sein. Natürlich empfiehlt es sich, im Interesse des Betriebes durch eine besondere Messung auch etwaige Fehler in den Stromverbrauchern festzustellen, was entweder im Anschluß an die Prüfung des Netzes oder durch besondere Untersuchung geschehen kann. Vgl. § 54) letzten Satz.

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  86. Gemeint ist diejenige Stelle, an der ungefähr die Hälfte der Betriebsspannung herrscht. Liegt jedoch ein Pol an Erde, so ist die Verbindung mit diesem Pol zu öffnen.

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  87. Gemäß dem oben unter 2) Gesagten wird bei Hochspannung meistens von einer eigentlichen „Messung” des Isolationszustandes Abstand genommen, daher bezieht sich die Regel 4 nur auf Anlagen mit Niederspannung.

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  88. Wie unter 1) erwähnt, würde es rationell sein, den Isolationswiderstand im Verhältnis zur Zahl der Befestigungs-, Anschluß- und Verbrauchsstellen zu beurteilen. In diesem Sinne wurde in der früheren Fassung der Vorschriften ein von der Zahl der angeschlossenen Glühlampen abhängiger Isolationswiderstand gefordert. Da man aber dabei für jede Bogenlampe und jeden Elektromotor die willkürliche Zahl von 10 Glühlampen einsetzen mußte, so gab auch dies Verfahren unter Umständen ein falsches Bild. Außerdem hatte die alte Formel den Nachteil, daß sie dieselbe Isolationsgröße verlangte, gleichgültig, mit welcher Spannung die Anlage betrieben war. So lange man es mit der früher weit überwiegenden einheitlichen Spannung von etwa 100 Volt zu tun hatte, gab dies auch brauchbare Ergebnisse. Bei der jetzt häufigeren Verwendung höherer Spannungen muß dagegen gefordert werden, daß ihnen auch ein besserer Isolationszustand entspricht; denn eine höhere Spannung vermehrt nicht nur die Durchschlagsgefahr und die Lebensgefahr, sondern es ist auch die über einen bestimmten Isolationswiderstand abfließende Stromstärke proportional mit der Spannung größer. Diese entweichende Stromstärke ist aber in mehrfacher Hinsicht für die Bedenklichkeit des Fehlers maßgebend. Einmal bedeutet sie einen unmittelbaren Wertverlust und zum andern ist die schädliche Wirkung des entweichenden Stromes oft eine elektrolytische, die den metallischen Leiter mittels der ihn umgebenden Feuchtigkeit nach Maßgabe der Stromstärke zerstört; die gebildeten Metallsalze erhöhen die Leitfähigkeit der feuchten Schichten and vergrößern so den Fehler, bis schließlich völliger Kurzschluß oder Entzündung eintritt. Daher ist die geforderte Isolationsgröße jetzt durch das zulässige Maß des Stromverlustes ausgedrückt, wodurch ohne weiteres die wünschenswerte Abhängigkeit von der Betriebsspannung erzielt wird. Tatsächlich werden ja auch in den gebräuchlichen Isolationsmessern zunächst Stromstärken gemessen, wenn auch die Zifferblätter den Widerstand in Ohm angeben. Benutzt man Instrumente der letzteren Art, so ist die abgelesene Zahl mit Hilfe der bekannten Betriebsspannung leicht auf die gesuchte Größe in Milliampere umzurechnen. Ist die Meßspannung von der Betriebsspannung verschieden, so errechnet man den bei der Betriebsspannung stattfindenden Stromverlust aus dem gemessenen nach dem Ohmschen Gesetz, indem man einen von der Spannung unabhängigen Isolationswiderstand voraussetzt. Tatsächlich wird diese Unabhängigkeit, namentlich bei großer Verschiedenheit zwischen Meß- und Betriebsspannung nicht vorhanden sein. Indessen muß dieser Fehler in den Kauf genommen werden. Bei Wechselstrombetrieb wird in der Regel mit Gleichstrom gemessen, weil die Wechsel-strommeßgeräte meist zu unempfindlich sind und außerdem der unmittelbar an ihnen beobachtete Strom sich aus dem wirklichen Stromverlust und den Ladungsströmen zusammensetzt. Auch hier wird meistens die Meßspannung eine andere sein als die Betriebsspannung, so daß die erwähnte Umrechnung nötig ist. Kommen verschiedene Betriebsspannungen in Betracht, so ist mit derjenigen zu rechnen, die für den gesuchten Stromverlust maßgebend ist. So wird z. B. bei einem Dreileiternetz mit geerdetem Mittelleiter der Stromverlust zwischen einem der Außenleiter und Erde aus der Betriebsspannung des einen Zweiges abzuleiten sein, dagegen wird für die Ermittelung der Isolation beider Pole gegeneinander in solchen Teilen, die mit der Summe beider Teilspannungen betrieben werden, auch diese Summen-Spannung der Rechnung oder der unmittelbaren Messung zugrunde gelegt. Um aus dem gemessenen Isolationswiderstand oder aus dem ermittelten Stromverlust ein Urteil über die Beschaffenheit der Anlage zu gewinnen, muß man beachten, daß das Maß der Gefahr sehr verschieden ist, je nachdem der Stromverlust sich auf eine größere Strecke gleichmäßig verteilt oder sich auf eine oder einige Stellen konzentriert. Hat z. B. eine Anlage von 10 000 Lampen einen Isolationswiderstand von 100 Ohm zwischen beiden Polen, so daß bei 100 Volt Betriebsspannung im ganzen ein Stromverlust von 1 Ampere stattfindet, so wäre dies unbedenklich, wenn eich der Verlust etwa auf alle 10 000 Lampenfassungen gleichmäßig verteilen würde, da er alsdann für jede 0,1 Milliampere beträgt. Würde aber der Stromverlust von l Ampere in einer einzigen Lampenfassung stattfinden, so würde diese in gefährlicher Weise erhitzt werden und unmittelbare Feuersgefahr vorhanden sein. Daher ist die Messung nicht nur an der Gesamtanlage auszuführen, sondern auch an ihren einzelnen Teilen. Die in den Vorschriften gewählte Fassung für den zulässigen Stromverlust leitet unmittelbar auf diese Art der Messung hin, weil bei größeren Anlagen der Gesamtverlust in der Regel größer sein wird, als nach der Vorschrift erlaubt ist. Man muß daher die Unterteilung so lange fortsetzen, bis für jeden einzelnen Teil die Vorschrift erfüllt erscheint; derjenige Zweig, welcher schließlich sich als ungenügend herausstellt, wird so als Sitz eines Fehlers erkannt, den man aufzusuchen und abzustellen hat. Natürlich ist es nicht zulässig, eine ungenügend isolierte Anlage dadurch mit den Forderungen in Übereinstimmung zu bringen, daß man die ungenügende Strecke durch eingefügte Sicherungen in Teile zerlegt, wenn diese Sicherungen nicht durch den Betrieb oder die für ihre Anordnung gültigen Vorschriften gefordert werden. Der Ausdruck „Teilstrecke zwischen zwei Sicherungen” soll vielmehr den kleinsten selbständigen Betriebsstromkreis bezeichnen. ETZ 1904 S. 362 N. 86, S. 1116 N. 129.

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  89. über Isolationsmessung an einzelnen Gattungen von Stromverbrauchern vgl. unter 4) am Schluß. Auch für Maschinen, Akkumulatoren und Transformatoren wird in den Errichtungsvorschriften eine bestimmte Isolationsgröße nicht vorgeschrieben, weil besonders für sehr niedrige und für sehr hohe Spannungen allgemein gültige Grenzwerte nicht festgestellt sind. Doch sind für die gebräuchlichsten Spannungsgebiete die aus V Betriebsrücksichten zu stellenden Anforderungen in den Normalien für Bewertung und Prüfung elektrischer Maschinen usw. §§ 26 bis 32 angeführt.

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  90. Der Isolationswiderstand von Freileitungen hängt, abgesehen von Baumzweigen und, anderen Fremdkörpern, die mit den blanken Drähten in Berührung kommen können, hauptsächlich von dem unversehrten Zustand der Isolierglocken und besonders von der Reinheit ihrer Oberfläche ab. In rußiger Luft überziehen sich die Porzellanglocken nach und nach mit einer leitfähigen Schicht; die Rußschicht selbst hält wiederum Wasser-häutchen und Nebelbläschea leichter fest, als blankes Porzellan. Starker Regen bessert daher oft den Isolationszustand, indem er die schmutzige Schicht abwäscht. Anderseits kann sich bei Nebel ein sehr niedriger Isolationswiderstand einstellen, ohne daß Betrieb und Sicherheit der Anlage gefährdet werden, zumal da oft der Betriebsstrom selbst die Wasserniederschläge auf den Glocken zum Verschwinden bringt. Die Isolationsmessung wird daher im allgemeinen kein richtiges Maß für die Güte der Freileitung ergeben. Daß sich sehr hohe Isolations-großen erzielen lassen, ist z. B. aus ETZ 1902, S. 1039 zu ersehen. Die 55 km lange Leitung St. Maurice—Lausanne zeigte, mit 20 000 Volt gemessen, einen Stromübergang zwischen beiden Liniendrähten von 0,003 A oder den Isolationswiderstand 6,75 Megohm, später nach leichtem Regen 16,6 Megohm. Letzteres ist das 500fache des im § 51 verlangten Betrages.

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  91. Die unter 4. geforderten Isolationsgrößen sind so festgesetzt, daß sie auch unter ungünstigen Verhältnissen eingehalten werden können, wenn alle in den Vorschriften angeführten Maßnahmen beachtet, ausschließlich gute, den Verhältnissen ange-paßte Materialien verwendet und die Arbeiten mit Sorgfalt ausgeführt werden. ETZ 1902, S. 939. Die Erreichung dieser Isolationsgrößen muß daher, vor allem bei Neuanlagen, unter allen Umständen angestrebt werden. Es ist indessen nicht undenkbar, daß ausnahmsweise ungünstige äußere Einflüsse oder die Wirkungen des besonders gearteten Betriebes, wie sie z. B. in manchen chemischen Fabriken, manchmal auch in Färbereien, Brauereien usw. auftreten, dies Ziel nicht erreichen oder nicht dauernd aufrecht erhalten lassen. Alsdann kann von der Einhaltung der verlangten Isolationsgrößen Abstand genommen werden, wenn durch die Bauart der Räume und die Art der Verlegungsmaterialien und der Verlegung selbst dafür gesorgt ist, daß die vorhandenen Isolationsfehler zu Feuersgefahr keinen Anlaß bieten können. (§ 31). Solche Einrichtungen sind jedoch stets als Ausnahmen zu betrachten und dauernd mit besonderer Sorgfalt zu beaufsichtigen. Es empfiehlt sich namentlich, wie überhaupt, so besonders in diesem Falle, Isolationsmessungen der einzelnen Unterabteilungen vorzunehmen, um wenigstens gröbere Fehler aufdecken und abstellen zu können, und um sich davon zu überzeugen, inwieweit der Isolationsfehler über die ganze Anlage gleichmäßig verteilt ist. Solche Messungen sollten in regelmäßigen Zwischenräumen, etwa alle Monate, wiederholt werden. Auch ist es gut, wenn derartige Teile einer größeren Anlage zu allen Zeiten, wo dies tunlich erscheint, von dem übrigen Netze durch Öffnen der Ausschalter abgetrennt werden, damit einerseits unnötiger Stromverlust vermieden, anderseits die zersetzende Wirkung des Erdstroms eingeschränkt wird. Bei Anlagen unter gebräuchlichen Verhältnissen ist eine dauernde Kontrolle des Isolationszustandes, wie sie z. B. durch Anordnung eines der bekannten Erdschlußzeiger am Hauptschaltbrett erreicht werden kann, zu empfehlen. Bei Hochspannung können hierzu statische Voltmeter dienen, die mit einem Pol an Erde, mit dem andern an die Leitung gelegt werden. Hat man je ein solches Instrument an jedem Pol, so wird bei einer Verminderung der Isolation in der dem einen Pol entsprechenden Leitung das zugehörige Instrument kleineren, das am andern oder an den andern Polen liegende Instrument größeren Ausschlag geben. Die Isolationsgröße wird nie völlig gleichbleibend sein, sie hängt z. B. von der Witterung ab. Welche Bedeutung die jeweiligen Angaben solcher Instrumente für den Zustand der Anlage haben, läßt sich daher nur auf Grund längerer Beobachtungen beurteilen. Es ist daher gut, in regelmäßigen Zeiträumen zu beobachten und über die Resultate Buch zu führen, damit das Interesse des Wärters stets wachgehalten wird. Die Buchführung bietet ferner den Vorteil, bei eingetretenen Unglücksfällen feststellen zu können, in welchem Zustande sich die Anlage befunden hat. Die Festsetzung der Zeiträume, in welchen der Isolationszustand zu notieren ist, sowie die Festsetzung anderer regelmäßiger Beobachtungen über den Zustand der Anlagen ist Sache der „Betriebsvorschriften”. Vgl. die „Betriebsvorschriften”, § 2 unter 4).

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  92. Die Anforderungen, welche an Isolierstoffe zu stellen sind, können nicht in allgemeiner Form festgelegt werden. Die Praxis benützt die verschiedensten Stoffe mit Erfolg, indem sie die Verwendungsweise den Eigenschaften des Materials anpaßt. So hat sich Papier trotzdem es hygroskopisch ist, in Telephon-kabeln bewährt, da man die feuchte Luft mittels des Bleimantels fernhält. Die Regel 6 soll nur einzelne besonders beachtliche Gesichtspunkte hervorheben. Lack- und Emaille-schichten sind zu dünn, um als sicherer Schutz zu wirken, zumal da die berührten Stellen stärker auf Durchschlag beansprucht werden als nicht berührte. Für einzelne Installationsmittel, wie Drähte und Kabel enthalten die „Normalien” Angaben über Art und Bemessung der Stoffe sowie über die Anforderungen, denen das Fabrikat genügen muß.

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  93. Imprägniertes Holz würde bei Luftzutritt sehr brennbar sein, unter Öl fällt dieses Bedenken weg. Es wird in der Regel mit Leinöl oder Paraffin imprägniert. Auch imprägniertes Holz ist in feuchter Luft kein zuverlässiger Isolator für hohe Spannung, da die Imprägniermasse, wie es scheint, durch die Luftfeuchtigkeit verdrängt wird. Sein Verhalten hängt sehr von der Holzsorte und der Behandlung ab. Nur ausnahmsweise darf es daher als Isolator für hohe Spannung dienen, wenn man nämlich die genannten Nachteile mit Rücksicht auf die günstigen Festigkeitseigenschaften des Holzes in den Kauf nimmt und sich gegen ihre schädlichen Folgen anderweitig schützt (§121). Vorteilhaft dagegen dient Holz auch bei Hochspannung oft als zweite Isolationsstufe. Vulkanfiber ist nur in trockenem Zustand ein guter Isolator, nimmt aber aus der Luft begierig Wasser auf, ist daher nur bedingt brauchbar. ETZ 1905, S. 1078.

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  94. Schieferplatten werden in Paraffin gesotten oder mit gutem Lack angestrichen. Bei Schiefer und Marmor ist wegen der leitenden Adern und der Verschiedenartigkeit der einzelnen Sorten große Vorsicht geboten; besonders in feuchten Räumen und bei Spannungen über 1000 Volt, ETZ 1913, S. 1170. Neben der Rückseite sind unter Umständen namentlich auch die Durchbohrungen von Marmor- und Schiefertafeln sorgfältig anzustreichen oder zu imprägnieren. Auch die einzelnen Glassorten sind in ihrem Verhalten sehr verschieden, sie sollen daher nicht ohne vorherige Probe benützt werden. Als bester Isolierstoff gilt Glimmer, ETZ 1905, S. 79. Außerdem haben sich verschiedene Kunstprodukte, wie Porzellan, Mikanit, Bakelit, Tenazit, Gummon und andere bewährt. ETZ 1913, S. 79, 829. Hartgummi wird durch Luft und Licht, sowie durch das bei Hochspannung oft auftretende Ozon in seiner Isolierkraft stark beeinträchtigt und wird als nicht feuersicher immer weniger verwendet.

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  95. Die Wirksamkeit der Isolierkörper hängt ferner ab von ihrer Gestaltung und Bemessung. Die an der Oberfläche übergehenden Funken haben die Fähigkeit, weit größere Strecken zu durchsetzen, als wenn sie in der freien Luft überspringen müßten. Der Übergang wird wesentlich erleichtert durch die auf den Oberflächen etwa gebildeten feinen Wassertröpfchen, oder Wasserhäutchen oder Staubschichten. Man muß daher einerseits den Weg, den der Funke über solche Oberfläche nehmen müßte, möglichst lang machen, anderseits darnach trachten, daß durch die Wahl des Materials und durch seine Formgebung die Bildung von Wasserschichten oder Staubschichten möglichst erschwert wird. Isolierstoffe, welche die Wärme gut leiten und kleine Wärmekapazität haben, sind ungünstiger, weil sie bei raschen Temperaturerniedrigungen sich leicht mit einer Wasserhaut bedecken. Horizontale Flächen erleichtern die Ansammlung von Staub. Man versieht daher die Isolierkörper zum Schutz gegen Regen mit Kragen, vermeidet aber im Trockenen Wulste und Rillen, die den Staub festhalten. Ferner ist zu beachten, daß ein an sich aus gutem Stoff bestehender, richtig gestalteter und bemessener Isolierkörper durch unzweckmäßige Anordnung (auf den Kopf gestellte Isolierglocken) oder durch Befestigungsmittel, die ihn an ungeeigneter Stelle durchsetzen, in seiner Wirkung beeinträchtigt werden kann. ETZ 1902. S. 939.

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  96. Für feuergefährliche Betriebsstätten sind im § 34 für explosionsgefährliche Räume im § 35 besondere Vorschriften aufgestellt. Hier sei bemerkt, daß derartige Räume der Regel nach überhaupt nicht, sondern nur im Notfall zur Aufstellung von Stromerzeugern, Motoren und Umformern benutzt werden sollen. Im allgemeinen soll bei Anlagen in Sägewerken, Getreidemühlen, Baumwollspinnereien, Scheunen und dgl. für die erwähnten Maschinen und Zubehör ein abgetrennter Raum zur Verfügung gestellt oder geschaffen werden, der von den brennbaren Stoffen frei bleibt. Dies ist schon zum Rein-halten der Maschinen erforderlich. Auch innerhalb solcher Räume und überhaupt sind besonders brennbare Stoffe, sei es, daß sie dem Gebäude zugehören (Holzwände), oder daß sie im Maschinenraum aufbewahrt und gehandhabt werden (Putzwolle), von den Teilen der Maschinen und Apparate fernzuhalten, die Funken erzeugen. Die Größe der nötigen Entfernung richtet sich nach Art, Größe und Spannung der Maschinen oder Transformatoren. ETZ 1904, S. 424 N. 102. Die im regelrechten Betrieb auftretenden Feuererscheinungen, wie Funken am Kommutator, sind bei modernen Maschinen an sich unbedeutend. Bedenklicher sind schon die Funken und Lichtbogen an Ausschaltern und Sicherungen. Indessen hat man auch mit Störungen des regelrechten Betriebes zu rechnen. Die Kommutatorfunken werden bedenklich bei plötzlicher Überlastung oder unrichtiger Bürstenstellung. Maschinen und Transformatoren können infolge von Kurzschluß oder durch schadhafte Isolierung in Brand geraten. Hierbei kommen oft gewaltige Energiemengen in Betracht, weshalb besondere Vorsicht angezeigt ist. Beim Aufstellen von Maschinen usw. ist ferner zu beachten, daß außer den brennbaren auch leitende Stoffe, wie Tropf wasser, Drehspäne, kleine Werkzeuge und dgl., fernzuhalten sind Diese können durch Auffallen auf die Klemmen, Kommutatoren und andere blanke Teile zu Kurzscftluß und Feuer Anlaß geben.

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  97. Die Vorschrift des § 6 b wiederholt die Forderung des § 3c. Als eines der im § 3c genannten „anderen Mittel” wird die isolierte Aufstellung der Maschinenkörper in Verbindung mit einem isolierenden Bedienungsgang besonders erwähnt.

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  98. Das Verfahren, die Körper zu isolieren, ist in Deutschland wenig gebräuchlich. Bei gewissen Systemen, die namentlich in der Schweiz ausgebildet und verwendet sind, ist es notwendig. Dort werden nämlioh sehr hohe Gleichstromspannungen dadurch erzeugt, daß man mehrere Maschinen hintereinander schaltet. Man kann nun nioht jede einzelne Maschine so bauen, daß sie zwischen Wicklung und Körper und namentlich am Kommutator die ganze in Betracht kommende Spannung aushält. Da aber ein erheblicher Teil dieser Spannung zwischen den stromführenden Teilen der Maschine und dem Erdboden wirksam ist, so muß man diese Teilspannung auf mehrere Isolierungen verteilen, um sie gewissermaßen stufenweise zu überwinden. Es werden daher die Wicklung zunächst vom Ankereisen, die Lager der Welle und die Elektromagnete vom Gestell, und schließlich das Gestell von Erde durch je eine starke isolierende Zwischenlage getrennt. (Eine Beschreibung isolierter Aufstellung siehe ETZ 1902, S. 1004 Sp. 3). Dies Verfahren soll auch den Vorteil haben, daß die Maschine weniger als eine mit geerdetem Gestell der Gefahr ausgesetzt ist, durch in die Leitung eingedrungene atmosphärische Entladungen zerstört zu werden. Die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich darin, daß der Aufbau umständlich und kostspielig wird. Es ist klar, daß bei diesem Verfahren die von der Erde isolierten Teile sogenannte statische Ladungen annehmen können, welche auch auf anderen nicht mit der Maschine zusammenhängenden Metallteilen auftreten. Eine Berührung dieser Teile durch Menschen, die selbst auf der Erde stehen, würde daher einen, unter Umständen erheblichen Stromübergang auf den menschlichen Körper zur Folge haben. Sie wird aber ungefährlich, wenn der menschliche Körper selbst von Erde isoliert ist; denn in diesem Falle wird er nur den seiner Kapazität entsprechenden Ladungsstrom aufnehmen. Man muß daher dafür sorgen, daß es unmöglich ist, gleichzeitig mit der Erde und einem in der Nähe der Maschine befindlichen Metallteil in Berührung zu kommen. Dies geschieht am einfachsten dadurch, daß der Fußboden rings um die Maschine selbst gut isoliert wird. Dieser Isoliergang muß so groß sein und so eingerichtet werden, daß man auch nicht durch Vermittelung einer zweiten Person gleichzeitig einen zu der Maschine gehörigen und einen mit der Erde verbundenen Gegenstand berühren kann. Der Isoliergang wird meistens aus Holz gebaut; an den Auflagestellen wird er durch Unterlagen von Glas oder Porzellan vom Erdboden und von den Wänden getrennt. Das Holz muß stets trocken gehalten werden. Zweckmäßig gibt man ihm einen Anstrich von Leinölfirnis oder Ölfarbe. Es ist gut, wenn der Isoliergang etwas über den Fußboden erhaben oder durch ein Geländer von dem übrigen Raum getrennt ist, damit man beim Betreten unwillkürlich aufmerksam gemacht wird. Ist der Abstand zwischen den Metallteilen und den Umfassungswänden klein, so ist bei höheren Spannungen auch eine isolierende Wandbekleidung erforderlich. Bis zu Spannungen von etwa 1000 Volt kann statt eines vollständigen Aufbaues aus Holz ein Belag des Fußbodens mit Kautschukplatten von entsprechender Größe und Dicke benützt werden. Auch Linoleum ist dienlich, doch sind die einzelnen Sorten sehr verschieden hinsichtlich des Isoliervermögens und der Dauerhaftigkeit. Bei Benützung von Platten aus Kautschuk und dgl. ist zu beachten, daß sie nicht durch eingedrungene Metallteile (Schuhnägel) verletzt werden. Asphaltbelag des Fußbodens ergibt bei sorgfältiger Herstellung und Wartung ebenfalls eine brauchbare Isolierung, wird jedoch von Öl (Schmieröl) erweicht und dann leicht abgetreten. Werden ihm Steine beigemischt, so sind sie vorher gut zu waschen und scharf zu trocknen. Außerdem aber ist zu beachten, daß zwischen den die Hoch-spannung selbst führenden Teilen, also z. B. den Bürsten und dem Gestell, noch sehr hohe Spannungsdifferenzen vorhanden sind. Der Aufbau der Maschine muß daher derartig sein, daß man auch bei Ausführung der notwendigen Hantierungen nicht gleichzeitig mit beiden in Berührung kommt. Es müssen also z. B. die Handgriffe der Bürstenhalter und ähnliche Dinge mög-lichst frei an der Außenseite der Maschine angebracht sein.

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  99. Der Aufbau der Maschinen mit geerdetem Körper ist in-sofern einfacher, als die umständliche Isolierung der Fundamente wegfällt, die bei sehr schweren Maschinen manchmal überhaupt undurchführbar sein dürfte. Auf der andern Seite ist bei geerdetem Körper die Gefahr, daß die Isolierung zwischen Wicklung und Körper durchschlagen wird, viel größer, da im Falle eines Erdschlusses in einem Leiter die Spannung des andern Leiters gegen den Körper gleich der vollen zwischen beiden Leitern vorhandenen Spannung wird. Auch die Gefahr einer Beschädigung der Maschine durch Blitzschläge soll größer sein. Für die Bedienung ergibt sich der Vorteil, daß alle geerdeten Teile des Körpers ohne Rücksicht auf statische oder übergesickerte Ladungen gefahrlos berührt werden können. Um die Gefahr auch für den Fall auszuschließen, daß die hohe Spannung direkt auf den Körper überspringt, ist auch der Fußboden, soweit er in der Nähe der Maschine etwa aus Metall (eiserne Fundamentrahmen, eiserne Schaltbühnen) besteht oder aus halbleitenden Stoffen (Mauerwerk) hergestellt ist, gut leitend mit dem Maschinenkörper zu verbinden. Dadurch soll bewirkt werden, daß das Spannungsgefälle, welches beim Stromübergang auf den Körper der Maschine und zum Erdboden auftritt, hinlänglich klein gemacht wird. Es kann der Fall eintreten, daß die Erdleitung einen verhältnismäßig großen Widerstand hat; so z. B. wenn die Maschinen in einem oberen Stockwerk stehen und hinlänglich ausgedehnte geerdete Metallmassen nicht zur Verfügung stehen; alsdann ist es wichtiger, den Fußboden in der Nähe der Maschine sehr gut mit dem Maschinenkörper zu verbinden, als beide Teile zusammen sehr gut an Erde zu legen. Es kommt nämlich stets auf dasjenige Spannungsgefälle an, dem der Bedienende (etwa zwischen den Auflagepunkten seiner Hände und Füße) ausgesetzt sein kann. Vgl. § 33 unter 11). Wenn die Maschine geerdet und alle zugänglichen Hochspannung führenden Teile, gemäß § 3 b), geschützt sind, ist es nicht notwendig, einen Isoliergang oder Isolierstand anzuwenden. Es ist jedoch nicht schädlich, dies dennoch zu tun. Überall, wo Gefahr besteht, daß die Erdung nicht zuverlässig wirkt oder daß auch die unter Spannung stehenden Maschinenteile, z. B. die Bürsten, unmittelbar berührt werden, ist es nützlich, außer den geforderten auch noch diese Vorsichtsmaßregel anzuwenden. Man kann sich dann oft mit einer einfacheren Form des Isolierstandes, z. B. einer oder mehreren übereinander gelegten Gummimatten, begnügen. Auf keinen Fall aber darf die Benutzung eines Isolierganges bei geerdetem Gestell die Vernachlässigung der übrigen in § 3 geforderten Maßnahmen zur Folge haben, weil man sonst trotz des isolierten Standpunktes gleichzeitig mit einem geladenen Metallteil und dem Gestell in Berührung kommen kann. Vergl. S. 21 unter 9).

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  100. Während nach § 3b sowohl blanke als isolierte Teile, die unter Hochspannung stehen, im allgemeinen der Berührung entzogen sein müssen, ist diese Forderung bei Maschinen auf einen Schutz gegen zufällige Berührung und bei Niederspannung auf blanke Teile im Handbereich beschränkt, weil ein vollständiger Abschluß der gefährlichen Teile mit der not-wendigen Beaufsichtigung, Bedienung und Lüftung der Maschinen nicht vereinhar ist.

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  101. Wie S. 19 unter 6) erläutert, kann der erforderliche Schutz gegen zufällige Berührung auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Bis zu einem gewissen Grade kann ihm schon bei der fabrikmäßigen Herstellung der Maschinen Rechnung getragen werden; doch wird dies nicht immer vollständig möglich sein, weü das Maß des Schutzes und die Art seiner zweckmäßigsten Ausführung auch von den örtlichen Verhältnissen (feuchte Räume § 312, Höhe der Räume usw.) abhängt. Es empfiehlt sich daher, bereits beim Bestellen der Maschinen den Umfang und die Art des nötigen Schutzes mit Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung der Maschinen zu vereinbaren.

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  102. Von den im § 2 der Maschinennormalien verlangten Angaben werden hier nur die gefordert, die für die Sicherheit der Anlage und ihrer Bedienung Bedeutung haben; so kann z. B. die Anlaßspannung, d. h. die bei Stillstand eines Asynchronmotors im offenen Sekundäranker auftretende Spannung, erheblich höher sein als die betriebsmäßige, daher höheren Be-rührungsschutz erfordern, als nach der Betriebsspannung zu erwarten ist.

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  103. Transformatoren ohne geerdete Metallgehäuse oder besondere Schutzverschläge dürfen demnach nur in abgeschlossenen Betriebsräumen (§ 29) oder an unzugänglichen Örtlichkeiten (z. B. auf Leitungsmasten oder in besonderer Höhe an Wänden des Betriebsraumes) Aufstellung finden. Außerhalb der abgeschlossenen Betriebsräume stehen sie entweder in besonderen Schutzverschlägen (Transformatorhäuschen) oder, bei Kabelnetzen, unter dem Straßenniveau in Verteilungskästen innerhalb geerdeter Metallgehäuse; in den mit Strom versorgten Häusern werden sie vielfach entweder in ähnlichen Metallgehäusen oder in besonderen Verschlägen untergebracht. Bei Freüeitungen werden sie häufig auf den Leitungsmasten befestigt und bedürfen im letzteren Fall der besonderen Metallgehäuse oder Schutzverschläge nicht. Enge Schutzverschläge oder Metallgehäuse müssen ventiliert werden, oder es muß auf andere Weise für Abkühlung gesorgt sein.

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  104. Die Erdung des Gestelles wird sich oft am besten mit Hilfe der Armatur der ein- und austretenden Kabel bewerkstelligen lassen. Die Vorrichtung kann in einem Schalter bestehen, der so angeordnet werden kann, daß beim Öffnen der Türe des Schutzgehäuses die Erdung selbsttätig erfolgt. Es genügen aber auch geeignete Klemmen, in die der geerdete Draht unter Beobachtung der nötigen Vorsicht eingeführt werden kann. Die Vorschrift gilt auch für Transformatoren in elektrischen Betriebsräumen. Sie soll ein gefahrloses Hantieren am Transformator ermöglichen. Selbstverständlich wird in der Regel jede Hantierung am Transformator nur nach seiner Abschaltung von Primär- und Sekundärleitung vorgenommen. Doch sind Ausnahmen in dringenden Fällen denkbar. Die Betriebsvorschriften enthalten die dann gebotenen Vorsichtsmaßnahmen (siehe dort § 8). Zu ihnen gehört auch das Erden des Gestelles. Nur dort, wo dies nicht möglich ist, z. B. auf hölzernen Leitungsmasten, genügt das allseitige Abschalten, muß aber dann ausnahmslos durch geeignete Vorrichtungen ermöglicht sein. Daß das Abschalten der Primärleitung allein den Transformator nicht spannungslos macht, wenn er sekundär mit anderen Transformatoren in Verbindung steht, wird oft nicht hinreichend beachtet.

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  105. Auch in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, in denen nach § 7a ein vollständiges Einschließen in Gehäuse oder Schutzverschläge nicht gefordert wird, ist ein Schutz gegen zufälliges Berühren der unter Spannung stehenden Teile notwendig. Nach § 28 b) gilt dies auch für die mit Isolierstoff bedeckten Teile, also z. B. für freiliegende Wicklungen, für die Zu- und Ableitungen usw.

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  106. Auch sogenannte Klingeltransformatoren und Reduk-toren unterliegen den Vorschriften des § 7. Für erstere gelten außerdem besondere Leitsätze, die im Anhang dieses Buches enthalten sind.

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  107. Akkumulatoren-Räume nehmen eine Sonderstellung ein weil die Sammlerplatten, ihre Verbindungsstücke, die Anschlußleitungen und die Elektrolytflüssigkeit in den Zellen wegen der Wirkung der Säuren und wegen der notwendigen Beaufsichtigung und Bedienung nicht mit Isolierstoff bedeckt oder der Berührung entzogen werden können. (§3.) Andrerseits kann man den vorhandenen Gefahren durch Einhaltung einfacher und leicht durchführbarer Verhaltungsregeln vollständig begegnen. Daher ist es nötig, daß das mit der Bedienung betraute Personal sorgfältig unterwiesen und eingeübt ist, und daß Unberufene ferngehalten werden. Dies sind dieselben Bedingungen, wie sie für abgeschlossene elektrische Betriebsräume § 2e und § 29 gelten.

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  108. Ziffernmäßig bestimmte Isolationswerte sind für Sammlerbatterien nicht verlangt (§54 letzter Satz). Der Grund liegt darin, daß die Isolationsgröße während der Ladung oder bei raschen Temperaturschwankungen großen Veränderungen unterworfen ist infolge der auf der Außenseite der Zellen und des Gestelles sich niederschlagenden Flüssigkeitströpfchen. Es muß aber im Interesse der Sicherheit darauf gesehen werden, daß bei normalem Zustand des Akkumulators eine gute Isolation vorhanden ist und zwar können sehr wohl Werte erreicht werden, welche den in § 51 für die Leitungsanlage festgesetzten annähernd entsprechen. Damit dies erreicht werde, sind statt der Isolationswerte bestimmte Isolationsmittel verlangt. Diese gewährleisten auch, daß die oben erwähnten Erniedrigungen der Isolation wieder verschwinden, sobald normale Verhältnisse eingetreten sind. Aus Glas gefertigte Akkumulatorzellen besitzen vielfach angegossene Glasfüße. Diese gelten als isolierende nicht hygroskopische Unterlagen im Sinne des § 8. Es kommt hier nämlich hauptsächlich darauf an, daß die Übergangsflächen, welche dem Strom einen Weg zur Erde bieten können, möglichst verkleinert sind, und daß der übergespritzten oder kondensierten Flüssigkeit die Möglichkeit gegeben ist, wieder zu verdunsten. Bei Aufstellung größerer Batterfen pflegt man die tragenden Gebäudeteile gegen Gefährdung durch ausgelaufene Säure zu schützen, indem man den Fußboden mit Asphaltbelag oder mehrfachem Teeranstrich versieht. Verschüttete Säure wird durch Aufsaugen mittels Putzlappen oder Sägespänen, Nachwaschen mit Wasser und gutes Abtrocknen baldigst unschädlich gemacht. (Betriebsvorschriften § 101).

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  109. Die Ausführung des isolierenden Bedienungsganges richtet sich nach der Höhe der verwendeten Spannung, siehe auch § 6 unter 3) und § 9 unter 2). Bei Batterien, die mit einem Pol an Erde liegen, wie es bei Pufferbatterien für elektrische Bahnen die Regel ist, wird man sowohl die Isolierung der Zellen als die des Bedienungsganges für einzelne Gruppen von Zellen der gegen Erde bestehenden Spannung anpassen. Während für die ersten 800 Volt die unter b) angegebene Isolierung der Zellen gegen Gestell und des letzteren gegen Erde durch die gebräuchlichen Isolierkörper in sinngemäßer Übertragung auch für den Bedienungsgang ausreicht, sollen bei Spannungen zwischen etwa 800 und 1500 Volt sowohl für die Gestelle der Zellen als für Bedienungsgänge Doppelglockenhochspannungsisolatoren benutzt werden, die auf 10000 Volt geprüft sind. Bei Spannungen von 1500 bis 10000 Volt sollen die Gestelle und Bedienungsgänge an jedem Stützpunkt durch zwei im und andere Meßgeräte in Unordnung gebracht worden. Die großen Stromstärken, die an Schalttafelleitungen herrschen, machen es erklärlich, daß auch scheinbar geringfügige Fehler schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Zu diesem Bedenken tritt bei Hochspannung noch das weitere Moment hinzu, daß bei Spannungen von mehreren Tausend Volt auch trockenes Holz sich wie ein Leiter verhält und direkt entflammt werden kann. Die Zulassung zur Umrahmung ist nur aus Rücksichten auf Schönheitsgründe geschehen und es ist dabei vorausgesetzt, daß die Umrahmung von den stromführenden Teilen weit entfernt bleibt. Ebenso wie die Umrahmung und die besonders erwähnten Schutzgeländer können auch Schutzkästen, Türen an solchen, kurz alle Teile, die nicht zur Schalttafel selbst gehören und von den leitenden Teilen durch hinreichend große Luftschichten getrennt sind, aus Holz bestehen. Desgleichen ist Holz erlaubt als Unterlage von in sich abgeschlossenen einzelnen Meßge-räten, wie Zählern (Zählerbrett); sollen dagegen mit dem Zähler etwa noch Sicherungen, Klemmen usw. auf derselben Tafel vereinigt werden, so darf sie nicht aus Holz bestehen. Der Aufbau der Schalt- und Verteilungstafeln geschieht daher im Gerüst aus Eisen, in den Flächen aus Marmor, leitungsfreiem Schiefer, Porzellan oder dgl. ETZ 1908, S. 652, N. 203, 204; 1909, S. 497, N. 208, 214 a. Über die Auswahl und Behandlung der Steinplatten vgl. § 5, Seite 34 unter 13). Was für Schalttafeln gesagt ist, gilt sinngemäß auch für Schaltsäulen, Schaltgerüste u. dgl.

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  110. Der Schutz der an Schalttafeln beschäftigten Personen gegen die Berührung der unter Spannung stehenden Teile regelt sich im allgemeinen nach § 3. Da die Schaltanlagen meistens in elektrischen Betriebsräumen aufgebaut sind und der Raum auf der Rückseite der Tafeln häufig als abgeschlossener elektrischer Betriebsraum ausgebildet ist, sind die im § 3 gemachten Ausnahmen und die Sonderbestimmungen der §§28 und 29 besonders zu beachten. Von großer Bedeutung ist bei Schaltanlagen die im § 3c behandelte Erdung der Metallteile, die nicht Spannung führen, aber Spannung annehmen können. Vgl. hierzu S. 21 unter 9). Unter Umständen sind auch bei Schaltanlagen anstatt des Erdens die im § 3c erwähnten „anderen Mittel” anzuwenden, z. B. Isolierung der nicht spannungführenden Metallteile verbunden mit isolierendem Bedienungsgang, wie dies für elektrische Maschinen im § 6b ausdrücklich erwähnt ist. Siehe S. 36 unter 3). Im einzelnen ist zu beachten, daß die Forderungen der §§ 3a und 3b auf Schutz gegen zufällige oder gegen jede Berührung auch dann erfüllt werden, wenn die Abdeckungen, Schranken usw. an den Teilen der Schalteinlagen so eingerichtet sind, daß sie zur Beobachtung oder Bedienung zeitweise entfernt werden. Die in den §§ 10 bis 15 für Apparate, Schalter, Sicherungen usw. gegebenen Sonderbestimmungen gelten naturgemäß auch für die zu Schaltanlagen vereinigten Apparate. Zweck und Aufgabe des isolierenden Bedienungsganges, von dem schon im § 6 b) und § 8 c) die Rede war, ist bereits S. 37 kurz erwähnt. Er verhindert, daß ein erheblicher Strom durch den Bedienenden zur Erde fließt, wenn dieser mit einem elektrisch geladenen Teil in Berührung gekommen ist. Es wird nämlich in den durch den Körper nach Erde führenden Strom weg ein großer Widerstand (die Isolation des Bedienungsganges) eingeschaltet. Die Isolation des Bedienungsganges muß eine vollständige und dauernde sein, wozu je nach den örtlichen Verhältnissen (Feuchtigkeit, Höhe der Spannung) mehr oder weniger umständliche Hilfsmittel dienen. Sie darf nicht dadurch unwirksam gemacht werden, daß der auf dem Isolierstand Befindliche mit einem Teil seines Körpers (Hand, Fuß usw.) mit Erde oder mit unisolierten Metallteilen, die mit Erde in Verbindung stehen, in Berührung kommen kann. Es würde z. B. bedenklich sein, wenn ein Arbeiter beim Straucheln oder Zurücktreten oder durch andere willkürliche oder unwillkürliche Bewegungen gegen eine Mauer geraten könnte, besonders wenn diese vielleicht in der Höhe des Kopfes oder auch im Handbereich Metallteile (Gasrohre, Turbinenteile) trägt. Der isolierte Bedienungsgang bietet den Vorzug, daß auch die einseitige Berührung eines unmittelbar stromführenden Teiles unter günstigen Umständen schadlos verlaufen kann; weil die einzelnen Isolierstrecken nach Art von Kondensatoren wirken, auf welche sich die ganze Spannung verteilt. Bei Berührung mit einem Pol wird also die Person auf dem Isolierstand einer kleineren Spannungsdifferenz ausgesetzt, als eine auf Erde stehende. Doch ist zu beachten, daß ein Mensch beim Betreten eines Isolierstandes, der eine Ladung angenommen hat, einen Schlag erleiden kann, wenn er mit einem Fuß noch auf der Erde steht oder ein nicht isoliertes Geländer oder dgl. berührt. Um dies zu vermeiden, müssen bei sehr hohen Spannungen Übergangsstufen vorgesehen sein. Ein erhöhter Schatz gegen die Gefahr zufälliger Berührung spannungführender Teile wird nach Kübier dadurch erzielt, daß die beiden Pole der Schaltanlage und ihr Zubehör weit voneinander getrennt werden. Z. V. D. I. 1909, S. 1516; 1910, S. 37. In vielen Fällen ist das Prinzip des Isolierstandes nicht durchführbar; z. B. wenn große Feuchtigkeit herrscht, die eine dauernde Aufrechterhaltung der Isolation unmöglich macht. Das Prinzip der Erdung des Bedienungsganges, der Schutzgehäuse und dgl. bringt es mit sich, daß die volle Betriebsspannung gegen Erde zwischen den arbeitenden Teilen, z. B. den Spulen der Meßgeräte und den Gehäusen, wirksam ist. Bei Gewittern oder durch andere Ursachen bedingten Überspannungen wird die Gefahr des Überschlagens auf die Gehäuse durch die Erdung noch erhöht. Hierbei wird durch die geerdeten Metallteile Kurzschluß entstehen können. Die isolierende Trennschicht zwischen den arbeitenden Teilen der Apparate und ihren Gehäusen ist daher besonders sorgfältig auszuführen.

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  111. Es ist darnach zu streben, daß alle Schalttafeln für größere Anlagen auf der Rückseite zugänglich gemacht werden. Die Zugänglichkeit und damit die Einhaltung der in § 91) erwähnten Abstände muß unbedingt gefordert werden, wenn die Rückseite Sicherungen trägt oder wenn dort lösbare Verbindungen oder Schalter angebracht sind, die während des Betriebes gehandhabt werden müssen. Der zugängliche Raum auf der Rückseite kann abgeschlossen und so zum abgeschlossenen elektrischen Betriebsraum gestaltet werden (§ 2e), in welchem die Bedingungen des §29 Platz greifen.

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  112. Die zahlenmäßig festgesetzten Abstände der Regel 1 werden nur für den Fall gefordert, daß spannungführende ungeschützte Teile an der Schaltanlage oder ihr gegenüber an der Wand vorhanden sind. Sind diese Teile geschützt, so wird nach § 9b nur im allgemeinen hinreichende Breite und Höhe der Gänge gefordert, nicht aber ein bestimmtes Maß vorgeschrieben. Die allgemeinere Forderung des § 9b ist auch dann maßgebend, wenn der Schutz vorübergehend zur Bedienung usw. geöffnet wird; so z. B. wenn die einzelnen Schaltzellen durch Türen zugänglich sind. ETZ 1913, S. 444, N. 245. Vergl. auch Abs. 3 der Regel 1 für B. u. T.

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  113. Die größere Entfernung ist in diesem Falle nötig, weil es vorkommen kann, daß der Bedienungsmann beim Arbeiten auf der einen Seite einen elektrischen Schlag erleidet und dann die stromführenden Teile berührt, denen er den Rücken zukehrt. Um dies noch besser zu verhüten, wird u. a. der Raum durch ein Geländer geteilt, das man jedoch in der Regel nicht in der Mitte, sondern nahe der einen Seite anbringen wird, um die Bewegungsfreiheit nicht zu sehr einzuschränken.

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  114. Besonders zu achten ist auf Schalter oder Trennschalter, deren beweglicher Teil beim Offnen nach unten geschwenkt wird und alsdann von einer den Gang betretenden Person mit dem Kopfe berührt werden kann, wenn ein besonderer Schutz fehlt.

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  115. Wenn auf der Rückseite von Schalttafeln öfters Hantierungen nötig sind, tut man gut, dort eine Glühlampe zu installieren, weil tragbare Lampen, besonders Grubenlampen, durch ihre Metallteile Berührung mit spannungführenden Teilen oder Kurzschluß veranlassen können.

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  116. Zwischen den betriebsmäßig auf der Rückseite zugänglichen Schalttafeln des § 9 b) und den nicht zugänglichen nach § 9c) gibt es allerlei Zwischenstufen: Schalttafeln, die aus ihrer Betriebsstelle ausgefahren und dadurch an ihrer Rückseite zugänglich werden, solche die türartig in Gelenken drehbar oder aufklappbar sind. Werden derartige Anordnungen nicht gewählt, so tritt § 9c) in Geltung. Er verbietet, daß die Schalttafeln zuerst an die Zuleitungen des Netzes angeschlossen und nun die Tafel an der Wand so befestigt wird, daß diese Anschlußstellen nicht mehr nachgesehen werden können. Dagegen verbietet § 9 c) keineswegs die Verwendung von Tafeln, welche die Schienen oder einzelne Strecken der Schienen auf ihrer Rückseite tragen, auch können die leitenden Teile der Schaltung unter sich auf der Rückseite verbunden sein, wenn diese Verbindungen nicht während des Betriebes bedient werden müssen. Es müssen nur die Klemmen für die zuführenden und die abführenden Leitungen frei zugänglich sein und die ganze Anordnimg der Bedingung entsprechen, daß die Tafel selbst leicht abgenommen und dann auch auf der Rückseite besichtigt werden kann. ETZ 1903, S. 434 N. 47. Dies gilt auch für Motorschalttafeln. ETZ 1909, S. 497, N. 209, 213; 1910,13. 197, N. 223.

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  117. Regel 2 dient ebenso wie § 9c der Absicht daß ungenügende Kontakte, gelockerte Verbindungen, mangelhaft verlötete Kabelschuhe und ähnliche Fehler, die übermäßige Erwärmung erzeugen, beseitigt werden können. Nicht zu empfehlen sind Anordnungen, bei denen die Klemmen, mit welchen die Tafel an die zu- und abführenden Leitungen angeschlossen ist, nur durch enge Bohrungen in der Tafel mittels Schraubschlüssel lösbar sind, weil in diesem Falle zwar das Lösen und Befestigen von der Vorderseite her möglich ist, nicht aber die Kontrolle, ob die Leitung fest sitzt und sich nicht unzulässig erwärmt. ETZ 1909, S. 497, N.209, 213; 1910, S. 1322, N.226. Eine Anschlußklemme, die diese Nachteile vermeidet, siehe z. B. ETZ 1907, S. 820, auch 1909, S. 291 (Stotz).

