Zusammenfassung
Die Worte „Suzeränität“ und „Suzerän“ werden heute noch gebraucht, um das Verhältnis gewisser Oberstaaten zu ihren Unterstaaten zu bezeichnen.
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Literatur
Über die wissenschaftlich verschiedenen Auffassungen werden wir am Ende dieser Betrachtung über die Suzeränität eingehen. Hier möchten wir auf eine Begriffsverwirrung aufmerksam machen, die vielfach von journalistischer Seite begangen wird, indem das Wort suzerain fälschlich gerade umgekehrt für den Vasallen gebraucht wird. Auch Yaçlik, La souveraineté du Monténégro, p. 46, scheint in diesen Fehler zu verfallen. Sogar das deutsche Reichsgericht (R.G. in Strafsach. XXII p. 145) in einer mehrfach zu erwähnenden Entscheidung spricht von einem „Suzeränen und tributären Fürstentum Bulgarien“. Es ist dies wohl eine absichtliche Breviloquenz des Reichsgerichtes, korrespondierend dem adjektivum „tribu-tär“. Über die verschiedenen Auffassungen der englischen Staatsmänner: Stubbs, a. a. O. Über die Auffassung Chamberlains: Hansard, Parliamentary debates sess. October 1899.
Bonfils, Manuel de droit international 1901, p. 102.
Vgl. oben p. 74.
ßouard de Card, p. 188. Vgl. auch ders. p. 182, 183.
Lee Warner, „The protected princes of India“, 1894, preface, p. VIII. Shepheard, Suzerainty, p. 437.
Stubbs, Feudal suzerainty and relations between suzerain and vassal States, Lond. 1883. Separatabdruck aus dem „Law Magazine“ 1883. Kelke, Modern Suzerainty in der Law Quarterly Review, XII p. 215–229, an den sich vorwiegend unsere etymologische Entwickelung anschliefsen wird. Silepheard, Suzerainty, in the journal of the society of comparative legislation. New Series no. III December 1899. Skeat, Etymological Dictionary of the English language 1882. Dietz, Etymologisches Wörterbuch der romanischen Sprachen 1887. Körting, Lateinisch-Romanisches Wörterbuch 1891.
Kelke, p. 215. Über seine Entstehung als Exemption des dominium mundi der römisch-deutschen Kaiser vgl. Pischel, p. 14.
Vgl. Näheres darüber bei Schneller, a. a. O. p. 163 ff.
So auch Homorat, Dictionnaire provençal français u. Schneller, p. 163.
Über die verschiedene Bedeutung des Wortes souverain vgl. La Curne de St. Palayé, Dictionnaire de l’ancien language français, IX p. 512. Littré, Dictionnaire de la langue française, t. 112 p. 2025. Eine richtige etymologische Ableitung der Worte souverain und suzerain gibt Sc heier, Dictionnaire d’Etymologie française, Bruxelles 1888. Übereinstimmend Jellinek, Allg. Staatsl. I, p. 407 Anm. 4. Vgl. unten p. 89 Anm. 14.
Skeat, a. a. O. p. 615. Dietz, p. 312. Körting, p. 699. Kelke, p. 215, ist dagegen der Ansicht, dafs es sich in keiner romanischen Sprache und auch nicht im mittelalterlichen Latein vorfindet.
Etienne Pasquier, Les Recherches de la France, Paris 1621, livre VIII chap. 19: .,De ces mots, Maistre, Souverain, Suzerain, Sergent” gibt zuerst in ausführlicher Weise die Entwickelung des Wortes Souverain. Im weiteren Verlaufe seiner Darstellung scheint Pasquier indes tatsächlich das Wort suzerain mit souverain identifiziert zu haben, denn obwohl es im Titel des Kapitels steht, kommt es im Texte nirgends vor. Er zitiert nur die Ableitung des Wortes durch Cujaz vom lateinischen Caesarianus. Conf. Cujaz, Neapolitanische Ausgabe 1722, t. IX, col. 1483. Conf. Anm. 19.
