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Begründung

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Halbsouveränität
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Zusammenfassung

Die Betrachtung der einseitigen Abhängigkeitsverhältnisse im historischen Teile hat einmal gezeigt, was alles und wie Verschiedenartiges in der Wissenschaft unter den Begriff der „Halbsouveränität“ gebracht wird, und welche Begriffsverwirrung im Staats- und Völkerrechte über den Ausdruck „halbsouverän“ herrscht1.

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Literatur

  1. Vgl. oben p. 95 ff.

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  2. Dafs dieselbe eine wesentliche Eigenschaft bilde, ist in neuester Zeit lebhaft bestritten worden; dem souveränen wird der nichtsouveräne Staat gegenübergestellt; ja, es wird sogar eine Dreiteilung in souverän, halbsouverän und nichtsouverän vorgenommen. Treffend sagt Pischel, a. a. O. p. 11: „Staat und Souveränität sind demnach die Grundbegriffe der Staatswissenschaften, und wo ersterer allein zur Erkenntnis moderner Staatenbildungen nicht ausreicht, wird letzterer mit Erfolg zur Klärung dienen,“ und derselbe p. 32: „Eine staatsrechtliche Untersuchung nun, welche dieses Abhängigkeitsverhältnis zum Gegenstand hat, mufs auf dem Souveränitätsbegriff als Grundlage aufbauen und kann nur auf dieser Basis zum vollen Verständnis der Suzeränität gelangen, so dafs es wohl angemessen war, diese grundlegenden Erörterungen der Betrachtung des Suzeränitätsverhältnisses voranzuschicken.“

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  3. Mit Recht führt bereits Gierke, Zeitsch. f. gesamte Staatswiss. Bd. XXX, p. 281 aus, „dafs es verkehrt sei, einen naturwissenschaftlichen Begriff des Organismus zum Mafsstabe eines rechtswissenschaftlichen Begriffes machen zu wollen“, eine Konsequenz, die bekanntlich Rohmer und Bluntschli — Die anthropomorphische Staatslehre — gezogen und so, um einen Ausdruck Dernburgs, Pandekten I, § 59, zu gebrauchen, den Begriif „Organismus“ zu Tode gehetzt haben. Die Bekämpfung der organischen Theorie in schroffster Form bei van Kriecken, Über die sogen. organische Staatstheorie, Leipzig 1883, ferner Preufs, p. 143. Vareilles-Sommières, Les principes fondamentaux du droit, p. 169 s. Eine gerechte Würdigung ihrer Vorzüge und Fehler bei Gierke, loc. cit. p. 265ff. und 284. Neuestens gegen dieselbe Jellinek, Allg. Staatsl. I, p. 132, der sich auch gegen den Organismus im Rechtssinne wendet. Jellinek, p. 134: „Sie operiert nämlich mit einem Begriff, den sie nicht definieren kann Eine wissenschaftlich befriedigende Erklärung des Wesens des Organismus existiert nicht. Alle Definitionen, die den Organismus als objektive, d. h. von unserer Betrachtungsweise unabhängige Erscheinung voraussetzen, kommen nicht über Umschreibungen, Tautologien oder im besten Falle über unzutreffende Allgemeinheiten hinaus.“ Vgl. ferner p. 144ff. Über Organismus im Gegensatze zu Mechanismus Rosin, p. 34. Die richtige Würdigung der organischen Staatstheorie bei Gierke, an verschiedenen Stellen seiner Schriften.

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  4. So z. B. Jellinek, Staatenverb. p. 265, der von dem Gedanken ausgeht, dafs es unmöglich sei, die Entstehung des Staates juristisch zu konstruieren. Vgl. aber id. eod. p. 11, scheinbar ein Widerspruch! Es widerspricht diese Auffassung Jellineks gerade seiner eigenen Konstruktion des nichtsouveränen Staates. Hier tritt der Einwand Seydels, Kommentar zur Verfassungsurkunde, 2. Aufl. 1897, p. 8, in seine Rechte und gilt auch für Jellineks Staatenarten, dafs man, wenn’ souveräne und nicht souveräne Gemeinwesen als Staaten bezeichnet werden, zwei gänzlich verschiedene Dinge mit demselben Namen belege. Seydel vertritt übrigens in der Zeitschr. f. ges. Staatswiss., Bd. XXVIII, eine ähnliche Auffassung von der Unergründlichkeit des Staates. Ebenso Jhering, Zweck im Rechte, I, p. 318. Vgl. dagegen die trefflichen Ausführungen Gierkes in Zeitschr. f. ges. Staatswiss. XXX, p. 310ff. Gegen Jellinek unter vielen Brie, Grünhuts Zeitschr. Bd. XI, p. 97, idem, Staatenverb, p. 10 i. f. Le Fur, p. 423. Eine wesentlich klarere und tiefer begründete Ansicht über das Wesen des Staates und seine Beziehung zum Rechte vertritt nunmehr Jellinek in seiner Allg. St.L. Brie, St.V., p. 7. n. 1.

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  5. So bereits Gierke, Zeitschr. f. ges. Staatswiss. XXX, und ders. in Schmollers Jahrbüchern, Bd. VII, wo Gierke mit Recht bemerkt: „Denn der Staatsbegriff ist ein geschichtlicher Begriff und als solcher entwicklungsfähig“. Über materialistische und individualistische Staatstheorien und ihre Gegensätze Laband, Staatsrecht, Bd. I, p. 87 n. 1.

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  6. Über den Begriff der Gebietskörperschaft Gierke in seinem Genossenschaftsrechte an zahlreichen Stellen, ders., Zeitschr. f. ges. Staatswiss. XXX, p. 302. Jellinek, Allg. St.L. I, S. 159. Preuss a. a. O.

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  7. Gierke, Genossenschafs. I, p. 753, ders., Holtzendorffs Rechtslexikon, Art. „Gemeinde“. Ders. in Schmollers Jahrbuch, VII (1883), p. 1166, 1195. G. Meyer, Staatsrecht, p. 11, 1899.

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  8. Die Herrschaftstheorie hat ihre Begründung durch Gerber, Staatsrecht, § 1, p. 2, gefunden. Auf sie wird in einem anderen Zusammenhange eingegangen werden.

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  9. Noch bis vor kurzem hat Hänel, Staatsrecht, Bd. I 1892, § 15 n. 1, sagen können: „An einer Dogmengeschichte des Souveränitätsbegriffes fehlt es gänzlich; nicht einmal die Lehre Bodins hat eine irgend genügende Darstellung gefunden, nur seine Definition hat man überall zitiert, ohne nach dem Zusammenhange seiner ganzen Staatsanschauung zu fragen. Nur aber in diesem Zusammenhange hat sie eine wissenschaftliche Bedeutung.“ Auch Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 394 n. 1, sagt treffend: „Von einer ,Entwicklung’ ist in der Literargeschichte der Souveränität zwar oft die Rede, aber trotzdem für ganze Epochen wenig zu spüren. Vielmehr dreht sich häufig die Theorie im Kreise, so dafs die Irrtümer des 16. Jahrhunderts noch bei vielen Schriftstellern der Gegenwart deutlich wahrzunehmen sind.“ Die Grundlage zur Bearbeitung der Dogmengeschichte hat Gierke, Johannes Althusius 1880, gegeben. Von Neueren: Hancke, Bodin, eine Studie über den Begriff der Souveränität, Breslau 1894. Landmann, Der Souveränitätsbegriff bei den französischen Theoretikern. I.-D. Leipzig 1896. Treumann, Die Monarchomachen, Leipzig 1895, I.-D. vorwiegend historischen Inhalts. Dock, Der Souveränitätsbegriff Bodins, 1897, Strafsburg. Ders., Revolution und Restauration über die Souveränität, 1900. Daselbst die einschlägige Literatur. — D. G. Ritchie, On the conception of Sovereignty, Philadelphia 1891. (Proceedings of American Academy of Political and Social Science.) F. E. M. Bullowa, The history of the theory of Sovereignty, New York 1895. (Dissertation im „Columbia College“) Rehm, Allgemeine Staatslehre, p. 40. Ders., Geschichte der Staatsrechtswissenschaft. Jellinek, Allg. Staatsl., p. 394–431. Pischel, Der Begriff der Suzeränität. Greifswald, I.-D. 1897.

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  10. Jellinek, a. a. O. p. 394 und 399.

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  11. Jun. Brutus, quaest. III, p. 13, zitiert von Landmann, p. 17.

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  12. Ders. a. a. O.

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  13. Hotomanus, zitiert von Landmann, p. 17.

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  14. Rossaeus, c. 1 §§ 3 und 6, zitiert von Landmann, p. 17.

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  15. De iur. mag. qu. VI, p. 389.

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  16. Landmann, p. 41. Hancke, p. 8. Der französische Text: „La souveraineté est la puissance absolue et perpetuelle d’une république, que les Latins appellent maiestas, les Grecs άχϱαν ϟξοσίαν“...etc.

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  17. Zu einer Staatssouveränität, aber auch nur im Sinne des Lehnsrechtes, hat sich blofs Loyseau aufzuraffen vermocht, auf den Jellinek, a. a. 0. p. 419 aufmerksam gemacht hat. Loyseau, Traité des seigneuries, Paris 1608, zitiert von Jellinek, loa cit. Polier et Marans, p. 17.

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  18. Jellinek, a. a. O. p. 416: „Aus dieser so naheliegenden und doch noch nirgends unternommenen Erwägung geht es klar hervor, dafs die Frage nach der höchsten Gewalt im Staate mit der Frage nach der höchsten Gewalt des Staates nichts zu thun hat.“ Ebenso Rehm, Allg. Staatsl., p. 59, der mit Recht auf den verwirrenden Gebrauch des Wortes „Souveränität“ in Theorie und Praxis für Staatsgewalt, Eigenschaft der Staatsgewalt und die Stellung des Staatsorgans aufmerksam macht.

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  19. Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 421.

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  20. Landmann, p. 97ff. Dock, Revolution und Restauration, p. 1ff.

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  21. Gierke, Althusius, p. 245 ff. Rehm, Allg. Staatslehre, p. 47.

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  22. Landmann, p. 110ff. Dock, a. a. O. p. 25ff.

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  23. Pischel, a. a. O. p. 26.

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  24. Die duplex interpretatio im römischen Rechte.

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  25. Treffend Pischel, a. a. O. p. 23.

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  26. Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 433: „Zu revidieren ist heute die juristische Eigenart des Rechtsbegriffes der Souveränität, da die Verwerfung der naturrechtlichen Konstruktion eine neue Begründung gemäfs unseren geläuterten Anschauungen vom Rechte notwendig macht.“

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  27. Rosin, a. a. O. p. 4: „Mit zwingender Notwendigkeit aber ergibt sich gegenüber früheren Methoden zweierlei, erstens, dafs die Untersuchung nach dem Begriffe der Souveränität eine lediglich deduktive sein darf, welche von tatsächlichen Erscheinungen zunächst völlig abzusehen hat, und sodann: dafs bei dieser Deduktion ausschliefslich von Begriffsmomenten ausgegangen werden darf, die anerkannt im Begriffe der Souveränität enthalten sind.“

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  28. Jellinek, St.V. p. 34. — Ganz richtig bemerkt daher Brie, Grünhuts Zeitschrift, XI, p. 93, dafs Jellinek die Definition der Souveränität erreicht habe mit einem Verstofse gegen die Logik, indem er den Begriff des Staates in die Begriffsbestimmung der Souveränität mit hineinzieht und dadurch erlangt Jellineks Souveränität die Bedeutung von souveräner Staatsgewalt. „Wenn wir“ — fährt Brie fort — „von der aus dem Begriffe des Staates entnommenen Ausfüllung absehen, so besagt seine Definition nur die Unabhängigkeit von jedem höheren Willen, also dasselbe wie die von Jellinek, p. 26, für völlig ungenügend erklärte vulgäre Definition der Souveränität, als höchster, unabhängiger Gewalt in ihrer negativen Funktion.“ Als weitere Beispiele verweisen wir auf Borel, Sur la souveraineté et l’Etat fédératif, Berne 1886, der die Definition der Souveränität von Hänel, Jellinek und Ho sin zu einem einheitlichen Ganzen vereinigen will und auf Le Fur, p. 439, der den Begriff des Zweckes zur Begriffsbestimmung verwendet. Siehe auch: Anhang.