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  118. Erfahrungsgemäß werden die Oberkanten von Tafeln häufig als Aufbewahrungsorte für Schraubenzieher, Schlüssel und ähnliche Handgeräte mißbraucht, die beim Herabfallen zwischen die blanken Leitungsteile Kurzschluß verursachen.

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  119. Dies gilt auch für die Rückseite der Schaltanlagen; es genügen Nummern oder einzelne Buchstaben, die durch ein neben der Tafel angebrachtes Verzeichnis erläutert werden. Einzelne Firmen liefern Sicherungen, Schalter u. dgl., die mit Glastäfelchen versehen sind, unter welche die Aufschriften eingeschoben werden. Weitere Bezeichnungen an Schaltern und Sicherungen selbst sind in §§ 11b), 11 f), 13a), 14c) gefordert.

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  120. Bestimmte Zeichen oder Farben sind zurzeit nicht vorgeschrieben; man erwartet, daß sich eine einheitliche Bezeichnung mit der Zeit herausbildet. Der Farbanstrich braucht nicht die Leitungen in ihrer ganzen Ausdehnung zu bedecken; es genügt, wenn die Polarität deutlich und ohne langes Suchen erkennbar ist. Wo Hochspannungs und Niederspannungsleitungen benachbart sind, müssen auch diese Unterschiede kenntlich gemacht werden. Die Schalttafeln für Hoch- und Niederspannung sind am besten völlig getrennt anzuordnen; wird eine gemeinsame Schalttafel benützt, so ist durch getrennte Anordnung der Apparate und deutliche Bezeichnung die Hochspannung kenntlich zu machen. Selbstverständlich soll bei allen Bezeichnungen ein und dieselbe Bezeichnungsweise in der ganzen Anlage übereinstimmend durchgeführt sein.

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  121. Vergl. § 21 i) Abs. 2.

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  122. Wie an den Schalttafeln (§ 9), so ist auch bei den einzelnen Apparaten, insbesondere bei solchen die zur Stromunterbrechung dienen (Schalter, Sicherungen), danach zu streben, daß alles ferngehalten werde, was brennbar ist. Diese Forderung ist indessen nicht allgemein durchführbar, da z. B. die beweglichen Spulen von Zählern zu schwer werden, wenn die Spulenkörper aus feuersicheren Stoffen hergestellt sind; andere Teile, wie die Träger von Kommutatoren für Motorzähler, können bei Anfertigung aus Porzellan nicht genügend genau bearbeitet werden; in einigen Fällen ist ferner zu bedenken daß das Quantum brennbaren Stoffes, welches auf die Unterlagen trifft, unbedeutend bleibt gegenüber der noch brennbareren isolierenden Baumwoll- oder Gummihülle des Drahtes selbst oder der Ölfüllung von Ölschaltern oder Transformatoren. Man hat daher die Forderung der unverbrennlichen Unterlagen auf diejenigen Teile beschränkt, welche der mechanischen Beschädigung, dem Kurzschluß durch Berührung mit leitenden Werkstücken oder Werkzeugen, dem Erhitzen durch Lockern der Verbindungen in besonderem Maße ausgesetzt sind, daher auch leichter zu Brandgefahr Anlaß geben. Neben der Feuersicherheit muß für die Unterlagen der stromführenden Teile auch genügende Isolierfähigkeit gefordert werden, die den obwaltenden Verhältnissen angepaßt sein muß (vgl. § 56 unter 11), Seite 34) und unter Umständen von der Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit, außerdem aber auch von der Oberflächengestaltung abhängt. Bei den meisten gegenwärtig in Gebrauch befindlichen Apparaten, wie Ausschaltern, Sicherungen u. dgl., ist das früher viel benutzte Holz durch Porzellan oder Schiefer oder ähnliche Stoffe ersetzt, welche der Feuchtigkeit widerstehen und gleichzeitig unverbrennlich und schlechte Wärmeleiter sind. Auch unter diesen Stoffen bestehen noch Abstufungen hinsichtlich ihrer Güte. Es ist daher nötig, daß sie unter denjenigen Verhältnissen eine gute Isolation gewährleisten, unter denen sie zur Verwendung gelangen. Eine Unterlage aus bestimmtem Stoff kann noch zulässig sein, wenn der Apparat, in dem sie angewendet ist, in einem trockenen Raume angebracht ist, während sie beanstandet werden muß, wenn sie an einem für feuchte Räume bestimmten Apparat vorkommt. Holz wird daher in der Mehrzahl der Fälle als unmittelbare Unterlage der stromleitenden Teile unzulässig sein (ETZ 1905, S. 702, N. 168); vielmehr ist da, wo etwa vorübergehend benutzte Schaltbretter oder Kästen aus Holz diese Teile aufnehmen sollen, eine Zwischenlage aus feuerfesten, von der Feuchtigkeit nicht beeinflußten Stoffen einzufügen. Insbesondere ist weiches Holz streng zu vermeiden. Dagegen wird behauptet, daß für einzelne Sonderzwecke hartes Holz nicht ersetzbar sei, weil es leichter, fester und bequemer zu bearbeiten sei als andere feuersichere und feuchtigkeitssichere Isolierstoffe. Daher sind im § 121 Unterlagen aus Holz unter besonderen Bedingungen zugelassen. Die Anwendung imprägnierten Holzes als Bau- und Isoliermaterial ist ferner in allen denjenigen Fällen gemäß § 5- erlaubt, in denen es durch eine Ölfüllung von der Berührung mit Luft betriebssicher abgeschlossen ist. Erlaubt ist auch die Benutzung von Holz neben einem guten Isolierstoff (wie Porzellan), um die Beanspruchung, die der letztere durch die hohe Spannung erfährt, herabzumindern, oder um die Durchschlagstrecke zu vergrößern, die Kapazität des Kondensators zu verkleinern, den die beiden voneinander zu isolierenden Metallkörper bilden. Hiervon wird beim Aufbau von Hochspannungsapparaten Gebrauch gemacht.

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  123. Es ist sehr schwierig, allgemein anzugeben, welche Übertemperaturen (Erwärmung über die Umgebungstemperatur) als zulässig und welche als bedenklich zu bezeichnen sind. Viele Vorrichtungen müssen ihrem Zweck und Wesen nach hohe Temperaturen in einzelnen wirksamen Teilen aufweisen, wie z. B. Heizapparate, Widerstände, Schmelzsicherungen, Hitzdraht-meßgeräte. Abgesehen von Heiz- und Kochvorrichtungen wird man eine Erwärmung als unbedenklich bezeichnen können,, wenn die äußere Umhüllung der Vorrichtung beliebig lange mit der Hand berührt werden kann. Man wird sich jedoch nicht immer mit diesem Kennzeichen begnügen dürfen, sondern es muß sachverständig geprüft werden, wann, wo und wie weit eine beobachtete Erwärmung eine betriebsmäßige und unbedenkliche ist, oder aber, ob sie unrichtige Abmessungen oder ordnungswidrigen Zustand des Apparates anzeigt. Zu beachten ist, daß Schraubverbindungen häufig durch die Erschütterungen des Betriebes locker und infolge des so erhöhten Widerstandes warm werden, ebenso wird sich häufig unreine Oberfläche der Kontaktstellen durch Erwärmung verraten. Derartige Fehler pflegen sich im Lauf des Betriebes zu vergrößern und können bedenkliche Folgen haben. Bei Wechselstromapparaten können schädliche Erwärmungen durch Wirbelströme eintreten, wenn die Anordnung und die Ausmaße nicht mit Rücksicht auf sie gewählt sind. Für Dosenschalter ist im § 13 der Vorschriften für Konstruktion und Prüfung von Istallationsmaterial ein Verfahren zur Ermittelung unzulässiger Erwärmung angegeben.

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  124. Betreffs der Bauart vergleiche auch § 101 S. 51 unter 6) Beim Anbringen der Apparate ist darauf zu achten, daß die Griffe der im Betriebe regelmäßig zu bedienenden Apparate erreicht und gehandhabt werden können, ohne daß man mit geladenen Teilen in Berührung kommt. Sicherungen, selbsttätige Ausschalter und sonstige Vorrichtungen, an denen Funken, Lichtbogen oder explosionsartige Erscheinungen möglich sind, sollen nicht so angeordnet werden, daß sie etwa die Augen des Wärters gefährden, wenn dieser die Meßgeräte oder den Zustand andrer wichtiger Teile beobachtet. Splitter, Funken und dgl. treten vorzugsweise bei Schmelzsicherungen auf. Je höher die Spannung, desto leichter bleibt beim Abschmelzen ein Lichtbogen bestehen, desto größer sind auch die hierbei innerhalb der Sicherung frei werdenden Energiemengen. Sie können die Gehäuse der Sicherung zertrümmern und deren Teile umherschleudern. Demnach sind hier unter Umständen besondere Schutzgitter, Schutzgläser oder dgl. vorzusehen. Bei Benützung von Hüllen oder Abschlußwänden aus Glas oder andern spröden Stoffen ist besonders darauf zu achten, daß deren umhergeschleuderte Splitter niemanden verletzen können.

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  125. Der § 3 behandelt den Schutz gegen die Gefährdung von Personen durch Stromübergänge.

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  126. Häufig begegnet man dem Fehler, daß zwar die Leitungen dort, wo sie frei verlaufen, sorgfältig von der Wand abgehalten sind, ebenso wie die Apparate auf den nötigen isolierenden Unterlagen sitzen, daß aber die Bauart der Apparate es nötig macht, die Leitungen an der Einführungsstelle dicht an die Wand heran oder sogar mit ihr in Berührung zu bringen. Da die Leitungen dort meist mehr oder weniger von ihrer Isolierhülle entblößt sind, so entsteht auf diese Weise Gelegenheit zur Ausbildung eines Erdschlusses. Ein solcher kann sich auch ausbilden, wenn die Apparate Stoffe enthalten, die, wie weiches Holz, Feuchtigkeit anziehen. Diese Gefahr muß durch die Bauart der Apparate oder durch Zwischenfügen von Isolierrohr oder dergl. ausgeschlossen werden. ETZ, 1904 S. 363 N. 89, N. 93; 1910 S. 1322 N. 225. Besonders zu beachten ist auch der Umstand, daß das Erden der Metallkörper, Gehäuse und Verkleidungen meistens die Spannung zwischen ihnen und den stromzuführenden Teilen und damit die Neigung zum Überspringen von Funken oder Lichtbogen erhöht. Namentlich bei Apparaten für Hochspannung ist die Wahl der Abmessungen wichtig. Einheitliche Grundlagen hierfür sind in den „Richtlinien für die Konstruktion und Prüfung von Wechselstrom — Hochspannungsapparaten von einschließlich 1500 Volt Nennspannung aufwärts” enthalten. ETZ 1913, S. 1067, erläutert ETZ 1912, S. 354 u. 380.

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  127. Die gute Praxis hat den Schutz gegen zufällige Berührung in steigendem Maße berücksichtigt. Die Schaltergriffe sollen hinlängliche Abmessungen aufweisen und mit Schutztellern versehen sein. Auch Sicherungen werden, wo es mit ihren sonstigen Bestimmungen verträglich ist, in Isolierstücke eingebaut, Steckkontakte mit vorstehenden Isolierhülsen, Fassungen mit Kragen versehen. Schraubenköpfe, die unter Spannung stehen, werden abgedeckt. ETZ 1909, S. 497 N. 215. Doch kann nur die ordnungsmäßige Handhabung dabei berücksichtigt werden,, da viele Teile ihrer Zweckbestimmung nach oder behufs der notwendigen Besichtigung unbedeckt bleiben müssen, wie z. B. die funkenlöschenden Hilfskontakte oder Hörner von Schaltern und Sicherungen.

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  128. Zu beachten ist, daß nach §§ 11d) und 12 c) die Griffdorne und die Drehachsen nicht unter Spannung stehen dürfen. Holz gilt nach § 56 nicht als zuverlässiger Isolierstoff, weil es durch Feuchtigkeit Risse erleidet, die sich mit Metallstaub füllen, so daß hierdurch oder durch eindringende Feuchtigkeit Strömübergänge stattfinden, die dem Bedienenden gefährlich werden. Gegen Feuchtigkeit kann Tränkung mit Paraffin oder Anstrich mit Ölfarbe Schutz bieten. Gewöhnliche Politur verbessert an sich das Isoliervermögen nicht merklich (ETZ 1906, S. 471, S. 870). Es empfiehlt sich, Holzgriffe mit besser isolierenden Stoffen auszufüttern oder zu überziehen oder besser das Holz durch zuverlässigere Isolierstoffe zu ersetzen.

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  129. Bei höheren Spannungen sind isolierende Überzüge oder Zwischenschichten wegen der unter 7) erwähnten Bedenken nicht völlig sicher. Auch ist die Dicke der Isolierschicht nicht immer Kontrollierbar. So können scheinbar starke Porzellanhülsen Risse enthalten, welche von Funken durchsetzt werden. Daher ist die Zwischenfügung einer geerdeten Stelle empfohlen, welche derartige Ladungen unschädlich macht. Bei Mastschaltern für Hochspan-nung empfiehlt es sich sehr, eine isolierende und eine geerdete Strecke im Bedienungsgestänge hintereinander anzuordnen. Indessen können auch Fälle vorkommen, wo das Erden unausführbar ist odor andre Gefahren mit sich bringt. Bei Anlagen, die grundsätzlich das Erden vermeiden, wie viele mit hochgespanntem Gleichstrom tun, wird man dies Prinzip nicht durchbrechen dürfen. Man wird dann die Werkzeuge als Sohalt-stangen ausbilden und bei anderen Schalteinrichtungen eine kontrollierbare, genügend lange isolierende Strecke zwischen die Griffe und die Arbeitsteile einschalten und die Wirkung dieser Isolierung durch Benützung von Isoliertritten (Gummimatte oder dgl.) Gummihandschuhen, Gummischuhen verstärken, namentlich wenn ein beweglicher Erdungsdraht nötig sein würde, der hinderlich ist und durch Berührung mit spannungführenden Teilen Kurzschlüsse oder andere Gefährdungen herbeiführen kann.

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  130. Die im § 111 erwähnten Momentschalter bilden für die Installationen in Wohn- und Geschäftsräumen sowie für die Lampen und kleineren Motoren von Werkstätten die Regel. Allgemein können sie indessen nicht vorgeschrieben werden, denn bei Hochspannung reichen die gebräuchlichen Formen der Momentschalter nicht aus, hier sowie in Niederspannungsanlagen, wo auf sachgemäße Bedienung zu rechnen ist, sind oft andere Mittel zum Löschen des Lichtbogens erfolgreicher; z. B. Hörnerschalter (ETZ 1902, S. 652). Schalter für sehr starke Ströme können meistens nicht als Momentschalter gebaut werden, weil sie wegen ihrer Masse allzuheftige Rückschläge auf die Schalttafel verursachen würden. Ausschalter, die mit Anlassern (§12) oder andern Regulierwiderständen vereinigt sind, bedürfen in der Regel der Momentschaltung nicht, weil der Stromunterbrechung zwangläufig eine so starke Stromschwächung vorausgeht, daß ein Lichtbogen nicht mehr auftreten kann. In Betriebsräumen kommen Schalter vor, die nicht zum Ausschalten unter Strom, sondern nur zum Einschalten bestimmt sind, diese brauchen daher auf den Lichtbogen keine Rücksicht zu nehmen. Andere Schalter in Betriebsräumen werden als Kohlenschalter ausgebildet und sollen einen Lichtbogen absichtlich hervorrufen, um die schädlichen Wirkungen der Selbstinduktion bei der Unterbrechung zu vermeiden. Schlagweite, Stärke und Dauer des Lichtbogens hängen von der Spannung, der Stromstärke und der Selbstinduktion des Stromkreises ab. Die möglicherweise ins Spiel tretenden Kräfte sind bei der Bauart der Schalter zu berücksichtigen. (Über den Bau von Schaltern vgl. Z. f. E. Wien. 1902, S. 510. ETZ 1909, S. 941; 1911, S. 971.)

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  131. In welchen Grenzen der Lichtbogen durch andere Mittel als Momentschaltung sicher unterbrochen und hierauf eine allgemein verwendbare Bauart von Schaltern gegründet werden kann, läßt sich zurzeit nicht übersehen. Vgl. ETZ 1913 S. 33, 35, 1225, 1245.

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  132. Bei Anordnung der Ausschalter ist auch auf die zu ihnen führenden Leitungen zu achten. Beim Abzweigen eines einpoligen Schalters aus der Richtung nach den Lampen heraus wird ein Kurzschluß zwischen der zum Schalter hin und der von ihm weg führenden Leitungsstrecke dadurch besonders gefährlich, daß diesem Kurzschluß stets die Lampe oder ein anderer Stromverbraucher vorgeschaltet bleibt, er bringt daher die Sicherung nicht zum Ansprechen und kann so zu Entzündung An-laß geben. Hier ist daher besonders sorgfältige Verlegung angezeigt. Zweckmäßig ist der Vorschlag, mit der dem einen Pol angehörigen Hin- und Rückleitung zum Schalter eng vereinigt ein tot endigendes an den andern Pol angeschlossenes Leitungsstück so zu verlegen, daß bei Verletzung der frag-lichen Sehalterleitung ein Kurzschluß zustande kommt, der die Sicherung auslöst. ETZ 1904, S. 362 N. 87. Diese Gefahr steigt noch ganz besonders, wenn derartige Schalterleitungen in Gestalt von beweglichen Schnurleitungen ausgeführt und in der Nähe von entzündlichen Gegenständen wie Betten, Gardinen usw. angeordnet werden. Solche Einrichtungen, wie sie in Hotels als sogen. Birnenschalter üblich waren, dürfen unter keinen Umständen geduldet werden. Sie lassen sich meistens ersetzen durch eine rein mechanische Fernschaltung, bei der ein fest angebrachter Schalter durch eine Zugschnur bedient wird. (ETZ 1901, S. 1055.) In der früheren Fassung der Vorschriften waren daher die Birnenschalter gänzlich verboten. Neuerdings sind elektrisch betriebene Werkzeuge (Nietmaschinen) aufgekommen, die derartige Schalter nicht entbehren können. Dort fällt wenigstens die Gefahr weg, daß sie mit Betten und Idgl. in Berührung kommen. ETZ 1908, S. 652, N. 200. 4) Die Stromstärke ist bei geschlossenem Schalter für die Erwärmung der Kontakte maßgebend; die Spannung bedingt die Länge des beim Öffnen entstehenden Lichtbogens und nach der gleichzeitig herrschenden Stromstärke bemißt sich die Wirkung des Lichtbogens. Wie unter 1) erwähnt, kommen in Betriebsräumen Schalter vor, die nicht zum Ausschalten des Betriebsstromes bestimmt sind; auf diesen ist die Stromstärke anzugeben, bei der sie noch gefahrlos geöffnet werden können. Beim Einbau der Schalter ist auf die Betriebsbedingungen und auf die Verhältnisse zu achten, die nach der Art der Anlage bei Handhabung der Schalter auftreten können; die Auswahl der Bauart und Größe der Schalter muß darnach geschehen. Der feste Teil, der die Angaben über Strom und Spannung trägt, soll nicht der verwechselbare Deckel sein, sondern die Unterlage, auf der die feststehenden Kontakte befestigt sind. Die Angaben sollen auch bei montiertem Schalter erkennbar sein. ETZ 1904, S. 424 N. 100d. Früher war auch vorgeschrieben, daß die Schalter auf dem Gehäuse ein Zeichen tragen müssen, welches erkennen läßt, ob der Strom geschlossen oder geöffnet ist. Dies wurde fallen gelassen, weil es sich bei den Schaltern mit toter Linksdrehung nicht durchführen läßt; auch bei Druckknopfschaltern ist eine solche Bezeichnung nicht möglich. Vgl. indessen § 11f).

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  133. Metallgehäuse und Metallgriffe ohne isolierende Bekleidung sind bei den immer mehr in Anwendung kommenden höheren Spannungen sehr gefährlich, weil im Innern der Schalter leicht Stromübergänge auf solche Gehäuse oder Griffe, sei es durch Oberflächenleitung, Körperleitung, Funken oder Lichtbogen, vorkommen können, die dann dem Bedienenden gefährlich werden. Es stehen jetzt so viele Arten von haltbaren Isolierstoffen zur Verfügung, daß die gestellte Forderung auch dort leicht erfüllt werden kann, wo es auf meohanische Festigkeit ankommt. Kann das Gehäuse nicht völlig aus Isolierstoff gebaut werden, wie z. B. bei wasserdichten Schaltern, deren Gehäuse vielfach aus Gußeisen besteht, so ist es entweder zuverlässig zu erden, oder außen mit einer Isolierschicht zu umkleiden, oder durch eine isolierende Ausfütterung so von den stromführenden Teilen zu trennen, daß Stromübergang oder Fankenübergang auf das Metallgehäuse ausgeschlossen ist. Bei Hausinstallationen, die künstlerisch ausgestattet sein sollen, tritt gelegentlich das Bedürfnis hervor, Griffe aus Bronze-guß oder dgl. zu verwenden. Man kann hier dem Sinne der Vorschrift Rechnung tragen, indem ein isolierendes Stück zwischen diesem Griff und der arbeitenden Schaltwelle eingeschoben wird. ETZ 1903, S. 298 N. 36. Doch sind derartige Bauformen bei höheren Spannungen zu vermeiden und von der regelmäßigen Fabrikation auszuschließen, weil die Gefahr besteht, daß das lsolierstück in seinen Abmessungen zu klein gehalten wird oder durch die Befestigungsmittel (Stifte, Schrauben) metallische Überleitung hergestellt wird.

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  134. Diese im Jahre 1913 neu aufgestellte Vorschrift be-deutet in einzelnen Fällen eine merkliche Erschwerung der Ausführung, zugleich aber eine erheblich verstärkte Sicherheit.

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  135. Es ist nützlich, wenn größere Hauptabzweigungen ausschaltbar sind. Man kann so leichter die Prüfung der Anlage in ihren einzelnen Teilen vornehmen oder fehlerhafte Stellen beseitigen, ohne die ganze Anlage außer Betrieb zu setzen; derartige Abschaltungen lassen sich zwar auch mit Hilfe der Sicherungen vornehmen; doch sollte jede Anschlußanlage in der Nähe der Anschlußstelle im ganzen oder in allen Teilen abschaltbar sein. Besonders in Werkstätten und ähnlichen größeren Räumen ist bei Hochspannung dafür zu sorgen, daß größere Gruppen der Stromverbraucher durch leicht zugängliche Ausschalter stromlos und spannungslos gemacht werden können, damit bei einem Unfall gefahrlos Hilfe geleistet werden kann. Manchmal empfiehlt sich, die in feuchte Räume führenden Leitungen auszuschalten, solange in ihnen kein Strom benötigt wird, damit unnötige Stromverluste durch die im feuchten Raum vorhandenen Erdschlüsse vermieden werden und Isolationsfehler im übrigen Teü der Leitung durch Abschalten des fehlerhaften Teiles sicherer erkannt werden können. Im § 31 a) ist daher die Abschaltbarkeit für feuchte Räume vorgeschrieben.

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  136. Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß ein ausgeschalteter Stromverbraucher gefahrlos berührt und bedient werden kann. Zu diesem Behufe müssen die Ausschalter all-polig sein, wenn alle Pole erhebliche Spannungen gegen Erde haben; ist ein Pol des Leitungsnetzes geerdet, so können die Schalter in Zweileiterkreisen einpolig sein, müssen aber im nicht geerdeten Pol liegen. Drehstromkreise erfordern im allgemeinen dreipolige Schalter.

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  137. Anderseits ist wohl zu beachten, daß das im § 11e) geforderte allpolige Abschalten den Stromverbraucher nicht immer epannungslos macht. So genügt es z. B. bei Transformatoren nicht, den Primärstrom allpolig abzuschalten, sobald sie sekundär an einem Netz liegen, das noch andere Transformatoren enthält. Auch Motoren, deren Erregung abgeschaltet ist, können vom Netz her Spannung haben; dasselbe ist der Fall, wenn ein Motor zwar völlig abgetrennt ist, aber noch in Bewegung ist, sei es, daß er „ausläuft” oder von einer Transmission her oder durch die Last angetrieben wird. Wird ein Netz oder ein Teil eines Netzes (Hausanschluß) von mehreren Speiseleitungen aus gespeist, so kann ein Schalter in einer der Speiseleitungen das Netz nicht spannungslos machen. Um den Zweck der Bestimmung des § 11e) völlig zu erreichen, müssen in solchen Fällen Betriebsvorschriften unterstützend (eingreifen. Die Möglichkeit, den Stromkreis der Verbraucher völlig spannungslos zu machen, ist namentlich von Bedeutung in dem Falle, daß eine Person durch Berührung spannungführender Teile betäubt ist, weil nach Unterbrechung der Leitung in allen Polen die Hilfeleistung gefahrlos geschehen kann. § 11 e) ist nicht so zu verstehen, als ob alle Lampen eines Beleuchtungskörpers oder eines Raumes stets gleichzeitig ausschaltbar sein müßten. ETZ 1905, S. 888 N. 173.

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  138. Um die Installation nicht unnötig zu erschweren, sind mit Niederspannung versorgte kleinere Glühlampengruppen, also auch einzelne Glühlampen, ausgenommen. Es ist dabei berücksichtigt, daß solche Glühlampenstromkreise in der Regel keine von Hand erfolgende Bedienung der Lampen usw. erfordern. Sind solche Bedienungen nötig, so kann man den Hauptschalter öffnen. ETZ 1905, S. 475 N. 163; 1909, S. 497, N. 206. Natürlich ist der einpolige Schalter bei Benützung einer geerdeten Leitung stets in den nicht geerdeten Pol zu verlegen. Dagegen ist allpolige Ausschaltung stets zu fordern bei Motoren, Bogenlampen usw., die zum Schmieren der Lager, Einstellen der Bürsten, Einsetzen neuer Kohlenstäbe und dgl. von Hand bedient werden. Die Gefahr der Berührung mit gefährlichen Spannungen hat auch dazu geführt, daß im § 16 b) Schaltfassungen für besonders kleine und für besonders große Glühlampen sowie für Spannungen über 250 Volt verboten sind.

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  139. Die Erkennbarkeit der Schaltstellung war früher allgemein gefordert (vgl. S. 54 unter 4), was indessen als unnötig und undurchführbar erkannt worden ist. Für Hochspannung ist jedoch die Forderung neuerdings betont worden. Wenn auch das Offenstehen der Schalter nicht stets volle Gewähr dafür bietet, daß der von ihm abhängige Teil der Anlage spannungslos ist (vgl. S. 55 unter 8), so wird doch dem, der etwa Arbeiten vorzunehmen oder der Ursache einer Unregelmäßigkeit nach- zuforschen hat, der Überblick über den Zustand der Anlage erleichtert, wenn zunächst wenigstens über die Stellung der Schalter Klarheit herrscht. Unglücksfälle können dadurch ver- mieden werden. Auf welche Weise die Schaltstellung erkennbar gemacht wird, bleibt freigestellt. Bei vielen Bauarten ersieht man sie aus der Lage der arbeitenden Teile ohne weiteres. Bei Schaltern, deren arbeitende Teile eingebaut sind, soll sowohl an der Bedienungsseite als am Schalter selbst die Stellung zu erkennen sein. Nicht verlangt sind Aufschriften, die jedem aus dem Publikum verständlich sind, sondern es genügt, wenn der Sachverständige aus der Stellung irgend welcher leicht sichtbarer Bauteile oder Marken die Schaltstellung erkennen kann.

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  140. Unter einer sichtbaren Trennungsstelle ist nicht ein mit dem Schalter sich öffnender und schließender Kontakt verstanden, sondern eine Stelle, an der eine Trennung der Leitungen, sei es mit oder ohne besondere Hilfsmittel möglich ist, also etwa ein für die Regel dauernd geschlossener Schalter oder eine Schmelzsicherung oder eine mittels Werkzeug lösbare Schraubverbindung oder ähnliches. Die Empfehlung ist ausgesprochen, weil in eingekapselten Schaltern (meist Ölschaltern) gelegentlich Störungen aufgetreten sind, so daß trotz geöffneter Stellung des Schalters die durch ihn scheinbar abgetrennten Teile oder das Gehäuse unter Spannung standen. Es ist alsdann unter Umständen erforderlich, den Betrieb der ganzen Anlage abzustellen, um die Störung zu beseitigen, wenn nicht eine Art Notschalter vorgesehen ist, der die Eigenschaft haben muß, daß er von Sachkundigen mittels geeigneter Hilfsmittel ohne Lebensgefahr bedient werden kann. In vielen Fällen genügt es, für mehrere benachbarte Schalter eine sie gemeinsam beherrschende Trennstelle anzuordnen. Über Anordnung solcher Trennschalter in Anlagen für 50 000 Volt siehe ETZ 1906, S.56, Sp. 1. Die Ursache der erwähnten Störungen kann in abgeschiedenen Zersetzungsprodukten des Öles liegen, die leitende Verbindungen bilden. Bei einzelnen Bauarten ist es auch vorgekommen, daß die geöffneten Schalter infolge der Kapazität ihrer Arbeitsflächen Ladungsströme führten; atmosphärische Entladungen oder andere Überspannungen können Übergänge des Stromes oder der Spannung auf das Gehäuse oder die Gestelle verursachen. Was in Regel 5 allgemein empfohlen, ist für B. u. T. unter h) als Vorschrift gefordert. Die Trennstelle braucht nicht unmittelbar am Schalter zu sein, sie kann auch an der zum Schalter führenden Abzweigstelle liegen. ETZ 1910, S. 1322, N. 224.

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  141. Die Nulleiter und andere Ausgleichsleiter in Mehrleiter- und Mehrphasensystemen haben die Aufgabe, die Belastungen der zugehörigen Zweige des Systems abzugleichen; werden sie unterbrochen, so können in diesen Zweigen unerwartete Spannungserhöhungen auftreten. Besonders folgenreich ist dies bei Nulleitern, die betriebsmäßig an Erde liegen, sowie bei Schutzerdungen, die die Spannung in den zugehörigen Teilen auf einer bestimmten Grenze gegenüber dem Erdpotential oder auf diesem selbst halten sollen. Tritt z. B. in einem Zweig eines Dreileitersystems Kurzschluß ein, so kann bei unterbrochenem Nulleiter die Spannung im anderen Zweig auf das Doppelte des normalen Betrages steigen. Dies kann zur Zerstörung der Glühlampen, zu Brandfällen und zur Verletzung von Personen Anlaß geben. Daß die im § 3 c), §41, §6b), §7, u. a. a. O. erwähnten Erdungen wirkungslos und damit erhebliche Gefahren herbeigeführt werden, wenn die Erdungsleitung unterbrochen wird, ist nach dem dort Gesagten ohne weiteres verständlich. Um zu verhüten, daß dies durch Fahrlässigkeit oder Unkenntnis geschehe, sind Schalter, die solche Leitungen unterbrechen, ohne zugleich die übrigen zugehörigen Leiter abzuschalten, verboten. ETZ 1904, S. 1116, N. 131. In elektrischen Betriebsräumen ist die zwangsweise Verbindung dieser Schalter nicht immer durchführbar; so z. B. bei größeren Akkumulatorbatterien, wo die Außenleiter vom Mittelleiter durch die ganze Hälfte aller Zellen getrennt sind und die hohen Stromstärken so starke Leitungen erfordern, daß jede mögliche Ersparnis an ihrer Länge angestrebt werden muß. Hier wird von der Schulung der Beschäftigten erwartet, daß sie niemals den Mittelleiter allein ausschalten. Man kann hier den Schalter plombieren oder sonstwie so in geschlossener Lage sichern, daß ein Versuch, ihn zu öffnen, wenigstens zur Aufmerksamkeit zwingt. Ähnliche Verhältnisse wie in Betriebsräumen liegen vor bei den Bühnenregulatoren, wenn sie in den geerdeten Leitungen angeordnet sind und Ausschalter enthalten. Auch hier wird besonders geschultes Personal vorausgesetzt. Außerdem wird (§ 39 a) verlangt, daß die Außenleiter abgeschaltet werden, solange der Bühnenregulator außer Betrieb ist, also nicht unter Aufsicht steht. Bei neueren Bühneneinrichtungen hat man die Regulierwiderstände in die Außenleiter gelegt, obwohl dadurch die Konstruktion erschwert ist. Vgl. § 39 a) Abs. 3. Übrigens hat man „betriebsmäßig geerdete Leitungen” von solchen zu unterscheiden, die nur vorübergehend, etwa zur Vornahme besonderer Messungen an Erde gelegt werden, wie z. B. den Erdungsdraht eines Isolationsprüfers oder die vierte Leitung, wenn sie bei Drehstromanlagen nur vorgesehen ist, um zeitweilig den neutralen Punkt des Systems an Erde zu legen. Solche Leitungen dürfen, sofern sie zum normalen Betrieb nicht dienen, ausschaltbar sein. Hat man nach den Vorschriften, z. B. nach § 6 b), die Wahl zwischen isolierter und geerdeter Aufstellung, so muß die eine oder die andere vollständig durchgeführt werden. Erdungsdrähte dürfen also keine Ausschalter enthalten. Wollte man einen solchen anbringen, so müßte die Maschine isoliert aufgestellt und mit isoliertem Bedienungsgang ausgerüstet werden. ETZ 1902, S. 698 N. 12.

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  142. Vgl. S. 55, 56 unter 8) Abs. 2 u. 3.

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  143. Wie bei § 11 a) erwähnt, sind bestimmte Mittel, um das Bestehenbleiben eines Lichtbogens zu vermeiden, nicht vorgeschrieben. Wo die Stromunterbrechung, sei es durch den Regulierhebel oder durch eingebaute Schalter, nur erfolgen kann, wenn der Strom durch Widerstände erheblich geschwächt ist, bedarf es keiner weiteren Vorkehrungen, um den Licht-bogen unschädlich zu machen. Im übrigen hängt die Anordnung besonderer Vorkehrungen hierfür davon ab, ob die Handhabung der Anlasser bestimmten Personen anvertraut ist, die man zu einer Handhabung in bestimmter Reihenfolge anhalten kann, oder ob es sich um Hilfsmittel handelt, die von beliebigen Personen bedient werden.

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  144. Unter allpolig sind hier wie im § 11 c) alle Pole verstanden, die unter Spannung gegen Erde stehen.

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  145. Vgl § 10 a), S. 48 unter 1) Abs. 3. — Solche mit Holz aufgebaute Steuerschalter sollten stets mit besonderen Funkenlöschern ausgerüstet sein. Bei Räumen mit ätzenden Dünsten wird es auf die Art der Dünste ankommen, ob sie die Isolierfähigkeit oder die sonstige Zuverlässigkeit des Holzes beeinträchtigen.

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  146. Von einer Festlegung der höchsten Temperatur, die ein Widerstand erreichen darf, ist in den Vorschriften abgesehen worden, weil ein im normalen Betrieb nur mäßig beanspruchter Widerstand unter Umständen, die sich nicht immer mit Sicherheit vermeiden lassen, auf kurze Zeit verhältnismäßig starke Erhitzungen erleidet. So kann z. B. der Vorschaltwider-stand einer Bogenlampe infolge des Festschmorens der Lichtkohlen vorübergehend nahezu zur Rotglut erhitzt werden, und es ist praktisch untunlich, die Widerstände so zu bemessen, daß sie auch in solchen Fällen nur mäßige Temperaturen annehmen. Vielmehr muß dafür gesorgt werden, daß derartige vorübergehende Erhitzungen gefahrlos verlaufen, indem man brennbare Stoffe fernhält. Dabei ist nicht nur eine unmittelbare Berührung mit entzündlichen Stoffen zu verhindern, sondern namentlich auch darauf zu achten, daß die von den erhitzten Drähten aufsteigenden Luftströme nicht unmittelbar an brennbare Stoffe gelangen können. Bei der Umkleidung mit Schutzhüllen ist zu beachten, daß diese nicht zur Ansammlung von Staub, Fasern u. dgl. Anlaß geben. Dies ist auch in solchen Räumen zu beachten, welche nicht betriebsmäßig staubhaltig sind, da erfahrungsgemäß gewisse Mengen von Staub an allen Orten, die nicht regelmäßig gereinigt werden, fast unvermeidlich sind. Man richte daher die Rahmen und Gehäuse der Widerstände so ein, daß größere horizontale Flächen im Innern vermieden werden. Namentlich ist die Bodenplatte des Schutzgehäuses durchbrochen zu gestalten, wodurch auch die Abkühlung wesentlich gefördert wird. Brennscheeren, Plätteisen, Bratpfannen, Lötkolben, Zigarrenanzünder usw. können nicht verkleidet werden, da ihre erhitzten Teile betriebsmäßig mit entzündlichen Stoffen in Berührung kommen müssen. Zwar kann man unter Umständen die unbeabsichtigten Berührungen ausschließen, wie es etwa bei Zigarrenanzündern durch einen Glaszylinder mit seitlicher Öffnung geschieht. ETZ 1903, S. 363 N. 94 a. Im übrigen ist hier auf die richtige Aufstellung Gewicht zu legen; denn es kann durch die Konstruktion und Anordnung der Apparate allein niemals alle Gefahr ausgeschlossen werden; vielmehr bedarf es auch sachgemäßer Handhabung. Immerhin ist zu betonen, daß bei den meisten der genannten Hilfsmittel die elektrische Heizung einen höheren Grad von Sicherheit erreichen läßt, als die anderen bekannten Heizmittel; daher hat man z. B. in Theatergarderoben elektrische Brennscheren vorgeschrieben an Stelle der früher benützten, die mit Spiritus geheizt waren.

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  147. Vgl. § 11d).

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  148. Die Vorschrift folgt unmittelbar aus den §§3a) und 3 b).

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  149. Die Vorschrift trifft nicht die Stöpselkontakte, die zwei ortsfeste Leitschienen u. dergl. miteinander verbinden. Für die mittels Stecker anzuschließenden ortsbeweglichen Leitungen vergl. auch §§ 19III, 21c), 211), 21m), 24c).

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  150. Es hat keine Schwierigkeit, Steckkontakte in derselben Weise unverwechselbar zu gestalten, wie dies für Sicherungen und Lamp nfassungen geschehen ist. Lampen und Sicherungseinsätze, die für höhere Stromstärken bestimmt sind, dürfen nicht in Kontakte für niedere Stromstärken passen. Bei den Steckern istesumgekehrt; würde nämlich ein für höhere Stromstärken bestimmter Apparat, wie etwa ein Heizkörper, ein Plätteisen an eine feste Leitung für niedere Stromstärke angeschlossen, so würde sofort die an der festen Leitung angebrachte Sicherung wirksam werden; es kann also keine Gefahr entstehen; dagegen wäre ein transportabler Apparat für kleinere Stromstärken unge-sichert, wenn er an eine feste Leitung für höhere Stromstärke angeschlossen wird, weil die am festen Teil sitzende Sicherung für die höhere Stromstärke bestimmt ist, also die schwache bewegliche Leitung und ihren Stromverbraucher nicht vor Überlastung schützt.

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  151. Folgerung aus §§ 3a) und 3b). Über sachgemäße Ausführung siehe die Vorschriften für die Konstruktion und Prüfung von Installationsmaterial. Über mangelhaft gebaute Stecker vergl. ETZ 1904, S. 147.

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  152. Für die durch § 13 b) verbotenen Stecker mit einer Sicherung im beweglichen Teil lassen sich zwar einige Vorteile geltend machen, indessen steht ihnen eine bedenkliche Gefährlichkeit gegenüber. Wenn nämlich die Sicherung in dem beweglichen Teü sitzt, den man mit der Hand ein- und ausschaltet, so kann es vorkommen, daß gerade im Augenblick des Einschaltens die Sicherung durchschmilzt, was bei größeren Stromstärken und Spannungen unter ungünstigen Umständen die Zertrümmerung des Kontaktstöpsels bewirkt, und entweder ein unangenehmes Erschrecken, vielleicht auch eine Körperverletzung, Verbrennung oder dgl., nach sich zieht. Vor allem aber wird die bewegliche Sicherung leicht beschädigt oder in Unordnung gebracht, zumal sie weniger Raum bietet, weniger kräftig gebaut wird und einer rauheren Behandlung ausgesetzt ist, als eine fest montierte. Sitzt dagegen die Sicherung am festen Teü, wie vorgeschrieben, so bietet diese Anordnung den Vorteil, daß die zur Anschluß-dose führenden Leitungen auch gegen diejenigen Kurzschlüsse gesichert sind, die am offenen, festen Teü des Kontaktes vorkommen können. Solche sind z. B. durch mutwilliges Spielen mit Hilf von Scheren, Zirkelspitzen, Haarnadeln u. dg. vorgekommen. Sind Steckdosen für Anlagen bestimmt, deren eine Leitung bis zu den Stromverbrauchern als geerdete Leitung ausgeführt ist, so ist eine Sicherung nur in der nicht geerdeten Leitung nötig, da es aber bei Dosen, welohe die Sicherungen im Innern tragen, meistens nicht kontrollierbar ist, ob sie am richtigen Pol angeschlossen ist, so ist es besser, wenn Steckdosen nur

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  153. Es hat keine Schwierigkeit, Steckkontakte in derselben Weise unverwechselbar zu gestalten, wie dies für Sicherungen und Lamp nfassungen geschehen ist. Lampen und Sicherungseinsätze, die für höhere Stromstärken bestimmt sind, dürfen nicht in Kontakte für niedere Stromstärken passen. Bei den Steckern ist esumgekehrt; würde nämlich ein für höhere Stromstärken bestimmter Apparat, wie etwa ein Heizkörper, ein Plätteisen an eine feste Leitung für niedere Stromstärke angeschlossen, so würde sofort die an der festen Leitung angebrachte Sicherung wirksam werden; es kann also keine Gefahr entstehen; dagegen wäre ein transportabler Apparat für kleinere Stromstärken ungesichert, wenn er an eine feste Leitung für höhere Stromstärke angeschlossen wird, weil die am festen Teil sitzende Sicherung für die höhere Stromstärke bestimmt ist, also die schwache bewegliche Leitung und ihren Stromverbraucher nicht vor Überlastung schützt.

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  154. Folgerung aus §§ 3a) und 3b). Über sachgemäße Ausführung siehe die Vorschriften für die Konstruktion und Prüfung von Installationsmaterial. Über mangelhaft gebaute Stecker vergl. ETZ 1904, S. 147.

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  155. Für die durch § 13 b) verbotenen Stecker mit einer Sicherung im beweglichen Teil lassen sich zwar einige Vorteile geltend machen, indessen steht ihnen eine bedenkliche Gefährlichkeit gegenüber. Wenn nämlich die Sicherung in dem beweglichen Teü sitzt, den man mit der Hand ein- und ausschaltet, so kann es vorkommen, daß gerade im Augenblick des Einschalten die Sicherung durchschmilzt, was bei größeren Stromstärken und Spannungen unter ungünstigen Umständen die Zertrümmerung des Kontaktstöpsels bewirkt, und entweder ein unangenehmes Erschrecken, vielleicht auch eine Körperverletzung, Verbrennung oder dgl., nach sich zieht. Vor allem aber wird die bewegliche Sicherung leicht beschädigt oder in Unordnung gebracht, zumal sie weniger Raum bietet, weniger kräftig gebaut wird und einer rauheren Behandlung ausgesetzt ist, als eine fest montierte.

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  156. Sitzt dagegen die Sicherung am festen Teü, wie vorgeschrieben, so bietet diese Anordnung den Vorteil, daß die zur Anschlußdose führenden Leitungen auch gegen diejenigen Kurzschlüsse gesichert sind, die am offenen, festen Teü des Kontaktes vorkommen können. Solche sind z. B. durch mutwilliges Spielen mit Hilf von Scheren, Zirkelspitzen, Haarnadeln u. dg . vorgekommen.

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  157. Sind Steckdosen für Anlagen bestimmt, deren eine Leitung bis zu den Stromverbrauchern als geerdete Leitung ausgeführt ist, so ist eine Sicherung nur in der nicht geerdeten Leitung nötig, da es aber bei Dosen, welohe die Sicherungen im Innern tragen, meistens nicht kontrollierbar ist, ob sie am richtigen Pol angeschlossen ist, so ist es besser, wenn Steckdosen nur mit ailpoligen Sicherungen oder ganz ohne eingebaute Sicherung hergestellt werden. Im letzteren Falle wird die Sicherung, soweit eine solche nach § 14 erforderlich ist (ETZ 1909, S. 497, N. 212), neben der Dose oder am Abzweig der zur Dose führenden Leitung von der Hauptleitung angeordnet. Ihr richtiger Anschluß kann dann jederzeit nachgeprüft werden.

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  158. Elektrische Kocher, Plätteisen u. dgl. sind häufig durch Stecker mit der biegsamen und transportablen Zuleitung lösbar verbunden, die ihrerseits mittels einer weiteren Steckvorrichtung an die festverlegte Leitung angeschlossen ist. Würde hier der Stromverbraucher (Kocher) mit der Dose ausgerüstet sein, so könnte es geschehen, daß die vorstehenden Stifte des an der Leitung hängenden Steckers unter Spannung stehen und der Berührung durch Personen oder leitende Teile zugänglich frei herabhängen. Es kann dann Verletzung von Personen oder Brandgefahr durch Kurzschluß infolge dieser Berührung eintreten. Daher wählt man die umgekehrte Anordnung. In Theatern sind allerdings transportable Leitungen üblich, die an beiden Enden Kontaktstifte zum Einführen in Dosen tragen; diese sind aber durch kräftige überstehende Hülsen gegen Berührung mit Fremdkörpern oder Personen geschützt.

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  159. Ob die Erdung vorzunehmen ist, richtet sich nach §§ 3c und 32. Früher waren Stecker aus Hartgummi in trockenen Räumen erlaubt; jetzt sind sie durch § 10a als nicht wärmesicher verboten, weil bessere Isolierstoffe vorhanden sind.

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  160. Mißbräuchlicherweise werden Stecker oft ausgezogen, ohne daß der Strom vorher durch einen ordnungsmäßigen Schalter unterbrochen wird, der nach § 11 a) den Lichtbogen unterbricht, Bei Niederspannung ist diese mißbräuchliche Handhabung bei gut gebauten Steckern ungefährlich, solange nur mäßige Stromstärken unterbrochen werden. Bei Hochspannung dagegen kann der Lichtbogen gefährlich werden. Die Stecker werden daher mit einem Schalter vereinigt oder so zusammengebaut, daß sie nur stromlos betätigt werden können; hierfür gibt es verschiedene brauchbare Bauarten. Ihre Verwendung empfiehlt sich auch bei Niederspannung, wenn größere Stromstärken in Frage kommen und in leicht brennbarer Umgebung, z. B. in Scheunen. Vgl auch § 34 b).

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  161. Im § 14 handeln die Absätze a) bis c) von der Beschaffenheit der Sicherungen, die Absätze d) bis g) von ihrer Verwendungsweise. Dabei sind die im § 10 für alle Apparate geforderten Eigenschaften nicht nochmals wiederholt. Die dort angegebenen Erfordernisse gelten auch für Sicherungen. Wertvolle Grundsätze über Sicherungen hat Kuhlmann ETZ 1908, S.316, 329 mitgeteilt

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  162. Was unter „gefährlicher” Erwärmung zu verstehen ist, wird in der Vorschrift nicht näher ausgeführt. Die Regel § 141 und die Vorschriften und Regeln des § 20 geben hierfür Anhaltspunkte, doch wird auch durch sie die Frage nicht erschöpft. Es ist in § 14 a) mit Absicht eine allgemeine Fassung gewählt, weil die praktischen Verhältnisse außerordentlich vielgestaltig sind und jede Möglichkeit für die Verwendungsart der Sicherungen sowie für ihre weitere Ausgestaltung gemäß den Bedürfnissen der Praxis offen bleiben soll.

