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Die Tätigkeit der Kirche

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Kirchenrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 29))

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Zusammenfassung

Als Körperschaft mit Selbstgesetzgebung hat die Kirche ihre rechtlich vornehmste Aufgabe in der Schaffung kirchlichen Rechtes. Diese Rechtsetzung erfolgt grundsätzlich auf dem „Wege der Gesetzgebung“5). Sein Verlauf ist so: Das Vorschlagsrecht zu Gesetzen steht — im einzelnen verschieden geregelt — den Synodalen zu kraft ihrer Mitgliedschaft in der Synode, und außerdem bestimmten Kirchenbehörden, insbesondere den Kirchenregimentsbehörden und den Synodalausschüssen. Über solche Gesetzesvorlagen beschließt die Synode als gesetzgebendes Organ der Kirchel). Die Änderungen der Kirchenverfassung selbst (Verfassungs-gesetze) sind vielfach erschwert auf Grund der Wertung der Verfassung als des Ober- und Grundgesetzes der Kirche; so werden z. B. zwei Lesungen an verschiedenen Tagen und erhöhte Beschlußmehrheit verlangt2). Die Gesetzesbeschlüsse der Synode unterliegen in den meisten Kirchen dem Einspruch der Kirchenregimentsbehörde3). Sie hat das Recht, gegen Synodalbeschlüsse, die sie als der Kirche schädlich erachtet, innerhalb bestimmter Zeit (8 Tage bis 3 Monate) Einsprache zu erheben. Durch solchen Einspruch wird die Gesetzesverkündigung gehemmt und die Synode zu nochmaliger Beratung und Beschlußfassung verpflichtet. Besteht dabei die Synode auf ihrem früheren Beschlusse, so wird damit der Einspruch entkräftet, und der Weg zur Gesetzesverkündigung ist frei. Eine andere Hemmung der Verkündigung kann dadurch entstehen, daß der Staat kraft seiner Kirchenhoheit Einspruch erhebt4). Sind die Einspruchsfristen abgelaufen oder die Einsprüche erledigt, so hat die

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Literatur

  1. Bundesverfassung § 14–17. § 16 Abs. 1: „Das Präsidium und die Leitung der Geschäfte wird, wie bisher, dem ersten Beamten der Verwaltung der altpreußischen Landeskirche über-tragen, an dessen Amtssitz auch die Verwaltung geführt wird.“ Bei Erledigung dieser Stelle übernimmt der mit ihrer Wahrnehmung Betraute das Präsidium; für den Fall der Behinderung des Präsidenten steht dem Kirchenausschuß die Wahl eines Stellvertreters aus seiner Mitte zu. — Der Vorsitzende hat den Kirchenausschuß wenigstens halbjährlich einmal zu berufen und außerdem, soweit es nötig ist oder wenn 6 Mitglieder mit Bezugnahme auf einen von ihnen gestellten Antrag eine Sitzung beantragen. — Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Ausschuß Unterausschüsse bilden, in die auch Mitglieder des Kirchenbundesrates und des Kirchentags, sowie sonstige evangelische Männer und Frauen, die für die betreffenden Angelegenheiten besondere Fachkunde besitzen, berufen werden.

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  2. Die Wahl gilt jeweils für die Kirchentagsperiode. — Für die vom Kirchenbundesrat vorzunehmenden Wahlen sind bestimmte Benennungsrechte zur Anerkennung gebracht; so haben zu benennen. die Kirche der älteren preußischen Provinzen 5 Vertreter, darunter den ersten Beamten der Verwaltung der altpreußischen Landeskirche; die Landeskirchen von Sachsen, Hannover (ev.-luth.), Württemberg, Bayern r. d. Rh., Thüringen und Schleswig-Holstein je i Vertreter; die Landeskirchen der übrigen Kirchengebiete zusammen 7 Vertreter nach näherer Ver-einbarung der beteiligten Kirchenregierungen4untereinander (Bundesverfassung § 14).

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  3. Dementsprechend hat auch der Ausschuß dem Kirchenbundesrat in angemessenen Zeiträumen und dem Kirchentag bei dessen ordentlichen Tagungen über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten (Bundesverfassung § 16 Abs. 5).

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  4. Schon die Bundesverfassung bestimmte (§ 5 Abs. 2), daß die zur Erledigung der Bundesgeschäfte erforderlichen Bundesbeamten vom Kirchenausschuß anzustellen sind.