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  29. Dagegen erscheint uns dieser erhobene Einwand, den Georg Meyer, Staatsrecht, p. 5 n. 3, Stengel bei seiner Konstruktion des Bundesstaates vorwirft, durchaus nicht für gerechtfertigt. A. A. freilich Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 452 n. 2, und Laband, Staatsr. I, p. 68 n. 3 i. f.

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  30. Rosin, a. a. O. p. 33: „Ich kann nach Erkennung des gesamten Wesens eines Objekts gewisse Seiten seiner Erscheinung mit gewissen analogen Seiten anderer Objekte unter einem Gesichtspunkte betrachten, aber ich darf mir nicht eine einseitige Erkenntnis seines Wesens dadurch vermitteln, dafs ich von vornherein gewisse Seiten desselben als unwesentlich ausscheide.“

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  31. Stengel, Schmollers Jahrbuch, Bd. XXII, p. 63 (769). Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 432 n. 1. Heffter, Völkerrecht, p. 49. Hänel, Staatsrecht I, p. 118. A. A. Mode, Doppelsouveränität, p. 7.

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  32. Vgl. hist. Teil, p. 89, namentlich Kelke, a. a. O. p. 217.

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  33. Streng logisch genommen sind Begriffe nicht wandelbar, indes, der Sprachgebrauch kümmert sich darum nicht.

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  34. So die meisten Lehrbücher. Heffter, Völkerrecht loc. cit. Ullmann, Völkerrecht, p. 41. Bonfils, p. 84. Jellinek, a. a. O. n. 1. Liszt, Völkerrecht.

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  35. A. A. Sirmagieff, p. 153; Despagnet, p. 14, und die meisten Franzosen, die der einheitlichen Betrachtung des Souveränitätsbegriffes den Vorwurf machen, dafs sie die Schwierigkeit der Konstruktion der Staatenverbindungen verursacht habe. So Despagnet, p. 12, der die innere Souveränität allein als Souveränität ϰατ ζξoχὴν anerkennen will, die äufsere aber mit der Unabhängigkeit identifiziert, welche nicht in der inneren Souveränität enthalten ist. Mit uns übereinstimmend: Jellinek, St.V. p. 22ff., ders., Allg. St.L. a. a. O., ferner Ulimann, a. a. O., G. Meyer, a. a. O., und viele andere. Pischel, a. a. O. p. 25. „Eine Zergliederung des Souveränitätsbegriffes in eine Eigenschaft des Staates als höchste Macht und zweitens als unabhängige Macht ist logisch nicht möglich, da sich beide Begriffe notwendig ergänzen und die eine Bedeutung der Souveränität ohne die andere nicht gedacht werden kann.“

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  36. Laband, Staatsrecht, I, p. 70.

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  37. So Rehm, Allg. Staatslehre, p. 55, 56, vgl. auch p. 38. Stöber, Arch. f. öffentl. Recht, I, p. 638 ff.

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  38. Mit Recht führt Pischel, a. a. O. p. 23 aus: „Etwas Absolutes im strikten Sinne gibt es nicht.“

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  39. Rosin, p. 8, 9. Brie, St.V. p. 9. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 421. Pischel, a. a. O. p. 20.

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  40. Hänel, Studien, I, p. 49. Ders., Staatsrecht, I, p. 114 ft’.

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  41. Lingg, Empirische Untersuchungen, p. 223. Dagegen mit Recht: G. Meyer, Staatsrecht, p. 19 n. 8: „Allerdings kann Souveränität nur da vorkommen, wo Herrschaftsrechte existieren. Aber nicht jede Herrschaft ist eine souveräne.“

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  42. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 441, 420. Auch Rehm, Allg. Staatsl. p. 63, will Staatsgewalt mit Souveränität im staatsrechtlichen Sinne identifizieren. Sobald der Rechtsbegriff von Bodin aufgestellt wurde, bemühte man sich, ihm einen positiven Inhalt zu geben. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 413.

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  43. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 430, und Rehm, Allg. Staatsl. p. 56. 59. Siehe oben Anm. 18.

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  44. Auf die nähere Begründung werden wir bei der Kritik entgegenstehender Ansichten eingehen.

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  45. Wie früher das Verhältnis der Kirche, z. B. die Stellung Papst Gregors VII. zum Staate. Brie, St.V. p. 9. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 400.

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  46. Landmann, p. 50. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 433. Selbst heutzutage wird negiert dafs der Souveränitätsbegriff ein Rechtsbegriff sei, so Despagnet, p. 15. Vgl. hiergegen die trefflichen Ausführungen Jellineks, a. a. O. p. 434: „Wenn der Staat rechtlich alles kann, so kann er auch die Rechtsordnung aufheben, die Anarchie einführen, sich selbst unmöglich machen. Mufs ein solcher Gedanke aber abgewiesen werden, so ergibt sich eine Rechtsschranke des Staates an dem Dasein einer Ordnung. Der Staat kann zwar wählen, welche Verfassung er habe, er mufs jedoch irgend eine Verfassung haben. Die Anarchie liegt im Bereiche der faktischen, nicht der rechtlichen Möglichkeit.“ Und weiter unten: „Ist es aber dem Staate wesentlich, eine Rechtsordnung zu besitzen, so ist damit allein schon die Lehre von der absoluten Unbeschränkbarkeit der Staatsgewalt negiert. Der Staat steht nicht derart über dem Rechte, dafs er des Rechtes selbst sich entledigen könnte. Nur das Wie, nicht das Ob der Rechtsordnung liegt in seiner Macht, in seiner faktischen wie in seiner rechtlichen.“ Übereinstimmend Rosin, a. a. O. p. 4. Pischel, p. 19, Clausius, a. a. O. p. 10, 30. Gegen den Begriff der Macht als Rechtsbegriff sind die Ausführungen Herzfelders, Gewalt und Recht, gerichtet, namentlich p. 10 n. 36. In anderem Zusammenhang ist gegen diese Ansicht Stellung zu nehmen.

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  47. Rosin, p. 3. Ein Verdienst Rosins ist es, in deduktiver Weise den Machtbegriff als Rechtsbegriff entwickelt zu haben, und Jellinek, a. a. O. p. 434, macht ganz besonders auf die Notwendigkeit des scharfen Auseinanderhaltens aufmerksam.

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  48. Windscheid, Pandekten, I, § 167, p. 757: „Das Eigentum ist als solches schrankenlos; aber es verträgt Beschränkungen. Aus der Gesamtheit der Beziehungen, in welchen kraft des Eigentums die Sache dem Willen des Berechtigten unterworfen ist, kann durch eine besondere Tat des Rechtes eine oder die andere Beziehung herausgenommen und dem Willen des Eigentümers entzogen werden. Dadurch hört er nicht auf, Eigentümer zu sein, denn es ist immerhin wahr, dafs er ein Recht hat, welches als solches seinen Willen entscheidend macht für die Sache in der Gesamtheit ihrer Beziehungen, und welches ihn jeder besonderen Rechtfertigung für irgend eine an der Sache denkbare Befugnis überhebt.“

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  49. So vor allem Laband, Staatsr. I, p. 68 und 68 n. 2, ebenso p. 58, wo er ausführt, dafs der Souveränitätsbegriff das Merkmal der Unbeschränkt-heit logisch einschliefse. Gegen Laband Pischel, a. a. O. p. 23: „In dem Begriff der Souveränität ist keineswegs, wie Laband meint, das Merkmal der Unbeschränktheit enthalten. Vielmehr begrenzt ihr Begriff als rechtliche Gewalt auch ihren Umfang, und eben darin sind die natürlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit enthalten: es steht der Souveränität nur innerhalb des Vereins ihrer rechtlichen Existenz die höchste Macht zur Verfügung.“ Es mufs wohl heifsen: sie bedeute höchste Macht in gewissen Sphären, denn nur handlungsfähigen Personen kann eine solche zustehen.

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  50. Siehe oben Anm. 46.

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  51. Bezüglich der Möglichkeit einer Beschränkung namentlich Brie, p. 21; Bosin, p. 6, 8; Jellinek, Allg. Staatsl. p. 438; Despagnet, Protektorat, p.11. Laband, Staatsr. I, p. 58, versteht unter Souveränität „die höchste, nur sich selbst bestimmende Macht“, und Gierke, Zeitschr. f. ges. St.W. XXX, p. 303, spricht von einem nur durch sich selbst bestimmten Willen. Stengel, a. a. O. p. 79: „Es kommt nun darauf an, den Souveränitätsbegriff als einen relativen und so aufzufassen, dafs die Souveränität beschränkbar erscheint und alle Erscheinungen, wie die sogen. halbsouveränen Staaten einerseits und die zusammengesetzten Staaten andererseits, die vom Standpunkte eines absolut gefafsten Souveränitätsbegriffes als unmöglich betrachtet werden müssen, vollkommen erklärlich erscheinen.“ — Dem Einwande Stengels, a. a. O. p. 67 (773), gegen die Definitionen der Souveränität von Jellinek und Bosin, wonach die Definition der Verpflichtbarkeit nur durch eigenen Willen eine verfehlte sei, weil zur „Verpflichtung stets zwei Bechtssubjekte, ein berechtigtes und verpflichtetes, gehören“,, stimmen wir an und für sich, was die Gegenseitigkeit betrifft, bei; nur glauben wir, dafs Jellinek und Bosin sich dessen ebenfalls klar bewufst waren. Sie wollten mit ihrer Wendung „nur durch eigenen Willen“ lediglich zum Ausdrucke bringen, dafs kein Wille übergeordnet sei. — Beschränk-barkeit ist nicht Teilbarkeit, wie Preufs, p. 70, in seiner Polemik gegen Gareis, Allgemeines Staatsrecht, p. 31, annimmt, der freilich wieder die Frage der Teilbarkeit und Einschränkbarkeit unseres Erachtens mit Unrecht (p. 30) als eine nicht auf dem Rechtsgebiete liegende erachtet (vgl. auch Gareis, p. 104). Mit Recht führt weiter Stengel, a. a. O. p. 60 (1148) aus: „Wird, was allein richtig ist, unter ,Souveränität’ diejenige Eigenschaft des Staates verstanden, durch welche er sich von allen übrigen politischen Gemeinwesen unterscheidet, so ist es zweifellos richtig, dafs die Souveränität nicht teilbar ist, wohl aber kann eine Eigenschaft einer physischen oder juristischen Person in höherem oder geringerem Mafse zustehen; sie ist also einer Beschränkung fähig. Es mufs daher die Souveränität des Staates ebenso der Beschränkung fähig sein, wie ja auch die persönliche Freiheit des Menschen, die ja doch auch eine Eigenschaft desselben ist, dadurch nicht aufgehoben wird, dafs dieselbe mehr oder minder weitgehenden rechtlichen Beschränkungen unterliegt. — Sehr richtig bemerkt auch Pischel, a. a. O. p. 22. „Keineswegs dürfen wir also aus der Beschränkung der Souveränität gleich auf deren Mangel schliefsen. Es mufs nur die Beschränkung Ausflufs des eigenen Willens sein.“ Vgl. ferner ders., p. 25. Neuestens Jellinek, Allg. Staatsl. p. 677.

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  52. Ich verweise nur beispielsweise auf die Einteilungen von Brie, Staatenv., Jellinek, St.V., und ders., Allg. Staatslehre, p. 679 ff., Rehm, Allg. Staatsl., und neuestens: Polier et Marans, Esquisse d’une théorie des états composés 1902. Siehe Anhang.

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  53. Jellinek, Allg. Staatsl., p. 443 n. 1 „ . . . Die ausländische staatsrechtliche Literatur der Einheitsstaaten über den Einheitsstaat hat in der Regel keinen Anlafs, das Dogma von der Souveränität als Essentiale des Staatsbegriffes zu prüfen.“ Eine Ausnahme bilden Polier et de Marans, a. a. O.