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  163. Es sei in dieser Hinsicht nur andeutungsweise erwähnt, daß bei Freüeitungen unter Umständen eine hohe Dauererwärmung ungefährlich ist, sofern die Festigkeit nicht leidet (§223), daß ferner die Sicherungen in ihrer Empfindlichkeit so gewählt werden können, daß sie verhältnismäßig hohen Stromstärken den Durchgang für kurze Zeiten gestatten, dabei aber doch die mögliche Erwärmung der geschützten Leitung auf ein zulässiges Maß beschränken, indem sie die Stromunterbrechung herbeiführen, sobald die Dauer des Stromes ein gewisses Zeitmaß überschreitet.

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  164. Über den Schutz der Stromverbraucher (Motoren, Dynamos, Lampen usw. siehe § 20 unter 9).

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  165. Die Mittel, mit denen das Stehenbleiben des Lichtbogens verhindert wird, sind in ihren Grundlagen dieselben, die auch bei Schaltern (§ 11), Anlassern (§ 12), Blitzschutz- und Überspannungssicherungen Anwendung finden. Sie sind sehr mannigfaltiger Art. Je nach der möglichen Stromstärke und der Spannung genügt schon eine richtige Bemessung des Abstandes zwischen den unveränderlichen Kontaktstücken; auch deren Masse und Oberfläche spielt hinsichtlich ihrer Abkühlung, die Art des Stoffes, aus denen sie bestehen, wegen der verschiedenen Verdampfbarkeit und Oxydationsfähigkeit eine Rolle. Durch die Gestalt der Umhüllung kann ein ausblasender Luftstrom erzeugt, durch Einbettung in pulverförmige Stoffe oder in Öl ein Auslöschen des Lichtbogens bewirkt werden. Auch Federwirkungen zum Auseinanderreißen der Kontakte werden benutzt. Am häufigsten ist dort, wo es sich um höhere Spannungen und große Energiemengen handelt, die elektrodynamische Wirkung des Stromes auf seine eigene Bahn mittels der funkenlöschenden Hörner und die ablenkende Wirkung des magnetischen Feldes zum Unterbrechen des Lichtbogens herangezogen worden. Auch die Lage der Schmelzstrecke, ob horizontal oder vertikal, ob in der Nähe von fremden Metallmassen oder dem freien Luftzug ausgesetzt, ist für die Ausbildung und den Verlauf des Lichtbogens von Bedeutung. Sicherungen, die einen Lichtbogen austreten lassen, z. B. solche mit Hörnern, sind so einzubauen, daß er nicht brennbare Stoffe entzünden oder auf benachbarte Metallteile überspringen kann.

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  166. Um für die gleichmäßige Beschaffenheit und Wirkungsweise der am meisten benötigten Sicherungen Gewähr zu bieten, hat man das früher ausschließlich als Schmelzmetall benützte Blei durch weniger oxydierbare Stoffe von höherem Schmelzpunkt und geringerer Dampfbildung wie Kupfer oder Silber ersetzt (ETZ 1899, S. 463, 571, 699; 1904, S. 587 u. 762) und in den Vorschriften für die Konstruktion und Prüfung von Installationsmaterialien Vereinbarungen über ihren Aufbau getroffen.

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  167. Die Stärke der Sicherungen wurde früher ausschließt lich nach dem Querschnitt der zu schützenden Leitung, spater nach der Betriebstromstärke bemessen, wogegen die geltende Fassung die Sicherung nach der Stromstärke als Regel empfiehlt, aber auch Ausnahmen berücksichtigt in der Weise, daß als oberste Grenze der Belastung die durch den Querschnitt nach §§ 201 und 202 bedingte gilt. ETZ 1905, S. 702 N. 171.

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  168. Für die Sicherung nach Stromstärken ist der Umstand maßgebend, daß häufig die normale Strombelastung einer Leitung weit unter derjenigen bleibt. die nach ihrem Querschnitt zulässig wäre. Wenn hierbei nach dem Querschnitt der Leitungen gesichert wäre, so würden bei eingetretenem Erdschluß oder teilweisem Kurzschluß schon sehr erhebliche Überschüsse über die normale Stromstärke den Erdschluß oder Kurzschluß durchfließen, ohne die Sicherung zum Ansprechen zu bringen. Bei höheren Betriebsspannungen machen solche Kurzschlüsse aber Energiemengen frei, die vielleicht die Leitung nicht übermäßig erwärmen, dabei aber an der Kurzschlußstelle selbst, z. B. in einer Lampenfassung ihre volle Wirkung äußern, und bei etwa 200–250 Volt bei weitem größer und gefährlicher sind, als wenn es sich nur um etwa 100 Volt handelt.

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  169. Je genauer die Sicherungen der Betriebsstromstärke angepaßt werden können, desto empfindlicher werden sie alle Unregelmäßigkeiten und Störungen in der Anlage zur Anzeige bringen. In der Praxis wird die volle Ausnutzung dieses Kontrolimittels dadurch beschränkt, daß in vielen Anlagen niemals alle installierten Lampen und dgl. gleichzeitig brennen und daß man den bei Bogenlampen und Motoren betriebsmäßig auftretenden Stromschwankungen Rechnung tragen muß. Vgl. ferner § 20 unter 9) und 10).

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  170. Die weichen Metalle können sehr leicht beim Einschrauben oder Einpressen Formveränderungen erleiden, die den Widerstand ändern und das richtige Arbeiten der Sicherung beeinträchtigen. Unter den Legierungen, die als Schmelzstreifen benutzt werden, finden sich einige, die genügend hart sind, um ohne besondere Kontaktstücke verwendet zu werden. Dagegen sind noch vielfach Streifensichenkgen aus Stanniol mit einer Unterlage aus Preßspan im Handel, die den Bestimmungen des §142 nicht genügen.

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  171. Die außerhalb der ursprünglichen Fabrik mit neuen Schmelzdrähten versehenen Sicherungs-Stöpsel bieten keine Gewähr für richtige Abmessung und zuverlässiges Arbeiten; sie können daher gefährlich werden. ETZ 1913, S. 416.

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  172. Gemäß Regel 3 ist die Bauart von Sicherungen mit geschlossenem Schmelzeinsatz für Spannungen bis 750 Volt in den Vorschriften für Installationsmaterial festgesetzt. Doch können auch offene Schmelzeinsätze von geschultem Personal in besonderen Fällen, z. B. in Kabelkasten, verwendet werden. Zweckmäßig benützt man dann isolierte Zangen, isolierte Schraubschlüssel (ETZ 1909, S. 497, N. 205) u. dergl., um die Sicherungen einzusetzen. Stets ist darauf zu achten, daß eine Person nicht dadurch verletzt werden kann, daß während des Einsetzens einer Sicherung eine andere durchschmilzt. Man wird z. B. die benachbarten Sicherungen isolierend abdecken. Hochspannungssicherungen werden mit isolierenden Handhaben (Gehäusedeckel, Zangen) eingesetzt und entfernt.

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  173. Vielfach wird von ungeschultem oder unzuverlässigem Bedienungspersonal der Fehler gemacht, daß eine abgeschmolzene Sicherung durch eine stärkere ersetzt wird, um der unbequemen Störung, die das Abschmelzen und Einsetzen der Schmelzstreifen bedingt, aus dem Wege zu gehen. Es wird dies unsachgemäße Vorgehen besonders dann beliebt, wenn infolge eines Erdschlusses oder ähnlichen Fehlers eine bestimmte Sicherung wiederholt ausgebrannt ist. Daß dieses Verfahren im höchsten Grade gefährlich ist, ergibt sich durch einfache Überlegungen. Es ist daher das Bedienungspersonal nachdrücklich dahin zu belehren, daß jedes Ausbrennen einer Sicherung einen vorhandenen Fehler anzeigt, der alsbald aufgesucht und entfernt werden muß. Um aber nach Möglichkeit das gekennzeichnete Vorgehen zu verhindern, ist vorgeschrieben, daß die Sicherungen so gebaut sein müssen, daß ein stärkerer Schmelzstreifen als derjenige, für welchen der Sockel eingerichtet ist, nicht eingesetzt werden kann. Über Ausführungsformen dieser Art siehe ETZ 1898, S. 463, 571, 599; 1899, S. 323, 575; 1902, S. 567, 1070; 1904, S. 587; 1910, S. 833, 932, 969.

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  174. Für Hochspannungssicherungen ist die Unverwechselbarkeit nicht gefordert, indem vorausgesetzt wird, daß sie nur von besonders geschultem Personal bedient werden und auch nur solchem Personal zugänglich sind. Es kommt dabei weiter in Betracht, daß bei Hochspannungssicherungen die besondere Bücksicht auf Explosionssicherheit und Lichtbogenlöschung bei weitem wichtiger und nicht immer mit der Unverwechselbarkeit vereinbar ist.

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  175. Daß die Unverwechselbarkeit auf Sicherungen von 6 bis 60 A beschränkt ist, hat zunächst rein praktische Gründe. Es sind die Größen bis 60 A diejenigen, welche in Wohnungen und Werkstätten meist vorkommen, während die Sicherungen für höhere Stromstärken einerseits nur von geschultem Personal gehandhabt werden, anderseits bei ihrer Konstruktion andere Forderungen oft wichtiger sind.

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  176. Eine Sicherung unter 6 A muß ebenfalls so gebaut sein, daß sie einen Schmelzeinsatz für mehr als 6 A nicht aufnehmen kann. ETZ 1902, S. 698 N. 10; 1904, S. 1115 N. 126.

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  177. Die Aufschrift der Stromstärke ist zur wirksamen Kontrolle der Anlage unerläßlich, sie vereinfacht außerdem die Installation und den Betrieb. Da bei höheren Spannungen besondere Vorkehrungen gegen das Stehenbleiben des Lichtbogens getroffen sein müssen, so darf eine für niedere Spannung bestimmte Sicherung nicht ohne weiteres für eine höhere Spannung verwendet werden. Um gegen Fahrlässigkeit in dieser Richtung geschützt zu sein, muß auf der Sicherung ferner vermerkt sein, welches die höchste Spannung ist, bei der sie ihrer Bauart nach gefahrlos benutzt werden kann. Bei Hochspannungssicherungen dient vielfach als Schmelzstreifen ein Draht. Die Bezeichnung ist auf dem Draht nicht anbringbar, dagegen ist sie auf die Patrone, Röhre oder sonstigen Konstruktionsteil zu setzen, der den Draht aufnimmt. Zweckmäßig werden außerdem die als Ersatz vorrätigen Drähte mit Anhängezettel versehen, die die nötigen Angaben enthalten.

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  178. Der Wortlaut des § 14 d) ist absichtlich allgemein gehalten; denn daß der Grundsatz, die Leitungen durch Sicherungen zu schützen, nicht überall richtig und nicht vollständig durchführbar ist, ergibt sich schon aus den unter f) und g) angeführten Ausnahmen; es ist auch nicht immer ganz einfach, den Ort und die Bemessung der Sicherungen richtig zu bestimmen, wie sich bei Erläuterung des § 14 e) (siehe unter 13) zeigen wird. Trotzdem wird in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle kein Zweifel bestehen; und nur da, wo sich das Weglassen der Sicherung durch ausreichende Gründe rechtfertigen laßt, kann eine ungesicherte Leitung geduldet werden.

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  179. Daß überall im Verteilungsnetz, wo Nulleitungen oder geerdete Leitungen nicht in Betracht kommen, jeder Pol gesichert werden muß, ist jetzt allgemein anerkannt; doch war es früher vielfach üblich, sich mit Sicherungen in einem Pole zu begnügen, wobei diese in der ganzen Anlage durchweg in dem gleichen Pol der Leitung angeordnet wurden. Die Ansicht, daß dieses Verfahren ausreiche, ist indessen unzutreffend. Denn abgesehen davon, daß es schwer kontrollierbar ist, ob die Sicherung wirklich überall in demselben Pole liegt, und daß bei nachträglichen Veränderungen und Erweiterungen leicht Fehler in dieser Richtung entstehen, läßt sich der Nachweis führen, daß eine derartige Anordnung nicht vor Brandgefahr schützt. Bildet sich nämlich ein Kurzschluß zwischen einer dünnen Abzweigung des ungesicherten Pols und der stärkeren Hauptleitung des anderen Pols, so wird unter Umständen die ungesicherte dünne Zweigleitung zum Glühen kommen, ohne daß die der Hauptleitung angepaßte stärkere Sicherung schmüzt. ETZ 1904, S. 1116 N. 130. Bei Drehstrom sind im allgemeinen alle drei Leitungen zu sichern, einerlei ob man Schmelzsicherungen oder elektromagnetische Ausschalter benützt (Kuhlmann ETZ 1908, S. 318); nur bei besonders einfacher Gestalt der Leitungsführung ist unter Umständen die dritte Phase durch die Sicherung der beiden anderen ausreichend geschützt.

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  180. Die Regel § 141 ist auf Niederspannung beschränkt weil es bei Hochspannung im allgemeinen besser ist, die Sicherungen unter Verscbluß anzubringen und sie so anzuordnen, daß sie beim Funktionieren keinen Schaden anrichten können. Soweit beides vereinbar ist, wird man auch bei Hochspannung tunlichste Zentralisierung anstreben.

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  181. Unberufenen sollen die Sicherungen stets nach Möglichkeit entzogen werden, z. B. durch Anordnung in verschließbaren Kästen. Stellen, an denen lebhafter Verkehr herrscht, wird man vermeiden, um das Auswechseln der Sicherungen ungestört vornehmen zu können. Damit der Ersatz einer Sicherung, durch deren Abschmelzen ein Teil der Beleuchtung erloschen ist, nicht allzu lange Zeit oder besondere Hilfsmittel erfordert, wird man anderseits die Sicherungen nicht an unzugängliche Stellen legen. Das Bedienungspersonal soll stets über die Lage der Sicherungen und ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Stromkreisen genau unterrichtet sein. Vgl. § 9 d). Die Sicherungen sollen auf besonderer gemeinsamer Unterlage, z. B. auf einer Tafel, einem Rahmen usw. zusammengebaut, nicht aber selbständig nebeneinander auf der Wand befestigt werden. 13) Hier ist zunächst auf die für alle Spannungen unter g) und für Niederspannung unter I) zugelassenen Ausnahmen hinzuweisen, von denen sehr oft Gebrauch gemacht wird. Im allgemeinen aber ist die Forderung, daß jede Querschnittsänderung einer dem kleineren Querschnitt angepaßten Sicherung bedarf, einzuhalten. Wenn anderseits zwecks Einfachheit und Übersichtlichkeit eine möglichst geringe Zahl und tunlichste Konzentrierung der Sicherungen (§ 145) erwünscht ist und das Bestreben hiernach noch durch die Überlegung unterstutzt wird, daß jede Sicherung eine Widerstandvermehrung und einen Punkt geringeren Isolationsvermögens, in die Anlage hineinbringt, so ist diesen Gesichtspunkten dadurch Rechnung zu tragen, daß man den Querschnitt der Leitungen nicht allzu oft ändert, sondern größere Lampengruppen mit einem und demselben Leitungsquerschnitt einrichtet. Es wird dadurch an manchen Stellen zwar ein stärkerer Draht benutzt werden, als durch die Belastung unbedingt gefordert wäre, doch kommt dies der mechanischen Festigkeit zugute und gewährt die Möglichkeit, später kleine Vermehrungen der Lampenzahl oder Erhöhungen der Kerzenstärke ohne weiteres vornehmen zu können. Die Installation wird durch das empfohlene Verfahren bedeutend vereinfacht, ohne daß sich die Kosten wesentlich erhöhen.

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  182. Anderseits ist zu beachten, daß bei Ringleitungen und überhaupt dann, wenn mehrere Speiseleitungen in einen gemeinsamen Nutzkreis münden, die Verzweigungsstellen meistens gesichert werden müssen, auch wenn keine Querschnittsänderung eintritt. Dabei ist nach folgenden Gesichtspunkten zu verfahren: 1. Sämtliche Leitungen, denen von beiden Enden Strom zufließen kann, sind beiderseitig mit Sicherungen zu versehen, die dem Querschnitt entsprechen.

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  183. Anderseits ist zu beachten, daß bei Ringleitungen und überhaupt dann, wenn mehrere Speiseleitungen in einen gemeinsamen Nutzkreis münden, die Verzweigungsstellen meistens gesichert werden müssen, auch wenn keine Querschnittsänderung eintritt. Dabei ist nach folgenden Gesichtspunkten zu verfahren: 2. Die Sicherungen können auf einzelnen Leitungen fortbleiben, wenn deren zulässige Betriebsstromstärke mindestens der Summe der Betriebsstromstärken aller übrigen in demselben Punkte zusammentreffenden Leitungen gleich ist.

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  184. Anderseits ist zu beachten, daß bei Ringleitungen und überhaupt dann, wenn mehrere Speiseleitungen in einen gemeinsamen Nutzkreis münden, die Verzweigungsstellen meistens gesichert werden müssen, auch wenn keine Querschnittsänderung eintritt. Dabei ist nach folgenden Gesichtspunkten zu verfahren: 3. Sind von derartigen Leitungen dritte Leitungen abgezweigt, die von keiner weiteren Seite her Stromzufuhr erhalten, so müssen diese nach ihrem Querschnitt gesichert werden, falls ihre zulässige Betriebsstromstärke kleiner ist, als die Summe der Stromstärken, für welche die zum Schutz der Hauptleitung dienenden Sicherungen bemessen sind. (Sengel, ETZ 1902, S. 381, Kuhlmann, ETZ 1908, S. 331.)

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  185. Besondere Beachtung verdienen auch parallel geschaltete Leitungen, wie sie z. B. mehrere dünne Drähte darstellen, die zur leichteren Verlegung als Ersatz eines dickeren dienen. Selbst wenn jeder einzelne von ihnen an seinem einen Ende dem Querschnitt entsprechend gesichert ist, so kann doch, wenn einer der Drähte Kurzschluß oder Erdschluß erfahren hat und seine Sicherung abgeschmolzen ist, der Kurzschlußstelle vom andern Ende her durch die anderen parallel geschalteten Leitungen Strom zugeführt werden, der den Draht überlastet, ohne daß die übrigen Sicherungen dies hindern. Auch in diesem Falle sind beide Enden jedes der parallel geschalteten Drähte mit Sicherungen auszurüsten.

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  186. Ob der schwächere Querschnitt durch die der Stromquelle nähere davorliegende Sicherung ausreichend geschützt ist, muß in jedem Einzelfalle festgestellt werden. Die unter 18) behandelten Sonderfälle sind sorgfältig zu beachten.

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  187. Die Sicherung selbst hat ihren natürlichen Platz unmittelbar an der Abzweigestelle in der Weise, daß der eine Kontakt der Sicherung mit der Hauptleitung, der andere mit der abzweigenden Leitung verbunden wird. ETZ 1904, S. 1114 N. 111t. Ist dies nicht durchführbar, soll die Sicherung z. B. leichter zugänglich gemacht werden, oder ist an der Abzweigestelle kein Baum vorhanden, so ist zunächst ein Zweigdraht von derselben Stärke wie die Hauptleitung bis zur Sicherung zu führen und hier erst mit der dünneren Zweigleitung zu beginnen. Manchmal läßt sich jedoch auch dies Verfahren nicht streng durchführen weil die Hauptleitung einen sehr viel größeren Querschnitt besitzt als die abzuzweigende. , Es sei z. B. der Fall angenommen, daß eine Steigleitung von etwa 25 qmm einen Raum durchläuft, in welchem eine einzelne Glühlampe eingerichtet werden soll. Dann ist es nicht möglich, in die für eine Lampe bemessene Sicherung die starke Hauptleitung einzuführen und richtig zu befestigen.

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  188. In diesem Ausnanme all ist es nun zugelassen, die von der Hauptleitung nach der Sicherung führenden Drähte vom Querschnitt der dünneren Zweigleitung zu wählen oder eine angemessene Zwischenstufe der Drahtstärke zu benutzen. Da jedoch dieses Zwischenstück alsdann tatsächlich eines vollkommenen Schutzes entbehrt, so sind besondere Maßregeln vorgeschrieben, welche die in dieser Anordnung liegende Gefahr tunlichst vermindern sollen. Es muß nämlich erstlich das ungesicherte Stück so kurzals möglich sein — nicht über 1m —; zweitens dürfen Mehrleiter nicht verwendet werden, da sie weniger Festigkeit und Widerstandsfähigkeit haben und leichter zu Kurzschluß Anlaß geben als zwei getrennte Leiter; endlich müssen entzündliche Gegenstände fern gehalten werden; es darf also die Befestigung nur auf unverbrennlichen Wänden oder Unterlagen geschehen; Holzverschalungen, brennbare Materialien und dgl. müssen durch besondere feuersichere Zwischenlagen dauernd abgehalten werden. Dieser Schutz muß so beschaffen sein, daß das Zwischenstück im Falle eines Kurzschlusses oder dgl. völlig ausbrennen kann, ohne daß die Gefahr einer Brandstiftung entsteht.

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  189. Die im § 14e) aufgestellte Forderung, wonach an jeder Querschnittsverminderung eine Sicherung anzubringen ist, wenn nicht der schwächere Querschnitt bereits ausreichend geschützt ist, erleidet durch die Regel § 147 eine Einschränkung, die im Interesse einfacherer Installation für Niederspannung zugelassen worden ist. Sie wird namentlich bei der Montage von Kronleuchtern Anwendung finden, wo es schon wegen des Raummangels nicht möglich ist, jede einzelne Abzweigung mit einer besonderen, ihr entsprechenden Sicherung auszustatten; es können aber auch sämtliche Lampen in benachbarten Räumen, wenn ihr Stromverbrauch die Grenze von 6 Ampere nicht übersteigt, an eine gemeinsame Sicherung angeschlossen werden. Eine derartige Anordnung erleichtert die Zentralisierung der Sicherungen. Zweckmäßig wird man jedoch von der gemeinsamen Sicherung nur insoweit Gebrauch machen, daß nicht allzu ausgedehnte oder stark verzweigte Leitungen von einer einzigen Sicherung geschützt werden. ETZ 1908, S. 662, N. 201. Der unbedingte Schutz des schwächsten Leitungsquerachnitts (0,5 qmm) durch die 6-Ampere-Sicherung wird nicht erreicht, wenn zwischen Sicherung und Lampen ein Transformator geschaltet ist (Reduktor für Niedervoltlampen). Bei 220 V. Primär- und 20 V. Lampenspannung können in diesem Falle auf der Sekundärseite des Reduktors Stromstärken von mehr als 60 A. auftreten, ohne daß die Sicherung zu 6 A. auf der Primärseite anspricht. Es müssen also auch auf der Sekundärseite die Lampen in Gruppen zusammengefaßt werden, deren jede mit 6 A. nochmals gesichert wird.

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  190. Die unter 17) erörterte Beschränkung der gemeinsamen Sicherung auf 6 Amp. soll verhüten, daß die Stromversorgung allzu ausgedehnter oder allzu zahlreicher Räume von einer einzigen Sicherung abhängt. Dies Bedenken tritt zurück, wenn die einzelnen Stromverbraucher Glühlampen von hoher Stromstärke sind. Der Ersatz von Bogenlampen durch große Glühlampen erfordert größere gemeinsame Sicherungen, bedingt aber auch gewöhnlich einfachen Verlauf der Stromkreise. Die in Regel 7 gegebene Ausführungsart gilt wie für Gebäude auch für andere geschlossene Räume, z. B. Bergwerke. Dagegen nicht für Einrichtungen im Freien, wie Bahnhofs- oder Straßenbeleuchtungen; auch nicht für Reihenschaltung von Glühlampen.

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  191. Als betriebsmäßig geerdete Leitungen kommen hauptsächlich die neutralen oder Nulleiter von Mehrleiter- und Mehrphasensystemen sowie die nach § 3 c), § 4, § 6 b), § 7 b), erforderlichen Erdungsleitungen in Betracht. Über erstere wird in Regel § 148 unter 20) ausführlicher gesprochen. Wie im § 11g) das Anbringen von Schaltern in beiden Arten von Leitungen verboten ist, so sind auch Sicherungen ausgeschlossen, weil es von höchster Wichtigkeit ist, daß der leitende Zusammenhang mit der Erde unter keinen Umständen unterbrochen wird; denn von ihm hängt es ab, daß an den geerdeten Gegenständen wie Gehäusen, Maschinengestellen, Schaltgerüsten keine gefährlichen Spannungen auftreten.

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  192. Etwas anderes ist es z. B. bei Meßleitungen, deren Erdverbindung nicht zum Betrieb oder zur Sicherheit sondern zur Prüfung dient

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  193. Die Bestimmung, wonach die Mittelleiter überhaupt keine Sicherung enthalten dürfen, gilt zunächst uneingeschränkt für diejenigen Strecken der Leitung, welche wirklich den Charakter des im allgemeinen stromlosen, reinen Ausgleichdrahtes haben. Werden in einzelnen Teilen der Dreileiteranlage die beiden Hälften des Systems getrennt geführt, so können von der Trennungsstelle an zweierlei verschiedene Verfahren in bezug auf die Sicherung des Nulleiters eingeschlagen werden. Das eine läuft darauf hinaus, jeden der Teile für sich als eine Zweileiteranlage zu betrachten. Alsdann wird in jedem Teil sowohl der eine als der andere Pol, also auch der geerdete Pol gesichert und der geerdete Pol braucht nicht als solcher kenntlich zu sein. ETZ 1904, S. 361 N. 75 a, b. Dies ist gerechtfertigt, weü beim Ausbrennen dieser Sicherung auch der Zusammenhang mit dem andern Zweig des Systems gelöst wird, so daß in der Regel die Arbeitsspannung des einen Zweiges nicht mehr auf den andern übertragen werden kann; denn es wird vorausgesetzt, daß hinter der Sicherung, in Richtung nach den Verbrauchsstellen hin, Stromverbraucher nur nach dem einen Außenpol hin vom Nulleiter, in dem die besprochene Sicherung liegt, sich abzweigen. Der oben geschilderte Fall der Spannungsübertragung könnte hier nur eintreten, wenn einer der in Frage kommenden letzten Ausläufer der einen Hälfte irgendwo mit einem Ausläufer oder einem Hauptstamm der andern Hälfte in Kontakt käme, was in der Regel als ausgeschlossen gelten kann. Daß ein solcher mit Sicherungen ausgestatteter Leiter nicht zur Schutzerdung im Sinne des § 3 b) usw. dienen darf, ist unmittelbar klar, weil seine Schutzwirkung aufhört, sobald die Sicherung schmilzt und den Anschluß an Erde unterbricht.

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  194. Das andere Verfahren setzt das System der einpoligen Sicherung bis in die letzten Ausläufer fort. Damit werden nicht nur Sicherungen und die Arbeit ihrer Montierung gespart, sondern man schafft auch aus der Leitung eine große Zahl von Befestigungsund Anschlußstellen hinaus, die ja immer am leichtesten zu unsicheren Kontakten, Erwärmungen und dgl. Störungen Anlaß geben. Es besteht aber hierbei die große Gefahr, daß die, beide Pole jedes Zweiges darstellenden, Leitungen beim Einbau der Sicherungen oder infolge einer später vorgenommenen Umschaltung verwechselt werden, so daß in einzelnen Zweigen die Sicherung nicht mehr im Außenleiter, sondern gerade im Nulleiter sitzt, während der Außenleiter ungesichert ist. Dies ist natürlich eine höchst bedenkliche Sache. Denn wenn jetzt die im Nullleiter gelegene Sicherung ausgebrannt ist und infolgedessen die Lampen erloschen sind, so sind deren Zuleitungen zwar stromlos, dagegen stehen sie am Außenpol unter der vollen Spannung gegen Erde und es kann für den Bedienenden bei der Berührung der Leitung, die für abgetrennt gehalten wird, Gefahr entstehen. Man hat daher das System, wonach der geerdete Nulleiter keine Sicherung enthält, nur dann anzuwenden, wenn die Nulleitung als solche deutlich kenntlich gemacht ist, so daß eine Verwechselung sicher ausgeschlossen bleibt. Solange die drei Leitungen nebeneinander verlaufen, ist aus der Lage oder mit einfachen Untersuchungsmitteln der Nulleiter leicht erkenntlich. Da, wo mehr als drei Leiter eines Stranges oder nur die zwei einer Hälfte nebeneinander liegen, wird durch dauerhafte Farbe, durch Verwendung einer besonderen Drahtsorte oder einer besonderen Befestigungsart eine Kennzeichnung erzielt.

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  195. Der Strombelastung von Freileitungen ist nach § 201 Abs. 2 und § 223 ein ziemlich weiter Spielraum gelassen. Die hiernach und aus Betriebsrücksichten nötigen Sicherungen werden vielfach in Gestalt von Selbstschaltern in den Stromerzeugungs- und Verteilungsstationen vereinigt.

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  196. Diejenigen Leitungen, welche Bestandteile der Schaltanlage selbst sind, oder die Stromquellen unter sich und mit der Schaltanlage verbinden, müssen im allgemeinen vor unvorhergesehener Unterbrechung bewahrt bleiben, da sonst unter Umständen erhebliche Gefahren entstehen können; so z. B. wenn der Erregerstrom eines Motors plötzlich verschwindet, oder wenn die Leitung einen Sicherheitsapparat, etwa einen Bremsmagnet oder Ausschaltemagnet speist. Die Verhältnisse sind hier so vielgestaltig, daß es dem Erbauer der Anlage überlassen bleiben muß, wie weit er es für angezeigt erachtet, die Maschinen, Transformatoren und Hilfsgeräte sowie die Schaltleitungen selbst vor Beschädigung und Zerstörung durch Überstrom mittels Sicherungen zu schützen, und wie weit ein solcher Schutz zulässig ist, ohne andere Teile der Anlage wie die Dampfmaschinen oder die beteiligten Personen (Fahrstuhlbeförderung) großen Gefahren auszusetzen. Das über Schaltleitungen Gesagte trifft oft auch auf Meßleitungen zu. Je nach Art der Maschinen und den vorhandenen Verhältnissen wird man ganz oder teilweise von Sicherungen absehen, oder aber sie in Gestalt selbsttätiger Ausschalter oder in Form von Schmelzsicherungen anordnen und ihre Einstellung den Umständen anpassen. Vgl. ETZ 1902, S. 610/611 1906, S. 293, Sp. 1, 1908, S. 329.

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  197. Da die Meßgeräte bewegliche und besonders empfindliche Teile enthalten, so ist bei ihnen, soweit sie mit Hochspannung arbeiten, die Möglichkeit, daß ein Übertritt derselben auf das Gehäuse — etwa infolge von Überspannungen — erfolgt, besonders naheliegend. Es werden daher im § 15 a) und b) die allgemeinen Grundsätze des Schutzes gegen Berührung, wie sie bereits im § 3 b) und c) niedergelegt sind, nochmals betont.

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  198. Meßwandler können mit großer Sicherheit gegen den Übertritt der Hochspannung auf die Niederspannungswicklung gebaut werden. Daher können die Meßgeräte, die an sie angeschlossen sind, nach Niederspannungsvorschriften behandelt werden. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß die Meßtransformatoren selbst in der Regel in das geerdete Eisengerüst der Schalttafel eingebaut sind, so daß die Forderung des § 4 z. B. durch Erden des Sekundärkreises leicht erfüllt werden kann.

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  199. In der früheren Fassung der Vorschriften waren Handmeßgeräte und Handapparate überhaupt nicht berücksichtigt, weil sie nicht zu den „Starkstromanlagen” gehören. In der Fassung von 1914 ist zum erstenmal versucht, Grundsätze für sie aufzustellen; sie werden ergänzt durch die „Leitsätze für die Konstruktion und Prüfung elektrischer Starkstrom-Handapparate für Niederspannungsanlagen (ausschließlich Koch- und Heizapparate)” und die „Normalien für Koch- und Heizapparate”.

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  200. Handmeßgeräte, wie sie in Laboratorien und Prüffeldern benützt werden, werden ausschließlich von Sachverständigen bedient und schon wegen ihres Wertes sorgfältig behandelt. Man verlangt von ihnen große Empfindlichkeit, kleines Gewicht und geringen Raumbedarf; um sie gemäß ihrer Bestimmung je nach Bedarf an verschiedene Leitungen anzuschließen und die Messungen auszuführen, müssen sie auch an spannungführenden Teilen zugänglich sein. Daher können sie nicht allen für andere Apparate geltenden Bestimmungen genügen. Bei neueren Ausführungen sind diese aber doch nach Möglichkeit berücksichtigt. Beim Gebrauch ist vorsichtige Handhabung geboten.

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  201. Über den Aufbau von Handapparaten für Starkstrom, wie Massageapparate, Heißluftduschen, Tischventilatoren, Handmagnete, Spannfutter, Handbohrmaschinen usw. sind i. J. 1914 Leitsätze aufgestellt worden. Auch bei ihnen ist das Streben nach kleinem Gewicht und geringem Raumbedarf vorherrschend und erhöht die Gefahr, daß unbeabsichtigte Stromübergänge auftreten, zumal da hier auf sorgfältige Handhabung durch Sachverständige nicht zu rechnen ist. Es ist daher verboten, kleine Apparate für Hochspannung einzurichten.

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  202. Durch Handapparate, deren wirksame Teile gegen den Handgriff und die Umkleidung ungenügend isoliert waren oder deren Aufbau im ganzen zu wenig fest war, sind wiederholt Unfälle hervorgerufen worden.

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  203. Diese Bestimmung soll die Hersteller zu möglichst zuverlässigem Aufbau der Apparate veranlassen und dazu beitragen, daß schlechte Apparate vom Markte verdrängt werden. ETZ 1913, S. 924; 1914, S. 603.

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  204. Viele Erdschlüsse und Kurzschlüsse lassen sich auf mangelhafte oder in Unordnung geratene Fassungen zurückführen. Dies kommt daher, daß sich in diesem Bestandteil eine ganze Reihe von Einzelvorrichtungen im engen Raum vereinigt finden und außerdem die Fassung vielfacher Handhabung — oft von Seiten unbefugter Personen — ausgesetzt ist. Die neueren Fabrikate besserer Firmen haben die früher übliche Verwendung von Holz, Vulkanfibre, Steinnuß u. dgl. völlig aufgegeben und benutzen ausschließlich Porzellan und andere der Feuchtigkeit widerstehende und zugleich feuersichere Stoffe als Unterlage der leitenden Bestandteile.

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  205. Eine Zeitlang was es üblich, die Lampenfassungen in der Weise zu bauen, daß der äußere Metallmantel die Stromleitung zwischen dem einen Pol der Glühlampe und dem entsprechenden Zuleitungsdraht vermittelte. Dadurch sollte Raum erspart und der Aufbau der Fassung vereinfacht werden. Diese Anordnung kann leicht zu Feuersgefahr Anlaß geben, indem z. B. der ungeschützte stromführende Teil mit einem an Erde liegenden Metallkörper in Berührung kommt, so daß Funken oder Erdschlüsse entstehen. Auch die beim Berühren einer solchen Fassung erfolgenden elektrischen Schläge sind zu fürchten.

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  206. Beide Gefahren sind ausgeschlossen, wenn der an den Mantel der Fassung angeschlossene Pol der Leitung so an Erde gelegt ist, daß an der Fassung merkliche Spannungsdifferenzen gegen Erde nicht herrschen. Dies ist z. B. bei einer Anlage mit geerdetem Mittelleiter möglich. Es wird aber nicht immer bei solchen Anlagen zutreffen, denn dazu gehört, daß die Erdleitung, die von der Fassung wegführt, so stark ist, daß der durch den Verbrauchsstrom der Lampe in ihr entstehende Spannungsabfall unter einer gewissen Grenze bleibt. Außerdem liegt die Gefahr nahe, daß beim Montieren die beiden Pole verwechselt und so die ganze Lampenspannung an den ungeschützten Teil der Fassung angeschlossen wird.

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  207. Der Gebrauch von solchen Fassungen ist daher nur bei Niederspannung in Anlagen mit einem geerdeten Leiter erlaubt, wenn diese Erdleitung in ihrem ganzen Verlauf kenntlich und in einer gewissen Stärke, die sich nach der Gebrauchsspannung und dem Lampenstrom richtet, bis zu den letzten Lampen geführt ist. Über einen auf stromführende Glühlampenfassungen zurückgeführten Brandfall vgl. ETZ 1897, S. 327, Sp. 3.

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  208. Für Spannungen über 250 Volt sind ferner nach § 16 b) alle Fassungen mit Schalter verboten; nach § 16e) müssen Wechselstromlampen von 250 Volt an, Gleichstromlampen von 1000 Volt an unzugänglich angebracht werden.

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  209. Die in die Fassungen eingebauten Schalter geraten leicht in Unordnung und geben dann zu Kurzschluß und zu Stromübergang auf den Bedienenden Anlaß. Sie sind daher bei sehr kleinen Fassungen (Mignon) und ebenso bei Fassungen, die starke Ströme führen (Goliath), endlich überall, wo Hochspannung wirksam ist, nicht zugelassen. Gänzlich verboten sind die Fassungen mit Schalter ferner in Bergwerken unter Tage, in feuchten Räumen (§ 31), in Räumen mit ätzenden Dünsten (§ 33) und in explosionsgefährlichen Räumen (§ 35). Es empfiehlt sich, ganz allgemein alle Fassungen, die an Schnurpendeln hängen, ohne Hahn anzuordnen, weil der Hahn nicht sicher bedient werden kann, ohne daß man mit der andern Hand die Fassung festhält.

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  210. Im übrigen müssen die Hähne an Fassungen dem § 11a) genügen also Momentschalter sein. In der Regel wird die Stellung des Griffes so gewählt, daß die Ebene seines Flügels parallel zur Stromleitung gestellt ist, wenn der Strom geschlossen, senkrecht dazu, wenn er unterbrochen ist. Der Zweck dieser Maßnahme ist, bei abgenommener oder zerbrochener Lampe oder bei zerstörtem Faden erkennen zu können, ob die Fassung unter Spannung steht oder nicht, so daß man mit Sicherheit die Spannung abschalten kann, bevor man an der Fassung eine Auswechselung der Lampe oder eine Prüfung des Zustandes der Fassung vornimmt.

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  211. Daß die Handhaben (Griffe, Druckknöpfe usw.) aus Isolierstoff bestehen müssen, war früher nicht gefordert, ist aber von großer Bedeutung. Wegen der Schaltachsen vgl. auch § 11d).

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  212. Bei manchen Fassungen kommt es vor, daß der Sockel der Glühbirne aus der Fassung soweit hervorragt, daß man beim Erfassen der Birne ihn berühren kann. Da dies bereits mehrfach für Menschen gefährlich geworden ist, sollen die Fassungen so gebaut sein, daß alle stromführenden Teüe, auch die der eingesetzten Lampe, völlig verdeckt sind. Bei der Fabrikation von Lampen und Fassungen ist hierauf streng zu achten. Vgl. ETZ 1904, S. 147. Besonders auch beim Ersatz von Kohlenfadenlampen durch solche mit Metallfäden, da deren Sockel meist erheblich höher ist. Der häufig zum Verdecken des Sockels benützte Fassungsring aus Porzellan wird leicht zerbrochen; solche aus zäherem Isolierstoff sind daher vorzuziehen. Beim Auswechseln der Lampen ist jede Berührung des Sockels zu vermeiden.

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  213. Es ist häufig nicht genügend beachtet worden, daß die Glühlampen gebräuchlicher Bauart, die an der Oberfläche der Birne in der Regel beobachtete verhältnismäßig niedrige Temperatur nur dann zeigen, wenn sie frei ausstrahlen können. Wird die freie Strahlung und Luftzirkulation verhindert, so steigt die Temperatur in kurzer Zeit so hoch, daß Papier, Gewebe, Sägeapäne u. dgl., welche die Lampe berühren, ohne weiteres zu glimmen beginnen. Die Gefahr ist gesteigert bei den mit Stickstoff usw. gefüllten neueren Glühlampen (Halbwattlampen). Man muß daher derartige Berührungen durch geeignete Mittel verhindern. Hiergegen wird besonders häufig gefehlt bei der Beleuchtung von Räumen mit starker Entwicklung von Sägespänen, Mehlstaub, Baumwollstaub u. dgl., ferner von Schaufenstern, sowie bei dekorativen Anordnungen, wie sie ber Festen und ähnlichen Gelegenheiten getroffen werden. Es ist jedoch nicht schwer, durch Verwendung von Schalen, Tulpen u. dgl., die in den verschiedensten Ausstattungen zu haben sind, der Sicherheit Rechnung zu tragen, ohne die Schönheit zu beeinträchtigen.

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  214. Bei der Befestigung der Glühlampen ist namentlich auch darauf zu sehen, daß sie sich nicht in ihren Fassungen lockern. Wo regelmäßige Erschütterungen vorkommen (z. B. in manchen Fabriken) tritt dies leicht ein und führt zu Funkenbildungen und Erhitzungen, welche die Fassungen zerstören können.

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  215. Glühlampen sollen in Stromkreisen mit Hochspannung tunlichst vermieden werden. Wechselstrom kann meistens in Niederspannung transformiert werden. Andernfalls sind die Lampen in Laternen u. dgl. einzuschließen oder (Reihenschaltung am Nordostseekanal) durch Stacheldrähte an den Masten usw. unzugänglich zu machen. ETZ 1908, S. 652, N. 199. Ein Bedürfnis, zugängliche Glühlampen mit Hochspannung zu speisen, besteht, — abgesehen von den Lampen der Fahrzeuge elektrischer Bahnen, für die die Bahnvorschriften gelten, — nur für solche Wohn- und Arbeitsräume oder Straßenbeleuchtungen, die an Bahnanlagen angeschlossen sind. Daß hierbei alle metallischen Zubehöre, wie Wandarme. Schutzrohre, ebenso auch die äußeren Fassungsteile, Lichtschirme und Schutzkörbe zu erden sind, ergibt sich bereits aus § 3c). Das Erden kann hier keine Schwierigkeit bieten, weil die Bahnen mit einem Erdpol arbeiten, an den auch die letzte Lampe der Reihe angeschlossen ist. Man braucht also nur mit der Betriebsleitung für die Lampenreihe eine zweite unmittelbar an den Erdpol führende Leitung zu verlegen, die zum Erden der Fassungen, Armituren und der anderen äußeren Metallteile dient. Handlampen in solchen Anlagen sind stets am geerdeten Ende des Reihenstromkreises anzuschließen.

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  216. Völlig ungesohützt brennende Bogenlampen werden zwar selten, aber gelegentlich doch zur Beleuchtung von Bauplätzen, Festplätzen Wasserflächen, Hafenplätzen verwendet. Hier sind Anordnungen möglich, die jede Brand- oder Verletzungsgefahr durch herabfallende glühende Kohlenteilchen ausschließen. Man kann z. B. die nächste Umgebung des Mastensockels absperren oder ihn in unbetretene Räume, Buschwerk u. dgl. verlegen. Wo dagegen der Platz unmittelbar unter der Lampe dem regelmäßigen Verkehr ausgesetzt ist, besonders da wo Menschen in größerer Zahl versammelt sind oder verkehren oder wo brennbare Waren gelagert sind, in Kirchen, Bahnhofshallen, Warenhäusern, ist für zuverlässigen Schutz Sorge zu tragen. Es dürfen dort weder Bogenlampen ohne Glocken oder Gehäuse, noch Glocken, die unverschlossene Öffnungen am Boden haben, benutzt werden. Die frühere Vorschrift, daß einfache Glasglocken stets mit besonderen, in feuergefährlichen Räumen mit metallenen Aschentellern versehen sein müssen, ist nicht mehr aufrecht erhalten worden, weil die neueren besseren Kohlensorten meist ohne Zerbröckeln abbrennen und für die Glocken gut gekühlte Glassorten zur Verfügung stehen, die dem Zerspringen wenig ausgesetzt sind. Immerhin ist auch jetzt noch Vorsicht geboten, denn es kommen immer noch Brände durch herabfallende glühende Lampenkohlen vor. ETZ 1906, S. 205. Wo Glocken mit Bodenöffnungen benutzt werden, sollten die Aschenteller so ausgebildet sein, daß sie im Betriebe in ihrer Lage festgehalten werden. Auf sorgsame Bedienung ist besonders zu achten.

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  217. Da bei manchen Bogenlampen ein Teil des Lampenkörpers selbst als Stromleiter dient, oder doch wegen des engen Baues der Lampe zufällig mit den stromführenden Teilen in Berührung kommen kann, so wird in der Regel die Lampe von der Laterne isoliert. Dabei ist zu beachten, ob die Laterne den Einflüssen von Wind und Wetter ausgesetzt ist, und die Isolierung nach Material und Gestalt entsprechend zu wählen. Unter Umständen kann mehrfache Isolierung angezeigt sein, etwa in der Weise, daß auch die Laterne von ihrem Tragmast isoliert wird. Bei aufgehängten Laternen ist letzteres vorgeschrieben, weil es vorgekommen ist, daß die metallene Aufhängung einen Stromweg bildete und infolge der Stromwärme riß, so daß die Lampe herabfiel. Diese Isolierung muß im Freien regensicher sein. Vgl. auch 5).

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  218. Für Lampen, die im Freien oder in feuchten Räumen brennen sollen, empfiehlt es sich, unten Öffnungen so anzubringen, daß das im Innern etwa gebüdete Kondenswasser abfließen kann.

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  219. Es müssen also neben den Klemmen, die der Lampe den Strom zuführen, noch andere Klemmstellen oder Befestigungsmittel vorgesehen sein, die das Gewicht der Lampe aufnehmen. Beim Befestigen und Anschließen der Lampe an die Zuleitungen ist darauf zu achten, daß die Anschlußstellen auch tatsächlich entlastet sind. Um hierüber sicher zu sein, wird man die Leitungen unmittelbar an diesen Stellen nicht straff anspannen.

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  220. Die Isolierung der Laterne gegen ihren Tragmast und das Aufzugseil dient hauptsächlich dazu, Personen, welche den Aufzug bedienen, oder den Träger oder das Seil berühren, vor der Wirkung eines Stromüberganges oder übergetretener Ladungen zu schützen. Daher kann die Isolierung der Laterne bis zu Spannungen von 1000 Volt gegen Erde auch durch Erdung von Mast (Wandarm) und Seil ersetzt werden. Übersteigt aber die Spannung gegen Erde 1000 Volt (wie bei Reihenschaltung von Bogenlampen vorkommt), so wird die Isolierung allein nicht mehr als ausreichend erachtet; denn sie kann besonders durch Witterungseinflüsse beeinträchtigt sein; auch die Erdung für sich ist nicht immer und an jedem Mast oder Wandarm so auszuführen, daß sie bei unmittelbarem Übergang des vollen Stroms absolute Gefahrlosigkeit herbeiführt. Mit Rücksicht darauf, daß am Lampenaufzug betriebsmäßig hantiert werden muß, wird daher ein möglichst hohes Maß von Sicherheit durch Vereinigung der beiden Schutzmittel angestrebt. Beim Bau und bei Aufstellung der Aufzugvorrichtung ist darauf zu achten, daß das Seil nicht stromführend wird, wenn es etwa aus der Rolle springt. Hierdurch sind mehrfach Unfälle entstanden. Beispiele von Bogenlampen-Aufhängungen siehe ETZ 1907, S. 812. Bei abkuppelbaren Bogenlampen bieten die blanken Kontaktstücke Gelegenheit zum Übertritt der Spannung auf den Träger, was durch passend gestaltete Isoliervorrichtungen zu verhindern ist.