Littré II 2 p. 2110. Etym.: „Mot composé avec sus en haut, comme souverain l’est avec super.“
p. 216. Nach ihm begegnet das Wort in den coutumes der Bretagne 1456, Tourraine 1506, Chartres 1508, Loudun 1517, Marche 1521, Bourbon 1521, Termonde 1611; ferner in den coutumes von Maine, Anjou, Tours, Poitou unbestimmten Datums.
Kelke, p. 216. “If B holds land of A, and C of B, than A is seigneur to B, and suzerain to C. B is vassal to A, and seigneur to C. C is arrièrevassal to A, and vassal to B. Feudal suzerainty required three persons. This alone proves that the word in the mouth of a modern international jurist has travelled very far from its original meaning.” Daher ist es auch falsch, wenn Sirmagieff, a. a. O. p. 179, wo er über lehensrechtliche Abhängigkeit spricht, den Satz aufstellt: „le propriétaire qui concédait les fiefs prenait le nom de suzerain;“ es müfste unbedingt heifsen „de seigneur“.
Observations sur la coutume du duché de Bourgogne, II p. 59, 60, 197, 198.
Kelke, p. 216.
Kelke, p. 216.
Kelke, p. 217. “Neither word imported royalty, nor even supremacy, only superiority. Any one was sovereign or suzerain, who had two ranks of vassals below him”, daher der Satz: chaque baron est souverain dans sa baronie. Übereinstimmend G. Meyer, Staatsr. p. 17. „Souverain (lateinisch „superanus“, italienisch „soverano“, französisch „sovrain“) bezeichnet ursprünglich nicht den Inhaber der höchsten Gewalt, sondern nur einen höher Stehenden (superior). Souveränität wurde daher in Frankreich nicht blofs dem Könige, sondern auch den Baronen zugeschrieben; doch verstand man unter ‚sovrain‘, wenn das Wort ohne weiteren Zusatz gebraucht wurde, regelmäfsig den König.” Siehe auch Anm. 5.
Pasquier, a. a. O. p. 713.
Kelke sagt Mitte des 16. Jahrhunderts.
Zitiert von Kelke, p. 217. Über die sonstige Bedeutung des Wortes im französischen Sprachgebrauch conf. Pasquier, 1. c. p. 712. Die Richter werden z. B. ebenfalls als suzerains bezeichnet. Auch daraus ersieht man indirekt, dafs die Verwandtschaft mit dem Worte souverain eine sehr grofse ist, indem heutzutage noch von der Souveränität der Gerichte gesprochen wird. Man sprach auch von cours souverains der französischen Parlamente. Pischel, a. a. O. p. 14. Über andere Bedeutungen des Wortes souverain und der furchtbaren Begriffsverwirrung Rehm, Allg. Staatsl. p. 58, und Pischel, p. 26 n. 1.
Conf. Kelke, p. 219.
Kelke, p. 217 i. f. and p. 218, der auf das Buch von Brüssel, L’usage des Fiefs aufmerksam macht, wo ein Kapitel den Titel führt: „Tout Seigneur avait etc.“, während im ganzen Kapitel das Wort suzerain statt seigneur gebraucht wird. Conf. Anm. 7.
Kelke, p. 20. Mit Recht bemerkt er, dafs sich das Wort unbedingt in einigen Verträgen hätte vorfinden müssen, falls es damals üblich gewesen wäre; vor allem weist er hin auf den Vertrag zwischen Ludwig XIV. und dem Herzog von Lorraine von 1704, wo das Wort hätte stehen müssen, aber nicht gestanden hat. Auch in den Kapitulationen der Türkei an die Fürstentümer kommt es nicht vor; die modernen Herausgeber übersetzen freilich das betreffende türkische Wort mit „suzeraineté“.
Bo diu, I cap. 9. Landmann, Der Souveränitätsbegriff Bodins, 1896, J. D. Leipzig, p. 43 ff. und Stubbs, a. a. O. p. 16, 17.