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  54. Wenn Brie, a. a. O. p. 4, ausführt, dafs Ausgangspunkt einer Betrachtung der Staatenverbindungen der Staatsbegriff sein müsse, so ist das vielleicht theoretisch vom Brieschen Standpunkt aus richtig. Die Durchführung seiner Theorie der Staatenverbindungen zeigt indes, dafs er überall auf den Souveränitätsbegriff zurückgeht, dafs er jede Gebietskörperschaft auf Souveränität untersucht. Vgl. z. B. Brie, a. a. O. p. 17. 25. Nicht anders Laband u. a. m.

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  55. Preufs, Gemeinde, Staat und Reich, Berlin 1889. Nur bekämpft Preufs meines Erachtens seinen Souveränitätsbegriff und nicht den Souveränitätsbegriff, der von den meisten neueren Publizisten als möglich und richtig anerkannt ist. Er steht mit seiner Auffassung ziemlich vereinzelt da und hat fast von allen Seiten eine scharfe Ablehnung erfahren, so vor allem von Laband, I, p. 69 n. 2, G. Meyer, a. a. O. p. 18 n. 6. Nur Affolter, in seinen Grundzügen des allgemeinen Staatsrechtes, p. 11 und p. 11 n. 9, und Kliemke, Die staatsrechtliche Natur des Bundesrates, 1894, scheinen sich mit der Ansicht von Preufs befreunden zu wollen. Eine nähere Begründung sucht man jedoch vergebens. Mit Recht führt Gierke, Deutsches Privatrecht, p. 475 n. 5 aus „Wer den Souveränitätsbegriff streicht, mufs folgerichtig den heutigen Staat schlechthin unter die Korporation verweisen, eine Konsequenz, die auch Preufs, a. a. O. p. 257, gezogen hat; nur gelangt er damit wieder induktiv zum Souveränitätsbegriffe, indem er doch auch zu einer Korporation gelangen mufs, über die es nichts Höheres gibt. Von älteren Schriftstellern hat sich, wie Gierke in seinem „Joh. Althusius“ nachgewiesen hat, p. 187 n. 187 und p. 249 n. 60, D. Nettelbladt für die Ausscheidung des Souveränitätsbegriffes ausgesprochen wegen seiner Schwierigkeiten für die staatsrechtliche Konstruktion.

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  56. Laband, Staatsr. p. 67. Brie, St.V. p. 9. Jellinek, St.V. p. 36. Ders., Allg. Staatsl. p. 442ff. Rosin, a. a. O., p. 7, 10. Weitere Literaturangaben bei G. Meyer, Staatsr. p. 6 n. 6. Laband, a. a. O. Bd. I, p. 61 n. 1. Ullmann, Völkerrecht, p. 41 n. 2.

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  57. Gierke, in Schmollers Jahrbüchern VII, N. F., p. 32 (1128): „Es mufs daher gleichzeitig das Verbandsganze in seiner realen Einheit als Gesamtpersönlichkeit auffassen und den Verbandsteilen in ihrer Stellung zum Ganzen eine Gliedpersönlichkeit wahren. So wird es möglich, dafs, was dem privatrechtlichen Denken unfafslich sein mufs, und womit doch die Möglichkeit eines öffentlichen Rechtes steht und fällt, ein Ganzes und seine Teile, ohne hierbei aus dieser Zusammenordnung herauszutreten, als einander berechtigte und verpflichtete Subjekte erscheinen. A. A. La band, 1, p. 78 ff., namentlich p. 80 n. 1. Gegen denselben Kliemke, Die staatsrechtliche Natur des Bundesrates, p. 11.

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  58. Wie Laband es tut in seinen Konsequenzen, oder wie Zorn in seinem theoretischen Ausgangspunkte.

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  59. Wer, wie Jellinek, Laband, Brie, Rosin u. a. m. an einer Staatskonstruktion mit Hilfe des Souveränitätsbegriffes nicht unbedingt festhält, dem kann man nur beistimmen, wenn er dritte Staatenarten schlechterdings verwirft. Inkonsequent handeln aber meines Erachtens diejenigen Schriftsteller, welche eine vermittelnde Stellung einzunehmen suchen und eine Dreiteilung in souveräne, halbsouveräne und nichtsouveräne Staaten als möglich zugeben, und noch inkonsequenter handeln sie, wenn sie trotz dieser Dreiteilung die Halbsouveränität nicht als selbständiges Glied betrachten, sondern dieselbe nicht, wie man etwa meinen möchte, als Unterart des souveränen Staates, vielmehr als Abart des nichtsouveränen Staates hinstellen. So vor allem Rehm, a. a. O., p. 69. Die beste Widerlegung findet eine solche Auffassung in dem eigenen Versuch dieses Schriftstellers, die Halbsouveränität zu bestimmen. Sie läfst an Klarheit viel zu wünschen übrig. Nachdem Rehm vorher gesagt, dafs im Wrorte „Souveränität“ die Unabhängigkeit von jeder anderen weltlichen Gewalt liegt, fährt er fort: „In dem Worte ,Halbsouveränität’ ist dagegen ausgedrückt: Es fehlt diese Souveränität; es liegt etwas der Souveränität Nahes, aber es liegt weniger als Souveränität vor. Es ist nicht in einem beschränkten Umkreise Vollsouveränität gegeben, sondern Vollsouveränität fehlt in jeder Weise; nur etwas ihr Nahes ist vorhanden. Das der Souveränität Nahe ist aber die Unabhängigkeit, die relative Unabhängigkeit von anderer weltlicher Gewalt. Das Wesen der Souveränität liegt in der Unabhängigkeit. Bei einem Staatswesen, welches von keiner anderen weltlichen Gewalt in irgend einem Punkte abhängt, wird diese Unabhängigkeit Souveränität genannt. So mag man die relative Unabhängigkeit anderer Staaten auch Souveränität nennen, aber nie Souveränität schlechthin, sondern eben Halbsouveränität. Heifst die absolute, die volle Unabhängigkeit Souveränität, so werde die relative, die halbe Unabhängigheit Halbsouveränität genannt.“ Und einige Zeilen weiter: „Die halbsouveränen Staaten sind nichtsouveräne Staaten, bei welchen die Aufsicht oder Leitung von aufsen nur einen geringeren Umfang hat.“

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  60. Zorn, Staatsrecht, I, p. 72. Seydel in seinen zahlreichen Schriften. Von anderen Gesichtspunkten aus und mit anderem Endresultate Laband, Staatsrecht, I, p. 58: „Versteht man unter Souveränität aber die oberste, höchste, nur sich selbst bestimmende Macht, so schliefst dieser Begriff das Merkmal der Unbeschränktheit logisch ein und folglich auch das Merkmal der Unteilbarkeit, denn eine geteilte Souveränität wäre eine beschränkte Souveränität, eine halbe Souveränität, die nicht, wie Heffter, Völkerrecht, p. 19, sagt,,beinahe ein Widerspruch’, sondern eine vollkommene contradictio in adjecto ist.“ Im selben Sinne Pischel, a. a. O. p. 21. Mit Becht führt Stengel, a. a. O. p. 77 (1160), aus: „Wer daher den Souveränitätsbegriff so absolut fafst, dafs eine Vereinigung mehrerer Staaten zu einem gröfseren Verbande staatlichen Charakters ausgeschlossen ist, der verkennt den Zug der Entwicklung im Staatsleben. Blofse vertragsmäfsige und infolgedessen jeder Zeit lösliche Verbindungen können dem Bedürfnisse nicht genügen, da es sich um dauernde Zwecke handelt. Hier tritt der zusammengesetzte Staat ein, der es namentlich ermöglicht, einem Volke, das in eine Anzahl von Staaten gespalten ist, die Vorteile der nationalen Einigung zu gewähren, ohne die historisch gewordenen politischen Bildungen vollständig umzustofsen.“

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  61. So vor allem Zorn, Staatsrecht, Bd. I, p. 72, der den Bundesstaat als „pleonarchisch organisierten Einheitsstaat“ konstruiert. Dagegen Laband, Bd. I, p. 72: „Eine Konstruktion des Bundesstaates, welche sich darauf beschränkt, den staatlichen Charakter und die souveräne Gewalt der Bundesmacht zu behaupten und die staatliche Qualität der Gliedstaaten zu verneinen, ist wertlos, denn sie läfst das eigentliche Problem, die Stellung der Gliedstaaten innerhalb des Gesamtstaates positiv zu charakterisieren, ungelöst. Zorn selbst macht auch von seiner Konstruktion des Bundesstaates den allein möglichen Gebrauch, nämlich er ignoriert sie vollständig.“ Ähnliche Auffassungen vertreten jedoch im Anschlusse an Zorn auch Le Fur, p. 679, und Borel, p. 178.

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  62. Das haben bereits richtig erkannt Kosin, a. a. O. p. 19, Laband, Staatsr. 1 p. 61: „Es ist daher die Anforderung nicht abzulehnen, die Frage zu beantworten, welches Kriterium für den Staat übrigbleibe, wenn man die Souveränität für nicht wesentlich erklärt, und durch welches durchgreifende Merkmal sich der „nichtsouveräne Staat“ von Provinzen, Kreisen, Gemeinden u. dgl. unterscheide.“ Brie, St.Y. p. 13. G. Meyer, Staatsr. p. 6. Am ausführlichsten beschäftigt sich mit dieser Frage und führt die einzelnen Unterscheidungsversuche an Rosenberg, Arch. f. öffentl. Hecht, Bd. XIV (1899), p. 328 ff.

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  63. Selbst Rosin gibt die Schwäche all derjenigen Theorien zu, welche nicht am Souveränitätsbegriffe als Essentiale festhalten. Rosin, p. 20: „Es ist richtig, dafs mit der Anerkennung nichtsouveräner Staaten ein durchgreifendes Unterscheidungsmerkmal für die Subsumierung konkreter politischer Gebilde unter den Begriff,Staat’ oder,Gemeinde’ fortgefallen ist.“

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  64. Rosin, a. a. O. p. 27. Brie, St.Y. p. 8.

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  65. Übereinstimmend: Le Fur, p. 373. Laband, Staatsr., I p. 63: „Da kein Rechtsinstitut auf die Dauer sich erhalten kann, welches nicht einem als berechtigt anerkannten (vernünftigen) Lebenszweck dient, so liegt die Versuchung nahe, den Zweck in den Rechtsbegriff selbst zu verlegen und die schwierige und strenge Untersuchung der logischen Elemente, aus denen sich der Begriff eines Rechtsinstitutes komponiert, mit einer Spekulation über seinen Nutzen oder seine Notwendigkeit zu vertauschen. Diese Methode ist meines Erachtens ein Abweg. Der Zweck, welchem ein Rechtsinstitut dient, liegt jenseits seines Begriffes. Die Zwecke, welche durch Eigentum, Servitut, Sozietät, Kauf, Wechsel oder durch Eidhelfer, Tortur, Schwurgericht, Appellation u. s. w. erreicht werden sollen, oder tatsächlich realisiert werden, sind zwar von bestimmendem Einflufs auf die juristische Gestaltung dieser Rechtsinstitute und für das Verständnis der letzteren von unschätzbarem Wert, aber sie gehören nicht zum Begriff derselben.“ Treffend Windscheid, Pandekten, I § 37 n. 3: „Gewifs wird die Rechtsordnung Rechte nur zu dem Ende verleihen, um damit die Interessen derjenigen zu befriedigen, denen sie dieselben verleiht; aber in die Definition des Rechts gehört der Zweck, um dessenwillen es verliehen wird, nicht.“

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  66. Rosenberg, a. a. O. p. 357–361. Ich erinnere blofs an die Ersitzung und Verjährung im Zivilrechte.