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  221. Um die Bogenlampen während der Bedienung sicher spannungslos zu machen, können die Schalter der einzelnen Lampen derart angeordnet sein, daß die Lampe nicht herabgelassen werden kann, solange der Schalter geschlossen ist. Doch sind solche Einrichtungen nicht vorgeschrieben. Größere Lampenstromkreise werden meistens von einer Zentralstelle aus eingeschaltet. Es sind zwar auch bei dieser Anordnung Vorrichtungen der genannten Art (magnetische Sperrung der Aufzugswinde) denkbar, doch wird im allgemeinen durch Betriebsvorschriften dafür zu sorgen sein, daß das Einsetzen der Kohlenstifte usw. nur bei abgeschalteter Lampe erfolgt. § 17 e) fordert nur die Möglichkeit der Abschaltung.

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  222. Blanke Leitungen sowie isolierte Leitungen, die dem § 19 und den dort genannten Normalien nicht entsprechen, sind in und an Beleuchtungskörpern verboten.

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  223. Besonders geeignet wegen ihres geringen äußeren Durchmessers ist Fassungsader, die aber nur in Anlagen mit Niederspannung zulässig und nur für die Ausrüstung der Beleuchtungskörper selbst, nicht aber als bewegliche Leitung zum Anschluß der Körper an die Steckdosen bestimmt ist. Für letzteren Zweck ist sie nicht genügend widerstandsfähig. Die Rücksicht auf Schönheit und Eleganz muß zurücktreten hinter der Erfahrung, daß diese beweglichen Anschlußleitungen starkem Verschleiß ausgesetzt sind.

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  224. Auch an der Außenseite der Beleuchtungskörper darf nur Gummiaderdraht oder Fassungsader oder eine gleichwertige Leitung, etwa Gummiaderschnur, verwendet werden; je nach der Spannung, für welche jede dieser Drahtsorten zulässig ist.

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  225. Diese Vorschrift folgt unmittelbar aus § 3 b).

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  226. Da die im Handel vorkommenden Beleuchtungkörper, namentlich mehrarmige Kronen, häufig viel zu enge Rohre besitzen, so hat die Sicherheitskommission des V. D. E. im Jahre 1901 ein Bundschreiben an die Fabrikanten von Beleuchtungskörpern erlassen, worin auf diesen Übelstand hingewiesen wird.

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  227. Die Weite von 6 mm ist die allergeringste, die verlangt werden muß. Häufig wird eine größere nötig sein, denn 6 mm reioht nur für zwei reine Gummiadern von je 0,75 qmm Kupferquerschnitt; (Fassungsadern, siehe Normalien für isolierte Leitungen usw.).

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  228. Für Hochspannung ist die größere Weite von mindestens 12 mm im Lichten vorgeschrieben, einerseits um auf die Verwendung stärker isolierter Drähte hinzuwirken, anderseits um scharfe Biegungen und Verletzungen der Drähte beim Einziehen mit größerer Sicherheit zu vermeiden.

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  229. Die Mehrzahl der mehrarmigen Kronen und ähnlicher Beleuchtungskörper wird noch immer mit fertig eingezogenen Leitungen, deren Abzweigstellen unzugänglich sind, in den Handel gebracht. Die Art der Verlötung an den Abzweigstellen entzieht sich so jeder Kontrolle. Da die Körper im Handel oft durch mehrere Hände gehen, so fehlt auch eine sonstige Gewähr für sachgemäße Ausführung. Anderseits liegt die Gefahr vor, daß an den Abzweigungen Körperschluß, d. h. Übergang der Spannung auf den Beleuchtungskörper selbst eintritt, was Brandgefahr und Verletzung von Personen verursachen kann.

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  230. Es gibt Kronen, die in einem als Ornament ausgebildeten kugelförmigen oder vasenförmigen Teil eine Art Schalttafel tragen, die durch eine abnehmbare Kappe zugänglich ist und die zum Anschluß der Abzweigungen dienenden Klemmschrauben enthält. Ähnliche Träger für diese Klemmen lassen sich auch nachträglich von außen an den Kronen anbringen oder an der Decke über der Krone etwa in Gestalt von Porzellanringen befestigen.

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  231. Wird der Beleuchtungskörper mit Mehrfachleitungsschnur ausgerüstet, so ist zu beachten, daß nach § 21 Begel 14 die Verzweigungen solcher Mehrfachleitungsschnur bei fest verlegten Leitungen nicht durch Verlöten, sondern mittels Abzweigklemmen ausgeführt werden sollen. An und in Beleuchtungskörpern ist jedoch das Löten erlaubt, weü nicht alle Beleuchtungskörper zur Aufnahme der Klemmen geeignet sind; doch wird es empfehlenswert sein, den ganzen Beleuchtungskörper mittels Klemmen an die Zuführungsleitung anzuschließen.

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  232. Mit Bücksicht auf die Durchschlagskraft der Hochspannung und die Gefahr, die nach Übertreten derselben auf den Beleuchtungskörper für Personen entsteht, die diesen berühren, wird man die Einrichtung stets so treffen, daß Abzweigungen außerhalb des Beleuchtungskörpers angeordnet und in geeigneter Weise so geschützt werden, daß sie stets kontrollierbar sind

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  233. Sind die Kronen oder dgl. drehbar aufgehängt, so muß die Bewegung durch Anschläge oder dgl. begrenzt werden. Außerdem ist durch Auswahl einer biegsamen Leitungssorte und entsprechende Bemessung und Gestaltung der Zuleitung dafür zu sorgen, daß sie nicht auf Zug beansprucht, geknickt oder durchgescheuert werden kann.*)

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  234. Die Befestigung der Fassungen an den Beleuchtungskörpern ist häufig mangelhaft, zumal da dem Umstand, daß die Fassung häufig einen Lichtschirm, Überglocke oder Tulpe zu tragen hat, bei der Konstruktion und bei der Montierung nicht immer genügend Bechnung getragen wird. Es empfiehlt sich dringend, die Ausrüstungsstücke nicht an der Fassung, sondern am Beleuchtungskörper selbst zu befestigen.

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  235. Vgl. § 16e) unter 8) S. 76 u. § 17d) und e) S. 78, 79. Bei Wechselstrom muß entweder auf Niederspannung transformiert oder es müssen die Beleuchtungskörper durch Laternen oder dergl. unzugänglich gemacht werden. ETZ 1908, S. 652, N. 199.

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  236. Die Entlastung ist auf verschiedene Weise möglich, z. B. mittels Klemmnippel. Pendelschnüre für Zugpendel sind nach den Normalien mit einer besonderen Tragschnur ausgerüstet, die das Gewicht der Fassung nebst Zubehör (Schirm) aufnimmt. Bei ihrer Verwendung ist stets darauf zu achten, daß die Befestigungsstellen der Leitungsdrähte nicht durch das Gewicht der Lampe belastet werden, was daran beurteilt werden kann, daß die Leitungen selbst nicht angespannt, sondern länger sind als die Tragschnur. (Siehe z. B. ETZ 1901, S. 67.) Werden spiralig gewundene Leitungsdrähte zu einer hängenden Lampe geführt, so muß letztere in gleicher Weise von einer besonderen Tragvorrichtung gehalten sein; dies kann ein steifer Draht, eine Schnur, ein Metall- oder Papierrohr sein. Daß die Anschlußstellen nicht durch Zug beansprucht werden, ist namentlich bei seitlicher Bewegung aufgehängter Lampen besonders wichtig. ETZ 1908, S. 662, N. 200.

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  237. Hahnfassungen sind für Schnurpendel nicht zu empfehlen (vgl. S. 75 unter 4).

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  238. Auch für Schnurpendel sollen nur Leitungen mit nahtloser Gummihülle (Gummiaderschnüre), (ETZ 1905, S. 474 N. 156; 1906, S. 814 N. 188), für Schnurzugpendel hauptsächlich die besonders biegsame Pendelschnur (§ 19) verwendet werden. Vgl. auch die Normalien für Leitungen. Die Feuer-Vers.-Gesellschaften fordern für alle Schnurpendel eine Tragschnur. Doch ist oft auch ohne solche eine Entlastung der Anschlußstellen möglich. ETZ 1909, S. 498, N. 217.

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  239. Bei Schnurzugpendeln ist zu beachten, daß der Durchmesser der Bolle, welche die Schnur aufnimmt, nicht zu klein gewählt wird, da die Drähte sonst leicht brechen. Es empfiehlt sich, den Rollendurchmesser nicht unter 4 cm zu wählen (vergl. ETZ 1902, S. 733, Sp. 2).

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  240. Durch schlecht gebaute oder in Unordnung geratene Handlampen sind viele Todesfälle veranlaßt worden; auch bei niedrigen Spannungen. Die Handlampen sind starker Abnutzung ausgesetzt; teils durch den Gebrauch selbst, teils weil sie außer Gebrauch nicht sorgsam aufbewahrt und behandelt werden. Dazu kommt, daß sie häufig unter Verhältnissen gebraucht werden (beim Beinigen von Kesseln, Fässern u. dgl.), die den Körper des Benutzers in seinem Widerstand gegen Erde erheblich vermindern (Schweißbildung, Benetzung mit leitenden oder ätzenden Flüssigkeiten), ihn in gute Verbindung mit der Erde bringen und zugleich die Berührung der Lampe mit den Körperteilen begünstigen. Viele gebräuchliche Handlampen sind demgegenüber viel zu schwach gebaut. Die für den Bau dieser Lampen geltenden Vorschriften sind daher schrittweise immer mehr verschärft worden.

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  241. Um der rohen Behandlung zu widerstehen, hat man Metallgriffe verwendet; da diese jedoch durch Beschädigung der Fassungen oder der Zuleitungen Spannung annehmen können. und eine bewegliche Erdungsleitung zerstört werden kann, sind sie verboten worden.

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  242. Im allgemeinen empfiehlt es sich, möglichst wenig metallische Außenteile anzuwenden; die unentbehrlichen (Schutzkorb, Aufhängehaken) sind so anzuordnen, daß sie durch feste isolierende Unterlagen von den spannungführenden Teilen und von denen, die Spannung annehmen können, sicher getrennt sind. Die Lampensockel müssen durch die Fassungen oder durch Fassungsringe aus widerstandsfähigem Stoff gut abgedeckt sein. Als Isolierstoffe sind möglichst zuverlässige zu wählen. Holz ist nach § 56 nicht als Isolierstoff anzusehen. Vgl. auch § 102 unter 7). Die Zuleitung ist bei starker mechanischer Beanspruchung durch Gummischlauch, Lederüberzug u. dgl. zu schützen und ihre Anschlußstellen von Zug zu entlasten. ETZ 1908. S. 652 N. 198.

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  243. Die gebräuchlichen Hahnfassungen sind dem angestrengten Gebrauch, den die Handlampen zu erfahren pflegen, nicht gewachsen. Es ist jedoch erlaubt, einen besonders sicher gebauten Ausschalter in der Fassung oder von ihr getrennt am Griff der Handlampe anzubringen, wenn er Gewähr bietet, daß er nicht in Unordnung geraten und zur Berührung spannungführender Teile nicht Anlaß geben kann. ETZ 1905, S. 474 N. 157; 1912, S. 275. Da jedoch bei rauhen Betrieben in engen Räumen nach dem Ausschalten der Lampe die unter Spannung bleibende bewegliche Zuleitung verletzt und alsdann beim Berühren gefährlich werden kann, so wird für derartige Verhältnisse empfohlen, überhaupt keinen Schalter an den Handlampen anzubringen, das Ausschalten vielmehr mittels eines im festverlegten Teile der Leitung angebrachten Schalters zu bewirken.

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  244. Die in Wohnräumen und Werkstätten üblichen Tischlampen sind nicht als Handlampen im Sinne des § 18 e) anzusehen.

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  245. Selbstverständlich kann der Haken am Schutzkorb sitzen, wenn dieser auf dem isolierenden Körper der Handlampe befestigt ist. Die erwähnten Ausrüstungsteile sollen vor allem nicht an der Fassung sitzen. Der Schutzkorb soll nicht nur eine Beschädigung der Lampe, sondern auch ihre Berührung mit brennbaren Stoffen verhüten. Werden Lampen mit brennbaren Stoffen für längere Zeit völlig bedeckt, so ist eine Entzündung dieser Stoffe nur dann ausgeschlossen, wenn Metallfadenlampen von niedriger Lichtstärke (16 HK) verwendet werden.

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  246. Schon im § 56 ist ausgesprochen, daß ein Lackonder Emailleüberzug für sich allein nicht als wirksame Isolierung im Sinne des Berührungsschutzes gilt. Leitungen, deren Überzug nicht ein den Normalien entsprechendes Isoliervermögen aufweist, müssen beim Verlegen wie blanke Leitungen behandelt werden.

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  247. Die Beschaffenheit der einzelnen Leitungssorten ist in den Normalien geregelt, die im Anhange dieses Buches abgedruckt sind. § 19 gibt nur eine Übersicht über die gebräuchlichen Sorten und ihre Verwendungsgebiete; die angegebenen Spannungsgrenzen bedeuten wie im § 2 die Gebrauchsspannungen (siehe S. 14 unter 2). An Stelle der einzelnen angeführten Leitungsarten ist stets auch eine besser geschützte Sorte zulässig; z. B. Spezialgummiader an Stelle der Gummiader, Gummiader an Stelle des blanken Drahts.

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  248. Sollten andere als die im § 19 angeführten Leitungssorten in den Handel kommen, so richtet sich ihre Verwendbarkeit nach ihren Eigenschaften und ist aus den hier angegebenen Regeln abzuleiten. Es müssen aber alle Anlagen, die den Errichtungsvorschriften entsprechen sollen, mit Leitungen nach den Normalien ausgeführt sein; insbesondere sind isolierte Leitungen mit andern als den in den Normalien vorgeschriebenen Gummimischungen nicht vorschriftsmäßig. ETZ 1912, S. 569/570. Dasselbe gilt für Leitungssorten, die nach älteren nicht mehr in Kraft stehenden Normalien hergestellt sind. ETZ 1913 S. 422. Leitungen zum Aufbau von Maschinen und Apparaten unterliegen Bedingungen, die zu verschiedenartig sind, als daß ihnen mit den vorliegenden Vorschriften Rechnung getragen werden könnte. Die Grundsätze für die Beurteilung von Maschinen sind in den „Normalien für elektrische Maschinen und Transformatoren” niedergelegt. Aus ihnen können auch Anhaltspunkte für die verwendbaren Drahtsorten entnommen werden.

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  249. Rohr drähte dürfen daher nicht glatt in die Wand eingeputzt oder eingegipst werden. Die auf der Wand verlegten Rohrdrähte mit Tapete zu überziehen ist nicht verboten, aber schon deswegen nicht zu empfehlen, weil sich bei dem üblichen Verfahren meistens neben dem Rohrdraht unter der Tapete ein Hohlraum bildet, der mit der Zeit zum Reißen der Tapete Anlaß gibt.

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  250. Panzerader eignet sich in der jetzt üblichen Ausführung nur für trockene Räume. Die früher gebräuchliche Gummibandleitung ist nur noch wenig in Verwendung; sie ist wie blanker Draht zu verlegen.

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  251. Nach § 18 a darf Fassungsader nicht als Zuleitung zu ortsveränderlichen Beleuchtungskörpern, daher auch nicht als Zuleitung zu andern ortsveränderlichen Stromverbrauchern dienen.

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  252. Die Bemessung der Leitungen ist nicht ausschließlich durch ihre Strombelastung bedingt. Die Verhältnisse der Umgebung (z. B. Verlegung in Kesselhäusern, besonders starke mechanische Beanspruchung) oder andere Umstände (das Weglassen von Sicherungen gemäß § 14 g) können eine stärkere Bemessung fordern; die Art der Stromverbraucher oder ihres Betriebes (Motoren mit aussetzender oder stark wechselnder Belastung, Bogenlampen) sowie die sonst benutzten Hilfsmittel (Selbstausschalter) können eine geringere Bemessung zulässig erscheinen lassen, daher mußte die Vorschrift im § 20 eine allgemeine Fassung erhalten, während das, was für die gewöhnlichen Fälle als gebotene Ausführung erscheint, in den Regeln angeführt ist, von denen nur dann abgewichen werden soll, wenn zureichende Gründe dafür vorliegen.

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  253. Daß die mechanische Festigkeit der Leitungen zur Vermeidung von Lebens- und Feuersgefahr wichtig ist, wurde für die geerdeten Leitungen bereits im § 35 berücksichtigt. Die erforderliche Festigkeit hängt im übrigen von der Art der mechanischen Schädigungen, denen die Leitungen ausgesetzt sind, und von den verwendeten Schutzvorrichtungen (vgl. § 21a)—d)) ab.

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  254. Wann eine Erwärmung unzulässig ist, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Handelt es sich um völlig feuersichere Umgebung und ist für die Festigkeit der Leitung keine Gefahr zu befürchten, so können z. B. Freileitungen (§ 223) über das bei Hausinstallationen Übliche hinaus erwärmt werden, wie anderseits Drähte in Heiz- und Kochapparaten, Widerständen usw. ihrem Zweck nach hohe Temperaturen annehmen müssen. Ist die Umgebung feuergefährlich, so muß wiederum besondere Beschränkung der zulässigen Temperatur Platz greifen. Die Gummiisolierung, mit der die isolierten Drähte umhüllt sind, leidet Schaden, wenn sie längere Zeit, etwa 1000 Stunden hindurch, wärmer als 50° C. bleibt. ETZ 1906, S. 333.

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  255. Gemäß Abs. 2 der Regel 1 gilt die Tabelle auch für die blanken Kupferleitungen kleineren Querschnittes (siehe hierüber unter 8).

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  256. Unter Leitungskupfer wird ein solches verstanden, dessen Widerstand für 1 km Länge und 1 qmm Querschnitt bei 20°C nicht mehr als 17,84 Ohm beträgt (siehe Kupfernormalien). Über Leitungen aus anderen Kupfersorten und anderen Metallen siehe Regel 4.

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  257. Über die der Tabelle zugrunde liegenden Überlegungen siehe Passavant, ETZ 1907, S. 499. Die in der zweiten Spalte benannte dauernd zulässige Stromstärke entspricht einer Temperaturerhöhung von 20° über die Umgebung, indem angenommen ist, daß eine Grenztemperatur von 50° C. wegen der unter 3) erwähnten Schädigung der Gummihülle nicht überschritten werden soll und daß die Raumtemperatur nicht höher als 30° ist, was unter gewöhnlichen Verhältnissen sicher zutrifft. Diese Belastungen können tatsächlich ausgenutzt werden, wenn z. B. durch scharf einstellbare Selbstschalter jede Überschreitung verhindert wird. Sollen häufige Stromunterbrechungen vermieden werden und nur im Notfall eintreten, wie es bei Benutzung von Schmelzsicherungen der Regel nach beabsichtigt ist, so sind die Zahlen der dritten Spalte zu benutzen. Die geschlossenen Sicherungen werden nämlich so gebaut, daß sie den 1,3- bis 1,5 fachen, die offenen, daß sie den 1,6 fachen Nennstrom eine Stunde lang aushalten. Der maximale Prüfstrom, bei dem sie sicher abschmelzen müssen, beträgt das 1,6- bis 2,1 fache des Nennstroms bei geschlossenen, das 1,8 fache desselben bei offenen Sicherungen. Dadurch ist kleineren Stromschwankungen Rechnung getragen, wie sie beim Regulieren von Bogenlampen in Einzelschaltung und beim Anlassen kleiner Motoren vorkommen; auch Temperatursteigerungen vorübergehender Art oder an einzelnen Strecken der Leitung sind auf diese Weise ausreichend berücksichtigt.

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  258. Die auf den Quadratmillimeter des Querschnitts zugelassene Stromstärke nimmt mit zunehmender Drahtstärke ab von 6 Ampere bei 1 qmm auf 3,5 Ampere bei 10, 2,5 Ampere bei 50, 2 Ampere bei 95, 1,5 Ampere bei 240 bis 1 Ampere bei 1000 qmm.

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  259. Die als Fassungsader zugelassene Leitung von 0,5 qmm ist durch eine Sicherung für 6 Ampere ausreichend geschützt.

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  260. Blanke Leitungen erwärmen sich im allgemeinen etwas stärker als isolierte, weil bei letzteren die ausstrahlende Oberfläche durch die Isolierhülle vergrößert ist. Anderseits fällt bei ihnen die Rücksicht auf die Schädigung der Isolierhülle weg. Bei größeren Querschnitten ist die Abkühlung meist durch flache Form der Leitungsschienen gegenüber dem runden Querschnitt begünstigt. Häufig wird auch eine Teilung in Lamellen vorgenommen.

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  261. Nach der früheren Fassung war bei aussetzenden Betrieben das zeitweise Überschreiten der Tabellenwerte durch Einbau stärkerer Sicherungen auch bei kleineren Querschnitten zugelassen. Dies ist jedoch als bedenklich erachtet worden, weil in der Praxis meistens die Möglichkeit vorliegt, daß die höhere Stromstärke unbeabsichtigterweise dauernd bestehen bleibt. So kann z. B. bei einem Motor mit Kurzschlußanker der hohe Anlaufstrom dauernd in der Zuleitung auftreten und diese gefährlich erhitzen. Es müssen also die Querschnitte der Zuleitungen zu solchen Motoren bei Anwendung von Automaten nach der zweiten, bei Schmelzsicherungen nach der dritten Spalte der Tabelle auf Grund des Anlaßstromes bemessen werden. Sollten sich dabei allzugroße Querschnitte ergeben, so muß das Auftreten gefährlicher Dauerstromstärken durch besondere Vorkehrungen verhindert werden. Man kann etwa den Anlasser so einrichten, daß die Stufen hohen Stromes zwangläufig nur kurze Zeiten eingeschaltet bleiben und während dieser Zeiten die Schmelzsicherung überbrückt ist. Auch nacheinander eingeschaltete abgestufte Sicherungen oder träge Sicherungen sind dienlich; ebenso Zeitrelais. ETZ 1903, S. 1049, N. 67.

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  262. Vgl. unter 2) sowie § 3 Regel 5 und ETZ 1903, S. 1049 N. 70. Die Minimalquerschnitte gelten für Kupferleitungen, Bei andern Metallen tritt Regel 4 in Geltung. Siehe hierüber unter 13).

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  263. Ortsveränderliche Leitungen zum Anschluß beweglicher Beleuchtungskörper dürfen nicht als Leitungen an oder in Beleuchtungskörpern angesehen werden; denn es empfiehlt sich keineswegs, den Minimalquerschnitt von 0,5 qmm für solche Leitungen zu verwenden, da sie starker mechanischer Beanspruchung ausgesetzt sind. Man sollte sie niemals dünner als 1 qmm wählen. ETZ 1911, S. 743, N. 235.

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  264. Wo es sich im Freien um größere Spannweiten handelt, empfiehlt es sich, den Querschnitt zu mindestens 6 qmm zu wählen, bei Hochspannung sollte stets 10 qmm verwendet werden; die größeren Querschnitte sollen vor allem auch die Drähte leichter erkennbar machen und so vor Beschädigung hüten.*)

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  265. Die Verwendung anderen Materials an Stelle des Kupfers der unter 5) angegebenen Leitfähigkeit sollte im Interesse der Übersichtlichkeit tunlichst vermieden werden. Manchmal ist sie indessen geboten. So hat die Erfahrung dazu geführt, in sehr feuchten Räumen, wie z. B. Brauereikellern, oder in solchen, welche ätzende Dünste enthalten (Stallungen, chemische Fabriken), das Kupfer durch verzinkten Eisendraht zu ersetzen. Dieser erhält passend einen Anstrich von guter Ölfarbe oder von Emaillack. Manchmal ist es von Vorteil, den Vorschaltewiderstand einer Bogenlampe in der Weise in die Leitung zu verlegen, daß man letztere aus Eisendraht herstellt. Zur Überwindung sehr großer Spannweiten von Freileitungen wurde gelegentlich Siliziumbronzedraht benutzt. Man sollte es jedoch zur Regel machen, derartiges Material nur ausnahmsweise und dann stets offen, niemals in Form von übersponnenen oder sonst verdeckten Drähten zu verlogen.

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  266. Bei Bestimmung des Querschnittes, welcher bei anderen Metallen als Kupfer für jede einzelne Stromstärke nötig ist, muß beachtet werden, daß dieser nicht in demselben Verhältnis größer sein muß, als das Leitvermögen kleiner ist als das des Kupfers. Vielmehr wird bei kleineren Stromstärken durch eine proportionale Vermehrung des Querschnittes auch die ausstrahlende Oberfläche so stark zunehmen, daß eine verhältnismäßig größere Belastung erlaubt ist. Man muß daher je nach dem gewählten Leitungsmaterial von Fall zu Fall entscheiden.

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  267. Hierfür ist die folgende Überlegung maßgebend: Es wird stets die durch den Strom (J) erzeugte Wärmemenge, welche sich aus dem spezifischen Widerstand (s) und dem Querschnitt (r2 π) berechnet, der an der Oberfläche nach außen abgegebenen gleich sein müssen. Letztere ist dem Temperaturüberschuß (u), der äußeren Wärmeleitfähigkeit (h) und der Oberfläche (2r π) proportional, so daß u • h • 2r π = konst. J2 s/r2 π oder u • h = konst. J2 s/r3 oder J2 = K • D3.

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  268. Ausführliche Untersuchungen haben gezeigt, daß diese Beziehung nur für dickere Drähte zutrifft, während im allgemeinen die Formel gilt:

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  269. Sollen also Stromstärke, Erwärmung und Oberflächenbeschaffenheit gleich bleiben, so müssen nach der ersten Formel bei verschiedenen Stoffen die dritten Potenzen der zu wählenden Halbmesser sich wie die spezifischen Widerstände der benützten Metalle verhalten. Ändert sich z. B. der spezifische Widerstand im Verhältnis von 17 (Kupfer) zu 102 (Eisen), also um das 6 fache, so braucht der Durchmesser nur um das 1,8 fache größer genommen zu werden. Im übrigen ist die Beschaffenheit der Oberfläche des Drahtes und semer Umgebung (bewegte oder ruhende Luft) von sehr erheblichem Einfluß.

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  270. Bei Bestimmung des zulässigen kleinsten Querschnittes für andere Metalle als Kupfer ist neben der Erwärmung auch deren Festigkeit zu beachten. Es müssen diejenigen Zugfestigkeiten gewährleistet sein, die den Kupferquerschnitten des § 203 entsprechen. Die für normales Kupfer und Aluminium vorausgesetzten Festigkeitsgrößen, sowie die Anforderungen an die Festigkeit anderer MetaUe und die Festigkeitsrechnungen sind in den Normalien für Freileitungen angegeben. i

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  271. Die Grundsätze über Leitungsverlegung, wie sie im § 21 zusammengestellt sind, sollen keineswegs als erschöpfend angesehen werden; vielmehr finden sioh an vielen anderen Stellen der Vorschriften ebenfalls Bestimmungen über die Verlegung, die ebenso wie die des § 21 sowohl für Leitungen und Installationen im Freien als für solche in Gebäuden gelten.*) Die Abschnitte a) bis d) handeln vom Schutz der Leitungen gegen mechanische Beschädigung, wobei zu beachten ist, daß daneben noch der im § 3 behandelte Sohutz gegen Berührung durch Personen gefordert wird. Die naoh beiden Richtungen hin vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen treffen zwar vielfach zusammen, so daß ein und dieselbe Vorkehrung beide Wirkungen erzielt, aber sie werden doch von so verschiedenen Bedingungen beherrscht, daß sich eine gemeinsame Vorschrift für beide Forderungen nicht aufstellen ließ. Unter e) bis h) wird von den Maßnahmen zur Erzielung der nötigen Isolation und zwar hauptsächlich von den einzuhaltenden Abständen gehandelt. Weitere Einzelheiten über besondere Verlegungsmittel ergeben sich, da sie vorzugsweise in Gebäuden Anwendung finden, aus den §§ 25–26. Die Abschnitte i) bis m) sprechen von den Verbindungen und Abzweigungen der Leitungen; hieran schließen sich unter n) und o) einige Einzelheiten über Kreuzungen und über gegenseitige Beeinflussung.

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  272. Wo die Gefahr einer Beschädigung vorliegt kann nicht allgemein angegeben werden; es richtet sich dies nach der Beschaffenheit und Benutzungsart der örtlichkeit. In Betriebsstätten, an denen größere Werkstücke und Werkzeuge gehandhabt werden, wird die Schutzverkleidung unter Umständen kräftiger zu wählen und über den unmittelbaren Handbereicb zu erstrecken sein. Besonders gefährdet sind die Fußbodendurchgänge, ferner auch Leitungen, welche unmittelbar auf den Fußböden, z. B. auf dem eines Speichers geführt sind, wie dies etwa bei den Zuleitungen zu sogenannten Oberlichtern von Bühnenbeleuchtungen oder zu Kronleuchtern vorkommt. Diese bedürfen eines Schutzes auch dann, wenn der Speicher in der Regel nicht betreten wird. Überhaupt ist das Verlegen auf der Oberkante oder Oberfläche von horizontal verlaufenden Konstruktionsteilen der Gebäude viel weniger zu empfehlen, als die Benutzung der unteren oder seitlichen Flächen zu diesem Zweck. ETZ 1904, S. 425 N. 106.

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  273. Über Schutz der geerdeten Leitungen siehe unter d).

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  274. Auch Leitungen, die an sich widerstandsfähig sind, z. B. Steigleitungen, müssen abgesehen von den erwähnten Ausnahmen, im Handbereich durch Rohre usw. geschützt sein. Ebensowenig kann z. B. der Umstand, daß es sich nur um kurze Leitungsstrecken (z. B. an Zählerklemmen) oder um selten betretene (etwa nur zu Repräsentationszwecken benutzte) Räume handelt, von der Forderung entbinden. ETZ 1911, S. 743, N. 237. Als unmittelbaren Handbereich rechnet man ungefähr 2,5 m Höhe über den Standort.

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  275. Nackte Bleikabel gelten auch in Wohnräumen innerhalb des Handbereiches nicht als genügend geschützt. Panzergeflecht auf Bleikabeln gilt im allgemeinen nicht als genügender Schutz. Rohrdrähte gelten als geschützt nur soweit sie nicht chemischen oder Witterungsangriffen ausgesetzt sind.

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  276. Ist die metallische Schutzverkleidung noch mit einer haltbaren Isolierhülle bedeckt (etwa Leder bei ortsveränderlichen Leitungen), so kann die Erdung der Metallverkleidung unterbleiben. ETZ 1910, S. 1322, N. 229. Der Metallschutz kann oft mit Vorteil durch eine kräftige Umkleidung aus nichtleitendem Stoff ersetzt werden.

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  277. Vgl. § 3 b) und c). Bei Hochspannung darf das Gebiet des „Handbereiches“ nicht zu eng gefaßt werden.

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  278. Bei metallischen Schutzverkleidungen ist auf sorgfältige Bemessung der Erdverbindung und leitende Verbindung der

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  279. Stoßstellen die größte Aufmerksamkeit zu richten; denn es ist nie ganz ausgeschlossen, daß die Leitung an einer oder der andern Stelle die Verkleidung berührt und daß ein Durchschlagen der Isolierhülle stattßndet. Wenn die sichere Erdung nicht durchführbar ist, so ist eine isolierende Verkleidung vorzuziehen. Wenn die Schutzverkleidung dem Zweck der Leitung widersprechen würde, wie z. B. bei Kontaktleitungen von Laufkränen, so ist die Leitung durch die Lage, in der sie angeordnet ist, gegen Berührung zu sichern. ETZ 1905, S. 475 N. 162.

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  280. Ortsveränderliche Leitungen, wie sie zum Anschluß von Tischlampen, Plätteisen, Kochapparaten u. dgl. dienen, liegen der Regel nach im Handbereich, können aber der Forderung eines besonderen Schutzes durch Verkleidung, wie sie § 21 a) für festverlegte Leitungen verlangt, meistens nicht unterworfen werden, ohne ihren Zweck wesentlich zu beeinträchtigen. Ein gewisser Schutz gegen Verletzung durch Zugbeanspruchung liegt in der durch § 211) geforderten Maßnahme, daß sie nur mittels lösbarer Verbindung (Steckvorrichtung) abgezweigt werden. Neben diesen lösbaren ortsveränderlichen Leitungen werden als bewegliche diejenigen bezeichnet, die zwar an die festverlegte Leitung unlösbar angeschlossen sind, aber dem von ihnen versorgten Stromverbraucher eine begrenzte Beweglichkeit gestatten; solche kommen z. B. bei Webstuhllampen vor. Sie sollten so eingerichtet werden, daß die Stromzuführung im Sinne des § 18c) nicht auf Zug beansprucht werden und nach § 184 nicht durch die Bewegung verletzt werden kann. ETZ 1903, S. 516 N. 54; 1904, S 361 N. 81 und 98; S. 425 N. 107; 1905, S. 278 N. 136 und 138; S. 279 N. 153.

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  281. Immerhin sind ortsveränderliche und bewegliche Leitungen stets der Beschädigung und Abnutzung in hohem Maße ausgesetzt und sind daher besonders gut zu beaufsichtigen. Wo es möglich ist, besonders aber auf Werkplätzen, in Werkstätten, nach Umständen auch in Küchen usw. sind kräftige Sorten, z. B. Werkstattschnüre anzuwenden, oder Leder-, Gummi-, Metalhchläuche als Schutzverkleidung zu benutzen.

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  282. Vgl. Anm. 6.

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  283. Geerdete Leitungen, die sowohl zur Schutzerdung nach § 3 wie auch zur Betriebserdung z. B. im Mittelleiter von Dreileitersystem vorkommen, müssen nicht nur ebensogut, wie andere Leitungen sondern womöglich noch sorgfältiger vor Verletzung geschützt werden, als jene. Denn eine Unterbrechung des geerdeten Leiters kann in den übrigen eine bedenkliche Erhöhung der Spannung zur Folge haben. Diese Leitungen dürfen nicht unmittelbar in Putz, sondern sollen stets so verlegt werden, daß sie nachgesehen und ausgewechselt werden können (§ 218).

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  284. Namentlich ist zu berücksichtigen, daß in größerer Entfernung von der absichtlich hergestellten Erdverbindung auch in dem an Erde gelegten Zweig eine merkliche Potentialdifferenz gegen Erde auftreten kann infolge des durch die Belastung bedingten Spannungsverlustes bei ungleicher Beanspruchung der beiden Hälften des Dreüeitersystems. Diese wird unter Umständen imstande sein, an Stellen mangelhafter oder wechselnder Berührung mit der Erde (Gas- oder Wasserleitungen) Funkenbildung zu veranlassen. Noch bedenklicher sind die elektrolytischen Zerstörungen, die bei fortgesetztem Stromübergang aus einem der blanken Leiter auf benachbarte Metallteile unter Vermittelung von feuchtem Holz oder feuchtem Mauerwerk eintreten können. Es empfiehlt sich daher, an allen Stellen, wo ein Stromübergang von dem blanken geerdeten Draht nach der Erde auf Seitenwegen möglich ist, eine gut leitende metallische Erdverbindung herzustellen, an denjenigen Punkten aber, wo eine derartige leitende Verbindung nicht geschaffen werden soll, die Ausbildung unbeabsichtigter Ableitungsströme durch zwischengelegte Isolierstoffe zu verhindern. Der Anschluß der geerdeten Leiter an die letzten Ausläufer von Gas- und Wasserleitungsrohren wird im allgemeinen nicht empfohlen werden können, weil deren Leitfähigkeit namentlich an den Stoßstellen nicht verbürgt ist

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  285. Durch ausgedehnte Anlagen mit blankem geerdeten Mittelleiter in Städten, wie Bonn, Krefeld usw. ist die Durchführbarkeit des Systems erwiesen; doch sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es scheint z. B., daß die Beschaffenheit des Mauerkalkes auf die Haltbarkeit der blanken Drähte von Einfluß ist. Vergl. ETZ 1902, S. 307, 308 und S. 698 unter 8); 1903 S. 1049 N. 65.

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  286. Vgl. § 36 Der Unterschied zwischen geerdeter „Betriebsleitung“, z. B. geerdetem Mittelleiter, und der sogenannten „Schutzerdung“ ist zu beachten. Als „Erde“ im Sinne des §212 sind auch metallische Gebäudeteile anzusehen. Diese dürfen wohl zur Verstärkung der besonders zu verlegenden Erdleitung herangezogen werden, nicht aber als ganzer oder teilweiser Ersatz, der dauernd im Betriebe Strom führen soll. So darf z. B. ein geerdeter Mittelleiter nicht streckenweise durch Erde selbst oder einen solchen Gebäudeteil ersetzt werden. Anders ist es bei Schutzerdungen, namentlich, wenn sie nur statische Ladungen abführen sollen. Solche können unter Umständen lediglich durch Anschluß an metallische Gebäudeteile, Fundamente von Turbinen oder Dampfmaschinen in hinreichender Weise erzielt werden. Doch sind stets alle Möglichkeiten von wirklichen Stromübergängen in Rücksicht zu ziehen.

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  287. Wird die Regel 3 nicht beachtet, so können sich Stromübergänge unter Vermittelung von feuchten Erd- oder Mauerschichten ausbilden, wobei eine elektrolytische Zerstörung der Leitungen oder der Rohre eintreten kann, wie unter9) erörtert ist.

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  288. Blanke Leitungen bedürfen naturgemäß stets eines besser isolierenden Befestigungsmittels, als isolierte Leitungen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist stets von der Porzellandoppelglocke als der normalen Isoliervorrichtung auszugehen. Es müssen daher die Ersatzmittel dem Stromübergang ähnlich lange Wegstrecken entgegensetzen. Auf den Schutz gegen Regen, den die Glocke bietet, kann in trockenen Räumen unter Umständen verzichtet werden, doch ist zu beachten, daß die vertikalen überdachten isolierenden Flächen der Glocke auch dem Staub und Schmutz besser entzogen sind, als unüberdachte Flächen. In Kellern, Stallungen, dampferfüll ten Räumen ist auf Tropfwasser und Kondenswasser Rücksicht zu nehmen. Vgl. auch Erläuterungen zu §§ 25 c) u. 25 d).

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  289. Berührung zwischen blanken Leitungen gibt zu Kurzschluß und Funkenbildung oder zur Bildung stehender Lichtbogen Anlaß, und zwar nicht nur zwischen Leitungen verschiedener Polarität, sondern auch zwischen gleichpoligen, die Spannungsdifferenzen aufweisen. In Gebäuden ist der Durchhang, außerdem aber auch die stärkere Erwärmung einzelner Leitungsstrecken durch etwa vorhandene Kessel, Ofen, Feuerungen, ferner die zufällige Berührung mit Werkzeugen, Staffeleien u. s. w. zu berücksichtigen.

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  290. Unausschaltbare Parallelzweige kommen in der Regel nur dadurch zustande, daß man des leichteren Spannens wegen oder behufs nachträglicher Verstärkung mehrere dünne Drähte statt eines dicken nebeneinander spannt. Sie sind an einzelnen Stellen miteinander durch verlötete Querdrähte zu verbinden.

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  291. Die für Akkumulatorräume und die Leitungen nach den sogenannten Zuschaltezellen und für ähnliche Verhältnisse gemachte Ausnahme ist nur für solche Leitungen gültig, die keine erheblichen Spannungsdifferenzen aufweisen, sie ist darin begründet, daß für diese, meist in großer Anzahl nötigen, Leitungen oft nur ein beschränkter Raum zur Verfügung steht. Die großen Querschnitte dieser Drähte werden ihnen in der Regel so viel Festigkeit verleihen, daß die Gefahr einer Berührung ausgeschlossen ist. Benutzt man dabei Rollen auf gemeinsamem Träger, so muß die geringere Isolierfähigkeit der Bollen durch eine bessere Isolation des gemeinsamen Rollenträgers ausgeglichen werden.

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  292. Zu beachten ist, daß die elektrodynamische Anziehung und Abstoßung bei hohen Stromstärken Ausbiegungen der Leitungsschienen und infolgedessen gegenseitige Berührung bewirken kann. Sind die Leitungen nicht selbst genügend steif, so sind in solchen Fällen trennende Isolierkörper in geeigneten Abständen zwischen den Leitungen anzuordnen, die unter Umständen von den Leitungen selbst getragen werden können.

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  293. Die angegebenen Spannungsstufen sind wie im § 2a als Gebrauchsspannungen anzusehen; es sollen daher die angegebenen Mindestabstände auch für die um 15% über den Nennspannungen liegenden Spannungen anwendbar sein, die infolge Spannungsabfalles bis zur Verbrauchsstelle in der Er-zeugerstelle auftreten. Bei Anlagen bis 15000 Volt dürfen die für 12000 Volt angegebenen Abstände benützt werden, wenn der Dauerkurzschlußstrom nicht mehr als 500 A beträgt.

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  294. Der Abstand von 10 cm ist nur soweit ausreichend, als die Leitungen von betretbaren örtlichkeiten (Fenstern, Altanen) aus nicht ohne besondere Hilfsmittel erreichbar sind (§ 22b).

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  295. Während für blanke Leitungen im § 21 f. ganz allgemein ein angemessener Abstand von Wänden usw. gefordert wird, dessen Bemessung des Näheren aus den Regeln 4 bis 7 hervorgeht, ist für isolierte Leitungen eine grundsätzliche Bestimmung über Abstände nicht gegeben; es werden lediglich in den Regeln 9 und 12 die bei bestimmten Verlegungsarten einzuhaltenden Maße genannt. Technisch ist es möglich, der Isolierhülle selbst eine der Spannung angepaßte Isolier- und Durchschlagfestigkeit zu geben, wie denn auch in mehradrigen Kabeln die Leitungen verschiedenen Potentials auf weite Strecken nur durch die Isolierschichten getrennt eng nebeneinander liegen; ebenso hat sich die Verlegung der beiden Leitungen eines Stromkreises in einem gemeinsamen Rohr für Niederspannung bewährt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die erwähnten Abstände völlig unerheblich seien und keiner weiteren Beachtung bedürften. Im allgemeinen pflegt man sich auf die Wirkung der Isolierhülle des Drahtes allein nur dann zu verlassen, wenn sie der Beschädigung entzogen, d. h. wenn die Leitung etwa durch ein Rohr geschützt und damit auch am Durchbiegen oder Durchscheuern gehindert ist. Diese Vorteile finden sich in erhöhtem Maße bei Leitungen, die in einem Kabel vereinigt sind, das seinerseits durch die Armierung geschützt ist. Sie werden ferner nach Regel 10 und 11 den Leitungen mit unmittelbar aufsitzender metallischer Schutzhülle und bezüglich der gegenseitigen Berührung allen wasserdicht isolierten Leitungen dann zugebiUigt, wenn eine Lagenveränderung verhindert ist.

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  296. Ist eine solche Schutzhülle oder Schutzverkleidung nicht vorhanden, so werden auch die isolierten Leitungen durch besondere Isolierkörper von der Umgebung und von benachbarten Leitungen getrennt, um einerseits die Isolierwirkung der Hülle zu erhöhen, die Spannung, mit der sie beansprucht wird, zu vermindern und zugleich die Kapazität der Leitung zu verkleinern, anderseits um die von den Wänden ausgehenden Schädlichkeiten (Kalk, Schmutz, Feuchtigkeit) von den Leitungen fern zu halten; nicht zum wenigsten endlich um die frei gespannten Leitungen dem Auge sichtbarer zu machen und so zufällige Berührung derselben zu erschweren, ihre Verletzung zu vermeiden und die Kontrolle ihres Zustandes zu erleichtern. Siehe unter18).

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  297. Durch die Vorschriften des § 21 g) ist es verboten, Drähte unmittelbar einzumauern oder in den Verputz zu verlegen, ebensowenig dürfen sie einfach in den sogenannten Fehlboden, d. h. unmittelbar hinter dem Plafond oder unter den Fußboden eingezogen werden. Es ist vielmehr, wenn die Wandfläche glatt und die Leitung unsichtbar bleiben soll, die Verlegung in Röhren oder Kanälen anzuwenden, und zwar in der Weise, daß bei dünneren Leitungen eine hinreichende Anzahl von Einführungs-, Verbindungs- und Abzweigungsdosen vorgesehen wird, um die Drähte herausziehen und einführen zu können, ohne dabei die Wände und Decken oder den Draht selbst zu verletzen, während bei Leitungen stärkeren Querschnittes wenigstens die Rohre selbst unverdeckt und zugänglich bleiben sollen (§ 264). Dies ist notwendig, weil unzugängliche Drähte in bezug auf ihre Beschaffenheit und die Veränderung, welche die Isolierschicht durch die in Mauern und Wänden enthaltene Feuchtigkeit oder sonstige schädliche Stoffe erleidet, nicht untersucht werden können. Die entstehenden Fehler geben zu Erdschluß und Kurzschluß Anlaß, der alsdann oft an einer entfernten Stelle zu Überlastung und Entzündung führt. Siehe Regel 8.

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  298. Dabei ist auch zu beachten daß jede Verlegungsart, welche eine Nachprüfung des verlegten Drahtes ausschließt, geeignet ist, die Arbeiter, welche die Verlegung ausführen, zu Miß brauchen zu verleiten. Es werden z. B. Lötstellen eingefügt, wo sie nicht hingehören, oder die Lötstellen werden schlecht isoliert, verletzte oder zu dünne Drahtstrecken können verwendet werden und dgl. mehr. Ferner muß der Verlauf der Leitungen verfolgt werden können um aufgetretene Störungen zu beheben. (Siehe auch Seite 85 unter3).) Diese Erwägungen sprechen für die aufgestellte Bestimmung, während aus rein physikalischen Gründen nichts im Wege stände, etwa eine ungelötete Drahtlänge an einer trockenen Mauer io reinen Gips völlig einzubetten, sofern sie dort dauernd vor Nässe und vor Beschädigungen (etwa durch eingetriebene Nägel) geschützt ist. (Über die Verlegung der Rohre vgl. auch § 26.) Auch blanke, geerdete Leitungen sollen nicht ohne Schutzrohr eingeputzt werden. Gerade sie sind mit besonderer Sorgfalt so zu verlegen, daß sie stets nachgesehen werden können; denn der Umstand, daß die Verlegung hier ohne Rücksicht auf elektrische Isolation ausgeführt werden darf, verführt sehr leicht dazu, diese Leitung selbst mit weniger Sorgfalt zu behandeln. (Vgl. S. 93 unter 9)). Wird der Körper metallischer Schutzrohre als geerdeter Mittelleiter verwendet, so ist bei sorgfältiger leitender Verbindung der Stoßstellen und genügender Stärke des Rohrkörpers das Einputzen meistens unbedenklich. Vgl. unter 9).

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  299. Kabel fallen nicht unter die Bestimmung des § 21g), da der Sprachgebrauch unter isolierten Leitungen solche versteht, die nicht mit nahtloser wasserdichter Metallhülle versehen sind, wie es bei Kabeln der Fall ist. Bei Verlegung von Kabeln ist nur dafür zu sorgen, daß eine Prüfung ihres Zustandes auf elektrischem Wege möglich bleibt; weshalb in nicht zu großer Entfernung von den Enden der Kabel Sicherungen oder Anschlußstellen vorzusehen sind, die ein Einschalten von Meßgeräten möglich machen. Die Kabel sind in hohem Grade in sich geschützt und eine mißbräuchliche Verlegung einzelner beschädigter oder ungeeigneter Strecken ist nicht so leicht möglich, wie bei Drähten.

