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Die Probeentnahme

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Zusammenfassung

Die entnommene Probe soll der durchschnittlichen Beschaffenheit der zu untersuchenden Ware entsprechen; man muß daher die Ware, namentlich aber bei sichtbar vorhandener oder naturgemäß zu erwartender Ungleichmäßigkeit, erst entweder einer Durchmischung durch Umrühren, Schütteln, Kneten usw. unterziehen oder durch Entnahme kleiner Mengen an verschiedenen Stellen der Ware und Vermengen derselben eine Durchschnittsprobe zu gewinnen suchen. Unter besonderen Umständen müssen jedoch auch die von einzelnen Stellen entnommenen Proben gesondert aufbewahrt und untersucht werden. Gebrauchsgegenstände und solche Erzeugnisse, die in besonderer Verpackung (Original-) im Handel sind und bei denen es sich sinngemäß um kein eigentliches Probeziehen handeln kann, müssen einzeln wie sie sind untersucht werden.

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Referenzen

  1. Für die praktische Unterweisung der Beamten eignen sich die ausführlichen Leitfäden von A. Hasterlick, „Die praktische Lebensmittelkontrolle“, Stuttgart 1906, sowie E. von Raumer und E. Späth, „Die Vornahme der Lebensmittelkontrolle“, München 1907, sowie besonders die vom Kgl. bayer. Staatsminist. erlassene Anweisung vom 24. Dezbr. 1912, Zeitschr. f. Unters. d. Nahr.- u. Genußm, (Ges. u. Verord.) 1913, 67.

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  2. Es empfiehlt sich, die Rechtsprechung über die Auslegung der Begriffe Verkaufen und Feilhalten nachzulesen. Als Feilhalten gilt auch das Vorrätighalten und Aufbewahren in Kellern, Fabrikräumen; auch nicht direkt sichtbare oder zur Schau gestellte Gegenstände gelten als feilgehalten. Verkaufen schließt die Bezahlung und Übergabe der Ware an den Käufer ein. (Siehe übrigens Urt. d. R.-Ger. vom 17. Oktbr. 1910; Auszüge und Entscheidungen 1912, 8, 697). Warenentnahme gemäß § 2 des Nahr.-Ges. gilt nicht als Kauf (Urt. d. R.-Ger. vom 5. Dezbr. 1901 (Zeitschr. f. Unters. d. Nahr.- u. Genußm., Gesetze 1911, 3, 298). Geschieht die Probeentnahme geheim und gibt der Beamte sich erst nach Empfang der Ware als solcher zu erkennen, so gilt dies im allgemeinen als Verkauf. Im übrigen sind Zweifel darüber meist bedeutungslos, da fast stets Feilhalten vorliegt.

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  3. Manche Sondergesetze, z. B. das Gesetz vom 15. Juni 1897, gestatten auch den Eintritt in die Fabrik- und Aufbewahrungsräume. Das Weingesetz vom 7. April 1909 schreibt direkt die Kontrolle der Geschäftsräume vor. Siehe diese Gesetze im Anhang.

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  4. Proben sind zu versiegeln. Verweigerung des Zutritts bzw. der Probeentnahme ist mit Geld- bzw. Haftstrafe bedroht (§ 9 d. Nahr.-Ges.). Für Beschlagnahme und Durchsuchung sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§ 94 u. ff.) maßgebend. Vgl. im übrigen § 3 und 4 d. Nahr.-Ges.

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  5. Nach einem Reichsgerichtsurteil bleibt die Gegenprobe, sofern sie einen Teil der entnommenen Marktprobe darstellt, zur Verfügung der Polizei- oder Gerichtsbehörden.

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  6. Die Bestimmungen des Nahr.-Gres. schließen den Ankauf von Proben durch Mittelspersonen (Geheimankauf für amtliche Zwecke) nicht aus. Die Entschädigung ist nicht sofort zu zahlen, wenn die Probe gegen Empfangsbescheinigung entnommen ist (Urt. d. preuß. Kammerger. v. 7. März 1905; Zeitschr. f. Unters. d. Nahr.- u. Genußm. (Gesetze u. Verordn.) 1912, 50).

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  7. Vgl. § 4 des Nahr.-Ges.

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  8. Zeitschr. f. Unters. d. Nahr.- u. Genußm. (Gesetze u. Verordn.) 1912, 390.

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  9. Ebenda 1913, 132.

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  10. Die Liste kann naturgemäß nicht alle Arten, sondern nur die wichtigsten und bekanntesten Gruppen von Nahrungs-, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen enthalten; in den Kriegsjahren haben insbesondere die Erzeugnisse der „Nahrungsmittelindustrie“ (Phantasie- und Ersatzstoffe, Mischprodukte für schnelle Zubereitung u. dgl.) an Reichhaltigkeit sehr zugenommen. Bei der Probeentnahme sind solche Waren, die täuschende und irreführende Bezeichnungen, Anpreisungen und Inhaltsangaben tragen, besonders zu berücksichtigen.

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  11. Betreffs der Einrichtung und Reinhaltung der Bierdruckvorrichtungen sind landes- bzw. ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. Siehe Näheres S. 390.

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  12. Allgemcine Probeentnahme und Haltbarmachung der Milch, s. Abschnitt Milch.

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  13. Für die Entnahme von Abwasserproben können keine allgemeinen Grundsätze angeführt werden, da die Vorkehrungen für dieselbe dem einzelnen Falle angepaßt werden müssen. — Für die Entnahme mehrerer Proben an Ort und Stelle sowie von Proben aus der Tiefe sind besondere Schöpfvorrichtungen, wie sie von Spitta-Imhof, Kolkwitz, Bujard u. a. konstruiert worden sind, und auch Transportkasten nötig, s. W. Klut, Untersuchung des Wassers an Ort und Stelle, sowie Ohlmüller und Spitta, Untersuchung und Beurteilung des Wassers und Abwassers, Verlag: J. Springer, Berlin 1910. J. Tillmanns, Die chemische Untersuchung von Wasser, Halle 1915. Für die an Ort und Stelle vorzunehmende Bestimmung der freien Kohlensäure und des Sauerstoffes (s. Abschnitt Wasser), sowie für die bakteriologische Untersuchung sind besondere Gefäße erforderlich.

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  14. Bujard hat den Stöpsel von solchen Glasgefäßen (30–50 ccm Inhalt) mit einem Glasschutzmantel umgeben lassen, der roch ½ cm über den Stöpsel hervorragt, um ein achtloses Berühren des Stöpsels zu vermeiden, das Beiseitelegen desselben während der Entnahme aber zu ermöglichen. (Vgl. Forschungsberichte, 1896, S. 132.)

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Baier, E. (1920). Die Probeentnahme. In: Bujard-Baiers Hilfsbuch für Nahrungsmittelchemiker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25587-2_1

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