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  67. Brie, St.V. p. 13 u. 14, wo er lediglich auf die Verschiedenheit einzelner Zwecke den Unterschied zwischen Staat und Gemeinde aufbauen will. Er selbst erachtet aber die von ihm angeführten Beispiele als nicht begriffsnotwendig und vermag nicht eine scharfe Abgrenzung zu geben. Fortwährend laufen ineinander „beschränkte Zwecke“, „allseitige Zwecke“, „menschliche Lebenszwecke überhaupt“. Vgl. namentlich p. 13 – 15. Rosenberg, a. a. O. p. 360.

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  68. Übereinstimmend: Le Fur, p. 373; G. Meyer, Staatsrecht, p. 7. „Ebensowenig kann die charakteristische Eigentümlichkeit des Staates in der Allseitigkeit seines Zweckes gefunden werden. Denn gerade die Allseitigkeit fehlt den Staaten in bundesstaatlichen Verhältnissen.“ Polier et Marans, p. 30.

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  69. Laband, Staatsr. I, p. 63 n. 1: „Zweck bedeutet aber einen bestimmten Zielpunkt; die Allseitigkeit des Zweckes ist daher eine contradictio in adjecto; sie ist der Verzicht, den Zweck zu präzisieren. Man kann wohl sagen, der Staat habe eine freie Auswahl hinsichtlich der Zwecke, welche er verfolgen wolle; er sei an keinen Zweck ausschliefslich gebunden; man hat dadurch aber nur einen anderen Ausdruck gewonnen für die Souveränität des Staates, welche den Satz einschliefst, dafs der Staat seine Zwecke und demgemäfs seine Kompetenz selbst bestimmt.’’ Das fortwährende Zurückkommen auf den Begriff der Souveränität gerade von Anhängern des nichtsouveränen Staates ist charakteristisch und ein Argument für die Essentialität dieses Begriffes.

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  70. Rosin, a. a. O. p. 27. Dagegen Laband, a. a. O. p. 63.

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  71. Jellinek, St.V. p. 41 ff. Gegen denselben Laband, Staatsr. I, p. 61, daselbst weitere Literaturangaben, namentlich aber die trefflichen Einwände Rosins, p. 21: „Auf der einen Seite gibt es auch in der Lebenstätigkeit des nichtsouveränen Staates, eben kraft seiner Unterwerfung unter die Herrschaft des souveränen, eine Sphäre, hinsichtlich deren er der Bestimmung durch den Willen des letzteren und dementsprechend der Kontrolle unterworfen ist“, und weiter unten: „Andererseits kommt der Gemeinde ebenso, wie dem nichtsouveränen Staate, ein Gebiet, wie auch immer sein Umfang sein mag, zu, auf dem sie in freier Willensbestimmung sich betätigt.“

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  72. Vgl. unten § 19 sub f.

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  73. Rosin, p. 15: „Hiernach kann als festgestellt erachtet werden: Die Bestimmbarkeit (Kontrollierbarkeit) in der Ausübung eines Rechts schliefst die Eigenschaft desselben als eines »eigenen’ für den Berechtigten nicht aus. Jellinek hätte sich dies um so mehr selbst sagen können, als er die Entziehbarkeit, welche doch entschieden weiter geht als die Bestimmbarkeit in der Ausübung, selbst richtig als nicht relevant erachtet hat.“

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  74. Übereinstimmend Rosenberg, a. a. O. p. 350, der auch konkrete Beispiele zur Begründung gegen Jellinek anführt. Selbst in seiner Allgemeinen Staatslehre 1900 hat Jellinek ein durchgreifendes Unterscheidungsmerkmal zwischen souveränem und nichtsouveränem Staate und zwischen Staat und Gebietskörperschaft im Staate nicht zu finden vermocht. Nach ihm ist wesentliches Merkmal des Staates das „Dasein einer Staatsgewalt“, d. h. „einer nicht weiter ableitbaren Herrschergewalt“ (p. 446), mit eigener Organisation, mit eigener Machtverteilung (p. 447), die nur auf seinem eigenen Willen beruht. Negativ darf daher sein höchstes Organ nicht mit dem Organe eines anderen Staates rechtlich zusammenfallen (p. 448) und seine Organisation darf nicht auf einem fremden Gesetze beruhen (p. 449). Auf die Halbsouveränität lassen sich diese Unterscheidungsmerkmale nicht zur Anwendung bringen. Namentlich hinsichtlich des eigenen Willens und des höchsten Organs versagt diese Theorie. (Siehe unten § 19, 23 u. 24.) Aufserdem sind dies zwar materielle Unterschiede, aber blofs materiell graduelle Unterschiede, die eine genaue Abgrenzung zwischen Staat und Gemeinde nicht ermöglichen. Wie kann man ferner daraus eine scharfe Grenze zwischen Jellineks „Staatsfragmenten“ und dem Staate oder der Gemeinde finden? Übereinstimmend: Polier et de Marans, p. 26.

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  75. Grundzüge eines Systems des deutsch. Staatsr., 1880, § 1.

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  76. La band, Staatsr. I, p. 62 ff. Ihm hat sich im wesentlichen nunmehr auch Jellinek, Allg. Staatsl. p. 158, angeschlossen.

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  77. Siehe unten § 20.

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  78. Gierke, an zahlreichen Stellen seiner Schriften; ders., in Holtzendorffs Rechtslexikcu, Art. Korporation. Brie, St.V. p. 10. Rosin, a.a.O. p. 36 u. a. m. Gierke, Schmollers Jahrbücher, Bd. VII, p. 35 [1131]. Rosenberg, a. a. O. p. 351.

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  79. Von Rosin werden als Beispiele angeführt die Naturalisation und der Adoptionsvertrag. Rosin, a. a. O. p. 35.

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  80. Leist, Vereinsherrschaft und Vereinsfreiheit im künftigen Reichsrecht, 1899, und all die angeführten Schriftsteller. A. A. Laband, a. a. O. p. 66 n. 2. Ders., a. a. O. I, p. 67 n. 1 behauptet, dafs sich niemand in der neuesten Literatur gegen seinen Begriff der „rechtlichen Herrschaft“ mit Beweisen gewendet habe. Indes hat auch Laband, I, p. 62, nachdem er zugegeben, dafs Rosin am eingehendsten diesen Begriff untersucht habe, keine Widerlegung desselben, namentlich gegen dessen Behauptung, dafs die eigenen Herrschaftsrechte „nichts für den Staat als solchen Charakteristisches“ seien, gegeben, sondern lediglich die Behauptung des Unzutreffenden aufgestellt.

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  81. Brie, a. a. O. p. 12: „Wenn aber jede Korporation naturgemäfs einer Gewalt über ihre Mitglieder und zwar auch einer gesetzgebenden Gewalt bedarf, so besteht kein Grund für die Annahme, dafs ihre (Herr-schafts-)Befugnisse auf Delegation vom Staate beruhen müssen, der Substanz nach immer dem Staate zustehen. Eine derartige Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn überhaupt die untergeordnete Persönlichkeit lediglich in der Realisierung von Zwecken der übergeordneten Persönlichkeit ihren Zweck hätte-, jede Persönlichkeit hat aber vielmehr naturgemäfs ihren eigenen Zweck, und dem subsidiären Berufe des Staates entspricht es, einen eigenen Zweck und eigenes Recht der speziellen Korporationen anzuerkennen.

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  82. Laband, I, p. 65. Völlig zutreffend bleibt auch trotz dieser Begegnung der Einwand Gierkes, in Schmollers Jahrbüchern, VII, p. 34 [1130]. „Dafs der Staat seinem Wesen nach Herrschaft ist, hat der Verfasser richtig erkannt und bis ins einzelne festgehalten. Dafs aber der Staat seinem Wesen nach auch Genossenschaft ist, dafür fehlt ihm das Verständnis. Scharfsinnig hat er in den verschiedenen Lebensäufserungen des Staates das Moment der Herrschaft aufgedeckt und von hier aus Glänzendes für die Analyse und Synthese der staatlichen Hoheitsrechte geleistet. Allein in den Verhältnissen von Herrschaft und Unterwerfung erschöpft sich ihm überhaupt der Inhalt der staatsrechtlichen Willens-determinationen. Nur was in die Formel von „Befehlen und Gehorchen“ hineinpafst, ist ihm echter und spezifischer Stoff von staatsrechtlichen Befugnissen und Verbindlichkeiten. Für irgend ein Verhältnis sozialer Gemeinschaft bietet dieses System keinen Raum.“ Preufs, a. a. O. p. 174.

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  83. Brie, St.V. p. 45 und n. 1, Laband, I, p. 65; „Während der Staat mit den Provinzial-, Kreis- und Gemeindeverbänden, ja sogar mit freiwillig gebildeten Vereinen das gemein hat, dafs sie eine umfassende Tätigkeit zur Verwirklichung der aus dem Zusammenlehen der Menschen sich ergehenden Kulturaufgaben entfalten, steht das Recht, freie Menschen zum Gehorsam zu zwingen, nur dem Staate zu. Weder die Gemeinde noch irgend ein gemeindeähnlicher Verband hat dieses Recht als ein eigenes, auf sich selbst beruhendes und nach freiem Willen auszuübendes. Eine Gemeinde mag befugt sein, Polizeiverordnungen, Steuerverordnungen u. s. w. zu erlassen; Erzwingbarkeit erhalten dieselben immer nur durch das Gebot des Staates. Gemeinden können auf einem grofsen Gebiet des politischen Lebens ein eigenes Recht zur Verwaltung, zur autonomischen Festsetzung von Statuten, ja selbst zur Rechtsprechung haben; sobald es aber darauf ankommt, ihren Befehlen Gehorsam zu verschaffen, mufs entweder die zuständige Behörde des Staates darum angegangen werden, oder dem Kommunalverbande mufs vom Staate die Handhabung seiner Herrschermacht für gewisse Anwendungsfälle übertragen sein. Wenn die Gemeinde befugt ist, mit Rechtskraft (Erzwingbarkeit) zu befehlen und ihre Befehle nötigenfalls mit Gewalt durchzuführen, so handelt sie im Namen und Auftrag des Staates, in Stellvertretung oder kraft Delegation desselben; es ist nicht ihre Macht, sondern die des Staates, welche sie in Bewegung setzt; es ist nicht ihr eigenes Recht, sondern ein fremdes, welches sie geltend macht.“ Gierke, Schmollers Jahrbücher, VII (N. F.), p. 86 [1182]. Ders., Deutsches Privatr. I, p. 114.

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  84. Rosin, a. a. O. p. 32.

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  85. Seydel, Kommentar zur Reichsverfassung, p. 8.

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  86. Namentlich wird vielfach und mit Vorliebe auf die Abhängigkeitsverhältnisse der Türkei hingewiesen. Laband, Staatsr. I, p. 60: „So wenig man bestreiten kann, dafs in der neueren staatsrechtlichen Theorie diese Begriffsbestimmung des Staates bis vor kurzem die fast ausschliefslich herrschende gewesen ist, so gewifs ist es andererseits, dafs der Sprachgebrauch diese doktrinäre Definition vom Staate widerlegt. Zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reiches hat man nicht angestanden, die nichtsouveränen deutschen Landesherrschaften Staaten zu nennen; die Mitglieder der Amerikanischen Union heifsen Staaten; die von der Türkei abhängigen oder abhängig gewesenen, nichtsouveränen politischen Gebilde bezeichnete man als Staaten.“ Brie, St.V. p. 10. Rosin, a. a. O. p. 10. Jellinek, St.V. p. 39

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  87. Laband, a. a. O. p. 61. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 159 n. 2.

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  88. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 443.

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  89. Jellinek hätte um so eher eine solche Gegenüberstellung vermeiden sollen, als er a. a. O., p. 446 n. 2, bezüglich der Unterscheidung von Staat und Gemeinde zugibt, dafs es nicht möglich sei, aus Erscheinungen einer fern abliegenden Epoche, gemeinsame staatsrechtliche Begriffe zu gewinnen.— Gierke, Deutsch. Privatr. p. 475: „Den Staat unterscheidet aber von allen Verbandspersonen ein Merkmal, durch das er als eine Gattung für sich vor und über sie tritt. Es ist das Merkmal der Souveränität.“ Seydel, Hirths Annalen, 1900, p. 190 und 193.