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  300. Die Abstände parallel geführter Drähte unter sich sind für blanke Drähte durch § 21i geregelt. Isolierte Drähte werden in Rohren (§ 26 c) und Beleuchtungskörpern unmittelbar nebeneinander gelegt. Ebenso in den Fällen der Regeln 10 und 11. Bei offener Verlegung ist dies jedoch im allgemeinen nicht zulässig. Die Isolatoren sollen vielmehr in solchem Abstande voneinander stehen, daß sich die Drähte auch auf den frei gespannten Strecken nicht aneinander scheuern können. In der Regel wählt man für Niederspannung 5 cm, bei Hochspannung 10 cm Abstand, häufig ist jedoch (siehe Regel 12) je nach der Art der benützten Isolierhülle und der Höhe der Spannung, noch größerer Abstand erforderlich. Vgl. 16).

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  301. Das Bedürfnis nach einem dichteren Zusammenlegen macht sich nur in besonderen Fällen fühlbar, so z. B. bei den in Regel 10 erwähnten Kranmotoren oder bei Bühnenregulatoren, oder bei Reklamebeleuchtungen mit umlaufenden Schaltwalzen. Hier müssen zahlreiche Leitungen, die den einzelnen Lampengruppen oder Regelungsorganen zugehören, auf kleinere oder größere Strecken einen gemeinsamen Weg nehmen und treffen an der Schaltvorrichtung dicht zusammen. Derartige Leitungen dürfen dicht zusammengelegt werden, wenn sie mit nahtloser Gummiader umhüllt und außerdem so fest miteinander verbunden sind, daß sie sich nicht gegeneinander bewegen, also reiben oder verwirren können. Am besten vereinigt man sie auf der gemeinsamen Wegstrecke durch Umschnüren mit Isolierband oder durch Einnähen in einen Schlauch aus starkem, wasserdichtem Stoff oder Leder. Die verminderte Wärmeabgabe solcher Bündel von Leitungen ist zu beachten.

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  302. Insbesondere ist bei Panzeradern, bei Rohren mit dünnem Metallüberzug und bei Rohrdrähten ein schützender Anstrich zu empfehlen.

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  303. Vgl. unter 12) und 16).

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  304. Wechselströme können, wenn nur eine Leitung in einem Metallrohr geführt ist, dieses zum Träger induzierter Ströme machen. Bei Eisenrohren kommen hierzu noch die magnetischen Erregungen, die nicht nur einen gewissen Verlust an elektrischer Energie, sondern auch Erwärmungen des Eisenrohres bewirken. Auch Metallrohre aus unmagnetischem Stoff, wie Blei oder Messing, können durch die induzierten Ströme Erwärmung erfahren; besonders wenn diesen eine geschlossene Bahn geboten wird z. B. über andere Metallteile des Gebäudes, wie Gasrohre, Wasserrohre, eiserne Träger, wobei sie je nach den obwaltenden Verhältnissen nicht unerhebliche Stärke annehmen können. Da solche Verhältnisse selten zusammentreffen, so ist die Vorschrift, daß bei Wechselstrom stets Hin- und Rückleitung in dasselbe Rohr verlegt werde, auf eiserne oder eisenüberzogene Rohre beschränkt worden. Entscheidend ist die Sachlage (Stromstärke usw.) im Einzelfalle. ETZ 1909, S. 497, N. 210. Nach Versuchen von Bloch, ETZ 1913, S. 207, ergibt die einphasige Verlegung in Papierrohr mit Messingmantel auch bei hohen Stromstärken nur unerhebliche Vermehrung des Spannungsabfalls und der Erwärmung; sie ist daher bei dieser Rohrsorte unbedenklich. Bei Papierrohr mit verbleitem Eisenmantel tritt bei höheren Stromstärken zwar noch keine bedenkliche Erwärmung, aber eine sehr erhebliche Steigerung des Spannungsabfalles und der Energieverluste auf. Bei Stahlrohren ergaben schon Stromstärken unter 50 A erhebliche Übertemperaturen und starke Steigerung des Spannungsabfalles und der Energieverluste. Das vielfach als Aushilfsmittel angesehene Verfahren, die Eisenhüllen der einzeln verlegten Phasenleitungen miteinander durch leitende Verbindungsstücke zu überbrücken, ist praktisch erfolglos

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  305. Das elektrische Leitvermögen darf an einer Verbindungsstelle des Drahtes nicht geringer sein, als innerhalb des Drahtes selbst. Unzulässig ist demnach das häufig von unberufenem Personal beliebte Verfahren, die Drähte einfach umeinander zu würgen. Hierbei bleibt eine Oxydschicht zwischen den beiden zu verbindenden Drahtenden, welche im Laufe der Zeit ihren Widerstand immer mehr erhöht; besonders dann, wenn der Zutritt von Feuchtigkeit nicht ausgeschlossen ist. Als eine dem Verlöten gleichwertige Verbindungsart gilt der Drahtbund, bei welchem eine Hülse von zähem Metall über die Drähte geschoben und mit ihnen verdriUt wird oder der Nietverbinder. El. K. u. B. 1910, S. 391. Die so erzielte Ver-größeruDg der Übergangsfläche, verbunden mit dem ziemlich zuverlässigen Abschluß von Luft und Feuchtigkeit, lassen diese Verfahren bei sorgfältiger Ausführung als zulässig erscheinen; besonders dort, wo das Löten mit Gefahr verbunden ist, z. B. in Scheunen oder auf Strohdächern. ETZ 1903, S. 1049 N. 66. Bei hartgezogenen Kupferdrähten ist das Löten bedenklich, weil ihre Festigkeit durch das Erhitzen leidet.

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  306. Bei Peschels Verlegungsart in blanken Metallrohren, die als geerdete Leiter dienen können, wird die leitende Verbindung der einzelnen Rohrlängen durch einen federnden Kontakt vermittelt, dessen richtiger Sitz kontrollierbar ist Vgl. ETZ 1902, S. 202, 510. ETZ 1903, S. 1049 N. 69.

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  307. Es ist auch verboten, zwei Drähte durch eine freihängende Klemmschraube zu verbinden. Dieses Hilfsmittel ist ausschließlich zu vorübergehenden Verbindungen bei Versuchen im Laboratorium usw. anzuwenden, niemals aber zu dauerndem Anschluß; denn die blanke Klemme gibt Anlaß zu gefahrbringender Berührung, außerdem wird durch die Schwingungen, welche die freihängende Masse der Klemme stets ausführen wird, ein Zug auf die Berührungsstellen ausgeübt, womit allmähliche Lockerung der Verbindung entsteht. Eine andere unzulässige Verbindungsart siehe ETZ 1905, S. 279 N. 148. Ist es an irgend einer Stelle erwünscht, eine lösbare Verbindung zwischen zwei Drähten zu haben, so setze man eine mit entsprechender Unterlage an der Wand oder Decke befestigte Anschlußklemme ein, wie sie in Regel 14 verlangt ist. In feuchten Räumen sind jedoch blanke Messingklemmen der Zerstörung durch chemischen Angriff ausgesetzt. Vgl. unter 26).

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  308. Beim Löten ist darauf zu achten, daß die verwendeten ätzenden Lötmittel nach Herstellung der Verbindung sorgfältig entfernt werden; da dies von unkontrollierten Arbeitern oft versäumt wird, so daß dünne Drähte durch die Nachwirkung zerfressen werden, so ist es üblich, stark saure Lötmittel (Salzsäure) den Arbeitern zu verbieten. Mäßige Zusätze schwacher z. B. organischer Säuren sind erfahrungsgemäß unschädlich. ETZ 1907, S. 856 u. 875.

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  309. Die Abtrennbarkeit ermöglicht, größere oder kleinere Teile des Netzes spannungslos zu machen und so Fehler innerhalb der Leitungen oder der Schaltstellen zu finden oder zu beheben. Vielfach ist das Abtrennen mit Hilfe der betriebsmäßig vorhandenen Schalter, Sicherungen, Anschlußklemmen u. dgl. möglich, andernfalls sind entsprechende Hilfsmittel einzubauen. Vgl. auch §§ 11e), 30b), 31a).

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  310. Bei Hochspannung wird nicht verlangt, daß das Abtrennen unter Strom, sondern nur, daß es unter Spannung möglich ist. Es genügt also, wenn die unbelastete Leitung sicher abtrennbar ist.

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  311. Unzulässig ist es, Drähte nur um die Anschlußstücke umzuwickeln oder etwa zwischen die isolierenden Unterlagplatten und die Anschlußstücke einzuklemmen.

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  312. Drähte mit fest verlegten Apparaten zu verlöten, ist im allgemeinen nicht verboten. Es wird sich jedoch in der Regel nicht empfehlen, weil unter Umständen ein Lösen der Verbindung zwecks Revision der Anlage nötig wird.

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  313. Auch beim Benützen von Schrauben können noch Fehler gemacht werden. Bei Klemmschrauben, die eine Bohrung zur Aufnahme des Drahtes haben, soll diese Bohrung durch den Draht möglichst voll ausgefüllt sein; es ist darauf zu achten, daß die Befestigungsschraube den Draht nicht abdrücke.

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  314. Damit bei Schnüren und Drahtseilen alle einzelnen dünnen Drähte der litzenartigen Seele gleichmäßig an der Stromleitung beteiligt werden, ist es nötig, die Enden zu verlöten. Dadurch wird auch verhindert, daß einzelne abstehende Drahtenden Kurzschluß machen. Beim Benützen der Lötlampe ist zu beachten, daß die feinen Drähte sehr leicht verbrennen, so daß sie später brechen und entweder durch die in dem verkleinerten Querschnitt erzeugte Stromwärme, oder durch Funken und Lichtbogen an der Bruchstelle Unheil stiften.

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  315. Man benützt daher Lampen mit kleinen, nicht zu heißen Flammen auch ist das Eintauchen in geschmolzenes Lötzinn, üblich. Sowohl bei diesen Verfahren als bei dem Gebrauch des Lötkolbens muß darauf geachtet werden, daß nicht eine zu große Menge Lötmetall aufgebracht wird; diese macht die Litze auf eine gewisse Strecke völlig steif und sie bricht alsdann beim Gebrauche an der Stelle, wo die Verlötung aufhört. Das überflüssige Lot muß, bevor es erhärtet, abgewischt werden.

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  316. Im Handel sind neuerdings lötfertige Kontakte (Kabelschuhe, Anschlußstücke u. dgl.), die mit Lötmetall gefüllt sind und nach geeigneter Anwärmung das Ende der Litze aufnehmen.

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  317. In dem Bestreben, das Löten zu erleichtern, darf nicht vergessen werden, daß Lötmetalle mit allzu niedrigem Schmelzpunkt durch die betriebsmäßige Erwärmung der Leitungen weich werden können, so daß die Lötstelle unterbrochen wird.

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  318. Abzweig- und Anschlußklemmen sind bei Schnüren an Stelle des Abzweigens durch Lötung sowie für alle Verbindungen von Schnüren unter sich und mit Drähten geboten, weü die Erfahrung gezeigt hat, daß die feinen Drähte, aus denen die Mehrfachleitung besteht, beim Löten, namentlich wenn es mit der. Lötlampe ausgeführt wird, leicht verbrannt werden. ETZ 1903, S. 1049 N. 73. Außerdem sind die Abzweigungen mittels Klemmen auf isolierender Unterlage leichter kontrollierbar als Lötungen, deren schlechte Ausführung duroh die Umwicklung mit Isolierband leicht verdeckt werden kann. Hierbei sind jedoch die Enden jeder Schnur durch Lot zu vereinigen. Eine Beschreibung solcher Abzweigklemmen siehe z. B. in ETZ 1901, S. 327.

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  319. An und in Beleuchtungskörpern fehlt in der Regel der Raum für die Klemmen. Man hat daher dort das Löten zugelassen. Sorgfältigste Ausführung der Lötstellen duroh besonders geschulte Arbeiter ist hier dringend nötig. Zum leichteren Auffinden von Fehlern wird man jedoch den ganzen Beleuchtungskörper durch Klemmen an die äußere Zuleitung anschließen. ETZ 1903, S. 434 N. 45; 1904, S. 362 N. 79; S. 1116 N. 132; 1905. S. 279 N. 152.

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  320. Das Isolieren der Lötstelle erfolgt entsprechend der angewendeten Drahtsorte mit Isolierband, Guttaperchapapier und sogenanntem Compound. Dabei ist hauptsächlich auf einen guten Anschluß an die unverletzte Hülle des Drahtes zu achten, der ein Eindringen von Feuchtigkeit wirksam verhindert. ETZ 1909, S. 498, N. 216.

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  321. In neuerer Zeit kommen T-förmige abgepaßte aufgeschnittene Gummiröhrchen zum Isolieren von Abzweigstellen auf den Markt.

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  322. Biegsame Leitungsschnüre zum Anschluß transportabler Stromverbraucher wie Tischlampen, Plätteisen, Heizvorrichtungen werden durch die Handhabung der letzteren stärker angestrengt und rascher abgenutzt, als fest verlegte Leitungen. Vgl. § 21c) S. 93 unter 8). Da beim unmittelbaren Anschluß solcher biegsamer, transportabler Zuleitungen an fest verlegte durch die Handhabung der Stromverbraucher leicht ein Zug auf die fest verlegten Teile der Leitung ausgeübt werden kann, so ist dieser unmittelbare Anschluß verboten und die Benutzung eines Wandkontaktes vorgeschrieben. Hierbei ist auch § 18 o) zu beachten, wonach die Abzweigstellen von Zug zu entlasten sind. Besonders dürfen auch sogenannte Birnenschalter, die nach § 112 zu vermeiden sind, nur mittels Steckkontakt angeschlossen werden*). Es mag hier ausdrücklich erwähnt werden, daß Schnur pendei und Zuglampen nach Anmerkung3) zu § 24 o), sofern sie nicht zur Ortsveränderung eingerichtet sind, nicht als transportable Beleuchtungskörper angesprochen werden können, daher dem §21 l) nicht unterliegen. ETZ 1904, S. 1116 N. 132. Auch Lampen mit begrenzter Beweglichkeit, die derart eingerichtet sind, daß die Leitungsschnur nicht auf Zug beansprucht werden kann, wie sie z. B. bei Webstühlen üblich sind, gelten nicht als ortsveränderlich. ETZ 1903, S. 516 N. 54; 1904, S. 362 N. 81 u. 98; S. 425 N. 107; 1905, S. 278 N. 136 u. 138; S. 279 N. 153. Werden jedoch solche an Schnurpendeln befestigte Lampen etwa mit Handgriffen oder Aufhängehaken oder mit besonders langen Zuleitungen versehen, um, wie in Akkumulatorräumen zum Prüfen der Zeüen, an verschiedenen Stellen Verwendung zu finden, so gelten sie als ortsveränderlich and fallen unter § 21 l). Man kann in solchen Fällen oft den lösbaren Kontakt an der Decke des Raumes anbringen, wenn dieser nicht zu hoch ist. Andernfalls muß der Anschluß an der Wand erfolgen oder man befestigt an der Decke einen entsprechend langen steifen Hängearm, der die Anschlußdose trägt. Hierbei et besonders darauf zu sehen, daß der beim Lösen des Steckstöpsels entstehende Zug nicht auf die Zuleitungen übertragen wird. Man wird also den Hängearm mittels starken Hakens aufhängen oder sonst sicher befestigen. Auf Werkplätzen und in Werkstätten, wo schwere Gegenstände hantiert werden, sind Panzerschnüre angezeigt oder es werden Metallschläuche oder Lederhüllen zum Schutz der Schnüre benutzt. (§ 21 o).

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  323. Die Bestimmung des § 21 m) verbietet, daß etwa an einen lösbaren Kontakt mehrere bewegliche Schnüre mit je einer oder mehreren Lampen angeschlossen werden. Derartige Bündel von Schnüren verwirren sich leicht und werden dann zerrissen. Liegt die Notwendigkeit vor, eine Gruppe von Lampen beweglich anzuschließen, so sind die Lampen selbst unter sich in starre Verbindung zu bringen; der so gebildete Beleuchtungskörper kann dann mittels Schnur und lösbaren Kontaktes angeschlossen werden. ETZ 1904, S. 294 N. 36. Oder man benützt tragbare Steckvorrichtungen (Mehrfachstecker), welche ordnungsmäßig gebaute Abzweigvorrichtungen enthalten.

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  324. Sehr zweckmäßig verwendet man bei Verlegung auf Rollen oder Glocken an den Kreuzungsstellen besonders ausgebildete Isolatoren, die auf der Kopffläche eine Quernut für den einen Draht und auf den Mantelflächen eine oder mehrere Ringnuten für den kreuzenden Draht besitzen und so den richtigen Abstand zwischen beiden Leitungen gewährleisten.

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  325. Besonders die Kreuzung von offen verlegten Drähten und Schnüren mit Gas- oder Wasserleitungsrohren ist sorgfältig zu behandeln, weil sich hier leicht Erdschlüsse ausbilden. Sind beide sich kreuzende Leitungen in Rohren verlegt, so bilden natürlich die Rohre selbst die genügende isolierende Zwischenschicht. Andernfalls wird über einen oder beide sich kreuzende Drähte je ein kurzes Rohrstück geschoben und sicher befestigt.

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  326. Für blanke Drähte in Gebäuden sind die Abstände zwischen den Drähten und von der Wand, wie sie im § 214 vorgeschrieben sind, auch bei Kreuzungen der Drähte unter sich oder mit andern Metallteilen einzuhalten.

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  327. Für isolierte Drähte gelten die Regeln 10 bis 12, dabei regelt sich die Entfernung durch das Befestigungsmittel. Es dürfen also im allgemeinen zwei auf Rollen verlegte Drähte nicht näher aneinander kommen, als die Dicke der Rollen beträgt. ETZ 1904, S. 1115 N. 118 c).

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  328. Eine sorgfältige Ausführung der Starkstromleitung nebst sachgemäßer Überwachung ihres Zustandes wird im allgemeinen auch benachbarten Schwachstromleitungen meist zureichenden Schutz gewähren. Indessen ist zu beachten, daß in feuchten Räumen Isolationsfehler sich ausbilden und einen Stromübergang von der einen auf die andere Leitung bewirken können. Wenn Schwachstromanlagen wie Klingeln, Fernsprecher, Feuermelder, medizinische Geräte usw. von Starkstromnetzen gespeist werden sollen, sind die „Leitsätze für den Anschluß von Schwachstromanlagen an Niederspannungsstarkstromnetze durch Transformatoren oder Kondensatoren“ zu beachten. (Vgl. diese am Schlusse dieses Buches.) Über Fernsprechleitungen, die an Gestängen für Starkstromfreileitungen geführt werden, vgl. §22 i.

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  329. Das Reichstelegraphengesetz siehe ETZ 1892, S. 235; das Telegraphenwegegesetz ebenda 1899, S. 889. Der hauptsächlich in Betracht kommende § 12 des ersteren lautet:

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  330. „Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Teiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Änderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen.“

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  331. Die Kostenfrage regelt § 6 des Telegraphenwegegesetzes.

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  332. Für die Ausführung von Starkstromanlagen, die Telegraphen- oder Fernsprechleitungen benachbart sind oder sie kreuzen, gelten die in den Anhängen 7 und 8 wiedergegebenen Vorschriften. Vgl auch ETZ 1909, S. 520 und 1910, S. 141.

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  333. Der Begriff „Freileitungen“ ist in § 2 c) erklärt.

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  334. Unter Isoliervorrichtungen, die mit Porzellanglocken gleichwertig sind, sind hier vor allem solche verstanden, welche, wie die Doppelglocke, zwei hintereinander geschaltete isolierende Strecken besitzen, von denen wenigstens die eine gegen Regen geschützt sein muß. Derartige Vorrichtungen sind z. B. zur Aufhängung der Arbeitsdrähte elektrischer Bahnen in Gebrauch.

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  335. Mit steigender Betriebsspannung sind die Abmessungen der Glocken zu vergrößern; bei besonders hohen Spannungen ist darauf zu achten, daß auch bei Regen ein Überspringen von Funken nach der Isolatorstütze verhindert ist.

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  336. Zur Befestigung der Glocken auf den Stützen dienen Hanf, Leinöl, Mennige, auch Asphalt oder Bleiglätte mit Glyzerin.

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  337. Als besondere Hilfsmittel gelten z. B. Leitern, Steigeisen, besonders herbeigeschaffte Werkzeuge und dgl. Als zugänglich im Sinne der Vorschriften sind auch noch solche Leitungen anzusehen, welche zwar nicht ohne weiteres mit der Hand, aber doch mit Hilfe von solchen Gegenständen erreichbar sind welche an dem fraglichen Ort üblicherweise gebraucht werden Unter Umständen genügen engmaschige Schutznetze zwischen den Fenstern, Altanen usw. und den Freileitungen, um letztere unzugänglich zu machen. Müssen Apparate, wie Ausschalter, Sicherungen und dgl., in erreichbarer Höhe angebracht werden, so sind sie durch verschließbare Schutzgehäuse unzugänglich zu machen. Die für Apparate an Freüeitungen gegebenen Vorschriften beschränken sich auf den Schutz der Personen. Der Schutz der Apparate gegen Witterungseinflüsse ist nicht festgelegt. Vgl. hierüber § 235.

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  338. Auf schrägen Dächern, Mauerkronen und ähnlichen örtlichkeiten, die nicht ohne weiteres zugänglich sind, ist es zwar wünschenswert aber nicht unbedingt nötig, die Leitungen so hoch anzubringen, daß ein Berühren von jenen Orten aus unmöglich ist. Es muß aber dafür gesorgt sein, daß Personen, die dort zu tun haben, wie Bauhandwerker, gegen unmittelbare Gefahr durch zufälliges Berühren der Leitungen geschützt sind. Dies kann durch Verwendung von wetterfest isolierten Drahtstrecken, die auch in gutem Zustand zu erhalten sind, oder durch Abwehrschranken, die nach Bedarf mit Warnungschild versehen werden, geschehen.

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  339. Für Niederspannung ist außer der unter b) gegebenen allgemein gefaßten Bestimmung eine zahlenmäßige Mindesthöhe der Leitungen über dem Erdboden nicht festgelegt. Installationsleitungen im Freien sollen nach § 232mindestens 2½ m über dem Erdboden liegen. Bei Hochspannung ist entsprechend der größeren Lebensgefahr der zulässige Abstand von der Erdoberfläche genauer angegeben. Die vorzuschreibende Höhe ist dadurch begrenzt, daß höhere Masten dem Windbruch stärker ausgesetzt sind und beim Umfallen einen weiteren Umkreis gefährden. Die angegebene Höhe bezieht sich auf den tiefsten Punkt der Leitung selbst, nicht auf vorhandene Schutzdrähte oder Schutznetze.

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  340. Nach der ursprünglichen Abgrenzung der „Hochspannung“ war der Blitzpfeil als Warnungszeichen nur für Spannungen von 1000 Volt und darüber vorgeschrieben. Die jetzige Festsetzung, daß er bei Spannungen von mehr als 750 Volt gegen Erde angebracht sein muß, ist nicht vöüig konsequent, da das Bereich der „Hochspannung“ im Sinne der Vorschriften schon beginnt, wo der Betrag von 250 Volt gegen Erde überschritten wird. Man fürchtete jedoch die Wirkung des Warnungszeichens abzuschwächen, wenn es schon bei der vielfach (z. B. bei elektrischen Bahnen) gebräuchlichen Spannung von etwa 400 Volt benutzt werden muß. Anderseits ist das Bedürfnis geltend gemacht worden, für besonders hohe Spannungen, wie 1000 Volt und darüber, eine besondere Kennzeichnung zu haben; es hat sich jedoch kein einfaches und einwandfreies Abzeichen hierfür finden lassen. Vielleicht empfiehlt es sich, bei jenen Spannungen den Blitzpfeil doppelt zu machen, oder die Spannung in Ziffern daneben zu schreiben. Schutznetze, Schutzrohre und dgl., die selbst nicht genügende Oberfläche zur Anbringung des Zeichens bieten, sind mit angehängten Tafeln zu versehen, welche das Zeichen aufnehmen. Natürlich genügt es bei längeren Leitungsstrecken, wenn das Zeichen in passenden Abständen, etwa an jedem Mast oder anderem Leitungsträger angebracht ist, und braucht alsdann auf den Schutznetzen usw. nicht wiederholt zu werden.

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  341. Die Vorschrift des § 22d) ist ganz allgemein gefaßt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den „Normalien“, die gemäß Regel 2 im Sinne des § li Geltung haben. Über den Blitzschutz von Freileitungen ist in der jetzigen Fassung der Vorschriften nichts gesagt. Siehe hierüber die Anmerkung.10)

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  342. Die Bemessung der Freileitungen bezüglich der Spannweite, des Durchhangs und des Materials der Drähte sowie des Aufbaues und der Stärke von Masten und anderen Trägern erfolgte früher vielfach nur auf Grund der Erfahrung und war keineswegs einheitlich geregelt. Erörterungen über die maßgebenden Grundsätze finden sich in ETZ 1902, S. 593; 1903 S. 37 u. 255; Z. f. Elektrot. (Wien) 1899, S. 199; 1906, S. 837. Die Normalien für Freileitungen sind zuerst 1907 aufgestellt und 1913 neu gefaßt worden. Sie sind im Anhang dieses Buches wiedergegeben und erläutert. Vergl. auch: ETZ 1913, S. 1155. Über Eisbelastung von Freileitungen siehe ETZ 1914, S. 453.

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  343. Die frei gespannten Drähte der Freileitungen können in der Kegel die Stromwärme besser abgeben, als Leitungen, die an Wänden oder in Rohren verlegt sind, außerdem besteht bei ihnen auch weniger Gefahr, daß sie bei Überhitzung eine Entzündung veranlassen können. Sie dürfen daher stärker mit Strom belastet werden; meistens wird jedoch die Rücksicht auf den Spannungsverlust ein Überschreiten der im § 20 gesetzten Grenzen verbieten; außerdem ist zu beaohten, daß durch stärkere Erwärmung einzelner Drähte ein ungleichmäßiger Durchhang und damit Berührung verschiedener Leitungen eintreten kann.

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  344. Wird von einer Freileitung ein Hausanschluß abgezweigt, so sind die Sicherungen so zu wählen, und anzubringen, daß die innerhalb des Hauses befindlichen Leitungen nicht über die Vorschrift des §20 beansprucht werden. Vgl. § 149.

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  345. Die früheren Vorschriften enthielten die Forderung, Freileitungen den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Blitzschutzvorrichtungen zu sichern. Diese ist gestrichen worden, weil die Blitzgefahr, je nach dem Klima der einzelnen Gegenden, sehr verschieden groß ist, so daß es nicht möglich erscheint, allen Verhältnissen durch einfache und unbestrittene Regeln Rechnung zu tragen. Die Frage hängt auch mit dem Schutze gegen Überspannungen eng zusammen und wird zurzeit von vielen Seiten bearbeitet. Es ist jedoch im Interesse des Betriebes geboten, auf sachgemäßen Schutz gegen die Wirkungen atmosphärischer Entladungen und anderer Überspannungen Bedacht zu nehmen.

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  346. Ob es möglich ist, Schutzvorrichtungen so herzustellen und anzuordnen, daß sie bei allen denkbaren Arten von Blitzschlägen und anderen Entladungen unbedingt sicher wirken, ist noch unentschieden. Dagegen weiß man, daß es Vorrichtungen gibt, die bei wiederholten Entladungen wirksam bleiben und jahrelang in stark gefährdeten Betrieben jeden Schaden verhindert haben. ETZ 1906, S. 56 Sp. 2, S. 434.

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  347. Es scheint, daß für Hochsparmungsanlagen die Hörnerblitzableiter, namentlich in richtiger Verbindung mit Wasserwiderständen; für Niederspannung die mit magnetischer oder mechanischer Funkenlöschung die besten sind, während sich Scheiben-, Rollen- oder Platten-Blitzschutzvorrichtungen im allgemeinen weniger gut bewährt haben. Schrottke, ETZ 1908, S. 797, 798.

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  348. Bei ausgedehnten Leitungen werden die Blitzableiter auf der Strecke verteilt, besonders aber die Einführungsstellen damit ausgerüstet. In manchen Fällen hat es sich als nötig erwiesen, denselben Draht an mehreren nahe nebeneinander gelegenen Stellen mit Blitzschützern zu versehen. Zur Unterstützung der auf der Strecke verteilten Blitzableiter ist vielfach mit Erfolg ein über die Leitung gespanntes Stahlseil benutzt worden, das an vielen Stellen mit der Erde gut leitend verbunden ist.*) Auch hat man die Erfahrung gemacht, daß bei Dreileiteranlagen mit Freileitungen ein an vielen Stellen an Erde gelegter Mittelleiter einen wirksamen Schutz gegen Blitzgefahr bietet. Eine ständige Abführung der atmosphärischen Elektrizität nach der Erde wird auch dadurch erzielt, daß man alle Leitungen über sehr große induktionsfreie Widerstände an Erde legt. Z. f. Elektrot. (Wien) 1903, S. 672. Bei beiden zuletzt genannten Anordnungen ist jedoch auf die Störung benachbarter Telephonleitungen Rücksicht zu nehmen.

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  349. Bei Hörnerblitzschützern, die im Freien aufgestellt sind, kann durch Regen und Schnee vorübergehend Kurzschluß entstehen, sie können daher dort nicht so empfindlich eingestellt werden, wie die unter Dach angebrachten. Es empfiehlt sich daher, entweder neben den auf der Strecke verteilten noch besondere Vorrichtungen in den Stationen und Unterstationen einzubauen oder alle mit Schutzdach auszurüsten. Über hochempfindliche Relais-Blitzableiter siehe ETZ 1905, S. 485.

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  350. Drosselspulen, unmittelbar vor den zu schützenden Maschinen und Apparaten in die Leitung eingebaut, haben sich in zahlreichen, sicher nachgewiesenen Fällen als sehr wirksam bewährt. Nach Thomas (Trans. Am. Inst. El. Eng. Bd. 19, S. 189–240, 1902) werden zwischen die Drossel und die zu schützenden Apparate Kondensatoren angeschaltet, deren andere Belegung an Erde liegt.**) Neben den atmosphärischen Entladungen sind auch Überspannungen zu beachten, die teils infolge derselben, teils infolge von Betriebsvorgängen, wie Ein- und Ausschalten, Abschmelzen von Sicherungen, Arbeiten der automatischen Schalter u. dgl. auftreten. Zum Teil werden sie bereits durch die Blitzschützer unschädlich gemacht. Doch zeigt die neuerdings gewonnene Erkenntnis ihres Wesens, daß sie nur dann erfolgreich zu bekämpfen sind, wenn die benutzten Hilfsmittel auch der Größe nach den besonderen Verhältnissen des zu schützenden Leitungsnetzes und der angeschlossenen elektrischen Einrichtungen angepaßt sind. Vgl. z. B. ETZ 1914, S. 610, S. 757.

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  351. In der Erdleitung der Blitzschutzvorrichtung sind Krümmungen möglichst zu vermeiden; jedenfalls ist eine Häufung von Krümmungen der sicheren Abführung der Entladung hinderlich. Ob es wirklichen Vorteil bringt, die Erdleitung nahezu ohne Knick von der Betriebsleitung abzuzweigen, ist strittig. Vgl. ETZ 1901, S. 572.

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  352. Stets ist auf möglichst kleinen Übergangswiderstand an den Erdplatten Bedacht zu-nehmen. Der Anschluß an Erde geschieht z. B. mit Hilfe von Kupferplatten, die in dauernd feuchtem Erdreich oder in Wasser liegen; auch die Hauptrohre großer Wasserleitungen geben gute Erde, mitunter ist man auch gezwungen, das Schienennetz einer Eisenbahn oder Straßenbahn als Erde zu benutzen. Können derartige Hilfsmittel nicht herangezogen werden, so muß man längere Strecken von Drahtseü oder Eisen band in die Erde eingraben, deren Oberfläche durch Umgeben mit festgestampften Koks vergrößert werden kann. Vgl. § 34. ETZ 1903, S. 434, N. 42.

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  353. Obwohl man sich so stets einen Erdübergang von geringem Widerstand zu verschaffen sucht, schaltet man manchmal künstliche Widerstände in diese Erdleitung ein. Hierin liegt nur ein scheinbarer Widerspruch, denn diese künstlichen Widerstände sind bekannt und kontrollierbar, während ein Übergangswiderstand zur Erde, der schon eine gewisse Größe hat, leicht bis ins Unkontrollierbare wachsen kann. Die künstlichen Widerstände haben den Zweck, den Kurzschlußstrom abzuschwächen, der von der Maschine durch die Erdleitung verläuft, sobald die Blitzentladung den Weg über die Funkenstrecke des Blitzableiters frei gemacht hat. Dies tritt namentlich dann ein, wenn die Blitzentladung an beiden Polen gleichzeitig auftritt, oder wenn ein Pol des Leitungsnetzes dauernd an Erde liegt, wie z. B. beim geerdeten Mittelleiter oder bei elektrischen Bahnen.

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  354. Um diesen Kurzschlußstrom abzuschwächen, wird auch von vielen Elektrikern Wert darauf gelegt, die Blitzschutzvorrichtung jedes einzelnen Pols der Leitung zu einer besonderen Erdplatte zu führen und diese in angemessener Entfernung voneinander in die Erde oder in das Wasser zu legen.

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  355. Isolierte Drähte für Freileitungen mit Hochspannung haben sich als unzweckmäßig erwiesen; zwar sind Isolierhüllen aus gutem Gummi bei sachgemäßer Behandlung für Spannungen bis etwa 10000 Volt mehrere Jahre lang brauchbar geblieben, doch fehlt eine umfassende Erfahrung, besonders für höhere Spannungen. Ferner sollen nach den Betriebsvorschriften die Hochspannungs-Leitungen, bevor Arbeiten an ihnen vorgenommen werden, kurz geschlossen und geerdet werden. Bei isolierten Leitungen würde dies nur nach umständlicher Entfernung der Isolierung möglich sein. Endlich soll es auch möglich sein, bei Unglücksfällen durch einen übergeworfenen Draht oder dgl. möglichst schnell und gefahrlos einen Kurzschluß herzustellen. Aus diesen Gründen sind bei Hochspannung im allgemeinen nur blanke Freileitungen zulässig. Isolierte Freileitungen sind dagegen bei elektrischen Bahnen (siehe Bahnvorschriften) und bei Niederspannung erlaubt. ETZ 1904, S. 1114 N. 116, 1909, S.903. Isolierte Leitungen haben ferner den Nachteil, daß der Isolierstoff die Leitungen belastet und dem Schnee eine größere Auflagefläche bietet. Umgibt man die Isolierhülle von Leitungen noch mit einem weiteren Schutzmantel, indem man die Leitung etwa in Gestalt von Kabeln mit Bleimantel versieht, oder indem man sie in ein Rohr einzieht, so verlieren sie den Charakter der Freileitungen und brauchen auch nicht den übrigen Bestimmungen des § 22 zu genügen, dagegen kommen alsdann die §§21 u. 23 in Betracht.

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  356. Der Anstrich wird in der Regel unmittelbar auf die blanken Drähte aufgetragen. Man benützt Asphaltlack, Mennigefirnis, Emaillack, Parazit (ETZ 1914, S. 747) u. dergl. Auch liegen für einzelne Drahtsorten, deren Faserhülle mit geeigneten Stoffen angestrichen oder getränkt ist, günstige Erfahrungen vor.

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  357. Eisen maste und Ankerdrähte können, wenn sie nicht gut geerdet sind, durch Elektrizitätsmengen, welche über die Isolatoren hinübersickern, geladen werden und bilden dann eine große Gefahr für Menschen; die Gefahr erhöht sich, wenn ein Isolator platzt oder der Draht sich vom Isolator löst oder sonstwie mit dem Mast in Berührung kommt. Alsdann kann auch bei ziemlich guter Erdung des Mastes, während der Strom in ihm verläuft, eine so hohe Spannungsdifferenz zwischen Mast und der ihn umgebenden Erde oder zwischen benachbarten Punkten der Umgebung auftreten, daß Menschen beschädigt werden. ETZ 1905, S. 279 N. 146. Das Gleiche gilt für die Erdleitung von Blitzschutzvorrichtungen im Falle, daß die Funkenstrecke etwa durch Schnee, Eis oder fremde Körper überbrückt ist, sowie während des Überganges der atmosphärischen Entladungen. Ankerdrähte, die an Außenwänden von Gebäuden befestigt waren, haben gelegentlich die Spannung der Betriebsleitung auf die metallischen Gebäudeteile übertragen, so daß’ beim Betreten eiserner Treppen Schläge verspürt wurden. Über Art der Erdung siehe § 3 S. 22 unter11) und ETZ 1904, S. 1115 N. 129.

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  358. Es gibt viele örtlichkeiten, an denen eine gute Erde nicht erreichbar ist; auch ein besonderer, die Maste einer Freileitung verbindender Erdungsdraht, der an entfernter Stelle gute Erde findet, reicht nicht immer aus, um alle Ströme, die ungünstigenfalls auftreten können, gefahrlos abzuführen. Alsdann muß an Stelle der Erdung oder neben ihr die Isolierung derjenigen Teile, die der Berührung zugänglich sind, helfend eingreifen. In die Griffstangen und Ankerdrähte werden Isolatoren eingeschaltet, Eisenmaste mit Holz umkleidet. Abspannisolatoren weiden zweckmäßig aus Stoffen hergestellt, die weniger zerbrechlich sind als Porzellan, das häufig unter Steinwürfen leidet.

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  359. Im allgemeinen empfiehlt es sich, getrennte Gestänge zu verwenden, die etwa auf verschiedenen Seiten der Straße geführt werden. Auch dann ist die Möglichkeit zu beachten, daß durch Wind oder Schneedruck eine der Leitungen samt ihrem Gestänge sich neigt oder niedergerissen wird. Dies muß durch reichliche Bemessung der Gestänge und ihres Abstandes, durch zweckmäßige Verankerung, namentlich an den Kurven und Ecken, sowie durch regelmäßige Beaufsichtigung verhindert werden. Sowohl bei getrennten wie auch bei gemeinsamem Gestänge kann eine besonders kräftige und sorgfältige Ausgestaltung der ganzen Leitungsanlage (kleiner Mastabstand, mehrfache Befestigung der Leitungen usw.), sowie auch die Verwendung selbsttätiger Ausschalter herangezogen werden, um die Berührung der Leitungen zu verhüten oder ungefährlich zu machen.

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  360. Bei Kreuzungen von zwei oder mehreren Freileitungen werden Schutzdrähte oder Schutznetze (siehe Regel 5) benutzt oder aber, was neuerdings für richtiger und sicherer gehalten wird, man verstärkt das Gestänge und die Leitung derart und sichert die Aufhängung durch so umfassende Maßnahmen, daß ein Bruch auch unter den denkbar ungünstigsten Verhältnisse» ausgeschlossen erscheint. Für die Kreuzung von Starkstromleitungen mit Eisenbahngleisen und deren Telegraphenleitungen, sowie mit den Telegraphen- und Fernsprechleitungen der Post sind Leitsätze vereinbart, die gewisse Ausführungsformen und Abmessungen empfehlen. Siehe am Schlusse dieses Buches: „Anhänge“.

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  361. Vgl. §21 o) Daß in Fernsprechleitungen, die mit Hochspannungsleitungen am selben Gestänge geführt sind, unerwartet hohe Spannungen auftreten können, ist von Schrottke, ETZ 1907, S. 685 und 707 nachgewiesen.

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  362. Diese rühren nicht etwa nur von übergesickerten Ladungen her, sondern beruhen der Hauptsache nach auf Influenz. Sie sind durch Verdrillung der Leitungen gegeneinander nicht zu bekämpfen, weil im Falle eines Erdschlusses in einer der Leitungen die geschaffene Symmetrie zerstört wird. Als Schutz gegen die Influenzwirking kann die Vergrößerung der Erdkapazität der influierten Leitungen gelten. Leitungen, die nur streckenweise mit den Hochspannungsleitungen parallel laufen, schützen sich durch ihre größere Erdkapazität gewissermaßen selbst. Geerdete Schutzdrähte in der Nähe der gefährdeten Leitungen wirken nur dann ausreichend, wenn mehrere oder ganze Netze angeordnet werden. Als wirksamstes Hilfsmittel ist das Führen der Fernsprechleitungen in Kabeln anzusehen. Die Fernsprechanlage wird dadurch nicht wesentlich verteuert, wenn das Fernsprechkabel am Hochspannungsgestänge aufgehängt wird.

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  363. Sind derartige Hilfsmittel nicht in sicher wirksamem Maße benutzt, so hat man die Berührung der Fernsprechleitungen ebenso zu vermeiden, wie die der Leitung für Hochspannung. Namentlich ist sie nach § 22 b) und Regel 2 in ausreichender Höhe anzubringen. Ihre Berührung mit anderen, insbesondere mit Niederspannungsleitungen ist auszuschließen (§4). — An den Fernsprechstellen sind Isolierstände vorzusehen, Hör- und Sprechteile sowie die Griffe der Anrufkurbeln aus Isolierstoff zu bauen und Spannungssicherungen zwischen Leitung und Sprechstelle einzubauen. Siehe Regel 4.

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  364. Wenn die Enden der gebrochenen Drahte noch 3 m vom Erdboden entfernt bleiben sollen, so müssen die Maste um 3 m höher sein, als die Entfernung zwischen zwei benachbarten Masten. Dies kann nur bei sehr kleinen Mastabständen durchgeführt werden, ist aber trotzdem oft das einfachste Hilfsmittel, nämlich dann, wenn es sich um Sicherung eines schmalen Weges handelt.

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  365. Um das Herabfallen der Leitungen beim Bruch der Leitungen oder der Isolatoren zu verhindern, benutzte man früher kräftige, auf der ganzen Strecke in ansehnlicher Breite angeordnete Fangnetze. Diese sind schwerfällig, kostspielig und werden leicht selbst Ursache einer Gefahr. Ein Hilfsmittel, um die herabfallenden Teile spannungslos zu machen, ist die Gouldsche oder Hessesche Sicherheitsaufhängung (ETZ 1901, S. 637 u. 979); sie bewirkt, daß der gebrochene Draht sich aus dem Zusammenhang mit der Leitung löst und spannungslos herabfällt. Damit der fallende Draht nicht an andern Drähten derselben oder einer kreuzenden Leitungsstrecke hängen bleiben kann, darf der so geschützte Draht nicht über einer andern Leitung angebracht sein; auch der horizontale Abstand von anderen Leitungen ist reichlich (mindestens 30 cm) zu bemessen. Ein anderes Mittel sind Erdungsbügel, die an den Masten neben jeder Leitung oder an einer Gruppe von solchen derart angeordnet sind, daß die fallenden Drähte den Bügel berühren und so Erdschluß bekommen, der eine in der Leitung vorhandene Sicherung zur Wirkung bringt, so daß die Leitung stromlos wird. Die sichere Wirkung der Erdungsbügel erscheint nicht überall gewährleistet, weil sie unter Umständen den Draht durchschneiden, ohne daß die Erdung zuverlässig eintritt. Daß eine genügend gute Erdung nicht immer durchführbar ist, wurde S. 22 auseinandergesetzt. Der in Frankreich verwendete Apparat Giraud begegnet dieser Schwierigkeit dadurch, daß ein beim Bruch der Leitung bewegter Hebel mit der Leitung des andern Pols Kurzschluß büdet und so einen selbsttätigen Ausschalter auslöst.

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  366. Neuerdings strebt man dahin, durch besonders kräftige Gestaltung der ganzen Leitungsanlage den Bruch von Leitung und Gestänge auszuschließen. Hierzu dient unter anderem die Kettenaufhängung der Leitung an einem besonderen Tragdraht oder die Verdoppelung der Leitung nach Ulbricht El. Kr. u. B. 1910, S. 307 oder ihre Befestigung an zwei bis drei Isolatoren an jedem Stützpunkt nach Klingenberg. Werden die wirksamen Kräfte auf Grund der Normalien über Freileitungen richtig in Rechnung gesetzt, so kann durch entsprechende Vergrößerung der als nötig ermittelten Starke eine hinreichende Sicherheit geboten werden. Vgl. ETZ 1906, S 55 Sp. 1 und besonders ETZ 1909, S. 903 (Ausführungsbeispiel).

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  367. Für Fuß- und Feldwege außerhalb von Ortschaften sind die genannten Schutzmaßnahmen nicht gefordert. ETZ 1904, S. 1113 N. 108; 1905, S. 279 N. 144b; 1910, S. 1322 N. 233. 17) Zur Herstellung von Schutznetzen verwendet man z. B. Stahldraht, wobei die Längsdrähte mit 2,5 bis 3 mm Durchmesser, die Querdrähte als 2 mm Stahl- oder 2,5–3 mm Eisendraht in Abständen von 1 m angeordnet werden. Die Querdrähte dürfen nicht zu stark sein, damit sie nicht die Längsdrähte zu stark belasten und nicht durch ihr Gewicht eine seitliche Einschnürung des Netzes hervorrufen. Bei größeren Abmessungen sind Drahtseile zu verwenden. Oft ist ein Gitter aus Gasrohr und dgl. dem Drahtnetz vorzuziehen.

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  368. Bei Herstellung der Schutznetze ist es wichtig, deren Schwingungsdauer nach der der Leitungen abzustimmen, damit beim Schwingen im Wind keine Berührung zwischen Leitung und Schutznetz eintreten kann.

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  369. Bei Benützung von Eisenmasten ist das Schutznetz in der Kegel zu erden (§ 22 f). Ist ein Maschinenpol geerdet, so ist das geerdete Schutznetz mit diesem Pol in leitende Verbindung zu bringen, damit beim Herabfallen der spannungführenden Drähte ein möglichst vollständiger Kurzschluß entsteht, der die Sicherungen auslöst. Wird das Schutznetz isoliert, so geschieht dies mit Hochspannungsisolatoren; dabei ist es so hoch zu legen, daß es nicht berührt werden kann.

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  370. Die beiden Isolatoren [können [hinter- oder nebeneinander sitzen.

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  371. In Ortschaften kann es vorkommen, daß z. B. bei Schadenfeuer mit hohen Leitern und ähnlichen Geräten hantiert werden muß. In solchen Fällen muß die Leitung ausgeschaltet werden. Auch bei Unfällen an den elektrischen Einrichtungen kann dies nötig sein. Die Ausschalter oder Kurzschließer sind in solcher Zahl und an solchen Punkten (Wegkreuzungen u. dgl.) anzuordnen, daß sie im NotfaU innerhalb angemessener Zeit erreicht werden können. Die zuständigen Organe, Feuerwehren, Ortsbehörden, sind über die Lage und Handhabung der Ausschalter zu unterrichten. ETZ 1906, S. 279 N. 144a.

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  372. Über Gefährdung der Feuerwehr durch Anspritzen von Hochspannungsleitungen vgl. ETZ 1903, S. 478.

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  373. Installationen im Freien sind seit d. J. 1907 in den Vorschriften besonders behandelt. Zur Beleuchtung von Gärten, Anlagen, Höfen, Bauplätzen, zum Antrieb von Kranen, Aufzügen, Hängebahnen und anderen Motoren in Fabrikhöfen und landwirtschaftlichen Gütern, als Reklame-schilder auf Dächern und an der Außenwand von Gebäuden kommen sie in immer größer werdenden Umfange vor. Vielfach sind Zweifel darüber entstanden, in welcher Weise sie auszuführen seien. Sie unterliegen anderen Bedingungen als die im § 22 behandelten Freileitungen. Diese sind vorzugsweise längere Linien und befinden sich vielfach auf öffentlichem oder auf fremdem Grund und Boden. Deshalb ist für die Freileitungen das öffentliche Interesse in erster Linie maßgebend, während die Installationen im Freien mehr innerhalb von Privatgrundstücken vorkommen, daher auch in höherem Maße dem Eingriff Unbefugter entzogen sind und leichter überwacht und bedient werden können. Bei den Installationen im Freien handelt es sich auch nicht nur um die Leitungen, sondern ebensosehr um Fassungen, Schalter u. dgl. Immerhin gehen beide Arten von Einrichtungen ineinander über, weshalb zu ihrer Unterscheidung im § 2 c) die Entfernung der Stützpunkte herangezogen ist. Selbstverständlich wird eine Freileitung, die sich ihrem übrigen Zweck und Wesen nach als solche kennzeichnet, nicht dadurch von den für sie gültigen Vorschriften befreit, daß man etwa auf bestimmten Strecken ihre Stützpunkte auf 20 m zusammenrückt.