Gerber-Čosack, Deutsches Privatreclit, p. 185. Stobbe-Lehmann, Handbuch des deutschen Privatrechtes, II 2 1897 p. 363 f. u. a. m.
Martens, K. VII p. 41. Neu bestätigt durch den Vertrag von Amiens 1802.
Bereits v. Martitz, in der Zeitschrift für gesamte Staatswissenschaften, Tübingen Bd. XXXII p. 563, bezeichnet die Türkei als das klassische Land des Lehensrechtes. Vgl. auch Heilborn, a. a. O. p. 4.
Vgl. oben p. 12 ff. und 26 ff.
Martens, N.R. II 1, p. 13. Ghillany, Dipl. Handbuch, I p. 303.
Martens, N.R. VII p. 282, 465. Ghillany, IIb p. 390.
Art. VIII. Martens, X.R. II p. 45.
Martens, N.R.G. XVp. 770. Übereinstimmend Pischel, p.31 n. 1.
Vgl. oben p. 18, 33.
Tiber die nähere Begründung vgl. unten p. 99 ff.
Martens-Samwer, N.R.G. 2 Série III p. 276 ff.
Vgl. oben p. 41.
R.D.J. IX p. 43. Er sagt ungefähr folgendes: Die lehensrechtliche Suzeränität ist ein lehensrechtlicher Ausdruck, wo er die Gesamtheit der Rechte des Lehensherrn gegenüber dem Vasallen bezeichnet, und ist mit Unrecht in das Völkerrecht übernommen worden. Die Suzeränität hat nach ihm mit der Souveränität nichts gemein. Dies ist so wahr, sagt Arntz, dafs manchmal „que le sujet était le suzerain de son souverain et le souverain était le vassal de son sujet de qui il avait reçu un fief“. Gegen diese Ausführungen Arntz’ ist einzuwenden, dafs der Begriff nun einmal im Völkerrechte vorkommt; unsere Aufgabe ist es, denselben nach Möglichkeit zu präzisieren und nicht gleich über ihn ein abfälliges Urteil zu fällen. Der lehensrechtliche Begriff ist überhaupt nicht übernommen, weder mit Recht noch mit Unrecht. Alle Beispiele, die Arntz gegen die Suzeränität anführt, sind aus dem Lehenrechte genommen, können daher unmöglich für moderne völkerrechtliche Verhältnisse in Betracht kommen. Übereinstimmend Sirmagie ff, p. 181.
Vor allem p. 15, 22. “The comprehensive idea of the dependence of a State as vassal on another as suzerain is derived from and analogous to that of the feudal state of dependence of an individual vassal on his seigneur, and the conditions attaching to the dependence may be considered as identical.”
St.V. p. 147, wo er im Anschlufs an die deutschen Lehensverhältnisse die Vasallenstaaten der Türkei anführt.
Reg. 76.
I p. 204.
I p. 301.
I p. 251.
I p. 119.
§ 19 p. 49, § 22 p. 55.
Heilborn, a. a. O. p. 57, 129.
Ders., a. a. O. p. 57.
A. a. O. p. 48. Ders., Cours de droit international public 1899, p. 81.
p. 75, 112.
I p. 87, 91.
p. 51.
Liszt, Völkerrecht, 1898 p. 31.
p. 94 Nr. 188.
A. Rivier, Lehrbuch des Völkerrechtes, 1899 p. 103 n. 2, und ders., Principes I p. 81.
Handbuch des Völkerrechtes, II p. 98, 99.
Bulmerincq, p. 193.
torn. I no. 110 p. 195 et 199 i. f.
St.V. p. 33 und p. 33 n. 4.
Hall, International law, p. 25.
Westlake, R.D.J. XXYII1 p. 274, 275.
S Hachenburger, p. 24 n. 1. „Il ne s’agit pas là, ainsi qu’on l’a fait remarquer, de rapports féodaux. L’hommage ne porte pas préjudice aux droits territoriaux du vassal qui conserve aussi le droit de traiter avec les États étrangers dans la mesure pourtant où le lien féodal reste intact.“ Wie ersichtlich, nicht ganz präzis, trotz des guten Vorsatzes!