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  90. So z. B. Zorn, Staatsrecht.

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  91. Siehe oben p. 131 n. 74; das Nähere bei Rosenberg, a. a. O.

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  92. Wo bleibt das positive Merkmal, gegen welches Gemeinwesen kann nun Hochverrat begangen werden, gegen welches nicht?

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  93. Gegen Stöber, Rosenberg, a. a. O. p. 346, der mit Recht hinweist, dafs der Unterscheidungsversuch Stöbers unzulänglich sei.

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  94. Kritik desselben bei Rosenberg, a. a. O. p. 347.

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  95. G. Meyer, Staatsrecht, p. 7.

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  96. Stengel, a. a. O. p. 71 (777): „Alle Versuche, die darauf abzielten, darzutun, dafs die Souveränität eine nicht wesentliche Eigenschaft des Staates sei, müssen daher als mifslungen betrachtet weiden, da ohne Festhalten der Souveränität als einer wesentlichen Eigenschaft des Staates der Unterschied zwischen Kommunalverband und Staat verwischt wird.“ Siehe auch Anhang.

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  97. Die Theorie von der geteilten und teilbaren Souveränität, von Tocqueville, De la démocratie en Amérique I, c. 8 in Frankreich begründet und nach ihm in Deutschland von Georg Waitz, Grundzüge der Politik, Kiel 1862, aufgestellt, in England bis auf den heutigen Tag noch von Henry Maine, International law., p. 58, und vielen anderen Schriftstellern vertreten, hat viele Ähnlichkeiten mit der alten Lehre vom teilbaren Eigentum. Diese Theorie hat naturgemäfs mit der Erklärung des Begriffes der Halbsouveränität keine Schwierigkeit; darnach gehört eben die eine Hälfte ein und derselben Souveränität dem einen, die andere Hälfte dem anderen. Eine solche mechanische Teilung der Gewalten kann unmöglich der modernen Staatsauffassung entsprechen, sie steht im Widerspruche mit jeglicher modernen Staatstheorie. Gegen dieselbe Preufs,. a. a. O. p. 23; Jellinek, p. 18; Stengel, in Schmollers Jahrbüchern Bd. XXII, p. 7 [1094]; Brie, Bundesstaat, p. 105; ders., St.V. p. 98; Laband, Staatsrecht, Bd. I p. 58; Rosin, p. 6. Neuerdings halten nur noch daran fest Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat 1892, und Rümelin, Zeitschr. f. gesamte Staatswissenschaften, Bd. XXXIX, p. 195ff. Vgl. über letzteren Gierke, Schmollers Jahrbücher, p. 64 [1160] n. 1: „Neuerdings behauptet zwar wieder E. Rümelin eine wirkliche Teilung der Souveränität im Deutschen Reiche, allein,insoweit’ ist ihm das Reich eben nicht,Bundesstaat’, sondern Staatenbund’ (?!), aufserdem ist es,,insoweit’ es unmittelbar über das Volk herrscht,,Einheitsstaat’. Endlich ist es auch wirklicher,Bundesstaat’, aber nur,insoweit’ es blofs die Aufsicht über eigene Staatsverwaltung der Gliedstaaten führt, also wieder,monstro tantum simile1!“ Völlig unzutreffend ist daher auch der Vorwurf Pischels, a. a. O. p. 38, dafs „das logisch unhaltbare Schlagwort“ Halbsouveränität eine Teilung im mechanischen Sinne enthalten müsse und im Widerspruche mit den von Pischel und auch von uns aufgestellten Lehren der Souveränität steht. Jeder Abschnitt unseres Buches widerlegt diesen Vorwurf.

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  98. Rosin, p. 35.

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  99. Brie, St.Y. p. 30.

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  100. Ebenso für den Bundesstaat treffend: Laband, I, p. 59. Mit Recht bemerkt auch Jellinek, Allg. Staatsl. p. 450, dafs „aus dem Dasein oder Fehlen bestimmter,Hoheitsrechte’ niemals auf Sein oder Nichtsein des Staates geschlossen werden darf“.

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  101. Heilborn, p. 48ff. Liszt, Völkerrecht, p. 31.

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  102. Insofern ist die vielfach und auch von Laband, I, p. 70, vertretene Auffassung nicht immer zutreffend, dafs die Völkerrechtspersönlichkeit „ein Symptom der Staatsqualität ist und ihre internationale Anerkennung einen Rückschlufs auf das Vorhandensein der letzteren gestattet“. In diesem Sinne hat Le Fur, p. 404, nicht so unrecht, wenn er ausführt, dafs die internationale Persönlichkeit und der Charakter eines Staates zwei vollkommen verschiedene Dinge sind, und dafs die Existenz der internationalen Persönlichkeit keineswegs notwendig die Existenz eines Staates zur Voraussetzung habe. Ähnlich Jellinek, Staatenverbindungen, p. 49, jedoch vom Standpunkte nichtsouveräner Staaten.

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  103. Brie, a. a. O. p. 39 n. 4: „Insofern nur Staaten Mitglieder einer Völkerrechtsgemeinschaft bezw. völkerrechtliche Subjekte sind, ist die einem nichtsouveränen oder sogen, halbsouveränen Gemeinwesen zustehende völkerrechtliche Persönlichkeit ein wesentliches Moment für die Feststellung der Staatsnatur desselben.“ Le Normand, La reconnaissance internationale 1899, p. 70 ff.

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  104. Wie die Türkei im Verhältnisse zu Bosnien und der Herzegowina und Cyperns. Völlig zutreffend bemerkt Mode, Doppelsouveränität, p. 18, dafs der Genufs eines Gutes nur ein Naturale und kein Essentiale des Rechtes sei, und dafs man bei jedem Rechte scharf auseinanderhalten müsse das Recht selbst und die Befugnis zur Ausübung des Rechtes.

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  105. Es besteht in unseren Ausführungen eine gewisse Ähnlichkeit mit derjenigen Auffassung des Staatenbundes, wie sie von Schulze, Staatsr. I, p. 42, und Gierke, Schmollers Jahrbücher, VII [p. 1157] vertreten wird, dafs der Staatenbund staatsrechtlich, eine Sozietät völkerrechtlich ein Rechtssubjekt sei. Die Gegner dieser Ansicht pflegen die Frage in der scharfen Formulierung aufzuwerfen, dafs, was nach aufsen Rechtssubjekt sei, nicht nach innen Rechtsverhältnis sein könne. So La band, I, p. 54 n. 1. Brie, St.V. p. 84 und p. 84 n. 3, wo er mit Recht anerkannt hat, dafs Gierke mit seiner Behauptung, nicht wie ihm Laband vorwirft, eine mechanische Trennung vorgenommen wissen will, dafs er vielmehr die völkerrechtliche und staatsrechtliche Betrachtung auseinanderzuhalten versteht, ohne in die Schablone des Privatrechtes zu geraten. An einer anderen Stelle, Staatsr. I, p. 70, führt Laband aus: „Ein politisches Gemeinwesen, welches im völkerrechtlichen Verkehr mit anderen unabhängigen Gemeinwesen als Staat anerkannt ist, kann nicht, für sich allein betrachtet, dieser Qualität ermangeln. Es kann nicht nach aufsen Staat, nach innen Kommunalverband sein.“ Unsere Ausführungen über Halbsouveränität scheinen indes gegen diese nicht gehörige Zusammenfassung Staats- und völkerrechtlicher Betrachtungsweise zu sprechen und auch Laband selbst, wenn er wieder an einer anderen Stelle, I, p. 97 sagt: „Die Einzelstaaten haben daher dem Reiche gegenüber diejenigen Befugnisse, welche den Selbstverwaltungskörpern zustehen und das Wesen der Selbstverwaltung ausmachen, während das Reich diejenigen Rechte ausübt, welche der souveränen Staatsgewalt den Selbstverwaltungskörpern gegenüber gebühren, nämlich die Aufstellung der Normen und die Kontrolle ihrer Befolgung/* oder p. 99: „Das Reich hat nämlich nach Art. 78 ideell eine unbegrenzte Kompetenz; es kann die verfassungsmäfsig festgestellte Grenze zwischen seiner Machtsphäre und der Machtsphäre der Einzelstaaten in der Form der Verfassungsänderung einseitig, d. h. ohne Zustimmung der einzelnen Gliedstaaten, verändern; es kann also den Gliedstaaten die ihnen verbliebenen Hoheitsrechte entziehen. In einem gewissen Sinne kann man daher sagen, dafs die Einzelstaaten ihre obrigkeitlichen Rechte nur durch die Duldung des Reiches, nur precario haben, dafs ideell das Reich die staatliche Gewalt in voller Integrität besitze, und dafs die Einzelstaaten auch diejenigen Rechte, auf welche sich die Kompetenz des Reiches nicht erstreckt, ebenso wie diejenigen, welche ihnen das Reich innerhalb seiner Kompetenz zuweist, nur durch den Willen des Reiches haben.“ Laband verfällt in den von ihm selbst gerügten Fehler. In allen diesen Ausführungen wird der Begriff der Souveränität als Unterscheidungsmerkmal dringend vermifst.

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  106. Auch die deutsche Landeshoheit hestand ursprünglich in blofs zur Ausübung übertragenen staatlichen Befugnissen, die erst im Laufe der Zeit zu subtsantiellen Befugnissen sich entwickelten. Brie, St.V. p. 102.

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  107. Z. B. die Definition Heffters, a. a. O. § 19 p. 48: „Halbsouveränität ist zwar ein überaus vager Begriff, ja beinahe ein Widerspruch in sich, da der Ausdruck Souveränität gerade die absolute Negation jeder äufseren Abhängigkeit anzeigt und eine Beschränkung dieser Negation im allgemeinen eine unbestimmbare Menge von Abstufungen zuläfst, welche sich nicht auf Zahlenverhältnisse zurückführen lassen. Insofern jedoch die Souveränität eine wesentlich doppelte Bedeutung und Wirksamkeit hat, eine äufsere anderen Staaten gegenüber und eine innere, in dem Bereiche des eigenen Staates, wovon letztere freilich auch regelmäfsig die Basis der ersteren ist, kann man, wo zwar diese Basis vorhanden, jedoch die äufsere Wirksamkeit durch eine höhere Macht gehemmt ist, das Verhältnis der Staatsgewalt eine Halbsouveränität nennen.“

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  108. So aufser Heffter, a. a. O., auch Phi Hi more, Commentaries, Bd. 1 p. 97 ff., und Calvo, Dr. intern., Bd. I, p. 146 u. a. m.

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  109. Gegen solche Auffassungen sind freilich die Ausführungen Pischels völlig zutreffend, a. a. O. p. 38.

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  110. Die Zusammenstellung der verschiedenen Auffassungen findet sich bei Sirmagieff, a. a. O. p. 160 ff. Siehe auch hist. Teil p. 95 ff.

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  111. Sirmagieff, in seiner Arbeit; ebenso Despagnet, und viele im historischen Teile angeführten Schriftsteller.

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  112. Hachenburger, a. a. O. p. 8 in fine; Charles Lewis Tupper, Our Indian protectorate, 1893, p. 18: „There may be found in India every shade and variety of sovereignty, but there is only one independent, sovereign, the British Government.“

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  113. Despagnet, p. 21: „Cette restriction de l’indépendance des Etats a donc un caractère conventionnel et elle a pour base leur souveraineté même, en vertu de laquelle ils fixent leur situation à leur gré, absolument comme les limitations contractuelles de la liberté individuelle ont pour fondement la liberté même des contractants qui leur permet de s’obliger.“ Derselbe, p. 24: „.. ces États sont ceux qui, souverains et indépendants en principe, dépendent cependant d’une autre puissance dans l’exercice de certains droits essentiellement inhérents à la souveraineté interne ou à l’indépendance dans les rapports extérieurs.“

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  114. Siehe darüber auch unten § 19 sub c.