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  374. Da die Installationen im Freien den Witterungseinflüssen sowie allerlei mechanischen Angriffen in höherem Maße ausgesetzt sind, als die Hausinstallationen oder die Kabelnetze, mit denen sie zusammenhängen, so ist es geboten, sie abschaltbar zu machen. Man kann dann die entstandenen Fehler leichter aufsuchen und verbessern und die von den Fehlern verursachten Störungen und Stromverluste während der Zeit; wo die Installation im Freien außer Betrieb ist, vom übrigen Teil der Anlage fernhalten. Das Abschalten wird meistens durch besondere Schalter geschehen, doch kann es auch mittels bequem herausnehmbarer Sicherungen oder Trennstücke erfolgen.

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  375. Mehrfachleitungen in Gestalt von verdrillten oder verflochtenen Drähten und Schnüren sind gegen verschiedene schädliche Einflüsse weniger widerstandsfähig als getrennt geführte oder in einem Rohr nebeneinander gelegte einfache Leitungen. Die Feuchtigkeit kann sich zwischen den Leitungen leicht festsetzen. Bei Schnüren können einzelne der feinen Drähte brechen und mit ihren Enden die Hüllen durchbohren, so daß Kurzschluß entsteht. Die geringere Steifigkeit gibt zu größerem Durchhang und somit zum Schwingen und Scheuern an Befestigungsmitteln und anderen Gegenständen, auch zum Fangen und Verwiokeln mit Besen, Vorhangschnüren, Werkzeugen Anlaß Bei Drähten, die gemeinsam in einem Rohre liegen, ebenso bei mehradrigen Kabeln und mit Bleimantel versehenen Panzerdrähten fallen diese Bedenken weg. Diese sind daher durch § 23 b) nicht verboten. ETZ 1910, S. 196 N. 220.

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  376. Siehe § 22 c) unter6), S. 106.

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  377. Vgl. § 3, § 10 c), § 11 c), § 21 a), b), c), d). Der Schutz ist wichtig, weil Leitungen und Apparate durch die Witterung schadhaft und dadurch gefährlich werden können und weil im allgemeinen ein größerer Kreis von Personen in Betracht kommt als in Gebäuden. Anlagen an öffentlichen Plätzen, in Wirtsgärten u. dergl. sind besonders sorgsam zu schützen.

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  378. Die unter5) erwähnten Schutzmaßnahmen sind durch die Regel 2 noch weiter verschärft. Diese gilt auch für Kontaktleitungen ETZ 1911, S. 743, N. 238. Hiernach ist auch bei Niederspannung nicht nur im Handbereich, sondern soweit überhaupt die Leitung zugänglich ist, ein Schutz durch Rohre, Latten oder dgl. geboten. Es empfiehlt sich, die Installationen tunlichst nicht an solchen Stellen anzubringen, die dem Versehr stark ausgesetzt sind. Unter Umständen wird man durch Schranken, Warnungstafeln usw. das Herankommen an die Installation erschweren.

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  379. Bei Hängebahnen in Fabrikhöfen und bei ähnlichen Einrichtungen fordern manchmal die Betriebszwecke ein Abweichen von den genannten Maßen. Derartige Einrichtungen müssen auch gelegentlich mit größeren Spannweiten als 20 m ausgeführt werden und können trotzdem gemäß ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften für Freileitungen nicht unterworfen werden.

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  380. Gegen Verwitterung ist Anstrich mit wetterfesten Farben zu empfehlen; er ist nach Bedarf zu erneuern. Überhaupt ist im Freien öftere Nachprüfung und Instandhaltung aller Einrichtungen unerläßlich.

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  381. Grundsätzlich sind in Gebäuden, ebenso auch in Bergwerken, geschlossenen Höfen u. dergl., abgesehen von geerdeten Leitungen, nur isolierte Leitungen zu verwenden, weil blanke Leitungen zu Unfällen durch Berührung mit Werkzeugen, Werkstücken und andern Gegenständen Anlaß geben. Auch in Ställen, Scheunen, Kellern usw. sind blanke Leitungen zu vermeiden. Gegen Feuchtigkeit und chemische Angriffe können meistens auch isolierte Leitungen durch Anstrich geschützt werden. Unvermeidlich sind blanke Leitungen, wenn sie als Fahrleitungen dienen, sowie in solchen Betrieben, wo sie großer Hitze ausgesetzt sind, z. B. bei großen elektrischen Ofen, ferner als Bestandteile von Schaltanlagen, wie Sammelschienen u. dergl.

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  382. Bei Hochspannung ist ihre Verwendung noch weiter eingeschränkt. (§ 24 b).

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  383. Über Verlegung und Schutz geerdeter blanker Leitungen vgl. § 21 d) unter 9) S. 93.

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  384. Während bei Freileitungen für Hochspannung die blanke Leitung durch § 22 e) vorgeschrieben ist, ist ihre Verwendung in Gebäuden auf das Notwendigste beschränkt. Die Isolierhülle wird dem, der durch Zufall mit der Hochspannungsleitung in Berührung kommt, zwar keinen absoluten Schutz gewährleisten, aber immerhin unter normalen Verhältnissen, wenn sie den Witterungseinflüssen entzogen ist, die Gefahr erheblich herabsetzen. Nach § 3 b) und § 21 a) und b) müssen die Leitungen für Hochspannung, auch wenn sie eine Isolierhülle tragen, durch ihre Lage oder durch Verkleidung der Berührung entzogen und gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.

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  385. Die Entlastung der Abzweigstellen geschieht durch Befestigungsmittel (Isolierglocken, Rollen etc.), die in unmittelbarer Nähe der Verzweigung so angeordnet werden, daß sie den abgezweigten Teü tragen, ohne die Hauptleitung aus ihrer Lage zu bringen. Am einfachsten ist es, die Abzweigungen nur an den Befestigungsstellen der Hauptleitung selbst vorzunehmen. Ist die Leitung und die Abzweigleitung in Rohren verlegt, so daß beide Teile auf ihrer ganzen Länge gestützt und überhaupt nicht gespannt werden, so entfällt natürlich die Notwendigkeit einer Entlastung. Dagegen ist die Entlastung von Zug besonders auch beim Anschluß von Schnurpendeln (§ 18 c) und von transportablen Stromverbrauchern zu beachten, welch letztere nach § 21 l) mittels Steckkontaktes oder dgl. zu erfolgen hat.

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  386. Stromverbraucher, die nicht transportabel, wohl aber beweglich, d. h. mittels biegsamer Leitung angeschlossen werden, wie Webstuhllampen, Kulissenwagen, auch schwenkbare Wandarme usw. sind in ihrer Bewegungsfreiheit zu begrenzen und die biegsamen Leitungen genügend lang zu wählen. Auch gegen das Zerren an etwa sich bildenden Schleifen der Zuleitungen ist ihr Anschluß an die Stromklemmen zu sichern wie nach § 18 c) bei hängenden Beleuchtungskörpern, vgl. auch § 184.

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  387. Beim Gebrauch der Steckkontakte (§ 13) begegnet man oft einem leider sehr beliebten, aber durchaus fehlerhaften Verfahren, darin bestehend, daß beim Abschalten beweglicher Apparate von der Anschlußdose die Leitungsschnur ergriffen und so lange an ihr gezogen wird, bis sich der Stecker aus seinen Federn löst. — Da aber auch unbeabsichtigterweise durch die Handhabung der beweglichen Apparate (Kochapparate, Tischlampen, Plätteisen) vielfach Zug auf die Leitungsschnüre geübt wird, so ist es nötig, die Anschlüsse so zu gestalten, daß die Kupferlitze selbst entlastet wird (§ 13 a). Zu diesem Behufe kann die Umklöppelung oder noch besser eine besondere mit der Litze verflochtene Trageschnur an beiden Ende so befestigt werden, daß sie den Zug aufnimmt (vgl auch § 18 c). Es existieren Anschlußdosen, welche das oben erwähnte mißbräuchliche Verfahren dadurch verhindern, daß sie nach Art eines Bajonettverschlusses gebaut sind. Um die zum An- und Abschalten erforderliche Drehung auszuführen, muß man den Knopf selbst erfassen, und der schlechten Gewohnheit, an der Schnur zu ziehen, wird so entgegengearbeitet. Auch kann der Stecker durch einen Schalter verriegelt sein, was bei Hochspannung Vorschrift ist (§13 d).

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  388. Nach Regel 1 sind alle Durchführungen, sofern sie nicht in weiten Kanälen oder mittels Kabel bewerkstelligt werden. mit Hilfe von Rohren auszuführen. Porzellan-, Papier-, Eisenrohre mit isolierender Einlage sind zulässig. Ungeschützte Papier- und Hartgummirohre gewährleisten nicht immer die geforderte Haltbarkeit, namentlich nicht bei Durchgängen durch Fußböden. Es ist demnach unter anderm durchaus verboten, Tür- oder Fensterrahmen, Holzwände, Schalttafeln, usw. einfach zu durchbohren und die Drähte durch das enge Loch ohne weiteres hindurchzuführen; stets sind Führungen einzusetzen, welchen man passend abgerundete Enden gibt, um das Scheuern des Drahtes an den Rohrkanten zu vermeiden.

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  389. Wo die Drähte einzeln verlegt sind, sollen sie nicht durch ein gemeinsames Rohr, sondern mittels getrennter Rohre durch Wände und Decken geführt werden, damit nicht die ohnehin stärker gefährdete Stelle des Durchgangs auch noch eine weniger gute Verlegungsart aufweist, als die übrigen Strecken. Dagegen ist es z. B. zulässig, die Steigleitungen völlig in Rohren zu verlegen, die Verteilungsleitungen in den einzelnen Stockwerken dagegen offen. Vergl. ETZ 1896, S. 683; 1902, S. 689. Beim Übergang getrennter Leitungen in Mehrfachleitung benutzt man zur Durchführung gegabelte Rohre so, daß die Mehrfachleitung das Rohr durchsetzt. ETZ 1910, S. 1322 N. 227.

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  390. Es empfiehlt sich, die Rohre an einem oder an beiden Enden abzudichten um eine mit Abscheidung von Kondenswasser verbundene Luftzirkulation zu verhindern. Auch wird so verhütet, daß bei wiederholtem Tünchen der Wände der freie Raum zwischen Rohrwand und Drahtleitung mit Kalk ausgefüllt wird, der die Drähte angreift. Das Abdichten geschieht am besten mit Isoliermasse.

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  391. Leitungen für sehr hohe Spannungen werden aus dem Freien in Gebäude zweckmäßig mittels weiter Durchbrechungen eingeführt, in denen durchbohrte Glasscheiben sitzen. ETZ 1906, S. 56, Sp. 1. Einführungen mittels Hochspannungsisolator siehe ETZ 1907, S. 865; 1911, S. 1006.

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  392. In feuchten Räumen geben enge Rohre und Durchlässe leicht zu dauernden Ansammlungen von Wasser Anlaß, das oft chemisch wirksame Stoffe enthält, die die Leitung angreifen; außerdem kann es über die Oberfläche des Rohres hinweg eine Stromableitung zur Wand und Erde vermitteln, wenn nicht, wie vorgeschrieben, die Enden der Rohre als Isolierglocken ausgebildet sind. Metallrohre mit isolierender Einlage und glockenförmigen Endstücken aus Porzellan sind im Handel zu haben.

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  393. An der Durchgangsstelle durch Fußböden sind die Leitungen der Gefahr, beschädigt zu werden, besonders stark ausgesetzt. Auch eindringendes oder an den Leitungen entlang laufendes Wasser ist zu fürchten. Hier wird man zerbreohliche Rohre aus Glas oder dünnem Porzellan, sowie spröde Hartgummirohre oder ungeschützte Papierrohre vermeiden, oder sie nochmals besonders schützen.

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  394. Wenn weite Kanäle, in denen dieselbe Verlegungsart beibehalten werden kann, wie in den durch die Kanäle verbundenen Räumen, in Rücksicht auf die gute und gleichmäßige Isolation den engen Durchführungsrohren vielleicht vorzuziehen sind, so sei doch nicht unerwähnt, daß sie schon bei ausgebrochenem Schadenfeuer dessen Ausbreitung von einem Stockwerk zum andern erleichtert oder veranlaßt haben. Man wird daher bei Deckendurchgängen in der Wahl der Abmessungen solcher Kanäle eine gewisse Vorsicht üben müssen.

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  395. Es ist bekannt, daß Holzleisten schon sehr vielfach eu Brandfällen Anlaß gegeben haben. Obwohl diese Art der Verlegung, welche sich rasch ausführen läßt und die Drähte gegen Verletzungen schützt, eine Zeitlang sehr verbreitet war, so hat sich doch nach und nach ein ernstes und wohlbegründetes Mißtrauen gegen ihre weitere Anwendung festgesetzt, und schon vor Jahren sind die Holzleisten von einzelnen Elektrizitätswerken, wie z. B. von den Berliner E. W., auf Grund schlechter Erfahrungen verboten worden. Da in der Folge ihre Verwendung auch anderwärts erheblich eingeschränkt worden ist und bessere Verlegungsarten ausgebüdet worden sind, so konnte bereits bei der ersten Aufstellung dieser Vorschriften im Jahre 1895 die Anwendung der Holzleisten gänzlich untersagt werden, ohne eine Störung der Installationstechnik befürchten zu müssen. Auch in der Folge hat sich ein begründetes Bedürfnis für den Gebrauch der Holzleisten nicht geltend gemacht. Die gelegentlich für ihre Wiedereinführung vorgebrachten Gründe haben sich bei wiederholter sorgfältiger Prüfung durch die zuständige Komm. d. V. D. E. nicht als stichhaltig erwiesen.

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  396. Die Gefährlichkeit der Holzleisten beruht in folgendem: Sie werden fast ausschließlich aus leichten weichen Holzarten hergestellt, welche die Feuchtigkeit begierig aufsaugen und festhalten. Unterstützt durch die löslichen Bestandteile des Holzes und die bei der Fäulnis entstehenden Stoffe greift die Feuchtigkeit die Isolierhülle der Drähte und letztere selbst an; es bilden sich u. a. Kupfersalze, welche das Holz leitend machen, so daß sich ein vom Draht über und durch die Holzleiste nach der Erde verlaufender Strom ausbildet, der unter Umständen die weitere Zerstörung des Drahtes unterstützt. Schließlich wird entweder der teilweise zerfressene Draht so schwach, daß er auch durch den normalen Strom zum Glühen kommt und, ohne daß die zugehörige Bleisicherung in Wirkung tritt, die Leiste in Brand setzt, oder es bildet sich zwischen den beiden Poldrähten ein durch das zersetzte und imprägnierte Holz gehender Strom aus, welcher die zu mittelmäßigen Leitern gewordenen Holzteile zum Glühen bringt.

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  397. Mehrfach ist beobachtet worden, daß solche Brandfälle auch in scheinbar trockenen Räumen dadurch entstanden sind, daß die die Leiste tragende Wand oder Decke vorübergehend an einer beschränkten Stelle feucht wurde, indem z. B. eine in der Wand verlaufende Wasserleitung leckte oder indem von einem über der Leitung befindlichen Stockwerke her Wasser durch die Decke sickerte, oder wenn infolge einer Undichtheit in der Bedachung Regen- und Schneewasser eindrang. Als besonders gefährlich hat sich die mit Tapete überzogene Holzleiste erwiesen, da sie das Wasser aus der Mauer aufnimmt, ohne es an ihrer Oberfläche wieder verdunsten zu lassen. Bedenkt man außerdem, daß die Holzleiste häufig dazu benutzt wurde, um einen zu irgend welchen häuslichen Zwecken dienenden Nagel oder Haken aufzunehmen, welcher bei schiefer Stellung Kurzschluß verursachte, so ergibt sich eine ungezwungene Erklärung der außerordentlich großen Zahl von Fällen, in welchen Brandschäden an Holzleisten ihren Ausgangspunkt genommen haben.

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  398. Man hat versucht, die Leisten mit fäulniswidrigen Stoffen oder mit solchen, welche sie wasserundurchlässig machen, zu tränken, doch hat sich dies nicht bewährt, da diese Stoffe entweder selbst den Draht angreifen, oder die Entzündlichkeit der Leiste noch erhöhen, zum Teü üblen Geruch oder Flecken auf den Wänden verursachen. Auch untergelegte Porzellanscheiben, welche die Leiste von der Wand entfernt halten, sind ein ungenügendes Mittel, da sie nicht hindern, daß die Leiste mit Tapete überklebt und so die im § 218 empfohlene Zugänglichkeit der Leitung zu nichte gemacht wird. Über den Wert der Holzleisten siehe Zeitschrift für Elektrotechnik, Wien, Bd. 14. S. 465, Sp. 2.

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  399. Wo der notwendige Schutz der Leitungen nicht durch Rohre erreicht werden kann, oder diese aus besonderen Gründen nicht verwendet werden sollen, ist ein aus Brettern oder Blech hergestellter Kanal über die auf Rollen oder Glocken verlegte Leitung zu bauen, der die Luft frei zutreten läßt und zur Besichtigung der Leitung geöffnet werden kann.

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  400. Krampen haben den Nachteil, daß bei ihrer Verwendung die Beschädigung der Isolierschicht von Drähten, Schnüren oder Kabeln nicht sicher vermieden werden kann. Tritt eine solche Verletzung ein, so bildet die Krampe selbst sofort einen Stromweg zur Wand und Erde. Außerdem bietet die Krampe nicht die Möglichkeit, den meistens erforderlichen Abstand der Leitung von der Wand einzuhalten. Auch bei Befestigung von betriebsmäßig geerdeten, blanken Leitungen mittelst Krampen ist Sorge zu tragen, daß der Draht nicht durch die Krampe verletzt werde; dazu helfen Einlagen oder passende Gestaltung der Krampen.

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  401. An feuchten Stellen kann chemische Zerstörung eintreten, wenn Draht und Krampe aus verschiedenen Metallen bestehen, die ein galvanisches Element bilden. Möglicherweise spielen dabei die chemischen Eigenschaften der verschiedenen Arten von Wandverputz eine Rolle. In Stuttgart haben sich verzinnte Eisenkrampen auf verzinnten blanken Kupferdrähten bewährt.

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  402. Mantelrollen, die unter Umständen als Ersatz von Glocken dienen, sind ebenfalls so anzuordnen, daß das Wasser abläuft, ohne die Isolierfähigkeit zu beeinträchtigen. ETZ 1904, S. 1115 N. 127.

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  403. Die Isolierkörper müssen feuchtigkeitssicher sein. Wo mechanische Beschädigung zu befürchten ist, wird oft Porzellan oder Glas durch zähere Stoffe ersetzt. Zu beachten ist, daß der angegebene Abstand von der Wand an jeder Stelle des Drahtes vorhanden sein muß; es sind also dort, wo die Leitung vorspringende Teile, wie Verzierungen, Türstöcke u. dgl., kreuzt oder um vorspringende Ecken geführt wird, die Befestigungsstücke so zu verteilen oder auf die vorspringenden Gegenstände selbst zu setzen, daß die gegebenen Maße überall eingehalten sind. Die geforderten Mindestabstände sind aus § 21 zu ersehen.

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  404. Die geforderten Abstände von der Wand werden bei niedriger und mittlerer Spannung am einfachsten durch entsprechende Auswahl der Größe der Rollen erlangt. Die so festgelegte Größe der Befestigungsstücke regelt von selbst auch zugleich den Abstand der Drähte unter sich, soweit hierfür nicht in § 21 f) für blanke Leitungen schärfere Forderungen aufgestellt sind. Bei höheren Spannungen sind ausladende Isolatorstützen oder besondere Tragarme erforderlich. Diese werden jedoch in bezug auf den Abstand der Leitung von ihnen nicht als „Wand“ betrachtet, denn in der Nähe der Isolatorstützen ist der Draht unverrückbar befestigt, während gegenüber der freien Wand sein Durchhang und seine Beweglichkeit zu beachten und bei den geforderten Abständen berücksichtigt ist.

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  405. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände der Befestigungsstellen können zwischen diesen noch Eckrollen oder Abstandsstücke nötig werden, die unter Umständen eine besondere Befestigung an der Wand oder eine Bindung des Drahtes entbehren können. Vgl S. 96 unter 16) sowie ETZ 1902, S. 1133 N. 24; 1905, S, 702 N. 169.

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  406. Die Bestimmung für Mehrfachleiter hat den Zweck, die Gefahr eines Kurzschlusses zu vermeiden, welche insbesondere bei biegsamen Schnüren vorhanden ist, da diese gegen Druck weniger widerstandsfähig sind als massive Drähte. Metallene Bindedrähte sind zwar sehr bequem zu handhaben, sie schneiden jedoch zu sehr in die Isolierschicht der Leitungen ein, besonders wenn sie — was sehr nahe liegt — durch Zusammenwürgen ihrer Enden mit der Zange gebunden werden, wobei mehr oder weniger starke Verletzungen der Leitung fast unvermeidlich werden.

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  407. Man verwendet hier am besten in schmale Streifen geschnittenes Isolierband oder Bindeschnur. Auch bei Einfachleitungen ist darauf zu achten, daß die Isolation der Leitung nicht durch den Bindedraht verletzt wird. Man verwendet verzinnten blanken oder umsponnenen Kupferdraht von mindestens 1 qmm Stärke. Die Leitungen sind an den Bindestellen durch eine Umwicklung von isolierendem Stoff besonders zu schützen. In feuchten Bäumen setzen metallene Bindedrähte leicht Oxydschichten an, die ihrerseits die Gummihülle der Leitungen angreifen.

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  408. Rohre dienen als Schutz gegen Berührung, gegen mechanische und gegen chemische Beschädigung der Leitungen. Gebräuchlich sind Gummirohre, Papierrohre mit Metallüberzug, Eisenrohre mit und ohne Isoliereinlage, geschlitzte federnde Eisenrohre.

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  409. Metallrohre spielen außerdem eine besondere Bolle in bestimmten Verlegungsarten, indem sie selbst als geerdete metallische Leitung dienen und gleichzeitig den oder die zugehörigen anderen Leiter umschließen.

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  410. Wenn Leitungen dem Auge entzogen, also in die Wand verlegt werden sollen, werden sie in der Regel in Rohren verlegt, da Kabel meistens zu teuer sind und andere Verlegungsarten, soweit über sie Erfahrungen vorliegen, entweder nicht den nötigen Schutz gewähren, oder eine Nachprüfung nicht gestatten: Vgl. § 218 unter 17) S. 97, auch ETZ 1904, S. 1115 N. 124. Die Verlegung unter Putz, d. h. in der Wand, ist.nur bei Spannungen bis 500 Volt üblich, weil bei den höheren Spannungen eine größere Übersichtlichkeit und leichtere Beaufsichtigung erstrebt werden soll. Jedoch sind Durchführungs- und Einführungsrohre auch bei höheren Spannungen nicht ausgeschlossen.

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  411. Die Mauerfeuchtigkeit ist den aus Papier bestehenden Rohren und Verbindungsdosen gefährlich, ETZ 1903, S. 1049 N. 72, daher ist der Metallüberzug vorgeschrieben worden, nachdem eine Umfrage ergeben hatte, daß in der Praxis überwiegend nur Rohre mit diesem verwendet werden. Der Überzug kann durch einen Anstrich noch haltbarer gemacht werden. Dies ist bei den Messingmänteln üblicher Dicke im Freien stets nötig. Dosen und Verbindungsstücke aus Stoffen, die der Feuchtigkeit besser widerstehen als Papier, bedürfen eines Metallmantels nicht. Die Verlegung der Rohre geschieht in der Regel während des Baues, jedoch zweckmäßigerweise nicht früher, als bis der größte Teil der Baufeuchtigkeit bereits aus den Mauern verschwunden ist. Die Drähte sollen erst nach vollständiger Austrocknung eingezogen werden. Werden die Rohre in ungenügend ausgetrocknete Mauern verlegt oder bleiben die Mauern dauernd feucht, so sind dünne Metallmäntel aus Messingblech der chemischen Zerstörung durch den Kalk ausgesetzt, man muß alsdann kräftigere Eisenrohre verwenden.

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  412. Gummirohre bedürfen keines besonderen Schutzes gegen Feuchtigkeit; sie können daher ohne weiteres in Putz verlegt werden, soweit nicht mechanische Beschädigungen, etwa durch in die Wand geschlagene Nägel, zu befürchten sind.

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  413. Gegen derartige Angriffe ist auch der übliche Messingmantel der Papierrohre unzureichend. Gegebenenfalls, z. B. in Fehlböden, über die ein Parkettboden genagelt wird, benützt man Panzerrohre oder besondere Eisenschilder, etwa aus Winkeleisen.

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  414. Wird der im § 3 b) gegen Berührung und in § 21 a) gegen Beschädigungen geforderte Schutz durch Metallrohre oder metallüberzogene Rohre bewirkt, so erfordert bei Hochspannung schon die nach § 3 c) und § 21 b) nötige Erdung und die sichere Verbindung der Stoßstellen eine gewisse Stärke des Metalles. Auch abgesehen von diesem Grunde soll bei Hochspannung der Schutz der Leitungen besonders kräftig sein.

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  415. Die leitende Verbindung der Stoßstellen und die Erdung der Rohre ergeben sich aus den Forderungen, die in § 3 c) und § 21b) für andere metallische Schutzverkleidungen aufgestellt sind.

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  416. Die metallische Verbindung ist auch bei Niederspannung mit besonderer Sorgfalt auszuführen, wenn das Rohr selbst als geerdete Rückleitung benutzt wird. Dies ist nur bei Rohren von genügender Leitfähigkeit angängig. Peschelrohre z. B vertragen in den Abmessungen 8, 14, 18 mm eine Strombelastung von 10, 15, 20 Ampere. Die Verbindung der Stoßstellen geschieht entweder durch aufgeschraubte Muffen, oder bei Peschelrohren durch unmittelbaren Kontakt der ineinandergesteckten Rohrenden, wobei der Längsschlitz eine dauernd feste federnde Berührung der vorher blank gemachten Flächen verbürgt.

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  417. Mehr als eine zusammengehörige Hin- und Rückleitung sollen in der Regel nicht in dasselbe Rohr gelegt werden. Beim Anschluß kleiner Drehstrommotoren bedarf es hierzu dreier Drähte. Auch können bei Gleichstromanlagen drei Drähte zusammengehören, wenn sie z. B. zu einer Lampengruppe führen, die von mehreren Punkten aus ein- und ausschaltbar sein soll (sogenannte Wechselschalter oder Gruppenschalter) oder wenn es sich um unverzweigte Strecken eines Dreileitersystems handelt. Vgl auch ETZ 1904, S. 424 No. 98.

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  418. Wenn mehrere Leitungen gleicher Polarität dicht nebeneinander in demselben Rohre liegen, so kann der Fall eintreten, daß bei Beschädigung der Gummihülle die Metalladern sich berühren, ohne daß die Sicherung schmilzt, weil nicht die volle Betriebsspannung an der schadhaften Stelle wirksam wird; auch kann es vorkommen, daß die Leitungen sich so berühren, daß der auf einer bestimmten Strecke von nur einem der Leiter geführte Strom doch durch alle Sicherungen hindurchgeht, indem diese durch die Berührungsstelle parallel geschaltet sind; wächst dann der Strom, so kann dieser Draht gefährliche Hitzegrade erreichen, ohne daß die Sicherung den Strom unterbricht.

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  419. Um diese Möglichkeit tunlichst einzuschränken, ist das Zusammenlegen solcher Leitungen auf zusammengehörige Leitungen desselben Stromkreises, z. B. die Hin- und Rückleitung zu einer Lampe (verschiedene Polaritäten) oder zu einem Schalter (gleiche Polaritäten) beschränkt worden. ETZ 1904, S. 424 N. 101; 1905, S. 278 N. 162. Vgl auch § 112 S. 53 unter 3). Aus dem gleichen Grunde sollte von der nach § 2111 in Ausnahmefällen zulässigen Zusammenlegung von mehr als drei Leitungen, die auch verschiedenen Stromkreisen angehören können, nur äußerst vorsichtig Gebrauch gemacht werden, und sind dabei die dort vorgeschriebenen Bedingungen streng einzuhalten. Zu diesen Ausnahmen gehören auch größere Beleuchtungskörper, deren Hauptrohr häufig mehrere Leitungen enthält, die verschiedenen Sicherungsgruppen angehören.

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  420. Daß bei Wechselstrom stets alle zusammengehörigen Leitungen in einem Rohr vereinigt sein müssen, sofern dies aus Eisen besteht, ist im § 21 h) festgesetzt und S. 99 unter 22) erläutert.

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  421. Die Bestimmung ist auf Bohrsysteme beschränkt, gilt also nicht für Drahtverbindungen innerhalb von Beleuchtungskörpern, doch ist sie auch dort im Sinne des § 182 zu empfehlen.

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  422. Der Bildung von Wasser in den Rohren, die meistens auf Temperaturwechsel zurückzuführen ist (Kondensationswasser), wird auch durch den Verschluß der oberen oder beider Mündungen entgegengewirkt. Würden nämlich beide Enden einer vertikalen Rohrleitung offen sein, so kann leicht ein fortdauernder feuchtwarmer Luftstrom durch die zwischen der oberen und unteren Öffnung vorhandenen Temperatur- und Druckunterschiede entstehen; ist dabei die das Rohr umgebende Mauer kälter als die hindurchströmende Luft, so kommt es zu dauernder Wasserabscheidung. Stagniert dagegen die Luft innerhalb des Rohres, so wird sie nur selten erhebliche Mengen von Wasser abgeben, das, wenn die unteren Enden des Rohrnetzes offen sind, von selbst abfließt. Um erhebliche und schroffe Temperaturwechsel der Rohre zu vermeiden, empfiehlt es sich, letztere tunlichst nicht in die Außenwände der Gebäude zu legen.

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  423. Bei Rohren mit Längsschlitz (Peschelrohr) wird der Schlitz nach unten gelegt, um dem Wasser den Austritt zu erleichtern.

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  424. Kann ein Gefälle der Rohre nicht eingehalten werden, z. B. wenn eine u-förmige Führung, etwa um einen Balken herum, nötig ist, so kann man das Rohr an der tiefsten Stelle anbohren, um einen Abfluß zu schaffen.

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  425. Werden die Rohre nicht zu eng gewählt und wird für passende Führung des Rohrstranges und richtige Anzahl der Dosen gesorgt, so vollzieht sich das Einziehen der Drähte in die fertig verlegten Rohre ohne Schwierigkeit. Ganz fehlerhaft und durchaus unzulässig ist das Verfahren, die Drähte vor der Verlegung in Rohre einzuziehen und diese dann in den Verputz einzulegen. Dieses Verfahren, bei dem jede Nachprüfung der verlegten Drähte unmöglich ist, verleitet die Arbeiter zu Nachlässigkeiten. Vgl. § 218 unter 17), auch ETZ 1904, S. 1114 N. 112.

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  426. Im allgemeinen vermeidet man es, die Rohre in scharfen Ecken aneinander stoßen zu lassen, da auf diese Weise das Einziehen und Entfernen der Drähte unmöglich ohne Beschädigung durchführbar ist. Auch verführt diese Anordnung dazu, daß die vielen kurzen Rohrstückchen nicht genügend an der Wand befestigt werden, so daß dann nicht das Rohr den Draht, sondern der Draht das Rohr trägt und stützt. Vgl. auch ETZ 1905, S. 888 N. 176.

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  427. Bei richtiger Verlegung vollzieht sich dagegen auch das Entfernen der Drähte aus den Rohren behufs Auswechselung zu schwacher oder fehlerhafter Strecken ohne Schwierigkeit. Sollte eine Leitung infolge von Überhitzung im Rohre festgeklebt sein, so kann sie durch mehrmaliges Drülen um ihre Längsachse (etwa mit Hilfe einer Bohrwinde) leioht gelockert werden.

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  428. Leitungen großen Querschnitts können in bereits verlegte Rohre nur mit Schwierigkeiten eingezogen werden. Aus den Seite 97 unter 17) angegebenen Gründen ist es aber auch hier bedenklich, die über die Leitungen geschobenen Rohre in den Putz einzulegen oder einzumauern. Diese meist als Speise- oder Steigleitungen vorkommenden größtenteils geradlinigen Leitungsstrecken sollen daher auf der Oberfläche der Wände in unverdeckten Rohren geführt werden, sofern nicht eine gänzliche offene Verlegung oder Verlegung in weiten Kanälen, die auch mit abnehmbarem Schutzblech oder Schutzbrett überdeckt werden können, vorgezogen wird.

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  429. Scharfe Kanten sind auch beim Eintritt der Rohre in die Verbindungsdosen zu vermeiden. ETZ 1911, S. 743, N. 239.

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  430. Dies gilt auch, wenn mehrere Leitungen zu einer Mehrfachleitung in Gestalt von verdrillten Drähten oder Schnüren vereinigt sind. Dagegen bleibt das kleinere Rohrkaliber zulässig bei offen verlegten Rohren. Es kommen hier namentlich Rohrstücke zum Schutz der im Handbereich liegenden Enden von Schaltungsleitungen, ferner Durchführungen dünner Zwischenwände, Rohrzwischenlagen bei Kreuzung von Leitungen in Betracht. Wird den isolierten Leitungen im Rohr ein dünner blanker Draht zur Verbesserung der durch die Rohrwandung gebildeten Rückleitung beigefügt, so kann ebenfalls von einer besonderen Verwendung weiterer Rohre abgesehen werden. Übrigens sollen dabei Drähte unter 4 qmm nicht benutzt werden, weü sie leicht die Isolierhülle der andern Drähte beim Einziehen verletzen; zweckmäßig wird der blanke mit dem isolierten Draht gleichzeitig eingezogen.

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  431. Chemischen Angriffen ist blankes Blei in weit höherem Maße ausgesetzt, als gemeinhin angenommen wird. Kalk und andere Alkalien greifen Blei stark an. Die blanken Bleikabel dürfen daher nicht unmittelbar auf den Verputz des Mauerwerkes, noch weniger in den Verputz verlegt werden. Besteht die Oberfläche des Mauerwerkes oder eines zur Verlegung von Kabeln bestimmten Kanals aus reinem Gips, so ist die oben erwähnte Gefahr nicht vorhanden, weil die Schwefelsäure des Gipses mit der Oberflächenschicht des Bleies unlösliche Verbindungen bildet, die die tieferen Schichten vor weiteren Angriffen schätzen.

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  432. Auch vor manchen organischen Stoffen ist Blei sorgfältig zu schützen. Besonders gefährlich sind Essigsäure, organische Fettsäuren, sowie faulende organische Stoffe, die mit dem Blei lösliche Verbindungen bilden, so daß es zerfressen wird. Wo daher im Erdboden oder an Wänden derartige Stoffe vorkommen können, darf blankes Bleikabel nicht verwendet werden.

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  433. Der Asphaltüberzug soll das Blei gegen die erwähnten chemischen Angriffe schützen. Es wird sich jedoch empfehlen, auch bei der Verlegung dieser Kabelsorte vorsichtig zu sein und solche Stellen des Erdbodens oder der Wände, wo die genannten Stoffe vorkommen können, zu vermeiden oder armierte Kabel zu verwenden.

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  434. Die Regel 1 wendet sich gegen das fehlerhafte Verfahren, wonach die vom Bleimantel entblößte litzenartige Kupferseele ohne weitere Vorkehrungen in Klemmschrauben eingeführt wird. Hierbei werden leicht einzelne Drähte der Litze außer Kontakt bleiben; außerdem bietet dies Verfahren der Feuchtigkeit die Möglichkeit, sich zwischen Seele und Isolierhülle festzusetzen. Wo vollständige Endverschlüsse, Kabelschuhe und dgl. nicht benutzt werden, wie bei den Bleikabeln geringeren Querschnittes, ist das Ende der Isolierschicht durch Isolierband etc. sorgfältig zu schützen und das Ende der Drahtlitze zu verlöten.

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  435. Sogenannte Gummikabel, d. h. solche, bei denen keine Papier- oder Faserisolierung verwendet ist, sondern die Kupferseele unmittelbar von einer dicht anliegenden Gummihülle umgeben ist, können unter Umständen eines besonderen Endverschlusses entbehren.

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  436. Auch armierte Kabel sollen nicht mittels Rohrhaken, sondern mittels Schellen befestigt werden, weil sowohl schwache als starke Kabel beim Einschlagen der Haken häufig beschädigt werden. Dagegen ist das Aufhängen von Kabeln an Haken nicht verboten.

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  437. Stets ist darauf zu achten, daß die freien Enden der Prüfdrähte, auch wenn sie nicht an Meßgeräte angeschlossen sind, ebenso sorgfältig gegen Berührung und unbeabsichtigten Spannungsübergang geschützt werden, wie eine angeschlossene Betriebsleitung.

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  438. Die in die Hochspannungskabol eingebauten Prüfdrähte dürfen nicht zu fremdartigen Zwecken benützt werden, weil sie von den Arbeitsdrähten des Kabels beeinflußt sind. Es wäre z. B. sehr bedenklich, die Prüfdrähte zu Telephongesprächen zu benützen, denn bei nicht völlig symmetrischer Lage zu den Arbeitsdrähten oder bei ungleicher Belastung der letzteren werden in den Prüfdrähten durch Wechselstrom Spannungen induziert, die dem Telephonapparat und seinen Benützern gefährlich werden können. Aus dem gleichen Grunde ist es unzulässig, den Prüfdraht eines Hochspannungskabels zu Messungen im Niederspannungsnetz zu verwenden, da er Hochspannung in den Niederspannungskreis einführen könnte. Wenn auch jeder Prüfdraht für sich isoliert ist, so wird seine Isolierschicht doch in der Regel nicht so stark sein, wie die der Arbeitsdrähte. Zulässig ist der Anschluß der Prüfdrähte an Relais, die die zugehörigen Hauptadern aus- und einschalten.

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  439. Aus der besonderen Beschaffenheit und den mannigfaltigen Verwendungszwecken der verschiedenen Arten von Räumen ergeben sich bestimmte Forderungen für ihre elektrische Einrichtung, die zum Teil miteinander in Widerspruch stehen. Daher ist es nicht möglich, für alle Arten von Räumen eine einheitliche Installationsweise einzuhalten. Die Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit der Anordnung, die dort geboten ist, wo unterwiesenes Personal die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie besorgt, ist. unvereinbar mit dem unbedingten Schutz gegen Berührung durch Unbefugte, wie er in öffentlichen Versammlungsräumen, Wirtshäusern oder Kaufläden nötig erscheint. Die Maßnahmen, die z. B. in feuchten oder in explosionsgefährlichen Räumen eine dauernde Betriebsfähigkeit und Feuersicherheit gewährleisten, widersprechen den Anforderungen, die an elegante Wohnräume oder Repräsentationsräume gestellt werden. Man muß daher die im allgemeinen gültigen Vorschriften und Regeln in einigen Sonderfällen verschärfen, an anderen Stellen dagegen Ausnahmen in gewissem Umfange zulassen.

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  440. Der Begriff des „elektrischen Betriebsraumes“ ist in § 2 d) erklärt und S. 15 unter 7) erläutert. Vgl. auch §§ 2e) und 2f). Wesentlich ist die auf unterwiesenes Personal beschränkte Zugänglichkeit. Sie rechtfertigt es, daß man hier einen Teil der Sicherheitsmaßnahmen nicht auf die Beschaffenheit der Einrichtungen, sondern auf das durch Unterweisung geregelte Verhalten des Personals gründet. Es sind aber nicht nur Vorteile für den Betrieb, die sich hieraus ergeben, sondern die Sicherheit vor Feuers- und Lebensgefahr ist unter vielen Umständen auf diese Weise besser gewährleistet, weil den verwickelten Anordnungen und dem vielgestaltigen Zusammenwirken der Dinge und Vorgänge überhaupt nicht durch rein körperliche Vorkehrungen Rechnung getragen werden kann.

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  441. Diejenigen Teile der elektrischen Einrichtung von Betriebsräumen, die nur der Beleuchtung des Betriebsraumes dienen, und keinen besonderen, aus der Eigenart der Bestimmung des Baumes folgenden Bedingungen unterliegen, können und müssen auch hier nach den allgemeinen Vorschriften ausgeführt werden.

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  442. Die Reihenfolge der Bestimmungen des § 28 entspricht der fortlaufenden Bezifferung derjenigen Paragraphen der allgemeinen Vorschriften, auf die sie sich beziehen. Dementsprechend sind die Absätze a) bis c), die vom Schutz des Personals gegen Berührung unter Spannung stehender Teile handeln, vom Absatz g), betreffend den Schutz der elektrischen Leitungen gegen Beschädigung, getrennt, obwohl vielfach dieselben Mittel den beiden verschiedenen Zwecken dienen.

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  443. Blanke Teile, wie Sammelschienen, Anschlußklemmen Bürsten, Kommutatoren, Sicherungsstreifen, Kontaktstücke von Schaltern usw. dürfen im Bereich der Niederspannung, also bis zu 250 Volt gegen Erde, insoweit ohne besonderen Schutz gegen Berührung angeordnet werden als entweder die Gefahr auf andre Weise beseitigt ist oder dringende Forderungen des Betriebs diesen Schutz ausschließen. Die sonst vorgeschriebenen und üblichen Schutzmittel dürfen also nicht nach Belieben wegbleiben. Vielmehr sind gemäß § 120 a der Gewerbeordnung die Einrichtungen so zu treffen und zu unterhalten, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Man wird sich also auch hier im allgemeinen der schon durch ihre Bauart geschützten Hilfsmittel (Schalter, Sicherungen, Maschinen, §§ 6 c, 10 c) bedienen, und die Anordnungen so treffen, daß freie Bewegung und sichere Handhabung der Einrichtung ohne zufällige Berührung gefährlicher Teile möglich ist. Nur ist in die Vorschrift keine bestimmte Formulierung dieser Bedingung aufgenommen, weil sich nicht allgemein festlegen läßt, wie weit die Anforderungen an die Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit im Einzelfall gehen und wie groß die Aufmerksamkeit ist, die man dem jeweils vorhandenen Personal zutrauen kann. Es soll also dem für die Anlage Verantwortlichen im Gebiet der Niederspannung freigestellt werden, wie und durch welche Hilfsmittel er die gebotene Sicherheit erzielt. Außer dem unmittelbaren Schutz gegen zufällige Berührung stehen hier vielerlei Maßnahmen zur Verfügung, wie ausreichende Entfernung zwischen den beiden Polen, geeignete Länge der zu bedienenden Griffe, unverschlossene oder verschlossene Schranken, Stufen, die beim Betreten die Aufmerksamkeit erregen, Isoliertritte oder Gummimatten, die die Wirkung etwaiger Berührung herabmindern und viele andere Hilfsmittel; dazu kommen aber auch Betriebsbestimmungen und Anweisungen und endlich geeignete Auswahl, sowie den Verhältnissen entsprechende Kontrolle des Personals.

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  444. Während nach § 28a) bei Niederspannung unter bestimmten Bedingungen von einem Schutz gegen zufällige Berührung abgesehen werden kann, wird durch § 28 b bei Hochspannung dieser Schutz unter allen Umständen gefordert. Nur die Unzugänglichkeit, die § 3b sowohl für blanke wie für isolierte Teile verlangt, kann durch eine Vorkehrung ersetzt werden, die lediglich zufälliges Berühren hindert. Es werden also z. B. Wickelköpfe von Maschinen, Ausführungsklemmen von Transformatoren usw. mit Schranken, Abweisleisten und ähnlichen Schutzmitteln so weit zu umgeben sein, daß bei unwillkürlicher Annäherung eine Berührung verhütet wird. Aber auch hier darf von der Erleichterung nur so weit Gebrauch gemacht werden, als sie durch dringende Betriebsrücksichten gerechtfertigt ist. Unnötig sind besondere Maßnahmen dort, wo schon die Lage oder Anordnung der gefährlichen Teile (etwa in unzugänglicher Höhe) die zufällige Berührung ausschließt.

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  445. Blanke Leitungen für Hochspannung können z. B. behufs raschen Kurzschließens an einzelnen Stellen erwünscht sein. Dagegen sind in B. u. T. wegen des beengten Raums und der oft mangelhaften Sichtbarkeit der Leitungen blanke Leitungen so weit irgend möglich auszuschließen.

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  446. Vgl. S. 53 unter 1).

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  447. Bei manchen Dreileiteranlagen wird z. B. zeitweise der Mittelleiter auf den einen Pol, die beiden Außenleiter auf den anderen Pol der halben Gesamtspannung geschaltet. — Zur Prüfung des Zustandes einer Anlage kann es erforderlich sein, den geerdeten Leiter abzuschalten.

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  448. Die in § 21 a) zum Ausdruck gebrachte Voraussetzung, daß im Handbereich stets ein Schutz der Leitungen gegen Beschädigung erforderlich sei, ist für Betriebsräume nicht gültig, da von dem unterwiesenen Personal erwartet wird, daß es solche Beschädigungen im allgemeinen zu vermeiden versteht.

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  449. Wie bereits unter 2) erwähnt, ist der in 28 g) bzw. 21 a) geforderte Schutz gegen Beschädigung der Leitungen nach anderen Gesichtspunkten geregelt als der in den Absätzen a) und b) bzw. § 3 behandelte Schutz aller unter Spannung stehenden Teile gegen Berührung durch Personen. Sammelschienen werden selbstverständlich von Absatz g) und § 21 a) nicht betroffen, da sie nicht als schutzbedürftige Leitungen, sondern als Teile der Schaltanlage aufzufassen, daher nach § 9 zu behandeln sind. Dagegen werden die Zu- und Ableitungen zu Maschinen, Transformatoren imd nicht in die Schaltanlage eingebauten Apparate von § 28 g) erfaßt, müssen also z. B. wenn sie Hochspannung führen, im Handbereich, soweit sie blank sind stets, soweit sie isoliert sind, bei Spannungen über 1000 Volt gegen Beschädigung geschützt sein, etwa durch isolierende oder metallene Schutzrohre, durch Metallarmierung oder durch sonstige Verkleidung.

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  450. Wie im § 14 g) festgesetzt und S. 72 unter 21) erläutert ist, liegen bei Schaltanlagen sowie bei Verbindungen zwischen Maschinen, Transformatoren u. dgl. oft derartige Verhältnisse vor, daß die allgemeinen Vorschriften über das Anbringen der Sicherungen nicht eingehalten werden können. Rücksichten derselben Art bedingen es auch, daß in Betriebsräumen von der Unverwechselbarkeit der Sicherungen oft abgesehen werden muß Die Bemessung der Sicherungen kann an einzelnen Leitungen des Betriebsraumes nicht nach einem starren Schema, sie muß vielmehr oft nach besonderen aus den Betriebsverhältnissen sich ergebenden Erwägungen erfolgen und dieselben Erwägungen führen unter Umständen dazu, die Bemessung der Sicherungen zu ändern. So wenn im Gebiet einer Speiseleitung andere Belastungsverhältnisse eintreten, oder wenn eine Leitung vorübergehend zum Ersatz oder zur Unterstützung einer anderen herangezogen wird. Die unverwechselbaren Sicherungen, die willkürliches Handeln unkundiger oder unzuverlässiger Personen einschränken sollen, würden an einzelnen Stellen die Ausführung sachgemäßer Erwägungen der fachmännischen Betriebsleiter und ihrer Organe erschweren. Soweit durchaus stabile Verhältnisse vorliegen, wird der Betriebsleiter auch im Betriebsraume unverwechselbare Sicherungen anwenden, wenn sie dort zur Vereinfachung und Erleichterung des Dienstes beitragen.