Sirmagieff, p. 181.
Pischel, a. a. O. p. 31, namentlich aber p. 44: „Das jetzige Verhältnis der Suzeränität hat mit den von dem Lehnrecht geschaffenen Zuständen nicht das mindeste gemein, und haben daher alle Hinweise auf mittelalterliche Auffassung und Bedeutung nicht die mindeste Beweiskraft.“ Im Widerspruch freilich mit seiner eigenen Behauptung p. 33.
Shepheard, p. 432 ff. u. 438, der zwischen „suzerainty in feudal sense“ und „suzerainty by treaty“ unterscheidet. Seine Definition der Suzeränität p. 437 ist aber unseres Erachtens eine viel zu enge.
A. a. O. p. 224.
Ibidem: „The Turkish Empire was modelled not on feudal principles; rather it is comparable with that of the great king and his satrapies, or other Eastern Empires.“
Zu den letzterwähnten Schriftstellern gehört nur scheinbar Boe-resco, R.G.D.J. IV p. 337, der zwar eine lehensrechtliche Abhängigkeit leugnet, aber andererseits im Suzeränitätsverhältnisse nichts anderes als eine ungleiche Allianz sieht und keine genügende Scheidung zwischen der Abhängigkeit durch die alten Kapitulationen und der Abhängigkeit auf Grund der neueren Verträge bei den Donaufürstentümern macht.
Auch Berat genannt, was gewöhnlich mit „Lehensbrief“ übersetzt wird. Diese Art der Übersetzung ist ungenau. Nicht jeder Berat ist Lehensbrief. Jeder Statthalter wird durch Berat in seine Provinz eingesetzt, daher die Übersetzung „Bestallungsurkunde“ viel zutreffender.
Charakteristisch hierfür ist ein Brief des Grofsveziers Reuf Pascha an den Fürsten Michael vom Jahre 1842. Da derselbe von den Serben zur Abdankung gezwungen wurde und an seiner Stelle Fürst Alexander Karageorgevitch zum Fürsten gewählt wurde, fordert der Grofsvezier den Fürsten Michael auf, alle seine Insignien, wie Fez, Orden und Uniform, dem neugewählten Fürsten zu übergeben. Nil Popow, Geschichte Serbiens, Bd. IV p. 455 (serbisch aus dem Russischen übersetzt).
Nach einer persönlichen Mitteilung aus Konstantinopel. Auch Fürst Milosch meldete sich 1835 bei seinem ersten Besuche in Konstantinopel wie jeder andere Untertan dem Sultan zur Audienz, trug dabei den Fez und machte Fufskufs. Ausführliche Schilderung des ganzen Zeremonials bei Petrowitsch, a. a. O. I p. 305 ff.
Pradier Fodéré, § 109 p. 195. Holtzendorff, Handbuch, II p. 99. Martens, I p. 250. Daher erachten alle diese Schriftsteller denselben mit der Souveränität sehr wohl vereinbar und führen als Beispiel die Zahlung eines Tributes seitens einzelner Grofsmächte an die Barbaresken-staaten an. Die Bezeichnung dieser Zahlung als Tribut erscheint uns willkürlich. In diesem Falle ist es lediglich eine Zahlung an Räuber, damit sie einen in Ruhe lassen. Von staatsrechtlichen Verhältnissen kann keine Rede sein.
Z. B. für Serbien Firman vom Jahre 1833. Abgedruckt Matitsch, Staatsrecht des Fürstentums Serbien, p. 50 (serbisch). Da sollte der Tribut entrichtet werden für die Überlassung der Erhebung der Zölle. Es zeigt sich Ähnliches auch bezüglich Ägyptens. Vgl. Separatakte zur Londoner Konferenz vom 15. Juli 1840. Art. V: .... „Mais le Sultan consent qu’à condition du paiement régulier du tribut susmentionné, Méhémet-Ali et ses descendants perçoivent au nom du Sultan et comme délégué de Sa Hautesse, dans les provinces dont l’administration leur sera confiée.“ Martens, N.R.G. t. I p. 161; Tkalac, p. 263.