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  115. Hachenburger, a. a. O. p. 9: „Les seuls États qu’on pourrait avec quelque raison appeler mi-souverains sont les États qui n’exercent qu’en seconde main une souveraineté à eux déléguée. Nous en verrons des exemples, à propos de la Bulgarie, et des provinces Danubiennes,“ und p. 25: „L’État vassal au contraire, dont nous envisageons la situation, n’a jamais été indépendant, puisqu’il n’existait même pas. Il n’a donc rien pu déléguer. Bien au contraire, la souveraineté qu’il va désormais exercer n’est qu’une souveraineté d’emprunt, à lui déléguée. C’est pourquoi nous pouvons le qualifier de mi-souverain.“ Nur im Grundprinzipe stimmen wir überein; bezüglich der Annahme eines Delegationsverhältnisses weichen wir wesentlich ab.

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  116. Übereinstimmend: Brie, St.V. p. 10, 30. Rosin, a. a. O. p. 34. Jellinek, St.V. p. 140. Pischel, p. 45, 46.

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  117. Rosin, p. 35. Nicht immer zutreffend müssen die Ausführungen Pischels, a. a. O. p. 37, im Anschlufs an Bornhak, p. 59, sein, dafs der Vasallenstaat nicht durch Rechtsakte, sondern durch Anerkennung historischer Tatsachen entstanden sei.

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  118. Brie, a. a. O. p. 34, spricht nicht ganz genau von „Gewohnheitsrecht“.

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  119. Rosin, p. 35; Brie, St.Y. für den Staatenverein im allgemeinen, p. 56: „Manche juristische Schriftsteller wollen allerdings die Bezeichnung,Verein’ nur denjenigen zur Realisierung eines gemeinschaftlichen Zweckes bestimmten dauernden Personenverbindungen beilegen, welche ihren Ent-stehungsgrund im Vertrage haben; und es läfst sich in der Tat nicht verkennen, dafs die Ausdrucksweise der Gesetze, sowie der gemeine Sprachgebrauch vielfach Hinneigung zu einer solchen Beschränkung zeigen. Dennoch liegt kein genügender Grund vor, bei dem Ausdruck,Verein’ nur an den einmaligen Akt der Gründung durch Willenseinigung und nicht vielmehr an die im Verein fortdauernd bestehende Vereinigung der Personen bezw. ihrer Kräfte zu denken. So gebrauchen denn auch zahlreiche Vertreter der Rechtswissenschaft den Ausdruck,Verein’ bezw.,Vereinigung’ ohne Rücksicht auf die Art der Entstehung der fraglichen Personenverbindungen.“ Ebenso für den Bund p. 81: „Gleichgültig ist endlich für den Bundesbegriff die Art der Entstehung des Staatengemeinwesens,“ und speziell für den Bundesstaat p. 131: „Sind diese Darlegungen richtig, so kommt der Frage, in welcher Weise die wirklichen Bundesstaaten und ihre Verfassungen entstanden sind, nur eine untergeordnete, insbesondere für das rechtliche Wesen des Bundesstaates durchaus nicht mafsgebende Bedeutung zu.“

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  120. Jellinek, Allg. Staatsl. p. 159 n. 2: Ein Staat kann geschichtlich durch einen anderen gebildet werden; rechtlich hat er seine Gewalt immer nur durch sich selbst. Bulgariens Staatsgewalt ist nicht abgeleitete türkische, sondern originär bulgarische Gewalt; seine Gewalt ist gar nicht mehr potentiell in der türkischen Gewalt enthalten, wie es mit den eigenen, aber derivativen Rechten der Gemeinde hinsichtlich der sie beherrschenden Staatsgewalt der Fall ist.“ A. A. Rehm, Staatslehre, p. 114. Nur in diesem Sinne hat Pischel, a. a. O. p. 47, Recht, wenn er das Suzeränitätsverhältnis als unorganisches darstellt.

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  121. Brie, St.V. p. 16, legt auf diese Unterscheidung grofses Gewicht. Rosin, p. 22.

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  122. Windscheid, Pandekten, Bd. 2 § 251, p. 6. Dernburg, Pandekten, Bd. 2 § 1 n. 4.

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  123. Theokratisch ausgedrückt: von Suzeräns Gnaden. Eine auch im Privatrechte, freilich in einem anderen Sinne übliche Wendung, womit man eine einem Institute immanente Erscheinung ausdrücken will. So spricht Eck, Vorträge zum Entwurf eines B.GB. Heft I, 1896, p. 49, von einer „exceptio doli von Gottes Gnaden.“

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  124. Ägypten bildet ein Beispiel der ersteren Art, die Donaufürstentümer der zweiten Art. Pischel, a. a. O. p. 51, 53.

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  125. Übereinstimmend Pischel, p. 50.

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  126. Savigny, System des heutigen römischen Rechtes, 1840, Bd. I, p. 333. Diese Definition ist aber bekanntlich ungemein bestritten, indem man zwei Arten von Rechtsverhältnissen unterscheiden will, nämlich auch zwischen Person und Sache, so z. B. Dernburg, I, § 40. Stammler, Wirtschaft und Recht, p. 658, nennt das Rechtsverhältnis zur Sache „einen unglücklichen Gedanken“. Für uns kommt jedoch die Definition Savigny s allein in Betracht. Vgl. darüber Bierling, Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe, II, p. 128ff. (1883), und ders., Prinzipienlehre, I, p. 184ff.

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  127. Bierling, Prinzipienlehre, Bd. I, p. 31.

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  128. Brie, St.V. p. 33, der die Möglichkeit durch Vertrag, durch einseitigen Willensakt und durch Gewohnheitsrecht zugibt; namentlich p. 34.

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  129. Eltzbacher, Der Anarchismus, 1900, p. 23.

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  130. Brie, p. 6. Jellinek, Allg. Staatslehre, p. 434.

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  131. Formell erfolgt eine solche Begründung des Verhältnisses zwischen. der Türkei und ihren halbsouveränen Staaten immer durch den Erlafs eines konstituierenden Firmans, Übereinstimmend Pischel, p. 54, der aber die Regelung der Beziehungen materiell, meines Erachtens mit Unrecht, stets auf Vertrag gründen will. Gierke, in Schmollers Jahrbüchern, VII (N. F.), p. 57 [1153]: „Wird der Staat als Gemeinwesen aufgefafst, so ist zunächst jeder seine Existenz schaffende oder vernichtende Vorgang ein Lebensvorgang, dessen juristischer Inhalt in der Setzung oder Aufhebung einer Gesamtpersönlichkeit besteht. Ein solcher Vorgang kann offenbar so wenig wie die Geburt oder der Tod des Einzelmenschen als Rechtsgeschäft konstruiert werden. Er charakterisiert sich vielmehr lediglich als die Verwirklichung eines Tatbestandes, an welchen das objektive Recht eine Rechtswirkung knüpft.“ — So schlofs auch Fürst Kara-Georg von Serbien 1806 einen Waffenstillstandsvertrag mit der Pforte, in welchem der Provinz Serbien eine Reihe von Privilegien gewährt wurden. Der Pretoria-Vertrag 1881, auch der Londoner Vertrag (1884) zwischen England und Transvaal hätte in der Form eines zweiseitigen Vertrages die Suzeränität Englands aufrecht erhalten können. Eine treffende Parallele bietet auch nach der sogen. Legaltheorie im Staatskirchenrecht das Verfahren bei Bekanntmachung des Inhalts von Konkordaten (Preußische Kabinettsordre vom 23. August 1821, betreffend die Sanktion der päpstlichen Bulle vom 16. Juli 1821 de salute animarum, Ges.Samml. p. 113). Ein ähnliches Verhältnis zeigt sich auch bei der Gründung einer Korporation (Gierke, Deutsches Privatrecht, I, p. 484 ff.), so auch die Versailler Verträge, auch der Beamtenvertrag, wenn man annimmt, dafs er einseitiger Antrag und einseitiger Akt der Staatsgewalt sei.

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  132. Vgl. historischer Teil, p. 18. Pariser Vertrag, Art. 22. Engelhardt, Les protectorats, p. 41. Über die russische Auffassung der Garantie von 1856 siehe hist. Teil, loc. cit.

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  133. Übereinstimmend Pischel, p. 53.

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  134. Als weitere Beispiele wären noch anzuführen der Vertrag von Kutschuk-Kainardji (1774) zwischen Rufsland und der Pforte, betreffend die Donaufürstentümer, wo die Errichtung privilegierter Provinzen ins Auge gefafst wurde, vor allem aber der Vertrag zu San Stephano (1878).

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  135. So z. B. die Halbsouveränität der Moldau und Walachei, sowie Serbiens auf dem Pariser Kongresse (1856) und diejenige Bulgariens durch den Berliner Kongrefs (1878), übereinstimmend Brie, p. 34: „Es kann aber ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Staaten auch durch Gesetz, also durch einen einseitigen Willensakt, begründet werden, indem ein Staat aus einem Teile seines Volkes und Gebietes ein neues, besonderes Staatswesen errichtet, demselben jedoch keine oder wenigstens keine volle Unabhängigkeit einräumt,“ und p. 34 n. 1: „Ein Beispiel aus neuester Zeit ist die Errichtung des Fürstentums Bulgarien durch den Willen der Pforte (der Berliner Vertrag hatte in dieser Beziehung nur präparatorische Bedeutung).“

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  136. Pariser Vertrag: Art. XXII, XXVI, XXVII. Berliner Vertrag: Art. III, IX, XI. Dagegen fehlt in letzterem die Frage einer Intervention vollkommen. Es ist dies eine scheinbar absichtliche und eine wesentliche Lücke dieses Vertrages. Vgl. hist. Teil, p. 45. Übereinstimmend Brie, St.V. p. 31 n. 2: „Dies wird insbesondere dann unzweideutig hervortreten, wenn der übergeordnete (herrschende) Staat dritten Staaten gegenüber zur Respektierung der dem untergeordneten Staate zustehenden Rechte verpflichtet ist, wie die Türkei hinsichtlich der christlichen, von ihr (bis 1878 resp. noch jetzt) abhängigen Staaten.“ Pischel, p. 53, der aber zu weit geht, wenn er infolge dieser Garantie dem Verhältnis Bulgariens zur Türkei einen mehr völkerrechtlichen als staatsrechtlichen Charakter beilegen will.

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  137. Nunmehr vertritt aber Jellinek, Allg. Staatsl. p. 254, eine wesentlich andere Ansicht. Im Sinne des Textes auch Fischel, p. 37: „Vom dogmatischen Standpunkt also rechtfertigt sich die Entstehung der Vasallenstaaten nur, wenn man ihren Ursprung auf staatliche Willensakte des souveränen Staates zurückführt, der entweder bereits vorhandenen Gemeindeverbänden gewisse Seiten der Staatstätigkeit überläfst oder neue schafft, denen er aus dem Machtbereich seiner Souveränität eine Kompetenz zuweist, und je nachdem nun sind diese Willensakte Verträge oder Gesetze.“

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  138. Über die Schwierigkeiten des Problems beim Bundesstaate, über die Mifslichkeiten einer Fiktion, wie sie von Jellinek in seinen „Staatenverbindungen“ aufgestellt worden ist, vgl. Rosin, a. a. O. p. 9, der allerdings seine Ansicht daraus ableitet, dafs Jellinek und Zorn aus dem Souveränitätsbegriffe falsche Konsequenzen gezogen haben, indem sie aus demselben als Gesamtbegriff sämtliche Hoheitsrechte fliefsen lassen, wodurch Jellinek nach Rosin auch zur Konstruktion nichtsouveräner Staaten durch den Willensakt eines souveränen gelangt ist.

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  139. So bereits treffend Rosin, p. 5 n. 3, namentlich p. 35 n. 1: „Herrschaftsrechte, d. h. Rechte aus eigener Macht des Berechtigten, sind daher eine besondere Art von Rechten und nicht mit den ,eigenen Rechten’ zu verwechseln, die, wie nachgewiesen (§ 10), nichts anderes sind als die Rechte des Berechtigten überhaupt.“

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  140. Clausius, Das Merkmal der Macht im Begriffe des Rechtes im subjektiven Sinne, 1890. Bekannt ist die Definition Windscheids, des Rechtes im subjektiven Sinne als „einer von der Rechtsordnung verliehenen Willensmacht oder Willensherrschaft“.