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  451. Die für Handlampen im § 18 f) festgesetzte Beschränkung auf Niederspannung ist für Betriebsräume bei Gleichstrom im Bereich bis 1000 Volt aufgehoben, weil hier eine besonders gefährliche Beschaffenheit des Baumes wie z. B. in feuchten Räumen nicht gegeben ist, wogegen zur Untersuchung oder Reinigung der Maschinen z. B. in Anlagen für Bahnbetrieb, oder in den Reparaturwerkstätten solcher Bahnen der Gebrauch von Handlampen nicht wohl entbehrt werden kann. ETZ 1910, S. 196 N. 2203. Selbstverständlich wird man auch dort die Handlampen stets dann nur mit Niederspannung speisen, wenn solche zur Verfügung steht. In B. u. T. ist der Gebrauch der Handlampen unter allen Umständen auf Niederspannung beschränkt.

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  452. Vgl. § 2e), S. 16, unter 8). Transformatorsäulen, deren Inneres nicht betretbar ist, sind nicht als Betriebsräume, auch nicht als abgeschlossene, anzusehen. Sie fallen unter § 9.

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  453. Wie S. 129 unter 4) erläutert, ist in den stets betretenen Betriebsräumen bei Hochspannung der Abschluß spannungführender Teile nur insoweit auf einen Schutz gegen zufälliges Berühren beschränkt, als die örtlichen oder Betriebsverhältnisse diese Erleichterung rechtfertigen. In abgeschlossenen Betriebsräumen ist jedoch größere Freiheit in der Anordnung gestattet Es ist hier nicht nötig, daß die Berührung gänzlich verhindert ist, vielmehr genügen Schranken, Schutzleisten und ähnliche Mittel, die bei unbeabsichtigter Näherung ein Hindernis bieten und so eine zufällige Berührung vermeiden lassen.

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  454. Schranken und Geländer sollen steif sein, also nicht aus Seilen oder Ketten bestehen. Die Höhe der Zwischenwände richtet sich nach der Aufstellung der zu bedienenden Apparate und der gefährlichen Teile in ihrer Nähe.

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  455. Die Räume sollen dauernd abgeschlossen und Schlüssel nur den berufenen Personen zur Verfügung oder erreichbar sein. Vgl. S. 16 unter 8) und § 5d der Betriebsvorschriften. Die Schlüssel sollen Bartschlüssel sein; nicht lediglich drei- oder vierkantige Drücker, die leicht nachzuahmen sind.

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  456. Transformatoren dürfen mit offen sichtbarem Eisengestell und offenen Wicklungen in den abgeschlossenen Betriebsräumen aufgestellt sein, nur ihr Gestell muß an Erde liegen und der Schutz gegen zufälliges Berühren spannungführender Teüe muß durchgeführt sein. Ist der Körper nicht geerdet, so muß § 3b erfüllt werden.

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  457. Vgl. § 2 f) S. 15.

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  458. Der durch § 21 a) bis d) geregelte Schutz der Leitungen gegen Beschädigungen kann zwar in elektrischen Betriebsräumen nach § 28 g) zum Teil der sachverständigen Behandlung durch das unterwiesene Betriebspersonal anvertraut werden, in Betriebsstätten dagegen, wo die elektrischen Einrichtungen nicht als Hauptsache, sondern nur als Hilfsmittel zu anderen Zwecken durch unkundige Personen benutzt werden, und wo vielfach kräftige oder sperrige Werkzeuge oder Werkstücke hantiert werden, ist dem Schutz der Leitungen gegen Beschädigung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Besondere Schutzwehren sind jedoch an einzelnen Stellen schwierig anzubringen und werden zweckmäßig durch eine solche Anordnung der Leitungen ersetzt, die in sich der Beschädigung vorbeugt. So werden oft die Zuleitungen zu Maschinen, die auf Spannschlitten stehen, zum Nachspannen der Maschinen mit sogenannten Locken versehen, und es würden Schutzverschläge über diesen Leitungsteil, wenn er z. B. vom Fußboden zu den Klemmschrauben läuft, den Verkehr behindern oder sogar Anlaß zum Straucheln der Vorbeigehenden oder Arbeitenden geben. Man tut hier gut, die Leitungen in einspringenden Ecken oder zwischen Wand und Maschine emporzuführen, oder sie von oben an die Klemmen heranzuleiten und durch passende Gruppierung, oder Umzäunung der Maschinen derartige Verhältnisse zu schaffen, daß Beschädigungen hintangehalten werden.

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  459. Wie im § 11 e) verlangt ist, daß Strömverbraucher, die mit Ausschalter versehen sind, beim Öffnen desselben völlig spannungslos werden und nach § 221) bei Freileitungen mit Hochspannung in Ortschaften oder ausgedehnten gewerblichen Anlagen usw. ein streckenweises Ausschalten möglich sein muß, so ist es auch für ausgedehnte Verteilungsleitungen, die nicht Freileitungen sind, also in Werkstätten, Hallen, an Außenwänden entlang, oder über Höfe usw. mit kleinem Abstand der Befestigungspunkte verlafifen, nötig, daß man sie in angemessener Zeit und ohne Schwierigkeit ganz oder in Abteilen ausschalten kann, um etwa Personen, die durch Berührung mit den Leitungen verunglückt sind, zu Hilfe zu kommen, oder auch um Reparaturen an Maschinen, Transmissionen oder Gebäudeteilen gefahrlos vornehmen, oder um bei Schadenfeuern mit den Löschgeräten ungefährdet arbeiten zu können. Über die Lage der Ausschalter und die von ihnen abhängigen Leitungsteile müssen geeignete Personen (Werkmeister, Betriebsleiter, Aufsichtsbeamte) unterrichtet sein.

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  460. Welche Räume im einzelnen dem § 31 unterliegen, muß von Fall zu Fall entschieden werden. Gemäß § 2g ist das Merkmal maßgebend, daß entweder die Isolation der elektrischen Einrichtungen oder der elektrische Widerstand des Körpers der beschäftigten Personen durch die in dem Raume wirksamen Einflüsse erfahrungsgemäß erheblich verschlechtert wird. Oft treten beide Wirkungen gemeinsam auf. Dabei kommt es nicht sowohl auf die Ursache (Feuchtigkeit, Durchtränkung mit chemisch wirksamen Stoffen) als auf die erwähnten Wirkungen an; daher kommen auch „ähnliche“ Räume in Betracht; z. B. sehr heiße Räume, wenn die in ihnen Beschäftigten regelmäßig starker Schweißbildung unterliegen, zumal wenn dabei etwa durch gut leitenden Fußboden die Gefahr noch weiter erhöht ist (Kesselräume u. dergl.). Es gibt Räume, die dem Wortlaut des § 2g nicht entsprechen, da sie, wie z. B. Hausküchen, private Badezimmer usw., nicht als gewerbliche Betriebs- und Lagerräume zu bezeichnen sind, in denen es aber trotzdem zweckmäßig oder geboten ist, einzelne oder alle Sonderbestimmungen des § 31 einzuhalten. Die Entscheidung kann dem Sachverständigen bei Kenntnis der Benützungsweise des Raumes nicht schwer fallen. Nach § 55 werden von den in feuchten Räumen verlegten Teilen der Installation nicht dieselben Isolationsgrößen gegen Erde verlangt, wie sie sonst allgemein gefordert werden. Bei sorgfältiger Ausführung sind sie indessen auch hier erreichbar, wenn sie auch nicht jederzeit aufrecht erhalten werden können. Es empfiehlt sich, den häufig als Begleiter der Feuchtigkeit auftretenden Schmutz möglichst zu bekämpfen, indem z. B. in bestimmten Zeiträumen die Isolierglocken, die Sockel der Apparate, sowie Lampenfassungen und Beleuchtungskörper abgewischt oder abgewaschen werden. Noch besser ist es, die Gefahren dadurch zu vermindern, daß man ihre Ursache bekämpft, indem für Ableitung der ätzenden Stoffe, Ablauf des Wassers, Durchlüftung des Raumes, trockene Standorte der Beschäftigten gesorgt wird. Mit solchen Mitteln kann auch die Widerstandsfähigkeit der beschäftigten Personen erhöht werden, indem sich z. B. die Schweißbildung vermindert oder die Notwendigkeit, Hände, Füße oder andere Körperteile mit ätzenden Stoffen zu durchtränken, wegfällt.“ Daher können auch passende Werkzeuge, gute Fußbekleidung nützliche Dienste leisten; ihr Gebrauch kann durch Betriebsvorschriften erzwungen werden.

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  461. Die Bestimmungen über feuchte Bäume können auch als Anhaltspunkte für die Anbringung von Lampen und Apparaten im Freien gelten, soweit hierfür nicht im § 23 besondere Bestimmungen getroffen sind. Vgl. S. 105 unter 3) sowie ETZ 1904, S. 362 N. 80; 1905, S. 474 N. 159.

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  462. Leitungen, die den Raum lediglich durchqueren, brauchen nicht abschaltbar zu sein. Um die Isolationsgröße nach § 5 in den übrigen Teilen der Anlage richtig zu messen, ist das Abschalten nötig. Es ist ferner zu beachten, daß in den feuchten Räumen häufiger Schäden an der elektrischen Einrichtung eintreten werden, als in den übrigen Teilen der Anlage. Die Behebung solcher Schäden wird erleichtert, wenn die Leitungen leicht abtrennbar sind. Die bei Berührung spannungführender Teile gegebene Gefahr ist in feuchten Räumen erhöht. Die Absohaltbarkeit vermindert die Versuchung, Reparaturen während des Betriebes vorzunehmen und erleichtert die Hilfeleistung bei Unfällen. Die Bestimmung des § 11e) ist in feuchten Räumen besonders wichtig. Vgl. S. 55 unter 7) und ETZ 1909, S. 497, N. 206.

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  463. Die schlechtere Isolation in den feuchten Räumen kann einen merklichen Stromverlust zur Folge haben; dieser wird vermindert, wenn die Räume nur so lange angeschaltet sind, als wirklich Strom gebraucht wird. Es ist nicht ausgeschlossen, daß auf diese Weise auch die elektrolytische Zerstörung einzelner Installationsmittel merklich verzögert wird. Die Absohaltbarkeit braucht nicht notwendig durch „Schalter“, sie kann auch durch Sicherungen oder andere Trennstücke ermöglicht sein.

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  464. Ganz allgemein ist auf Verwendung sehr gut isolierter Leitungen und auf ihre Instandhaltung sorgfältig zu achten. Manche chemische Stoffe greifen die Gummihüllen der Drähte an; in diesem Falle ist. richtig gewählter Anstrich oder anderweiter Schutz nötig; oft sind blanke Leitungen im Sinne des § 24 a Abs. 2 am Platze.

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  465. Nach § 24 b) sind bei Hochspannung blanke Leitungen nur soweit zulässig, als sie entweder betriebsmäßig geerdet sind, oder als Kontaktleitungen dienen, oder in Betriebs- und Akkumulatorenräumen liegen. In feuchten Räumen sind diese Beschränkungen ganz besonders zu beachten. Mit Spannungen von mehr als 1000 Volt wird man feuchte Räume in der Regel überhaupt nicht installieren. Sind Leitungen durch feuchte Räume durchzuführen, so empfiehlt es sich, stets Kabel zu verwenden, wie dies oberhalb 1000 Volt vorgeschrieben ist.

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  466. Sowohl verdrillte Drähte als Mehrfachschnüre unterliegen der Gefahr, daß Feuchtigkeit zwischen den beiden Leitungen haftet und eine Schädigung oder Zerstörung der Isolierhülle herbeiführt. Wie nach § 23 b) im Freien ist die Benutzung dieser Leitungsart auch in feuchten Räumen untersagt. Bei ortsveränderlichen Leitungen ist sie nicht zu entbehren, muß aber nach § 31 d) (siehe unter 5) besonders sorgfältig geschützt werden. Mehrfachkabel sind zulässig, da sie ein höheres Maß von gegenseitiger Isolierung ihrer Adern, von Unveränderlich-keit und von Schutz gegen Feuchtigkeit aufweisen.

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  467. Außer Umhüllungen aus Leder, Segeltuch u. dgl. sind namentlich Gummischläuche mit oder ohne Einlage aus Hanf oder Metall zum Schutze der Leitungsschnüre und anderer Mehrfachleitungen zu empfehlen. Gegen Eindringen der Feuchtigkeit sind namentlich die Enden dieser Hüllen möglichst dicht zu schließen. Metallschläuche und Metallspiralen, die als Schutz dienen, sind von den spannungführenden Teilen sorgfältig zu isolieren und mittels geeigneter Steckvorrichtung zu erden (§32).

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  468. In feuchten Räumen ist die Gefahr, daß Menschen durch den Strom verletzt oder getötet werden, weit höher als in trockenen, da der Widerstand der Personen gegen Erde hier in der Regel durch die Feuchtigkeit der Haut, namentlich an den Händen, (Benetzung beim Arbeiten oder Schweißbildung) sowie durch den feuchten Fußboden merklich vermindert ist und außerdem ein Pol der Leitungsanlage häufig weniger gut gegen Erde isoliert ist. Berührt also ein Mensch den andern Pol, so wird sein Körper von mehr oder weniger starken Strömen durchflossen.

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  469. Besonders ratsam ist es, an denjenigen Stellen, wo betriebsmäßig eine Handhabung der elektrischen Einrichtung geschieht, also wo Ausschalter oder Motoren, Lampen etc. zu bedienen sind, für einen trockenen und isolierten Standpunkt der bedienenden Person zu sorgen. Sei es, daß man vollständige Bedienungsgänge oder Bedienungsstände herstellt, die auf Porzellanglocken oder Glasfüßen, Glasprismen usw. ruhen, oder daß man sich mit Gummimatten oder einigen trocken gehaltenen Brettern begnügt.

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  470. In feuchten Räumen ist peinlichst genau dafür zu sorgen, daß die Leitungen durch Schutzverkleidung gegen jede unmittelbare Berührung geschützt sind. Rohre sind hinreichend kräftig und von solcher Beschaffenheit zu wählen, die der Feuchtigkeit widersteht. Sind die Schutzverkleidungen von Metall oder mit Metall überzogen, so ist gemäß §§ 3 c) und 32 sorgfältig auf leitenden Zusammenhang dieser Metallteil und gute Verbindung mit Erde zu achten. Die Stoßstellen der Rohre sind leitend zu verbinden. Der gute Zustand dieser Verbindungen sowie der Erdungsleitungen ist sorgfältig zu prüfen, die Erdungsleitungen gegen Beschädigung zu schützen. Eine besondere Sicherheitsschaltung für feuchte Räume beschreibt Heinisch ETZ 1914, S. 32.

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  471. In Badezimmern, wo die Badenden durch das Wasser und die Wanne in außerordentlich gut leitende Verbindung mit der Erde gesetzt werden, empfiehlt es sich dringend, die Anordnungen so zu treffen, daß von der Badewanne aus keinerlei Schalter, Fassungen oder Leitungen erreichbar sind. Eventuell Bind nichtmetallische Zugschnüre zur Bedienung der Schalter von der Wanne aus angezeigt.

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  472. Der kleinste Abstand von der Wand ist auch für normal beschaffene Räume in § 21- für blanke Leitungen auf 5 cm festgesetzt.

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  473. Der kleinste Abstand der Drähte voneinander, der für normale Bäume nach § 214 bei blanken Leitungen 10 cm betragen soll, darf naturgemäß in feuchten Bäumen nicht kleiner sein; für isolierte Leitungen ist auch in normalen Bäumen kein Mindestabstand bestimmt. Es ist besonders wichtig, hinreichend große und sachgemäß gestaltete Glocken oder Bollen-Isolatoren anzuwenden.

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  474. Der Schutz gegen Berührung (§ 3 a) und gegen Beschädigung (§ 21a) ist bei blanken Leitungen in feuchten Räumen besonders wichtig. In manchen Fällen sind Leitungen von Eisendraht oder verbleitem oder verzinntem Eisendraht zu empfehlen.

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  475. Als Anstrich ist Ölfarbe, Asphaltlack, Emaillack üblich. Unter Umständen ist Bleiüberzug der Kupferleitungen vorteilhaft. Über sogen. Hackethaldraht siehe ETZ 1903, S. 172.

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  476. Die dünnen Messingmäntel der üblichen Papierrohre sind im allgemeinen für feuchte Räume unzureichend. Dies gilt auch für Leitungen im Freien. Mindestens ist ein guter und in Stand gehaltener Anstrich nötig.

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  477. Vgl. § 10 S. 51 unter 5). Es gibt jetzt für die meisten der gebräuchlichen Apparate Ausführungsformen, die den Verhältnissen feuchter Räume Rechnung tragen. So z. B. Schalter, deren Unterlagen als Isolierglocken ausgebildet sind, Lampenfassungen ähnlicher Art. Für Glühlampen sind Überglocken nicht vorgeschrieben. Wo sie verwendet werden, müssen sie die Fassungen einschließen. Vielfach werden sogenannte Kellerfassungen den Überglocken vorgezogen.

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  478. Vgl. § 11 e). Glühlampen können, da sie eine regelmäßige Bedienung im Betrieb nicht erfordern, durch die im § 31a) verlangte Abschaltung der Leitungen spannungslos gemacht werden. Besondere Schalter sind erforderlich für Bogen lampen und Motoren, die regelmäßig bedient werden.

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  479. Schaltfassungen sind der Zerstörung an ihren wirksamen Teilen in höherem Maße unterworfen als Fassungen ohne Schalter.

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  480. Wechselstrom kann durch Transformatoren auf eine unbedingt gefahrlose Spannung herabgesetzt werden; mit Selbstunterbrechern ist dies auch bei Gleichstrom möglich. Unter sehr schwierigen Verhältnissen sollte dieser Ausweg häufiger als bisher benützt werden.

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  481. Vgl § 2e).

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  482. Glühlampen, die wie die Nernstlampen oder die meisten Bogenlampen nicht gegen die Umgebung abgeschlossen sind, würden keine Sicherheit gegen die Entzündung brennbarer Gase bieten.

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  483. Überglocken über den Glühlampen sind nicht vorgeschrieben. Die Hauptsache ist, daß die Metallteile der Fassungen gegen den zerstörenden Einfluß der Säure geschützt sind. Fassungen, die aus Isolierstoff hergestellt oder damit überzogen sind, haben auch den Vorteil, daß sie nicht Kurzschluß verursachen können, wenn sie zwischen Elektroden oder Zuleitungen geraten, zwischen denen Spannungen herrschen.

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  484. Während der Überladung, z. B. während der fortgesetzten Formierungsladungen dürfen offene Flammen und glühende Körper nicht geduldet werden. Dies ist durch § 10 c der Betriebsvorschriften festgelegt und dort näher ausgeführt.

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  485. Die Gefahr, daß das bei der Ladung entwickelte Gas zu einer Explosion Anlaß gebe, ist nicht so groß, wie sie häufig dargestellt wird. Indessen sind vereinzelte Fälle von Entzündung dieser Gase festgestellt. Größere Mengen entwickeln sich in der Regel nur bei den ersten Ladungen neu aufgestellter Batterien oder dann, wenn infolge eingetretener Störungen ein Nachformieren nötig wird. In diesen Fällen ist auf sehr gute Lüftung besonders zu achten. Für die gewöhnlichen, betriebsmäßigen Ladungen genügt es in der Regel, wenn während derselben eine Reihe von Fenstern geöffnet ist, oder wenn gegenüberliegende Fenster oder andere Abzugsöffnungen so bedient werden, daß Zug entsteht. Die Entwicklung von Schwefelsäurebläschen, welche die Atmungsorgane reizen, während der Ladung ist nicht zu vermeiden. Doch muß die Lüftung derart sein, daß in angemessener Zeit nach der Ladung ein längeres Verweilen im Batterieraum möglich ist.

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  486. Räume mit ätzenden Dünsten werden zunächst in chemischen Fabriken anzutreffen sein, Metallbeizereien, oft auch Stallungen fallen unter diese Klasse, Zementfabriken, Gerbereien und andere Betriebe werden zwar nicht gerade ätzende Dämpfe, aber ätzenden Staub oder ätzende Flüssigkeiten enthalten. Sie sind sinngemäß ebenso wie die genannten Räume zu behandeln.

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  487. Da die ätzenden Stoffe geeignet sind, manche Teile der elektrischen Einrichtung zu zerstören, so ist häufige Kontrolle derselben sehr wichtig.

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  488. Welche Schutzmittel anzuwenden sind, hängt von der Art der ätzenden Stoffe ab. In manchen Fällen sind gerade blanke Kupferdrähte am besten haltbar, in anderen Fällen empfiehlt sich blanker oder verzinnter Eisendraht oder verbleiter Kupferdraht oder Hackethaldraht Kalk und kalkhaltige Laugen greifen das Gummi der Isolierung scharf an; ebenso das Blei der Kabel Auch organische Fettsäuren, ferner Essigsäure und andere organische Stoffe sind dem Blei gefährlich.

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  489. Die im § 18 e) und f) für Handlampen festgesetzten allgemeinen Vorschriften sind hier nochmals verschärft.

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  490. Da die ätzenden Stoffe nicht nur die Leitungen, sondern ebenso die Schalter, Fassungen und dgl. angreifen, so empfiehlt es sich, höhere Spannungen, die bei Beschädigung der Isolation den Menschen gefährlich werden können, in solchen Räumen tunlichst zu vermeiden. Das Verbot der Spannungen über 1000 Volt ist auf Licht- und Motorenbetrieb beschränkt, weil unter Umständen diejenigen chemischen Verfahren, die die ätzenden Stoffe bedingen oder erzeugen, an die Anwendung höherer Spannungen gebunden sind. Dies trifft z. B. bei Ozonerzeugung, bei einigen Verfahren zur Herstellung von Stickstoffverbindungen zu. Oft ist es möglich, das Auftreten der ätzenden Dünste auf das Innere der Apparate so zuverlässig zu beschränken/daß in den Räumen, die die Apparate umgeben, die Durchführung der Sondervorschriften des § 33 unnötig ist.

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  491. Vgl. § 121 Sind die ätzenden Stoffe solcher Art, daß sie das Holz nicht angreifen, so ist die Regel natürlich gegenstandslos.

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  492. Unter feuergefährlichen Betriebsstätten und Lagerräumen sind namentlich Werkstätten verstanden, in denen leicht entzündliche Stoffe verarbeitet werden oder lagern. Hierher gehören z. B. Tischlerwerkstätten, Baumwollspinnereien, Sägewerke und ähnliche Räumlichkeiten, soweit sie nicht mit wirksamen Vorkehrungen ausgestattet sind, die die entzündlichen Stoffe absaugen oder sonstwie unschädlich machen. Vgl. § 2 h) S. 17 unter 12).

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  493. Stets wird man darnach trachten, die Maschinen, Motoren usw. überhaupt nicht in denselben Räumen aufzustellen, welche die leicht entzündlichen Stoffe enthalten. Ist dies unvermeidlich, so werden Motoren, Transformatoren, Widerstände am besten, ebenso wie nach § 35, in feuersichere Hüllen eingeschlossen. Natürlich leidet darunter ihre Ventilation. Die Motoren, Transformatoren usw. mit besonderen Ventilationsröhren auszurüsten, die von staubfreier Luft durchströmt werden, wird meistens nicht möglich sein. Man maß daher dafür sorgen, daß die Motoren usw. so groß gewählt werden, daß die im Betrieb vorkommenden Belastungen keine gefährliche Erwärmung hervorbringen können. Sind Staub oder Fasern nicht zu befürchten, so kann auch eine offene Aufstellung der Motoren usw. gewählt werden, doch sind Schranken und dgl. vorzusehen, die verhindern, daß brennbare Stoffe mit den elektrischen Betriebsmitteln in Berührung kommen. Vgl. § 6a) S. 35 und über Widerstände § 122 S. 59.

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  494. In Betriebsstätten ist besonders darauf zu achten, daß die Gehäuse der Schalter nicht durch die im Betrieb nötigen Hantierungen schwerer Werkstücke und Werkzeuge zerbrochen werden. Hier werden daher vielfach Gehäuse aus Metall am Platze sein, die aber im Sinne des § 11c) mit isolierendem Überzug oder isolierender Einlage versehen sein müssen. Steckvorrichtungen werden in Scheunen usw. zweckmäßig derart mit Schaltern zusammengebaut, daß sie nur stromlos gezogen werden können.

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  495. Bogenlampen sind in feuergefährlichen Räumen nicht verboten, da es viele Bauarten gibt, die gegen Staub und Fasern vollkommen sicher abgeschlossen sind.

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  496. Blanke Leitungen sind verboten, weil an ihnen bei Berührung mit metallischen Werkzeugen oder bei ihrer Beschädigung Funken auftreten können. Auch in geerdeten Leitungen treten Spannungsgefälle auf, die unter ungünstigen Umstände n zu Funken Anlaß geben können.

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  497. Was als explosionsgefährlicher Raum zu betrachten ist, muß von Fall zu Fall je nach Art des Betriebes und der vorkommenden Stoffe entschieden werden. ETZ 1902, S. 940 N. 18; 1904, S. 425 N. 105. Derartige Räume kommen vor in Sprengstoffabriken, in chemischen Fabriken, die mit explosiblen Stoffen wie Pikrinsäure arbeiten oder sie herstellen, in Fabriken zur Herstellung von Munition und von Feuerwerkskörpern und in Lagerhäusern, die derartige Stoffe enthalten. Vgl. § 2i) unter 13), S. 17.

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  498. Die für Schlagwettergruben und schlagwettergefährlichen Teile von Bergwerken gültigen Vorschriften sind aus den Sondervorschriften für Bergwerke unter Tage (§41) zu entnehmen.

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  499. Im allgemeinen wird man danach streben, die Maschinen und Apparate, an denen betriebsmäßig Funken auftreten, nicht in solchen Räumen unterzubringen, die einer Explosionsgefahr unterliegen, insbesondere nicht in Räumen, in denen sich infolge der Betriebsverhältnisse explosible Gase oder Luftmischungen verbreiten. Wo es sich nur um feste Explosivstoffe handelt, wird ein dichter Abschluß der Apparate und Maschinen oder ein Abschluß derjenigen Vorrichtungen, in denen die explosiblen Stoffe verarbeitet werden, geeignet sein, die Gefahr zu beseitigen. Solche Abschlüsse der elektrischen Maschinen schützen jedoch im allgemeinen nicht gegen das Eindringen von Gasen. Explosionssichere Bauarten von Maschinen, die gegen Schlagwetter sicher sind, hat man in neuerer Zeit gefunden. Sie beruhen auf dem Prinzip, daß die durch das Funken der Maschinen ausgelösten Explosionen auf kleine Quantitäten des explosiblen Gases beschränkt bleiben, indem man die Maschinen usw. oder ihre funkenden Teile mit einer Hülle umgibt, die entweder dem Überdruck der Explosion Stand hält oder aber dem explodierenden Gas freie Expansion gestattet und dabei mittels geeignet angeordneter Metallflächen eine Abkühlung bewirkt, welche die Fortpflanzung der Explosion verhindert. Vgl. Goetze, ETZ 1906, S. 4, 65, 197. Es ist aber zu beachten, daß die Explosionserscheinungen bei den verschiedenen Arten explosibler Stoffe verschieden verlaufen, so daß Bauarten, die in Schlagwettern sicher sind, in Leuchtgasgemischen oder Gemischen von Luft und Benzindämpfen nicht ohne weiteres als sicher gelten können. Vielmehr ist für jede Bauart eine Erprobung gegenüber dem fraglichen Explosivgas nötig. Vgl. § 41. Ganz allgemein sind verschiedene Arten von explosionsgefährlichen Räumen hinsichtlich ihrer elektrischen Einrichtungen verschieden zu behandeln je nach den verarbeiteten Stoffen und der Betriebsweise.

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  500. Als geschlossene Rohre gelten auch gut gefalzte Rohr-drähte, soweit sie der zu erwartenden mechanischen Beanspruchung genügend Widerstand bieten. Der Metallmantel darf nicht als Rückleiter dienen. Offen verlegte Schlitzrohre sind unzulässig.

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  501. Nernstlampen, die ihrer Natur nach freien Luftzutritt erfordern, sind in explosiblen Räumen unzulässig. Auch Bogenlampen sind verboten, da bewährte explosionssichere Bauarten von solchen vorläufig nicht bekannt sind. Bogenlampen, die im Betrieb keine Gase von außen eindringen lassen, unterliegen gleichwohl der Gefahr, daß diese während des Erkaltens der Lampen eintreten und beim darauffolgenden Entzünden der Lampe explodieren. Derselbe Vorgang ist auch bei Überglocken möglich; zumal da Gummidichtungen für manche Gase durchlässig sind. Die Überglocken dienen in erster Linie als mechanischer Schutz. Gegen Explosion schützt am besten eine Bauart wie unter 2) erläutert. Quecksilberdampflampen sind wegen ihrer Zerbrechlichkeit bedenklich, einem Schutz durch Doppelglocken steht die notwendige Luftkühlung entgegen.

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  502. Solche Vorschriften bestehen z. B. hinsichtlich der Gebäudeblitzableiter für Sprengstoffabriken, Pulvermagazine u. dgl. Vgl. ETZ 1904, S. 985; 1906, S. 575.

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  503. Alle Bestimmungen des § 36 beziehen sich nur auf solche Schaufenster, Warenhäuser usw., die leicht entzündliche Stoffe in größeren Mengen enthalten. Sie gelten also z. B. nicht für Kaufläden mit Porzellan- oder Eisenwaren oder für die nur als Bureauräume benutzbaren Teile von Warenhäusern. Anderseits umfaßt § 36 auch Kaufhäuser, die nicht als „Warenhaus“ bezeichnet werden, wenn sie sich als „ähnliche Räume“ kennzeichnen. Maßgebend ist, daß leicht entzündliche Gegenstände aufgehäuft sind und daß eine größere Menschenmenge in Räumen verkehrt, die nicht unmittelbar von der Straße aus zugänglich sind. Soweit beim Erbauen von Läden und Warenhäusern deren besondere Verwendungsart nicht vorhergesehen werden kann, wird man gut tun, die Installation so einzurichten, daß dem § 36 nachträglich genügt werden kann. ETZ 1902, S. 1133, N. 25.

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  504. Der besonders vollständige Schutz der Leitungen rechtfertigt sich durch die Erfahrung, daß die Leitungen durch das Aufstapeln der Waren, durch das Ansetzen von Leitern und dgl. der Verletzung besonders ausgesetzt sind. Die Erfahrung lehrt auch, daß die Leitungen an keiner Stelle der Berührung mit den Waren völlig entrückt sind, denn letztere häufen sich zeitweise bis an die Decke.

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  505. Die beweglichen Beleuchtungskörper und ihre Zuleitungen sind stärkerer Abnützung ausgesetzt und unterliegen auch schwereren Mißbräuchen als feste. Sie sind daher besonders strengen Vorschriften unterworfen. Außerdem sind die für sie gültigen allgemeinen Vorschriften genau zu beachten. Vgl. § 21c), §211) und namentlich §21m).

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  506. Die Schutzhülle kann auch aus Metall bestehen; doch besteht gegen schwache Metallhüllen das Bedenken, daß sie im Gebrauche schadhaft werden und Spannung annehmen. Unmetallische Schutzhüllen sind daher vorzuziehen.

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  507. Ein besonders bei Schaufensterdekorationen häufig geübte-Mißbrauch ist der, daß die beweglichen Leitungen mit Stecknadeln durchstochen werden, um sie in gewissen Lagen festzuhalten, wodurch häufig Kurzschluß entsteht. Solche Sorten von Schutzhüllen, welche Stecknadeln eindringen lassen, sind daher nicht empfehlenswert.

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  508. Auch gegen diese Bestimmung wird häufig verstoßen, indem Schalter oder Sicherungen, oft sogar kleinere Schalttafeln beim Aufstapeln der Waren mit letzteren bedeckt werden. Am besten ist es, diese Apparate auf Verteilungsschalttafeln zu konzentrieren und diese etwa noch mit Glaskasten vor der Berührung mit brennbaren Stoffen zu schützen.

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  509. In einzelnen Städten sind durch die Ortsbehörden noch weitere als die hier gegebenen Vorschriften erlassen worden. So wurde z. B. verlangt, daß Bogenlampen zur Beleuchtung von Schaufenstern entweder außerhalb der Fenster auf der Straße angebracht oder von den Auslagen durch Glasplatten, Glaswände oder dgl. völlig getrennt werden. Die an anderen Orten gemachten Erfahrungen lassen diese Bestimmung als übertrieben streng erscheinen. Wenn auch Bogenlampen häufig durch herausfallende glühende Kohlen oder Kohlenteilchen.infolge unachtsamer Bedienung oder fehlerhafter Bauart gefährlich geworden sind, so genügen doch die im § 17 a) hiergegen vorgeschriebenen Maßnahmen, wenn diese sachgemäß und pünktlich durchgeführt werden.

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  510. Nur die Verwendung solcher Stromverbraucher ist verboten. Zulässig ist es, Leitungen für Hochspannung durch solche Bäume durchzuführen, natürlich unter Beachtung der zutreffenden allgemeinen Vorschriften.

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  511. Zwischen provisorischen Einrichtungen einerseits und Prüffeldern und Laboratorien anderseits bestehen wesentliche Unterschiede sowohl in der Art der elektrischen Einrichtungen als hinsichtlich des Personenkreises, der sie gebraucht. § 37 a) gilt für beide Arten von elektrischen Anlagen.

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  512. Provisorische Einrichtungen, d. h. solche, die nur für kurze Dauer bestimmt sind, kommen in erster Linie auf Bauplätzen und hier hauptsächlich im Freien vor, sie werden ferner zum Beleuchten bei Festen, Schaustellungen und Versammlungen verwendet. Innerhalb von Gebäuden sind sie unter Umständen nötig, etwa um das Aufstellen von Maschinen durch besondere Beleuchtung des Arbeitsplatzes zu erleichtern. Einrichtungen in Schaubuden, Zirkuszelten, Bauhütten können ebenfalls unter Umständen als provisorische gelten. Durch rasche Herstellung einer Beleuchtung oder eines elektrischen Antriebs an solchen Orten können oft die mit dem Bau, mit einer Menschenansammlung, mit unvorhergesehenen Arbeiten an bedrohten Stellen, etwa bei Überschwemmungen, verbundenen Gefahren erheblich vermindert werden. Es wäre daher unbillig, von solchen Einrichtungen alle Anforderungen zu verlangen, die an dauernde Anlagen gestellt werden und nur mit größerem Zeitaufwand erfüllbar sind. Anderseits muß man sich davor hüten, die in vielen Fällen gerechtfertigten Erleichterungen in allzuweitem Umfange auszunutzen. Eine scharfe Grenze zwischen provisorischen und dauernden Einrichtungen gibt es nicht, und in vielen Fällen ist es möglich, auch solche Einrichtungen, die nur vorübergehend an einem Orte bleiben, so zu gestalten, daß sie allen Anforderungen an dauernde genügen. Dies wird z. B. bei manchen Schaubuden zutreffen, die der Reihe nach an verschiedenen Orten, aber stets in derselben Weise aufgebaut werden und die Teile ihrer elektrischen Ausrüstung mit sich führen. Wo die Sicherheit größerer Menschenmengen in Frage steht, wie bei Schaustellungen in geschlossenen Räumen, sind die Einrichtungen anders zu beurteilen als dort, wo es sich nur um wenige mit den auszuführenden Arbeiten vertraute oder etwa selbst sachkundige Personen handelt. Einrichtungen für wenige Stunden unterliegen anderen Anforderungen als solche für einige Wochen. In durchtränkten feuer- oder explosionsgefährlichen Betriebsstätten sollten provisorische Einrichtungen niemals angebracht werden. Prüffelder und Laboratorien kommen hauptsächlich in elektrischen Fabriken vor.

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  513. Neben der Entfernung der Befestigungspunkte sind es namentlich die Abstände der Leitungen voneinander und von Wänden, Laufgängen, Baugerüsten usw., die oft nicht den allgemeinen Vorschriften entsprechend eingehalten werden können.

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  514. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Schutzmaßnahmen den Verhältnissen anzupassen sind. An Baugerüsten sind Leitungen und Apparate zunächst dem etwa vorüberkommenden Publikum unzugänglich anzuordnen, die Arbeitenden müssen an den von ihnen regelmäßig zu benutzenden Wegen \ vor zufälliger Berührung gefährlicher Teile bewahrt werden. Ein völliger Abschluß aller Teile gegenüber den Arbeitenden ist meist nicht möglich. Hier müssen Warnungszeichen oder Aufschriften unterstützend eingreifen.

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  515. Da die Zugänglichkeit der Leitungen, Stromverbraucher und Apparate für die Beschäftigten nicht immer in demselben Maße ausgeschlossen werden kann, wie bei festen Anlagen in und an fertigen Räumen, so ist um so mehr darauf zu sehen, daß die unter b) Abs. 2 genannten Dinge selbst von ordnungsmäßiger Beschaffenheit sind. Zwar werden sich die für provisorische Zwecke benutzten Hilfsmittel besonders rasch abnutzen, doch kann damit nicht der Gebrauch schadhafter Leitungen, Fassungen, Schalter oder anderer Geräte gerechtfertigt werden. Solche sind am allerbedenklichsten. Man benütze daher festgebautes, widerstandsfähiges Material. Was aber schadhaft geworden, ist sofort auszumustern.

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  516. In den Prüffeldern und Laboratorien kann damit gerechnet werden, daß die Beschäftigten entweder allgemein fachmännisch ausgebildet oder besonders unterwiesen sind. Es muß daher dafür gesorgt werden, daß solche Personen, auf die dies nicht zutrifft, fern gehalten werden.

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  517. Auch Regel 1 soll dahin wirken, daß die mit den besonderen Einrichtungen und Arbeiten des Prüffeldes weniger vertrauten Leute von den Gefahrstellen abgehalten und alle Personen vor unbeabsichtigter oder fahrlässiger Annäherung an die gefährlichen Teüe behütet werden.

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  518. Als sehr hohe Spannungen gelten solche. von etwa 40000 Volt und darüber. Ungefährlich machen kann man das Betreten der Räume z. B. dadurch, daß der Prüfraum beim Offnen des Zugangs selbsttätig spannungsfrei wird.

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  519. Die Bestimmung gilt nur für die Schaltungen, nicht für andere Einrichtungen.

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  520. Besondere Vorschriften für Theater sind zuerst in der ETZ 1900 S. 665 veröffentlicht worden. Ebenso wie Theater sind der Regel nach auch Zirkusgebäude, Konzertsäle, Ballsäle, Räume für Varietées, Lichtspiele u. dergl. zu behandeln. Eine Abgrenzung ist nur unter Würdigung der Betriebsart von Fall zu Fall möglich. ETZ 1910, S. 197 N. 222.

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  521. Für Theater wird von den meisten Behörden keine andere als elektrische Beleuchtung zugelassen. Es ist zweifellos, daß diese allen anderen Beleuchtungsarten in der Feuersicherheit weit überlegen ist, vorausgesetzt, daß sie sachgemäß ausgeführt ist und ebenso gehandhabt wird.*)

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  522. Sonderbestimmungen für Theater sind aus zwei Gründen notwendig. Zunächst, weil es sich um große Menschenmengen handelt, für die nicht nur die unmittelbare Brandgefahr, sondern auch die aus einer Panik entstehenden Folgen zu fürchten sind. Zum andern, weil in den Theatern, besonders im Bühnenraum, verhältnismäßig große Lichtmengen auf engem Raum zusammengedrängt gebraucht werden und dieser Gebrauch behufs Erzielung der Bühnenwirkungen ein eigenartiger ist, der die elektrische Einrichtung in besonders hohem Maße beansprucht; namentlich sind mechanische Beschädigungen durch die Bewegung der Beleuchtungskörper selbst, sowie durch die Bewegung der Bühnenrequisiten und der Personen zu fürchten.

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  523. Es ist nicht verboten, die Umformung von Hochspannung auf Niederspannung im Theatergebäude selbst vorzunehmen; doch müssen die Transformatoren, Umformer oder dgl. in besonderen abgeschlossenen und nicht zum Theaterbetrieb mitbenutzten Bäumen untergebracht sein, die nur unterwiesenem Personal zugänglich sind.

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  524. Die Unterteilung soll es unmöglich machen, daß durch eine im Verbrauchsgebiet vor sich gehende Störung, z. B. Kurzschluß und Abschmelzen einer größeren Sicherung, die ganze Anlage außer Betrieb gesetzt wird, so daß allgemeine Dunkelheit eintreten würde. Aus demselben Grunde werden häufig dort, wo das Theater aus einem Elektrizitätswerke gespeist wird, zwei getrennte von verschiedenen Speiseleitungen versorgte Hausanschlüsse angeordnet.

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  525. Die Ausführung der Abzweige in Gestalt von Zweileiteranlagen bewirkt, daß die beiden Zweige weniger voneinander abhängig sind, als wenn sie sich eines gemeinsamen Mittelleiters bedienen. Eine Unterbrechung dieses Mittelleiters könnte im letzteren Falle sehr gefährliche Folgen haben. Vergl. S. 57 unter 12) und S. 70 unter 20). Der Mittelleiter wird in der Kegel geerdet. ETZ 1904, S. 361 N. 74.

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  526. Außerdem macht es die Trennung möglich, daß man die beiden Hauptzweige auf verschiedenen Wegen den Verbrauchsgebieten zuführt. Man wird z. B. die eine Hauptleitung auf der rechten, die andere auf der linken Seite des Hauses führen, damit ein örtlich begrenzter Unfall (Brand, Wasser, Zerstörung durch Gewalt) nur einen Hauptleiter treffen kann. Im Verbrauchsgebiet werden die letzten Ausläufer beider Zweige so geführt, daß beim. Unterbrechen eines Hauptzweiges niemals irgend ein Baum völlig dunkel werden kann, jedoch sind unmittelbare Kreuzungen der beiden Hälften, sowie die Berührung von Beleuchtungskörpern, die an zwei verschiedenen Hälften liegen, mindestens im Bühnenhaus zu vermeiden; auch im Logenhaus ist es nicht empfehlenswert, beide Hälften des Dreileiternetze* in einen Beleuchtungskörper einzuführen, man soll vielmehr die leichtere Isolation und größere Sicherheit, die die Trennung der Hälften ergibt, voll ausnützen.

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  527. Die Teilung in Zweileiterzweige ist auch vor der Anschlußstelle des Bühnenregulators vorzunehmen, dessen Regelungswiderstände nach § 39 a Abs. 3 in die Außenleiter zu legen sind.

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  528. In Treppenhäusern legt man zweckmäßig eine Steigleitung an die Außenwand (Fensterseite), die andere, dem zweiten Zweig des Dreileiternetzes angehörige, an die Innenwand. Es werden dann die aufeinander folgenden Lampen abwechselnd an die eine und an die andere Leitung angeschlossen.

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  529. Als genügende Allgemeinbeleuchtung durch die Notlampen wird eine solche gelten, die nicht nur die Ausgänge selbst, sondern auch die Wege zu ihnen umfaßt. Sie wird nur dadurch zu erzielen sein, daß man die Notbeleuchtung durch ein zweites unabhängiges elektrisches Leitungsnetz mit unabhängiger Stromquelle bewirkt, wie es unter 8) erwähnt ist ‘

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  530. Als Stromquelle für die Notbeleuchtung darf nicht eine zu der Hauptbeleuchtung gehörige Akkumulatorenbatterie dienen, d. h. es dürfen nicht Hauptbeleuchtung und Notbeleuchtung von derselben Batterie gespeist werden; auch darf nicht während der Notbeleuchtung die Batterie mit der Lademaschine verbunden sein, wenn die letztere für die Hauptbeleuchtung tätig ist. Doch ist es von einzelnen Behörden als genügend sicher anerkannt, wenn eine besondere für alle Notlampen gemeinsame Akkumulatorenbatterie außerhalb der Betriebszeit des Theaters von der Hauptstromquelle geladen und während der Vorstellungen ausschließlich auf die Notbeleuchtung entladen wird; vorausgesetzt ist dabei, daß die Batterie örtlich genügend getrennt von der Stromquelle für die Hauptbeleuchtung aufgestellt ist. Derartige zentralisierte Stromquellen für die Notbeleuchtung finden sich in Theatern zu Dresden, Hamburg, Karlsruhe. Andere Aufsichtsstellen verlangen größere Unabhängigkeit der einzelnen Lampen; z. B. in der Weise, daß jede Lampe eine besondere, mit ihr örtlich vereinigte kleine Akkumulatorenbatterie besitzt. Die einzelnen Batterien können etwa zur Ladung hintereinander geschaltet sein. Während des Betriebs der Notbeleuchtung sind sie jedoch einzeln von dieser Verbindungsleitung abzuschalten, damit sie nicht durch einen Kurzschluß in dieser Leitung entladen werden können. Diese Abschaltung kann zwangläufig mit dem Einschalten der Lampen verbunden werden. Vgl. ETZ 1904, S. 426, 563 u. 606. Für größere Theater hat sich jedoch das System der Einzelakkumulatoren weder in der Gestalt, daß diese völlig voneinander getrennt sind, noch in Hintereinanderschaltung bewährt, da es in beiden Gestalten zuviel Bedienung erfordert.

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  531. Die Zentralisierung ermöglicht rasches Auffinden und vereinfacht die Bedienung, sie erhöht so die Sicherheit. Es empfiehlt sich, nicht nur die Schalttafeln durch Türen (Glastüren) und dgl. vor dem Publikum abzuschließen, sondern sie womöglich an solchen Orten aufzustellen, zu denen das Publikum überhaupt nicht Zutritt hat, damit die Bedienung auoh während eines Gedränges des Publikums ungehindert bleibt. Für das Aufsichtspersonal und die Feuerwehr sollen dagegen diese Orte leioht zugänglich sein.

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  532. Im übrigen wird das Logenhaus (Zuschauerraum) nach den Vorschriften für Niederspannungsanlagen installiert.

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  533. Unter Ankleideräumen sind hier die für das . Bühnenpersonal bestimmten zu verstehen, sofern sie mit der Bühne auf derselben Seite der Proszeniumswand liegen; sind sie brandsicher von der Bühne getrennt, so gelten sie nicht als zum Bühnenhaus gehörig. Die Garderoben für das Publikum gehören zum Logenhaus.

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  534. Dem Publikum ist das Bühnenhaus der Regel nach unzugänglich. Aber auch das Bühnenpersonal scheidet sich in Befugte und Unbefugte. Eine vollständige Abschließung der Schalter und Regler, wie sie unter §38e) gegenüber dem Publikum gefordert wird, ist auf der Bühne nicht durchführbar, weil während des Betriebes eine fortdauernde Bedienung der Schalter stattfindet. Dagegen müssen Vorkehrungen getroffen sein, um unbeabsichtigte Berührung zu vermeiden. Namentlich müssen die Schalter und Regler auch gegen Berührung und Beschädigung geschützt sein, die beim Hin- und Hertragen der Kulissen und Requisiten möglich sind. Größere Regler und Schalter werden gewöhnlich in besonderen, nur für sie bestimmten Örtlichkeiten aufgestellt, alsdann genügt es, wenn das Betreten dieses Raumes den Unbefugten verboten ist. In dieser Hinsicht müssen hier Betriebsvorschriften ergänzend eingreifen.