Vgl. oben p. 54.
Der erste Firman über die Bestimmung der Höhe des Tributes ist vom Jahre 1841. Die Höhe betrug 80000 purses.
Vgl. dogm. Teil § 24.
R.D.J. XIII p. 331 (Engelhardt).
Vgl. oben p. 64.
Vgl. oben p. 31.
A. A. Jellinek, a. a. O. p. 151. „Eine direkte Unterordnung unter die Kriegshoheit des Sultans ist indes auch für Ägypten nicht vorhanden. Dem Charakter des Staatenstaates entsprechend untersteht die ägyptische Armee dem Oberherrn nur durch das Medium des Khediwe, und die ägyptischen Truppen haben demgemäfs im letzten Kriege mehr den Charakter von Hilfstruppen als den eines organischen Teiles der türkischen Armee gehabt.“
Übereinstimmend Kelke, p. 224: „I do not see any resemblance to the ban and arrière ban, if not under the express provisions of some firman. I fancy it was a matter of grace on Egypt’s part or say rather of policy.“
Übereinstimmend Sir magieff, a. a. O. p. 263. Serbien insbesondere hatte 1877 kaum einen glimpflichen Frieden mit der Pforte geschlossen. Trotzdem erklärte es von neuem der Pforte ohne Grund den Krieg, und zwar erst, nachdem Plewna gefallen war! Conf. Rolin-Jacquemyns, R.D.J. X p. 5 ff., und die Proklamation des Sultans an das serbische Volk, wo er sich über die Undankbarkeit beklagt. Martens-Samwer, N.R.G. 2. Sér. III p. 234, 235.
Vgl. oben p. 48.
Dogm. Teil § 19.
Vgl. oben p. 75.
Lee-Warner, a. a. O.
Jellinek, Staatenverbindungen, p. 39. Ders., Allg. Staatsl. I p. 445. Sirmagieff, p. 168. Despagnet, p. 24. Hachenburger, p. 8 n. 1 u. a. m. Holtzendorff, II, p. 102 n. 2.
Bornhak, p. 6.
Moser, J. J., Versuch eines europäischen Völkerrechtes, I. Teil, 1777, p. 26 ff., und Beiträge zum europäischen Völkerrecht in Friedenszeiten, I. Teil, 1778, p. 39 und 508.
Mos, Versuch § 1, p. 2. „Das Wort: Souverain wird in dem Völkerrechte, und in dem gemeinen Leben, in unterschiedenem Verstand gebraucht.“ „Forderist wird es in eigentlichem und engerem Sinne genommen; und zwar wiederum auf zweyerley Weise je nachdem von einem Staat, oder von einem Regenten, die Rede ist.“ „Ein Staat heifst souverain, welcher unabhängig ist, das ist dem kein anderer Staat oder Herr in weltlichen Sachen etwas zu befehlen hat.“ Und dann weiter p. 3 oben: „Ein Regent aber wird souverän genannt, wann seine Regierungsrechte durch keine Reichsgrundgesetze eingeschräncket seynd.“ „In uneigentlichem und weit-läufftigerem Verstand hingegen nennet man mehrmalen auch die hernach beschriebene halb-souveraine Herrn ebenfalls schlechtweg souveraine Prinzen.“
loc. cit.
Moser, Versuch, I. Teil, p. 43: „Es ist ferner ein in dem Europäischen Völkerrecht ausgemachter Saz: Dafs ein halbsouverainer Herr oder Staat eine höhere Würde besizen kan, als ganz souverainer.“ Ohne des Königs von Böhmen gedenken zu wollen, bezieht sich Moser auf: „1) die geist- und weltliche Churfürsten, 2) auf die Erz- und Bisthümer, 3) auf die weltliche alt-Fürstliche Häuser und 4) in seiner Maafse, auf die vier Gräfliche Collegia, des Teutschen Reichs“.