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  141. Windscheid, Pandekten, I § 37.

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  142. Übereinstimmend Pischel, p. 44; mit sich selbst aber im Widerspruch p. 39.

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  143. Rosin, a. a. O. p. 34: „Immer geht das Recht des Gläubigers auf den Willen des Schuldners als auf seine Ursache zurück, aus der er nach Umfang und Inhalt seine Kraft entnimmt, während der Herrschaftswille des Vaters über sein Kind, des Staates über seine Untertanen in sich selbst, in der durch die organische Ordnung der Verhältnisse gegebenen eigenen Macht der herrschenden Persönlichkeit über die beherrschte ihre Begründung und Bestimmung findet. Mit Fug kann man daher die Herrschafts rechte im Gegensatz zu den obligatorischen als organische Rechte den mechanisch begründeten gegenüberstellen; denn gerade darin beruht, wie die neuesten Forschungen auf diesem Gebiete gezeigt haben, eine wesentliche Eigenschaft des Organischen, dafs es in sich selbst, nicht aufser sich den Grund und die Ursache seines Bestehens findet, alles Äufsere höchstens als Bedingung, nicht als Ursache seines Lebens in Betracht kommt.“ Übereinstimmend Herzfelder, Gewalt und Recht, p. 9. Dies trifft aber nur beim Rechtsgeschäfte zu, nicht dagegen bei Delikten oder anderen obligatorischen Tatbeständen.

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  144. A. a. O. p. 35 n. 1. In der erwähnten Abhandlung hat sich Herzfeld er gegen den Begriff der Gewalt oder Macht als Rechtsbegriffes und des Gewaltverhältnisses als Rechtsverhältnisses gewendet. Nach ihm sind alle Gewaltverhältnisse rein tatsächliche innere Verhältnisse, welche manchmal nach aufsen hin als Rechtsverhältnisse sich darstellen können (p. 23). Seine Ausführungen gipfeln in dem Satze : Eine Gewalt, die sich nach aufsen als Recht darstellt, wird dadurch nicht zum Rechte, sondern äufseres und inneres Verhältnis sind streng voneinander zu scheiden. Dagegen ist einzuwenden, dafs eine solche Scheidung vielfach unmöglich, vielfach aber auch verkehrt wäre. Es hiefse oftmals Grund und Folge verwechseln, wollte man zunächst blofs ein Gewaltverhältnis im Herzfelderischen Sinne und daneben erst ein Rechtsverhältnis zugestehen. Mit Recht führt Kipp in Windscheids Pandekten gegen Herzfelder Bd. I, § 37 n. 3 aus, dafs das tatsächliche und das Rechtsverhältnis beständig durcheinandergeworfen werden, eine Scheidung mithin unmöglich sei. Herzfelder, a. a. O. p. 10 n. 36, macht ferner Rosin zum Vorwurfe, woher derselbe so genau wisse, dafs es sich beim Begriffe der Macht um einen Rechtsbegriff handle. Rosin hat allerdings a. a. O. p. 4 eine Begründung zum Begriffe der rechtlichen Macht nicht gegeben. Aber aus seinen Ausführungen über den Souveränitätsbegriff geht die Rechtlichkeit der Macht zur Genüge hervor. Andererseits ist aber nicht, wie Rosin anzunehmen scheint, der Begriff der „Macht“ schlechthin ein Rechtsbegriff, denn Rosin selbst unterscheidet in seinen Ausführungen zwischen tatsächlichen Machtverhältnissen und rechtlicher Macht. Insoweit ist Herzfelders Polemik berechtigt. Zu weit geht dagegen das Leugnen jeglicher Möglichkeit eines Rechtsbegriffes. Für das Recht ist besonders von Wichtigkeit die rechtliche Beziehung. Wie tatsächlich das Gewaltverhältnis gestaltet sein möge, ob das Kind den Vater oder der Sklave den Herrn beherrscht, ist für das Recht völlig gleichgültig. Treffend hat Dyroff, Kritische Vierteljahrsch., Bd. 33, p. 271, darauf hingewiesen.

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  145. Rosin, a. a. O. p. 5, will dagegen begrifflich den Bundesstaat auf einem Herrschaftsverhältnisse aufbauen, die einzelnen Staaten ihrer Souveränität entkleiden.

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  146. Laband, I, p. 85: „Man darf aber nicht das Rechtsverhältnis, welches zur Gründung des Reiches geführt hat, identifizieren mit der Institution, welche durch diese Gründung geschaffen worden ist.“ Ebenso Brie, St.V. p. 56. Rosin, a. a. O.

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  147. Neben den von Rosin angeführten Beispielen der Naturalisation und der Adoption möchten wir nunmehr auch die Halb Souveränität hinzufügen.

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  148. Rosin, a. a. O. p. 35.

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  149. Pischel, a. a. O. p. 44. „Die nichtsouveränen Staaten können aber trotz ihres Staatscharakters rechtlich nicht für sich bestehen; sie bedürfen immer einer anderen Gewalt zu ihrer Ergänzung, welcher dann die Souveränität im eigentlichen Sinne zukommt.“

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  150. So Sirmagieff, p.165: Nouspensons donc que l’État mi-souverain est celui qui, par un traité spécial, s’est soumis à un autre État parfaitement souverain pour l’exercice de certains droits expressément détérminés par le traité.“ Es ist dies eine Yerkennung des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen Suzerän und halbsouveränem Staat, sowie eine gänzliche Ignorierung der geschichtlichen Entwickelung.

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  151. Wer sich vorwiegend mit dem Protektorate beschäftigt, wie Despagnet, Essai sur les protectorats, hat mit der praesumptio pro protecto keine Schwierigkeit. Unpräzis ist die Ansicht von Tkalac, a. a. O. p. 30, der die praesumptio für den Vasallen in Anspruch nimmt, weil er die Firmane als eine bestimmte Vertragsform hinstellt, während sie doch eine einseitige Willenserklärung sind. Selbst bei der in Vertragsform begründeten Halbsouveränität kann man eine solche restriktive Interpretation zu Lasten des Suzeräns nicht annehmen, weil ja jedem neuen Vertrage ein Grundvertrag, eben das rechtsbegründende Verhältnis, voraufgegangen ist. Ganz verfehlt ist endlich, wie bereits hervorgehoben, die Auffassung Sirmagieffs, p. 162, der nur auf Grund von Verträgen zwischen zwei Staaten die Halbsouveränität entstanden wissen will. Auch seine Behauptung (a. a. O. p. 182), die Halbsouveränität sei lediglich eine künstliche Schöpfung der modernen Diplomatie, mithin eine Ausnahme des gemeinen Völkerrechtes, scheint uns einen Fehlschlufs a maiori ad minus zu enthalten. Wenn die Halbsouveränität eine Ausnahme bildet, so ist es lediglich eine Ausnahme der Regel, dafs die Staaten im Zweifel souverän seien. Vgl. auch Sirmagieff, p. 174: „Nous n’hésitons pas à déclarer dès maintenant que la situation des États mi-souverains est purement artificielle; qu’elle à été créée par la diplomatie moderne“ . . . und weiter unten: „Cet État conserve intacts tous les droits que le traité ne lui a pas retirés.“

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  152. So Sirmagieff, p. 183–185, der zwischen incapacité légale und incapacité naturelle unterscheidet und die Frage aufwirft, ob eine natürliche Unfähigkeit beim Staate überhaupt möglich sei. Meiner Meinung nach ist eine solche Fragestellung im Anschlufs an das Privatrecht gänzlich verfehlt.

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  153. Sirmagieff, p. 185, 186: „Qu’elle est d’ailleurs la raison qui a déterminé les parties à ériger en État une nation qui dépendait auparavant d’un autre Etat? Ce n’est pas cette nation qui s’est rendue de force indépendante, car elle n’aurait jamais consenti à dépendre en quoi que ce fût de l’Etat dont elle se détachait. Mais on a reconnu que cette nation était digne de constituer un Etat à part, de se gouverner librement et d’entrer dans la grande famille des nations“ (?!) . . . und weiter unten: „Interpréter largement l’incapacité de l’Etat mi-souverain, c’est fournir à la puissance qui le domine un argument légal en apparance pour l’amoindrir et l’asservir, à coté de l’argument brutal qu’il trouve dans sa force et dont il abuse presque toujours.“ Wo bleibt hier die rechtliche Begründung? Sirmagieff hat sich nicht zum Begriffe der rechtlichen Macht aufschwingen können. Für die Unhaltbarkeit einer solchen Ansicht spricht am deutlichsten — um nur ein Beispiel hervorzuheben — Art. 8 des Berliner Vertrages.

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  154. Über Kompetenz namentlich Hänel, Staatsr. I, p. 218–238 und p. 771–806. Georg Meyer, Staatsr. p. 215.

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  155. Stengel, in Schmollers Jahrbüchern, Bd. XXII, p. 72: „Wenn nämlich die sogen. Kompetenz-Kompetenz als das entscheidende Kennzeichen der Souveränität des Staates betrachtet wird, so ergibt sich für den einfachen, in keinem Bundesverhältnisse stehenden Staat keinerlei Schwierigkeit; der einfache Staat kann sich — abgesehen von seiner völkerrechtlichen Stellung — Ziele und Aufgaben setzen, welche er will. Er findet in seinem Innern keinerlei rechtliche Schranke, die er bei Ausdehnung seiner Zuständigkeit zu beachten hätte.“

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  156. Über die Bedeutung der Kompetenz für die bundesstaatliche Konstruktion herrscht lebhafter Streit. Brie, z.B. St.V. p. 104, erachtet sie als notwendiges Begriffserfordernis des Bundesstaates. Rosin, p. 40, erachtet bei der Konstruktion die Frage der Kompetenz für irrelevant. Das Nähere bei Rosenberg, a. a. O. p. 341. Auf die Unmöglichkeit einer genauen Abgrenzung weist mit Recht Laband, I, p. 59, 86, 87, hin.

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  157. Dies sei ganz besonders gegen Hänel und diejenigen hervorgehoben, welche Souveränität mit Kompetenz-Kompetenz identifizieren.

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  158. Zuerst wurde darauf von Jellinek, St.V. p. 16 ff., aufmerksam gemacht.

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  159. Das Verhältnis des halbsouveränen Staates zum Suzerän liefse sich mit Rücksicht auf die Kompetenz folgendermafsen ausdrücken: In den Fällen, wo die praesumptio für den halbsouveränen Staat spricht, steht ihm auch Kompetenz, selbst Kompetenz-Kompetenz zu; auf allen denjenigen Gebieten dagegen, welche ihm nicht zur Ausübung übertragen sind, ist er überhaupt nicht kompetent. Dadurch unterscheidet sich der halbsouveräne Staat, wie ersichtlich, vom souveränen, und aus diesem Grunde dürfte hier der Ausdruck „beschränkte Kompetenz-Kompetenz“ angebracht sein, wobei nicht verkannt werden soll, dafs dies strenggenommen eine contradictio in adiecto, eine beschränkte Unbeschränktheit sei; oder noch anders ausgedrückt: gegenüber seinen eigenen Untertanen hat der halbsouveräne Staat „innere Kompetenz-Kompetenz“, im Verhältnisse zum Suzerän aber selbst seinen Untertanen gegenüber blofs „relative Kompetenz-Kompetenz“.

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  160. Die völkerrechtliche Sanktion oder die Garantie des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen Suzerän und halbsouveränem Staat bedeutet oftmals für den Suzerän einen Ausübungsverzicht auf seine Kompetenz-Kompetenz-, ebenso kann die Frage der Entziehbarkeit und Unentziehbarkeit auf die Frage der Kompetenz von erheblichem Einflüsse sein. — Aus der ganzen Kompetenzfrage im Verhältnisse zwischen Suzerän und halbsouveränem Staate zeigt sich deutlich, was bereits Stengel treffend hervorgehoben hat, dafs dieselbe „kein so entscheidendes Merkmal für den Begriff der Souveränität sein kann, wie Borel und Hänel annehmen, dafs vielmehr dieses Merkmal noch in anderen Umständen gesucht werden mufs, wenn auch die sogen. Kompetenz-Kompetenz in dieser Hinsicht keineswegs bedeutungslos ist“. Stengel, a. a. O. p. 74.