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  535. Vgl. § 38 unter 5) Abs. 3. Wird die Dreileiteranlage vor dem Bühnenregulator in einzelne Zweileiterzweige aufgelöst, wie § 38 unter 5) Abs. 3 angegeben, so fällt der Grund für die Vorschriften §11e weg, da alsdann eine Verbindung zwischen den beiden Hälften des Dreileiternetzes nicht mehr vorhanden ist, wenn die Ausschalter des Bühnenregulators geöffnet sind, also das sonst zu fürchtende Auftreten der Gesamtspannung in dem einen Zweig bei ordnungsmäßigem Zustande der Anlage nicht eintreten kann. Gegen die weitere Gefahr, daß bei geöffneten Schaltern der Regulator, die Widerstände usw. fälschlich für spannungslos gehalten werden und so Anlaß zu Unfällen gegeben sein kann, sollen die hier geforderten allpoligen Ausschalter an zentraler Stelle schützen. Es ist nicht nötig, daß ein Schalter sämtliche Regulatorstromkreise bedient, es muß nur jeder dieser Stromkreise abschaltbar sein. Die Schalter sitzen gewöhnlich in der Nähe des Regulators und werden nachjeder Vorstellunggeöffnet.

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  536. Die in der früheren Fassung der Vorschriften zugelassene Wahl eines kleineren Querschnitts für die gemeinsame Rückleitung war auf die Annahme gegründet, daß niemals mehrere Farben gleichzeitig in voller Lichtstärke benutzt werden. Die Erfahrung hat diese Annahme als irrig erwiesen; es sind Überlastungen der Rückleitungen aufgetreten.

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  537. Es dürfen also auch die an den geerdeten Mittelleiter angeschlossenen Rückleitungen im Bühnenhaus nicht blank verlegt werden, während dies im Logenhaus nicht verboten ist. Eine Ausnahme bildet in gewissem Sinne die Bestimmung unter k Abs. 3. Sinngemäß dürfen auch ungeschützte Metallrohre nicht als Rückleitungen verwendet werden. Dagegen dürfen Erdungsleitungen (Schutzerdungen) blank sein, weil sie betriebsmäßig nicht Strom führen, aber auch sie müssen nach d) gegen Beschädigung geschützt sein. Die Schutzhüllen biegsamer Leitungen dürfen jedoch nach e) nicht metallisch sein, d. h. sie dürfen keine metallische Oberfläche besitzen (siehe unter 9).

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  538. Neben Flugdrähten kommen hier hauptsächlich auch gespannte oder hängende Aufhängedrähte für Requisiten in Betracht. Natürlich dürfen auch umgekehrt Leitungsdrähte nicht zum Aufhängen von Gegenständen benützt werden; einerlei ob die Leitungsdrähte blank oder isoliert sind. Selbstverständlich ist es nicht verboten, Flugdrähte usw. für sich zu erden und es kann das unter Umständen angezeigt sein; es können aber die Verhältnisse auch so liegen, daß es eich empfiehlt, derartige Drähte, obwohl sie mit der elektrischen Einrichtung nicht unmittelbar zu tun haben, zu isolieren.

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  539. Die fest verlegten Leitungen stehen hier nicht nur im Gegensatz zu den biegsamen Leitungen zum Anschluß beweglicher Apparate, sondern auch zu den unter f) erwähnten vorübergehend gebrauchten Szenerie-Installationen.

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  540. Der im §21 a) allgemein geforderte Schutz der festverlegten Leitungen gegen Beschädigung wird im Bühnenhaus in verschärftem Maße verlangt. Prinzipiell darf dort also keine dauernd verlegte Leitung ungeschützt sein. Die Art des Schutzes richtet sich nach der Lage der Leitungen und nach den sonstigen Verhältnissen. Ungepanzerte Papierrohre werden nur in kräftiger Ausführung zulässig sein. Ungeschützte Gummirohre und nicht armierte Bleikabel werden im allgemeinen nicht genügen. Dagegen ist an einzelnen Stellen auch offene Verlegung nicht ausgeschlossen, sofern sie in abgedeckten Kanälen oder dgl. erfolgt. Panzeradern sind nur dort möglich, wo sie dauernd trocken bleiben. Es ist auf etwa vorhandene Regenvorrichtungen und ihren Wirkungsbereich Rücksicht zu nehmen.

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  541. Bewegliche Bühnenbeleuchtungskörper sind sowohl die mit begrenzter Ortsveränderung (Kulissen, Oberlichter) als die mit unbegrenzter (Versatz u. dergl.). Über die Beschaffenheit der Gummiaderlitze siehe Regel 1. Bei der starken Benützung dieser Mehrfachleitungen ist auf besondere Biegsamkeit der Seele zu sehen, damit nicht durch Bruch der Einzeldrähte Erhitzung oder Funkenbildung eintritt.

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  542. Fast alle Kulissen, Soffitten, Oberlichter, Versatzstücke und dgl. werden in Theatern beweglich sein, sind daher mittels biegsamer Mehrfachleitung anzuschließen. Die Benützung metallischer Schlauchumhüllungen als geerdete Rückleiter ist bei biegsamen Leitungen bedenklich, weü die Rückleiter, selbst wenn sie als Mittelleiter angeordnet sein sollten, bei den vielfachen Regulierungen der Lichtstärken oft erheb-liche Ströme führen, so daß in ihnen beträchtliche Spannungsdifferenzen auftreten, die z. B. bei einer Schleifenbildung des Schlauches oder bei Berührung seiner Metallhülle mit eisernen Konstruktionsteilen (Träger, Fahrschienen für Kulissen) Funkenbildung und Erhitzung bewirken können. Aber auch gegen geerdete und ungeerdete Metallhüllen, die nicht betriebsmäßig zur Stromführung dienen, sofern ihre Oberfläche blank ist, bestehen Bedenken, weil derartige biegsame Stränge in und außer Betrieb viel umhergeworfen werden und so mit spannungführenden Teilen, die durch Zerstörung oder Unachtsamkeit blank an der Oberfläche liegen, in Berührung kommen können. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachte besondere Vorsicht ist durch die Erfahrung gerechtfertigt.

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  543. Die transportablen Mehrfachleitungen unterliegen außerdem der Vorschrift des § 21 m).

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  544. Die richtige Ausführung dieser Vorschrift erfordert besondere Erfahrung. Es ist nötig, daß die Biegsamkeit der Leitung gegen das Kontaktstück hin ganz allmählich geringer wird, so daß das letzte Stück der Leitung mit dem Kontaktstück selbst vollkommen steif zusammenhängt. Praktisch wird dies z. B. durch Umwickeln mit Bindfaden in geeigneter Weise erzielt.

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  545. Nach § 211) der allgemeinen Vorschriften dürfen biegsame Leitungen an festverlegte nur mittels lösbarer Kontakte angeschlossen werden. In Theatern werden für solche Körper, die stets dieselben Bewegungen ausführen (auf Schienen laufende Kulissen) oft statt der Steckkontakte Verschraubungen benützt. Die Entlastung der Anschlußstellen ist für ortsveränderliche und für bewegliche Leitungen im § 13 a Ab3. 3 vorgeschrieben. Im Bühnenhaus ist die Forderung dadurch begründet, daß sie bei der Größe der bewegten Massen ganz besonders wichtig ist. Bei Kulissen und dgl. ist häufig die Bewegung durch ein besonderes Seil begrenzt und dadurch bereits eine Entlastung des Anschlußleiters herbeigeführt.

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  546. Es genügt, wenn die Hülle etwa in Gestalt einer Manschette hinreichend weit über die stromführenden Teile vorsteht. Die Hülle kann aus Metall bestehen.

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  547. Nur ausnahmsweise kann abgesehen werden. Durch diese, dem Bühnenmeister zugestandene Erleichterung wird er indessen nicht von der Verantwortung für seine Anordnungen entbunden. Bei allen elektrischen Installationen, die auf der Bühne für Sonderzwecke gemacht werden, sollte sachverständiger Rat eingeholt und zuverlässige besondere Fachaufsicht geübt werden.

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  548. Drahtschellen sind den Krampen ähnlich, jedoch so geformt, daß eine Verletzung des Drahtes beim Befestigen der Schelle nicht möglich ist. Sie sollten indes auch bei der hier zugestandenen ausnahmsweisen Verwendung stets mit einer weichen isolierenden Einlage benützt werden.

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  549. Dieselbe Bestimmung gilt allgemein gemäß § 13 b) (S. 61). Sie wird in den Theatern auch auf jene beweglichen Beleuchtungskörper ausgedehnt, die nicht mit Steckkontakten angeschlossen sind.

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  550. Es dürfen also innerhalb der einzelnen Beleuchtungskörper Querschnittsänderungen vorkommen, ohne daß eine Sicherung angebracht ist. Kulissen, Oberlichter und dergl., die oft eine sehr große Zahl von Lampen tragen, sind so unzugänglich, daß das Auswechseln einer Sicherung an dem Beleuchtungskörper sehr erschwert ist; außerdem würden Sicherungen innerhalb der Beleuchtungskörper der Gefahr ausgesetzt sein, durch die häufigen Bewegungen locker zu werden, sich zu erhitzen, herauszufallen, oder beschädigt zu werden, anderseits sollen die Sicherungen möglichst weit von dem Personal, das sich auf der Bühne bewegt, (oft in brennbarer Kleidung), entfernt sein, damit beim Funktionieren der Sicherung jede Gefahr ausgeschlossen ist. Die Bemessung der Sicherung kann bei Steckern nicht nach dem Strombedarf der wechselnden angeschlossenen Versatzstücke u. dgl. geschehen, sondern sie richtet sich nach der Stromstärke, für die der Stecker gebaut ist.

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  551. Weicht die Stromstärke der gerade benützten Ver-eatzbeleuchtung sehr erheblich von derjenigen der fest eingebauten Sicherung ab, oder erscheint es nötig, im Be-lenchtungskörper mehrere Stromkreise zu bilden und jeden besonders zu sichern, so kann dies mit Verteilungssteckern geschehen.

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  552. Hier ist also eine Ausnahme von der unter § 122 gegebenen Kegel zugelassen. Es empfiehlt sich, von’dieser Ausnahme nur in dringenden Fällen und mit Vorsicht Gebrauch zu machen; denn die Möglichkeiten, durch die ein Widerstand beträchtliche Erwärmung erfahren kann, sind ebenso vielgestaltig wie die, daß irgend ein brennbarer Dekorationsgegenstand oder dgl. durch Umfallen oder andere unbeabsichtigte Bewegungen mit einem solchen Widerstand in Berührung kommt. Meistens wird auch die nötige Ventilation trotz der feuersicheren Schutzhülle erreichbar sein.

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  553. Die Hauptteile des Bühnenregulators sind: die Handhebel, die Stufenschalterkontakte und die Widerstände. Bei kleinen Regulatoren sind alle diese Teile an einem gemeinsamen Gestell vereinigt; dabei ist die hier gegebene Regel gewöhnlich erfüllt. Werden die Teile getrennt, so dürfen die Handhebel in größerer Entfernung von den anderen Teilen, nicht aber die Widerstände entfernt von den Stufenschaltern angeordnet werden, weil im letzteren Falle eine große Zahl von Leitungen nötig sein würde, die dem Durchhang unterliegen und infolgedessen zu falschen Berührungen, zu Störungen und unzulässigen Erwärmungen Anlaß geben. Die Einstellungen der Handhebel werden nach den Stufenschaltern durch Seile, Ketten oder auch auf elektrischem Wege übertragen.

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  554. Schutzgläser und Schutzkörbe können durch geschickte Bauart ohne Beeinträchtigung ihres Zweckes dekoriert oder dekorativ ausgestaltet sein. Hiervon kann mit Vorteil z. B. in Künstlergarderoben Gebrauch gemacht werden. “Über Künstlergarderoben, die nicht im Bühnenhause selbst untergebracht sind, vgl. unter 1). Die zum Arbeiten dienenden tranportab-len Handlampen unterliegen dem § 18 e). Sie sollen außerdem ebenfalls Schutzkörbe haben. Die zur Szenerieausstattung gehörigen Beleuchtungskörper sollen, soweit dies mit ihrem Zweck vereinbar ist, mit Schirmen, Tulpen u. dgl. versehen sein und vor Berührung mit entzündlichen Stoffen bewahrt werden.

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  555. Die Schutzgitter müssen gut und sicher befestigt sein, da sie sonst bei bewegten Beleuchtungskörpern leicht Kurzschluß hervorrufen können. Vgl. auch die folgende Bestimmung. Die Schutzgitter müssen Lampen und Drähte schützen und zwar wirksam. Sie müssen z. B. so stark sein, daß sie nicht durch Anstoßen anderer Körper, Requisiten und dgl. wie dies auch im ordnungsmäßigen Bühnenbetrieb unvermeidlich ist, eingedrückt und so nutzlos werden.

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  556. Da die Lampen meist sehr nahe aneinander sitzen, so läßt sich mit blanken Drähten oder Schienen in der Regel eine solidere Bauart durchführen, als mit isolierten. Diese Drähte müssen hinreichend kräftig gewählt und so befestigt sein, daß sie mit den Metallteilen des Beleuchtungskörpers (Blechschirm und Schutzgitter) nicht in Berührung kommen. Durch die Bauart des Körpers oder durch das Schutzgitter muß zufällige Berührung ausgeschlossen sein. Die blanken Drähte sind nur für das Innere der gemäß der vorhergehenden Vorschrift abgeschlossenen B ü h n e n beleuchtungskörper zugelassen; nicht für andere oder an anderen Orten angebrachte Beleuchtungskörper.

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  557. Da die Galerien und andere Gebäudeteile oft aus Eisen bestehen, so könnten die Drahtseile, die die Oberlichter tragen, zu Kurzschlüssen Anlaß geben, wenn sie nicht vom Beleuchtungskörper isoliert sind. Für die isolierte Aufhängung gibt es jetzt zahlreiche Hilfsmittel, wie sie als Abspannisolatoren und dergl. im elektrischen Straßenbahnwesen gebräuchlich sind.

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  558. Die Vorschrift soll nicht verbieten, den Beleuchtungskörper zu erden, doch soll hierzu nicht das Tragseil benutzt werden. Vgl. die Bestimmung über Bogenlampen § 17 b).

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  559. Dieselbe Bestimmung gilt allgemein für Bogenlampen» an Örtlichkeiten, wo Zündung oder Verletzung von Personen zu befürchten ist (§ 17 a); auf der Bühne betrifit sie besonders auch sogenannte Blitzlampen. Obwohl durch die bessere Qualität der heutigen Kohlenstifte die Gefahr des Herabfallens glühender Teilchen vermindert ist, empfiehlt es sich doch, sehr vorsichtig zu sein. Wenn irgend möglich, sind die Scheinwerfer durch Glasfenster abzuschließen.

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  560. Für Bühnenbeleuchtungskörper ist eine engere Spannungsgrenze gesetzt, als für die übrige Beleuchtung (in Garderoben, Gängen, Zuschauerraum usw.). Bei einer Dreüeiteranlage von mehr als 2×125 Volt sollen z. B. nicht beide Zweige in ein und denselben Beleuchtungskörper eingeführt werden. Die Beschränkung rechtfertigt sich durch die Rücksicht sowohl auf die mechanische Beanspruchung der Bühnenkörper, als auf die Eindrücke, denen das Publikum z. B. beim Durchschmelzen einer Sicherung auf der Bühne, bei entstehendem Kurzschluß usw. ausgesetzt werden kann. Auch bei einer Gesamtspannung von weniger als 250 Volt soll man es vermeiden, beide Hälften eines Dreileitersystems in einen Beleuchtungskörper einzuführen. oder Beleuchtungskörper, die an zwei verschiedenen Außen-leitern liegen, miteinander in Berührung zu bringen, weil dadurch Fassungen, Sicherungen u. dgl. unter ungünstigen Umständen der Gesamtspannung ausgesetzt werden, während sie nur für die halbe Spannung gebaut sind. Es empfiehlt sich, die Lampen in den Sofitten nicht stehend, sondern nach unten gerichtet einzubauen, damit ein etwa gebrochener Glühfaden nicht Kurzschluß innerhalb der Lampe erzeugt.

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  561. Die auf kleinen Bühnen viel benutzten aus Holzlatten roh zusammengestellten Beleuchtungskörper sind nach jeder Richtung hin unzulässig. Holz widersteht dem Feuer ebenso schlecht wie in elektrischer Hinsicht dem Wasser. Seine leichte Bearbeitbarke it begünstigt außerdem unsachgemäße Arbeit Unberufener. Wenn die Feuersicherheit erreicht werden soll, die der elektrischen Beleuchtung ihrer Natur nach zukommt, so muß verlangt werden, daß die elektrischen Einrichtungen auch mit demselben Maß von Arbeits- und Geldaufwand bedacht werden, das man jeder anderen Beleuchtungsart ohne Einwand zukommen lassen würde.

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  562. Neben armierten Bleikabeln werden auch besondere Schachtkabel verwendet, bei denen der Bleimantel durch eine innere Schutzhülle aus Gummi oder einen zuverlässigen I Gummiersatzstoff ersetzt ist; sie haben geringeres Gewicht als Bleikabel. Andere Leitungssorten als Kabel sind wegen ihrer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beschädigungen nur ausnahmsweise gestattet.

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  563. Neben eisernen Schellen, die das Erden der Kabel erleichtern, sind breite Schellen aus imprägniertem Holz üblioh, die das Kabel weniger leicht beschädigen.

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  564. Chemische Beschädigung ist insbesondere in Gestalt elektrolytischer Zerstörungen dort zu befürchten, wo die Kabel mit fremden Metallen in Berührung kommen.

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  565. Vgl. § 2 k. S. 18 unter 14).

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  566. Vgl „Leitsätze für die Ausführung von Schlagwetter-Schutzvorrichtungen an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparater” am Schlüsse des Baches sowie ETZ 1906, S. 4, 65, 197. Ob eine bestimmte Bauart einer Masohine oder eines Transformators usw. als schlagwettersicher gelten kann, ist von Fall zu Fall besonders zu beurteilen. Bei größeren Maschinen werden häufig nur die betriebsmäßig auftretenden Funkenbildungen durch Kapselung, Plattenschutz u. dergl. unschädlich gemacht, während das Auftreten abnormer Feuererscheinungen, wie sie z. B. durch Drahtbruch oder dergl. entstehen, durch besonderen mechanischen Schutz, verstärkte Isolierfestigkeit und verminderte Strombelastung bekämpft wird. Kleine Maschinen, in denen nur begrenzte Energiemengen auftreten, können in höherem Maße gesichert werden. Neben der Bauart der Maschinen usw. ist auch eine zweckmäßige Wahl ihres Aufstellungsortes und ihre richtige Bedienung von Wichtigkeit. Vgl. S. 140 unter 2).

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  567. Blanke unter Spannung stehende Leitungen können bei Berührung mit Werkzeugen oder andern Metallteilen zu Funkenbildung Anlaß geben; dieselbe Gefahr liegt bei isolierten Leitungen vor (§41e), wenn sie zerrissen werden.

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  568. Für die zum Anschluß nötigen Steckvorriohtungen gilt § 41b.

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  569. Gemäß § 2a ist auch hier die effektive Gebrauchsspannung maßgebend. Zur Belegschaft zählen nicht die Aufsichtspersonen und die mit der Wartung der Grubenbahn betrauten Personen. Auf ausreichende Schutzvorkehrungen ist besonders an den Einsteig- und Aussteigeplätzen zu achten.

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  570. Als Vorrichtungen zum Abschalten können z, B. auch solche dienen, die einen Kurzschluß der Arbeitsleitung und dadurch ihre selbsttätige Abschaltung mittels Schmelzsicherung oder mittels elektromagnetischen Schalters bewirken.

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  571. Die Stoßverbindungen sind stets an beiden Sohienen-strängen zu fordern, auch wenn diese in üblicher Weise unter sich leitend verbunden sind.

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  572. Bei druckhaftem Gebirge kann die Fahrleitung mit den Rohren usw. in Berührung geraten und ihnen gefährliche Spannung mitteilen; auch böswillige Verbindungen dieser Art sollen vorkommen. Die Erdung ist nach § 3 auszuführen.

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  573. Die Fahrzeuge elektrischer Grubenbahnen sind als Maschinen anzusehen, deren innerer Aufbau im wesentlichen durch die Betriebssicherheit bedingt ist und im einzelnen nicht durch allgemeine Vorschriften geregelt werden kann. Die hier gegebenen Vorschriften betreffen nur jene Punkte, die hinsichtlich einer Feuers- oder Lebensgefahr von besonderer Wichtigkeit sind.

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  574. Vgl § 12 1, S. 59 unter 3).

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  575. Die vorgeschriebene Anordnung soll es ermöglichen, die motorische Einrichtung der Fahrzeuge spannungsfrei zu machen, um ungehindert Störungen beseitigen zu können.

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  576. Vgl. Bahnvorschriften § 35.

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  577. Vgl. Bahnvorschriften § 36 a).

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  578. Vgl. Bahnvorschriften § 36 c).

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  579. Vgl. Bahnvorschriften § 36 f).

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  580. Vgl. Bahn Vorschriften § 38 c). Derselbe Zweck kann auch durch einen mit abnehmbarem Schlüssel verriegelten Schalter erreicht werden.

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  581. Vgl. Bahnvorschriften § 39 b).

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  582. Im Abteufbetriebe ist die Gefahr, daß Personen mit spannungführenden Teilen in Berührung kommen, wegen der engen Zusammendrängung von Arbeitenden, Bauteilen, Maschinen und Leitungen noch größer als im sonstigen Bergwerksbetriebe. Oft ist auch mit starker Feuchtigkeit zu rechnen. Wegen des steten Fortschreitens der Arbeit können Maschinen und Leitungen meistens nicht dauernd befestigt werden; sie müssen zum Teil freihängend benützt werden, daher ist auch der Vermeidung der Bruchgefahr besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

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  583. Abteufleitungen sind besonders biegsam gebaute Leitungen mit einer Bewehrung, die bei Spannungen über 250 Volt aus Metall bestehen und zur Erdung brauchbar sein muß; ihr Bleimantel kann zur Verminderung des Gewichts durch eine besondere Gummihülle ersetzt sein. Siehe Normalien für isolierte Leitungen A II 3 e).

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  584. Die Vorschriften des § 45 beziehen sich nur auf den Fall, daß die Zündung der Schüsse mittels Stromes aus einer Starkstromanlage erfolgt. Sie sollen verhindern, daß durch Zufall, wie Berührung zweier Leitungen, ungewollte Spannungserhöhungen, mangelhafte Isolation, Strom in die Zündleitung gelangt. Das Vorhandensein von Spannung in der Schießleitung kann an einer eingeschalteten Glühlampe, einem Galvanoskop oder dergl. erkannt werden. Bei Zündung mittels besonderer Vorrichtungen (Minenzündmaschinen) müssen diese in sich so eingerichtet sein, daß unbeabsichtigte Zündung ausgeschlossen ist.

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  585. Vergl. § 21c S. 93.

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  586. Tragbare Elektromotoren sind hier nicht nur im Gegensatz zu ortsfesten, sondern auch im Unterschiede gegenüber sonstigen „ortsveränderlichen” Elektromotoren genannt, um diejenigen Motoren zu bezeichnen, die ihren kleineren Abmessungen und geringerem Gewicht entsprechend häufiger bewegt, manchmal unmittelbar mit der Hand gesteuert oder gesohwenkt werden und so zu häufiger enger Berührung mit. dem Körper der Arbeitenden Anlaß geben, auch der Gefahr, beschädigt zu werden und einen Stromübergang auf ihre äußeren Teile zu erleiden, in höherem Maße ausgesetzt sind als größere, z. B. fahrbare Elektromotoren.

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  587. Die im Vorhergehenden behandelte Fassung der Vorschriften ist durch Beschluß der 22. Jahresversammlung des Verbandes deutscher Elektrotechniker zu Magdeburg am 26. Mai 1914 mit dem 1. Juli 1915 als Einführungstermin in dem ausgedrückten Sinne für gültig erklärt worden. ETZ 1914, S. 660 und 835.

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  588. Daß die Vorschriften keine rückwirkende Kraft haben sollen, ist früher ausdrücklich ausgesprochen worden. Soweit sie vertragsmäßigen Ausführungen elektrischer Anlagen zugrunde gelegt werden, ist daher die neue Fassung nur für solche Anlagen maßgebend, deren Ausführung nach dem 1. Juli 1915 beginnt; es sei denn, daß etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Soweit es sich um behördliche Überwachung handelt, werden Abweichungen von den Vorschriften bei älteren Anlagen im Sinne des § 120 d) der Gewerbeordnung zu beurteilen sein, wie zu § 1 unter 8), S. 12 auseinandergesetzt ist. Vgl. auch Betriebsvorschriften § 2 a. Anlagen, die vor dem 1. Juli 1915 begonnen werden, dürfen nach den neuen Vorschriften gebaut werden, wenn sie diese vollständig erfüllen. Siehe S. 8, Fußnote.

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  589. Besondere Veranlassung zur Verbesserung älterer Anlagen liegt namentlich dann vor, wenn sie mit höherer Spannung oder mit anderer Stromart als bisher betrieben werden sollen, ETZ 1904, S.475 N. 161; S. 364 N. 96; S. 1114 N. 115. 1903, S. 295 N. 35.

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  590. Auch soweit es sich um die behördliche Überwachung der Anlagen handelt, ist von Seiten des Vertreters der preußischen Regierung die Zusicherung gegeben worden, daß die Weiterbildung der Vorschriften dem Verband deutscher Elektrotechniker überlassen bleiben und daß hierzu auch den übrigen Bundesregierungen Anregung gegeben werden soll.

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  591. Betriebsvorschriften sind zum ersten Male im Jahre 1903 vom V. D. E. gemeinsam mit der Vereinigung der Elektrizitätswerke aufgestellt worden. Ihr im Jahre 1907 mit der damaligen Neuordnung der Errichtungsvorschriften in Einklang gebrachter Wortlaut wurde 1909 einer Umarbeitung unterzogen, um neben den Bedürfnissen der Elektrizitätswerke namentlich auch den Verhältnissen Rechnung zu tragen, wie sie in industriellen Betrieben bestehen, sei es, daß diese den Strom selbst erzeugen oder von außen beziehen. Die jetzige Fassung wurde im Jahre 1914 zugleich mit den Errichtungsvorschriften beschlossen.

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  592. Die „Betriebsvorschriften” des V. D. E. beschränken sich auf die zum Schutze der Beschäftigten und des Publikums nötigen Anordnungen; dem Schutze der Beschäftigten dienen auch die Unfallverhütungs-Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Beide haben wesentlich anderen Zweck und Inhalt als die Betriebsordnungen oder Betriebsanweisungen, die den Beschäftigten ihre Obliegenheiten zuweisen, das Zusammenwirken aller Teile der Anlage und eine möglichst gute Ausbeute bei tunlichst kleinem Aufwande sichern sollen. Vorschriften oder Anweisungen der letzteren Art bestehen neben den hier gegebenen, doch können sie nicht in allgemeiner Form aufgestellt werden, sie berühren auch nicht allgemeine” oder öffentliche Interessen.

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  593. Der dritte Satz des Abs. a) ist dem § 120 d Abs. 3 der Gewerbeordnung nachgebildet, um unnötige Härten bei der Anwendung der Vorschriften zu verhüten. Da die Vorschriften für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen keine rückwirkende Kraft haben, so wäre es unbillig, in den Betriebsvorschriften einen anderen Standpunkt einzunehmen. Aus diesem Grunde ist der ordnungsmäßige Zustand einer elektrischen Anlage im allgemeinen nicht zu verneinen, sofern er den bei Errichtung der betreffenden Anlage gültig gewesenen Vor-Schriften entspricht, es sei denn, daß sich inzwischen früher zulässige Installationsmethoden oder Apparate als direkt unbrauchbar oder als sehr gefährlich erwiesen hätten (z. B. Holzleisten in feuchten Bäumen usw.), oder der Betrieb größere Gefahren bedingt. Alle Erneuerungen bestehender elektrischer Anlagen oder ihrer Teile, sowie Erweiterungen sollen jedoch tunlichst gemäß den neuesten Errichtungsvorschriften zur Ausführung gebracht werden.

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  594. Auch durch sachgemäße Gestaltung der Werkzeuge sind die bei ihrem Gebrauch möglichen Gefahren zu bekämpfen; so gibt es z. B. Sobraubenzieher und Schraubschlüssel, die beim Gebrauche nicht abrutschen (Wilke & Co., Dortmund, Böhme, Düsseldorf, Betz, Fraulautern).

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  595. Insbesondere dürfen nicht Werkzeuge, Baustoffe, Waren, Kleidungsstücke und dergl. derart gelagert oder vorhanden sein, daß sie die ordnungsmäßige Bedienung erschweren oder die Wirkung von Schutzvorrichtungen wie Schranken, Geländer usw. beeinträchtigen.

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  596. Daß die Maschinen usw. „rein erhalten” werden, wird nicht gefordert, weil dies in staubigen oder rußigen Betrieben meistens undurchführbar ist. Das Reinigen in angemessenen Zeiträumen muß der Art der Maschinen und den herrschenden Verhältnissen angepaßt werden. Diesen und den Betriebsbedingungen muß auch der Bau der Maschinen und Apparate entsprechen.

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  597. Zur Erhaltung des guten Zustandes der Anlage sind von seiten der Betriebsleitung regelmäßige, sowie nach Erfordern besondere Revisionen vorzunehmen. Namentlich sind solche beim Inbetriebsetzen der Anlage und nach erheblichen Erweiterungen geboten. Die Zeiträume, in denen die Revisionen zu wiederholen sind, ihre Ausführung und ihr Umfang richten sich nach der Beschaffenheit der Anlage und nach den Verhältnissen, unter denen sie betrieben wird. Es ist nicht möglich, hierüber allgemein gültige Vorschriften aufzustellen, doch muß sich jeder einzelne Betriebsleiter über das für seinen Betrieb Erforderliche Rechenschaft geben und soll einen bestimmten Revisionsplan aufstellen und durchführen. Die Revisionen sollen sich auch auf die Schutzmittel (Regel 1) erstrecken.

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  598. Es genügt, wenn die Warnungstafel für diejenigen Personen sichtbar ist, welche im Begriffe sind, sich den Zugang zu den gefährlichen Teilen zu verschaffen. So wird bei Transformatorsäulen, wie sie auf öffentlichen Straßen derart aufgestellt sind, daß die gefährlichen Teile dauernd und sicher gegen das Publikum abgeschlossen sind, die Warnungstafel nur innen so anzubringen sein, daß sie beim Offnen der Türe sofort in die Augen fällt. Wird Hochspannung in einem Betriebe an mehreren Stellen verwendet, sind z. B. mehrere Hochspannungsmotore vorhanden, so ist es nicht nötig, jede dieser Stellen mit einer Warnungstafel zu versehen.*)

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  599. Im allgemeinen soll der Blitzpfeil nicht unnötig verwendet werden um nicht seine Wirkung abzuschwächen. Bei Niederspannung soll der Blitzpfeil nicht angebracht werden.

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  600. Bei Niederspannung sind Warnungstafeln in den Errichtungsvorschriften § 37 b, c für provisorische Einrichtungen und für Prüffelder, § 42 d für Fahrdrähte von Grubenbahnen vorgeschrieben. Sie können aber auch an andern Orten, z. B. gemäß §§ 22 a, 31, angezeigt sein.

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  601. Als elektrischer Betrieb im Sinne der §§ 3 b und c sind einfache Hausinstallationen nicht anzusehen, auch nicht, wenn sie mit einigen kleineren Motoren ausgerüstet sind. Dagegen gelten die Forderungen zweifellos für alle selbständigen Stromerzeugurigsanlagen und für Verbrauchsarila gen, die als selbständige Arbeitsstätten anzusprechen sind. Eine scharfe Grenze kann allgemein nicht angegeben werden

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  602. Eine sorgfältige Auswahl der Personen, die in elektrischen Betrieben beschäftigt werden, ist äußerst wichtig. Die den einzelnen zugeteilten Obliegenheiten sollen ihren Eigenschaften und Fähigkeiten angepaßt sein. Auf eine sachgemäße Unterweisung der Beschäftigten in den Sonderheiten ihres Dienstes ist die größte Sorgfalt zu verwenden.

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  603. Auf die etwa möglichen gefahrbringenden Vorkommnisse ist bei den unter 1) erwähnten Maßnahmen besonders zu achten. Das Personal soll je nach der Dienstleistung, zu der es bestimmt ist, und unter Berücksichtigung der Auffassungsgabe des einzelnen über die „geeigneten Maßnahmen” unterrichtet werden. Bestimmte Maßnahmen werden einzelnen anmittelbar vorzuschreiben, andre anderen unbedingt zu verbieten sein. Vorschriften und Verbote müssen möglichst einfach sein.

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  604. Im allgemeinen wird jeder Beschäftigte von allen Wahrnehmungen, die den Betrieb betreffen, insbesondere von beobachteten Mängeln wie schadhaften Leitungen, zerstörten Isolatoren, gelockerten Verbindungen, zerstörten Blitzsicherungen, unregelmäßigen Funkenbildungen, Anzeige zu machen haben und nur dann selbst eingreifen, wenn dies zu seinen Obliegenheiten gehört oder wenn Gefabr im Verzug ist und er sieh darüber klar ist, was geschehen kann. Unbefugtes oder gegen die erhaltenen Weisungen verstoßendes Eingreifen hat oft einen Unfall herbeigeführt oder seine Folgen verschlimmert.

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  605. Auf die Gefahren der Hochspannung sind die Beschäftigten wiederholt hinzuweisen. Es empfiehlt sich, in regelmäßigen Zwischenräumen unterweisende Besprechungen, in denen die einzelnen Teile des Betriebs oder die vorkommenden Arbeiten der Reihe nach unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefahren erörtert werden, abzuhalten. Dazu gehören auch Unterweisungen in der ersten Hilfeleistung bei Unfällen, besonders praktische Übungen über künstliche Atmung.

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  606. Siehe am Schlüsse dieses Buches. 5) Siehe am Schlüsse dieses Buches.

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  607. Biese Vorschrift trifft neben dem Betriebspersonal ganz besonders auch die Benutzer elektrischer Anlagen und ihr Personal In Werkstätten, Läden usw. ist es unter Umständen geboten, hierauf in passender Form hinzuweisen.

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  608. Schutzmittel siehe § 21 der Betriebs-Vorschriften.

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  609. Es ist zu unterscheiden zwischen der betriebsmäßigen Bedienung der Schalter, Maschinen usw., die ordnungsmäßig unter Spannung erfolgt (§ 5 b), und den Arbeiten, die nach § 5 c, wenn irgend möglich, nur in spannungsfreiem Zustand, vorgenommen werden.

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  610. Unzulässig ist es, den Schlüssel dauernd im Schloß stecken zu lassen oder etwa neben der Türe frei aufzuhängen. Dagegen kann es sich empfehlen, außer dem vom Wärter verwahrten Schlüssel einen zweiten plombiert oder hinter einer Glasscheibe so sichtbar anzubringen, daß er im Notfall auch ohne Mithilfe des Wärters erreichbar ist.

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  611. In einzelnen älteren Anlagen, die wiederholt vergrößert wurden, besteht in den abgeschlossenen Betriebsräumen ein solcher Raummangel, daß die Vorschriften des § 29 der Err.-Vorschr. nicht durchführbar sind. Solange ein Umbau nicht erfolgen kann, bleibt nur übrig, die Bedienung unter Spannung von außen her auszuführen.

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  612. Olschalter gewährleisten in geöffnetem Zustand nicht immer den spannungsfreien Zustand; daher sind die vor ihnen liegenden Trennschalter in allen Phasen zu öffnen.

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  613. Die Kurzschließung und Erdung bezwecken, dem Personal ein Berühren der betreffenden Leiterteile ohne Gefährdung zu ermöglichen. Die Kurzschließung soll unter anderem bewirken, daß bei irrtümlichem Einschalten derjenigen Leiterteile, an welchen gearbeitet wird, die zugehörigen Sicherungen die Leitung automatisch abschalten. Da hierbei jedoch eine Leitung (ein Pol) unversehrt bleiben und letztere somit die Hochspannung gegen Erde behalten kann, so ist die betreffende Leitung außerdem noch zu erden. Durch diese Erdverbindung kann unter Umständen ein derartig starker Strom fließen, daß auch die letzte Sicherung der geerdeten Leitung funktioniert. Deshalb ist die Erdungsverbindung so herzustellen, daß sie genügende Leitungsfähigkeit besitzt. Vgl. Regel 2.

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  614. Bei Hochspannung muß das Erden und Kurzschließen stets erfolgen, bei Niederspannung ist es nur für den Fall vorgeschrieben, daß über die Abschaltung der Teile Unsicher» heit besteht. Läßt sich nicht mit Bestimmtheit entscheiden, ob das Erden und Kurzschließen gefahrlos möglich ist, so ist nach § 8c zu verfahren.

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  615. Im allgemeinen muß das zum Erden und Kurzschließen benutzte Hilfsmittel (Draht, Bügel, Klemme oder dergl.) zuerst mit der Erde verbunden werden, dann erst darf die Verbindung mit den zu erdenden oder kurzzuschließenden Teilen der Anlage erfolgen. Bei Aufhebung des Kurzschlußes ist in umgekehrter Reihenfolge zu verfahren, also die Verbindung mit der Erde zuletzt zu beseitigen (§ 73) umgekehrt wird ein zum Verbinden von Fahrleitungen mit dem Gleis gebauter Apparat bedient, der mit Isolierstange gehandhabt wird. Bei blanken Leitungen kann das Kurzschließen durch Auflegen eines passend. Geformten Drahtbügels oder biegsamen Drahtseils oder einer [Kette erfolgen, die vorher mit einem Erdungsdraht zu versehen und zu erden sind.

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  616. Vgl. jedoch das im §6 unter 3) erwähnte Sondergerät.

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  617. Hierunter sind die an den Spannung führenden Teilen selbst oder in ihren Gefahrbereich (Reichnähe) auszuführenden Arbeiten zu verstehen. Vergl. § 9.

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  618. Die Aufsichtsperson kann auch dem Arbeiterstand angehören, nur muß sie den Bedingungen unter a) entsprechen und in der Lage sein, die richtigen Maßnahmen je nach der Art der Arbeit treffen zu können.

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  619. Für solche Bedienungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, die wie das Einsetzen von gefahrlos hantierbaren Sicherungen, das Ölen der Maschine usw. zum regelmäßigen Betriebe gehören und die durch den Bau der Maschinen und Apparate bei vorschriftsmäßiger Ausführung gefahrlos gemacht sind» gilt § 5; sie fallen nicht unter die Vorschrift des § 8d. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift auf solche Arbeiten, bei denen ein Eingriff in die vorhandene Anlage erfolgt, wo z. B. Sohraub-verbindungen gelöst, vorhandene Schutzvorkehrungen entfernt werden müssen.

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  620. In Akkumulatorenräumen, in denen sich Blei-salze und Schwefelsäure befinden und woselbst zu Ende der Ladung Knallgasentwicklung auftritt, sollen die Vorsichtsmaßregeln sich richten: einmal auf die Verhütung von Explosionen infolge Entzündung des Knallgases (Lüftung und Vermeidung offener Mammen), ferner auf dauernden Schutz der Gebäudeteile vor der zerstörenden Einwirkung der Säure und schließlich auf Bewahrung des Personals vor gesundheitsschädlichen Einflüssen der Säure und Bleisalze.

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  621. Die Explosionsgefahr ist erfahrungsgemäß gering; da das erzeugte Gas, welches nur während des letzten Teiles der Ladeperiode sich bildet, sehr leicht ist und daher aus offenen Fenstern und Abzugskanälen, wie Schornsteinen, schnell abzieht Eine intensive künstliche Lüftung hat den Nachteil daß die mit Säure geschwängerte Luft in die weitere Nachbarschaft getrieben wird und hier durch Ablagerung der Säure zerstörende Wirkungen und Belästigungen ausübt.

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  622. Bei Ausführung von Lötarbeiten in Akkumulatorenräumen während der Ladung haben die Akkumulatorenfabriken bisher lediglich für mäßigen Durchzug durch Öffnen von Türen und Fenstern Sorge getragen, was vollkommen genügt hat, um Esplosionen auszuschließen.

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  623. Von den Gebäudeteilen sind namentlich die Fußböden der schädlichen Einwirkung der Säure ausgesetzt, da die beim Laden mitgerissenen Säureteilchen sich an den Elementen, Leitungen und Gehängen niederschlagen und herabtropfen. Die Säure zerstört Alsdann bei längerer Einwirkung sowohl gewöhnlichen Asphalt als auch Zement, Stein und Eisen.

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  624. Solche Stellen sind tunlichst bald gründlichst auszubessern, damit eine bedenkliche Verringerung der Tragfähigkeit vermieden wird.

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  625. Als bester Schutz des Fußbodens haben sich säurefeste Fließen bewährt. Zum Schutze der Wände, Decken, Gehänge und Leitungen wählt man vorwiegend säurebeständige Anstriche, die jedoch nur beschränkte Haltbarkeit besitzen und daher rechtzeitig zu erneuern sind. Kupferleitungen werden auch durch Einfetten mit dickflüssigem säurefreiem Öl oder Vaseline geschützt.

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  626. Beim Nachfüllen der Elemente oder beim Transport verschüttete Säuren sollen baldmöglichst unschädlich gemaoht werden, z. B. durch Aufsaugen mit Sägespänen, Sand, oder durch Fortspülen, oder durch Neutralisieren.

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  627. Obgleich im allgemeinen die Akkumulatorenwärter bei Ausübung ihres Dienstes mit Blei nicht in unmittelbare Berührung kommen sollen und daher auch diese Räume in gesundheitlicher Beziehung nicht gefährlicher erscheinen als die anderen Betriebsräume, so ist es doch angezeigt, die Wärter auf die Gefahr, die das Hantieren mit Blei mit sich bringt, aufmerksam zu machen und Vorbeugungsmittel zur Verhütung der Bleikrankheiten bereit zu halten. Die Hauptsorge erstreckt sich darauf, zu verhindern, daß Blei oder Bleisalze in den Körper eindringen, sei es nun durch die Poren der Haut oder durch Mund und Nase. Gründliches Beinhalten der Haut durch Waschen (allenfalls unter Zusatz von etwas Schwefelieber zum Waschwasser, die das an der Haut haftende Blei in eine unlösliche Form überführt, ist oberstes Gesetz für Akkumulatorenwärter. Gegen die Einwirkung der Säure sind als Schutzmittel zu nennen: Wollkleider und Respiratoren.

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  628. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, daß Blei in den Magen gelangt und Kolik verursacht.

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  629. Sollen Kabel geschnitten oder Muffen geöffnet werden, so müssen sie der Vorschrift entsprechend stromlos, kurzgeschlossen und geerdet sein. Da die zu schneidenden Kabel in demselben Graben mit Hochspannungskabeln liegen können und eine Verwechslung möglich ist, so gibt in solchen Fällen folgendes Verfahren eine sichere Ausführungsmöglichkeit:

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  630. Ist nicht jeder Zweifel ausgeschlossen, daß das freigelegte Kabel das zu schneidende und stromlos gemachte ist, so hat der Kabellöter mit Gummihandschuhen und Schutzbrille zu arbeiten. Zu seiner ferneren Sicherheit hat er beispielsweise einen Dorn, wie er zum Gasbohren verwendet wird, in das zu schneidende Kabel zu treiben, der mittels Klemme und Kupferseil sicher geerdet ist, oder er hat das Kabel mit einer Säge oder starken Schere, die ebenfalls mittels Klemme und Seil sicher geerdet ist und isolierten Griff trägt, zu durchschneiden. Es zeigt sich bei diesem Verfahren sofort, ob man es mit einem stromführenden Kabel zu tun hatte, in welchem Falle aber der Irrtum ohne Folgen für den Arbeiter sein wird. Das Schneiden von Kabeln kann auch mit breitem, mit langem Holzstiel versehenem, möglichst geerdetem Schrottmeißel und Vorschlaghammer erfolgen und zwar derart, daß mindestens zwei der Adern getroffen werden.

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  631. Über das Erden und Kurzschließen vgl. auch § 6 unter 3).

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  632. Das Entladen ist auch bei Kondensatoren nötig, die an Kabel oder Freileitungen angeschlossen sind.

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  633. Es ist zu unterscheiden zwischen der Freileitungsstreoke, d. h. dem Gestänge, der Verankerung, den Trägern, Isolatoren und Leitungen nebst den innerhalb der Strecke angeordneten Apparaten, und den Leitungen selbst, d. h. den stromführenden Drähten usw. Arbeiten an ersterem sind unter a), die an letzteren unter b) und o) behandelt.

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  634. Zu den Leitungen selbst gehören auch die in sie eingeschalteten Trennschalter und Sicherungen, soweit sie auf Masten in die Fernleitung eingebaut sind. Es ist auch nicht erlaubt, Isolatoren der Hochspannung führenden Freileitung unter Spannung auszuwechseln.

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  635. Vgl. § 6a unter 1) sowie § 5 Regel 2. Das Kurzschließen und Erden ist unerläßlich, weil auch in den abgetrennten Leitungen durch Induktion, durch fehlerhafte Isolatoren oder anderweiten Stromübergang Hochspannung auftreten kann.

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  636. Bei solchen Arbeiten ist größte Vorsicht geboten, weil durch lose, oft unerwartet zerrissene und abgesprungene Drähte eine Berührung mit den benachbarten Hochspannungsleitungen eintreten kann.

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  637. Kann diese Bedienung nicht vom Erdboden aus erfolgen, so ist ein sicherer und hinreichend großer Arbeitsstand mit Schutzgeländer erforderlich.

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  638. Die Bestimmungen über zeichnerische Darstellungen der Anlagen sind in den Anhang verwiesen worden, weil offenbar die Güte und Sicherheit einer Anlage „nur von ihrer wirklichen Ausführung, nicht aber davon abhängt, daß ein Plan odor Schema von ihr vorhanden und vollständig ist.

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  639. Für die Durchführung der Vorschriften und für die Überwachung der Anlagen dagegen ist allerdings das Vorhandensein einer zeichnerischen Darstellung von Bedeutung. Diese Dar» Stellungen erleichtern auch die Instandhaltung und geben Anlaß zur sorgfältigen Prüfung und Durchsicht der Anlage durch den Besitzer oder die mit dem Betrieb Betrauten. So wird durch die Forderung der Zeichnungen mittelbar auch auf den ordnungsmäßigen Zustand der Anlagen eingewirkt.

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  640. Im Unterschied zu den unter a) und b) geforderten Darstellungen werden Pläne der Anlagen nicht mehr verlangt. Es ist also nicht nötig, daß der Verlauf der Leitungen geometrisch mit der Wirklichkeit übereinstimmt und daß von den Räumen, auf die sich die Anlage erstreckt, eine maßstäblich richtige Wiedergabe gemacht wird. In einzelnen Fällen mögen solche Pläne zweckmäßig erscheinen, doch liegt der Entscheid darüber außerhalb des Rahmens dieser Vorschriften.

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  641. Empfehlenswert ist es oft, ein Verzeichnis der installierten Räume mit Angabe der in jedem enthaltenen Zahl und Art von Strom Verbrauchern dem Schema beizugeben.

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  642. Die Ziffern bedeuten die §§ der Errichtungsvorschriften

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C. L. Weber (Geb. Regierungsrat)

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Weber, C.L. (1921). Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Starkstromanlagen nebst Ausführungsregeln. In: Weber, C.L. (eds) Erläuterungen zu den Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Starkstromanlagen einschliesslich Bergwerksvorschriften und zu den Sicherheitsvorschriften für elektrische Strassenbahnen und strassenbahnähnliche Kleinbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25824-8_2

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