Moser, Versuch, p. 10: „Es gehet auch wohl an, dafs ein einiger grofser Herr, in verschiedener Absicht, 1) ganz unabhängig- und 2) darneben doch auch ein einem Oberhaupt untergebener Reichsstand seye.“
p. 41: „Der Stärkere befiehlt zwar dem Schwächeren nichts; aber er nöthiget ihn doch zu manchem, darzu er der Stärkere, sich nicht verstünde, wenn es andere an ihn verlangten: Der Stärckere gibt Subsidien, damit ihme der Schwächere dagegen zu Dienste stehe; der Schwächere nimmt sie auch, und stehet dafür dem Stärkeren zu Dienste. Der Stärckere hat nicht leicht einen Überfall u. a. zu befahren; wohl aber der Schwächere“ etc. etc.... oder z. B. p. 8: „Indessen kan es solche Fälle geben, wann der Lehenherr merklich gröfser ist, als der Lehenmann, und jener diesem gutes oder böses thun kan, der Vasall, dem Lehenherrn zu Gefallen, zuweilen etwas thut, dafs er aufserdem etwa nicht gethan hätte.“
Moser, Versuch, p. 26: „Endlich gibt es in Europa gewisse Regente und Staaten, welche man als halb-souverain ansehen kann. Dann ganz souverain seynd sie nicht, weil sie ein wahres und würckliches Oberhaupt über sich haben, welches ihnen in vielen Stücken zu befehlen hat: Sie seynd aber auch keine solche Unterthanen, wie die ihnen (resp. an Stand und Würden) gleich hohe Personen in anderen Reichen; sondern sie seynd in dem Besitz mancher ansehnlicher Gerechtsamen, welche sonsten Majestäts-Gerechtsamen seynd, und nur denen ganz unabhängigen Herrn und Staaten zustehen.“
In diesem Sinne fassen wir auch seine Worte auf: Moser, Beiträge, p. 508: „Es ist wahr, dafs der Ausdruck: Halb-Souveraine bishero in denen Staatsschrifften noch nicht üblich ist: In dessen kan doch nicht gelaugnet werden, dafs es in einigen Europäischen Reichen Regenten gibt, welche : 1) zwar nicht ganz unabhängig seynd ; aber 2) doch viele sonst nur denen Souverainen eigene Gerechtsamen besitzen, deren alle anderen Reichs- und Landstände, wann sie auch Prinzen von Königlichem Geblüt wären, (!) entbehren müssen: Ich finde also noch mals ganz keinen Anstand, in einem Lehrbuch diese mittlere Gattung zwischen Souverainen und Unterthanen mit dem ganz wohl auf sie pafsenden Ausdruck von Halbsouverain zu belegen.“
Moser, Versuch, p. 37: „Was nun aber auch die Vergleichung derer ganz und halbsouverainen Herrn und Staaten in Ansehung derer von der Souverainität abhangenden Rechten betrifft; so ist offenbar, dafs der kleinste ganz souveraine Herr oder Staat ungleich mehrere Gerechtsamen hat, als der gröfste nur halb souveraine : Dann der ganz souveraine handelt in allen und jeden Sachen nach alleinigem freyem Belieben, und darf Niemanden defswegen Red und Antwort geben: Ein halb-souverainer aber mufs sich nach der Verfassung und denen Grundsätzen des Staates, dessen Mitglied er ist, richten und mufs, wo nicht allemal auf eine gerichtliche Weise sich belangen lassen, doch wenigstens sonsten die Oberherrschaft des Regentens und Staats unter welchem er stehet, über sich erkennen.“
Moser, Versuch, p. 27.
Moser, Versuch, p. 7.
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Boghitchévitch, M. (1903). Geschichte der Suzeränität und der Halbsouveränität. In: Halbsouveränität. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25654-1_2
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