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  161. Holtzendorffs Rechtslexikon s. v. Autonomie. Bluntschli, Staatswörterbuch s. v. Autonomie. Meyer, Staatsr. § 155, II. Laband, Staatsr. II § 54. Wind scheid, Pandekten § 191. Gierke, Deutsches Privatrecht.

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  162. Laband, I, p. 101: „Autonomie als ein juristisch relevanter Begriff setzt daher eine nichtsouveräne, öffentlich-rechtliche Gewalt voraus, der die Befugnis zusteht, kraft eigenen Rechtes, nicht auf Grund blofser Delegation, verbindliche Rechtsnormen aufzustellen.“

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  163. Liebe, Streitfragen, Zeitschr. f. ges. St.W., Bd. 38 (1882) p. 641. Jellinek, St.V., p. 42, der jedoch dem eigenen Rechte einen ganz anderen Sinn beilegt. Laband, I p. 61. Am ausführlichsten Gierke, Schmollers Jahrbuch, VII, N. F. p. 68 [1164]. Le Fur, a. a. O. p. 377ff. und Rosin, a. a. O. p. 12. — Die einzelnen Schriftsteller verstehen mit diesem Ausdrucke oft das Verschiedenartigste und lassen vielfach nähere Ausführungen über diesen wichtigen Begriff vermissen. So z.B. Hänel, Staatsr., I p. 799 i. f., Brie, St.V., p. 30, 101. — Den Begriff des eigenen Rechtes freilich im Sinne von Eigentumsrecht will Hancke, a. a. O. p. 20 schon bei Bodin als essentielles Begriffsmerkmal des Souveränitätsbegriffes Bodins finden; a. A. Land mann, p. 42 n. 2 und p. 65.

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  164. Übereinstimmend Jellinek, St.V., p. 42. Rosin, p. 13, wo als treffendes Beispiel dafür das Expropriationsrecht, sowie von Jellinek, p. 42, die Möglichkeit des Verlustes der englischen Krone für den Fall, dafs der König zum Katholizismus übertrete oder eine Papistin heirate nach der 1 William and Mary sess. 2, c. 2, s. 9. Brie, St.V, p. 108: „Die den Gliedstaaten verbliebenen Hoheitsrechte verloren auch nicht etwa durch die Einfügung dieser Staaten in ein höheres Gemeinwesen den Charakter eigener Rechte und sind insbesondere nicht etwa deshalb, weil sie durch den höheren Gesamtwillen entzogen oder geschmälert werden können, als nur kraft einer Delegation von seiten der Gesamtheit und demgemäfs nur der Ausübung nach den Einzelstaaten zustehend anzusehen.“

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  165. Auch über das Wesen des abgeleiteten und delegierten Rechtes herrschen Meinungsverschiedenheiten. Seydel in Hirths Annalen, 1876 p. 654, identifiziert z. B. beide Arten. Jell inek findet im Gegensatz zu Seydel den Unterschied darin, dafs das delegierte Recht unentziehbares Recht sei. Woraus er darauf schliefst, ist uns freilich unerfindlich.

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  166. Rosin, a. a. O. p. 15.

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  167. So Borel, p. 85, der jegliche Bedeutung des „eigenen Rechtes“ für die Staatskonstruktion negiert. „La notion du droit propre se rattache tout simplement a celle de la propriété.“

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  168. „Die deutschen regierenden Fürsten und die Souveränität“, 1839. Eine charakteristische Kritik seiner Auffassung gibt Martitz, Zeitschrift für gesamte Staatswissenschaft, XXXII p. 568 n. 1: „Labands Deduktion erinnert mich auffallend (aber sans comparaison!) an das Quiproquo in Maurenbrechers berüchtigter Schrift ,Die regierenden Fürsten und die Souveränität’. Die Staatsgewalt ist ein eigenes successives Recht eines gewissen Personenkreises. Ganz gewifs der Zuständigkeit nach. Daraus folgerte jener Mann, sie sei ein eigenes Recht auch dem Inhalte nach, id est: Eigentum.“

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  169. So Jellinek, St.V., p. 41: „Ein Recht steht jemandem zu eigenem Rechte zu, wenn er in Ausübung desselben nur der Vollstrecker seines eigenen Willens ist,“ und p. 41 : „Eigenes Recht ist rechtlich unkontrollierbares Recht.“ Brie hat bereits in seiner Kritik der Staatenverbindungen Jellineks, a. a. O. p. 97, mit Recht hervorgehoben, dafs die Identifizierung des eigenen und unkontrollierbaren Rechtes verwirrend sei. Gegen Jellinek vgl. vor allem Gierke, a. a. O. p. 69 [1165] n. 2 und Rosin, p. 13. Coo ley in seinem Buche ,A treatise on the constitutional limitations which rest upon the legislative power of the states of the American Union Boston, 1871 p. 2, hat bereits den Begriff der ,uncontrollable power’ angewendet. ,Sovereignty as applied to states imports the supreme, absolute uncontrollable power by which any state is governed.’ Nur stellt er diesen Begriff als charakteristisches Merkmal der Souveränität — er kennt nur den souveränen Staat — und sucht nicht, wie Jellinek, gerade darin die Unterscheidung des souveränen und nichtsouveränen Staates. Gerade im Sinne Jellineks ist eine solche Identifizierung des eigenen Rechtes = rechtlich unkontrollierbaren Rechtes verfehlt. Im wesentlichen übereinstimmend: Borel, a.a.O. p. 81 n. 164. Laband, Bd. I p. 62.

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  170. Rosin, p. 16.

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  171. Rosin, p. 15. Brie, St.V., p. 29, scheint nicht genügendes Gewicht auf diese Möglichkeit des eigenen Rechtes zu legen.

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  172. Gierke, a. a. O. p. 68 [1164]: „Somit kann der Begriff des eigenen Rechtes durchaus nur von der Art seiner Innehabung abhängen. Sieht man auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, so wird es darauf ankommen, ob man ein Recht seiner Substanz nach oder nur der Ausübung nach inne hat. Dabei ist freilich zu beachten, dafs auch das Recht zur Ausübung eines fremden Rechtes ein ,eigenes’ Recht ist. Jedes Recht gehört ebenso weit, wie es reicht, seinem Subjekte zu eigen,“ und Rosin, p. 15: „Ist der Gegensatz des ,eigenen Rechts’ die vertretungsweise Ausübung eines fremden Rechts, so kann doch der Vertreter selbst ein Recht haben, als Vertreter zu fungieren, er kann die Vertretungsbefugnis als ein eigenes Recht besitzen. Hier erhält die Bezeichnung des ,eigenen Rechts’ eine besondere Richtung; nicht das Recht, welches er ausübt, ist des Vertreters eigenes Recht, wohl aber das Recht, auf Grund dessen er als Vertreter berufen ist; ihm steht die Vertretungsbefugnis zu eigenem Rechte zu.“ Als Beispiele werden von Rosin angeführt das prodominium im Lehenrecht, und die Interimswirtschaft. Als bestes Beispiel erscheint uns die Regentschaft, ein Beispiel, das von Rosin nicht angeführt wird, wohl aber das Königtum zu eigenem Rechte, ein Beispiel, dem wir aber nicht beistimmen können, und bei welchem Rosin selber zugibt, dafs es sich nicht um ein Vertretungsverhältnis, sondern um ein Verhältnis der Organschaft handle. Die Möglichkeit des Zustehens zu eigenem Rechte für den halbsouveränen Staat leugnet Le Normand, La reconnaissance, p. 71.

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  173. A. A. Sirmagieff, p. 164. Im wesentlichen übereinstimmend Piscliel, p. 39, der aber zu weit geht, wenn er generell annimmt, dafs der Suzerän kein Recht der Einwirkung auf den Vasallenstaat habe.

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  174. Als Beispiel möge eine vielleicht mit dem gröfsten Mafs von self-government ausgestattete Kolonie Englands, nämlich Canada, dienen. Ein Generalgouverneur wird von der Königin ernannt, der im Namen der Königin die Beschlüsse des Parlamentes von Canada sanktioniert. Ein etwaiges Annulierungsrecht steht der Königin zu, und sogar der ,Queen in council’ ein zweijähriges Reservationsrecht, d. h. dem englischen Kabinett. Das englische Parlament hat ferner de iure ein Verfassungsänderungsrecht. Die Verfassung von Canada ist daher ein britisches Gesetz. Vgl. über Kolonien: Jellinek, Staatenverbindungen, p. 63–68. Ders. Über Staatsfragmente p. 21–25. Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse, p. 16.

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  175. Man könnte dagegen einwenden, dafs Kolonien auch Handelsverträge mit dritten Mächten — z. B. der Vertrag zwischen Deutschland und Canada — abschliefsen können. Dieser Einwand ist aber zur Begründung von Halbsouveränität oder gar Souveränität nicht richtig, denn Canada schliefst die Verträge im Namen des Königs von England, und diese Verträge unterliegen aufserdem noch einer gewissen Kontrolle von seiten des englischen Parlamentes. Insofern ist Canada nichts anderes als beauftragtes Organ der englischen Krone, das bezüglich eines territorialen Teiles die Verhältnisse regelt, annäherungsweise vergleichbar einem Freihafen. „Schaltet man das Verhältnis Englands zu Canada aus den canadischen Institutionen aus, so ist Canada kein Staat, sondern eine Anarchie.“ (Jellinek, Staatsfragmente, p. 25.) Es gehen daher unseres Erachtens alle diejenigen Schriftsteller viel zu weit, welche gewissen Kolonien die Staatsnatur zusprechen wollen, so Erskine May, The constitutional history of England 5th ed., III p. 375, und Polier et Marans, p. 61. Vgl. dagegen vor allem Jellinek, a. a. O., Calvo, I § 40, p. 145, Sirmagieff, p. 199 u. a. m. Erschöpfend ist dieser Unterschied freilich nicht, daher ist es verfehlt, ihn mit Stöber, Arch. f. öffentl. Recht, Bd. I p. 637 ff., als einziges Unterscheidungsmerkmal zwischen Staat und Gemeinde hinstellen zu wollen. Rosenberg, a. a. O. p. 346.

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  176. Jellinek, St.V. p. 65. Bluntschli, Reg. 79.

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  177. So z. B. das Münzprägungs- oder das Besatzungsrecht der Festungen.

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  178. So in vielen Aktenstücken vor dem Pariser Kongresse, wie in der Konstantinopler Konferenz vom 11. Februar 1856 Art. 2, in der Pariser Konferenz von 1858 und in vielen diplomatischen Schriftstücken bis in die neueste Zeit.

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  179. Und je nach der Bereitwilligkeit desselben. So wendete sich z. B. Fürst Bismarck im Falle Strousberg an die Türkei und betonte ausdrücklichst die Zusammengehörigkeit.

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  180. So Sirmagieff, a. a. O. p. 239. Ebenso Holtzendorff in seinem Handbuch des Völkerrechtes.

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  181. Brie, St.V. p. 29, erachtet den Staatscharakter so lange gewahrt, als die Gewalt des Staates über seine Untertanen auf eigenem Rechte ruht. Die Konstruktion der halbsouveränen Staaten der Türkei bereitet ihm Schwierigkeiten und er gibt p. 29 n. 3 die Annahme zu, dafs die Pforte die Befugnisse ihrer Vasallenstaaten als nur zur Ausübung übertragene und demgemäfs letztere als privilegierte Provinzen erachte. Brie scheint zu übersehen, dafs man auch ein eigenes Recht auf Ausübung haben könne, und dafs dieser Begriff nicht ausschliefslich staatscharakterisierend sei.

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Boghitchévitch, M. (1903). Begründung. In: Halbsouveränität. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25654-1_3

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