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  5. Das Beschreiten dieses Weges, also der Erlaß formeller Kirchengesetze, ist in den meisten Kirchen für die Regelung wichtiger Angelegenheiten vorgesehen. So bleiben in der altpreußischen Landeskirche gemäß Art. 112 der Regelung durch Kirchengesetz vorbehalten: die kirchliche Lehrfreiheit und Lehrverpflichtung der Geistlichen, die gottesdienstliche Ordnung, die Ein-führung und Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage, die Kirchenzucht, die kirchlichen Bedingungen der Trauung, die Ordnung der Konfirmation, das kirchliche Umlagen-und Be-steuerungsrecht, die Heranziehung des Kirchen-und Pfarrvermögens zu Abgaben, die Grundsätze für die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen, sowie für die Besetzung der geistlichen Ämter, die kirchlichen Erfordernisse für die Anstellung im geistlichen Amte, die dienstrechtlichen Verhältnisse der Geistlichen und der im Dienste der Kirche, ihrer Verbände und Gemeinden stehenden Beamten. — Außerdem hat die Generalsynode das Recht, auch andere Gegenstände der kirchlichen Ordnung durch Kirchengesetz zu regeln.

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  6. In manchen Kirchen wird für Gesetze zweimalige Beratung und Beschließung vorgeschrieben, z. B. in der altpreußischen Landeskirche (Art. 144 Abs. 3). — In der evangelisch-lutherischen Kirche Hannover kommen Kirchengesetze nur zustande durch übereinstimmende Beschlüsse des Landeskirchentags und des Kirchensenats (Verfassung Art. 68).

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  7. Art. 144 Abs. 4: „Verfassungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden“.

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  8. Art. 125: „Gegen Beschlüsse der Generalsynode kann. der Kirchensenat binnen 3 Monaten nach Eingang der Beschlüsse Einspruch erheben. Der Beschluß des Kirchensenats bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen Der Gegenstand ist der Synode bei der nächsten Tagung nochmals vorzulegen. Hält die Synode ihren Beschluß aufrecht, so ist danach zu verfahren.“

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  9. S. o. § 4. — Preußisches Staatsgesetz betr. die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom B. April 1924. Gemäß dessen Art 2 sind kirchliche Gesetze vor der Verkündung dem für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Minister zur Kenntnisnahme vorzulegen. Dieser kann innerhalb eines Monats nach der Vorlegung gegen das Gesetz Einspruch erheben, jedoch nur aus dem Grunde, daß das kirchliche Gesetz mit einem Staatsgesetz im Widerspruch steht, oder zu seiner Durchführung einer staatlichen Mitwirkung bedarf oder Bestimmungen über Bildung und Zusammensetzung der zur vermögensrechtlichen Vertretung oder zur Ausübung steuerlicher Befugnisse berufenen kirchlichen Organe derartig abändert, daß eine geordnete Vermögensverwaltung oder eine genügende Vertretung der Steuerpflichtigen nicht gewährleistet wird. — Bestreitet die Kirche das Vorliegen einer solchen Voraussetzung, so entscheidet auf Klage der obersten kirchlichen Behörde im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht. — Dementsprechend ist die Verkündung kirchlicher Gesetze erst dann zulässig, wenn die Einspruchsfrist verstrichen oder auf ihre Einhaltung durch den Minister verzichtet oder der Einspruch im Verwaltungsstreitverfahren zurückgewiesen ist.

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  10. Art. 113.

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  11. Art. 126 Abs. 2 Ziff. 6 (Notverordnungsrecht des Kirchensenats in Angelegenheiten, die einen Beschluß der Generalsynode erfordern, aber keinen Aufschub dulden). Solche Notverordnungen sind gemäß Art. 127 nur zulässig, wenn die Generalsynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht entsprechend ist. Verfassungsändernde Notverordnungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. — Alle Notverordnungen sind im kirchlichen Gesetzblatt zu verkündigen und der Generalsynode bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind sie vom Kirchensenat durch eine im Gesetzblatt zu verkündende Verordnung außer Kraft zu setzen.

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  12. Art. 26 (Aufstellung von „Gemeindesatzungen“ durch die Gemeindevertretung, bestehend aus den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats und den Gemeindeverordneten, Art. 12). 2) Art. 114, 84.

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  13. Art. 24 Abs. 1: „Der Gemeindekirchenrat hat die für eine geordnete Seelsorge erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie bei der Übung der Kirchenzucht… mitzuwirken, soweit es die kirchliche Ordnung vorsieht“.

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  14. Vgl. o. § 20. — Als Disziplinarstrafen kommen in Betracht sog. „Ordnungsstrafen“ (Warnung, Verweis, Geldstrafe), Entfernung aus dem Amt (Versetzung in ein geringer besoldetes Amt oder in den Ruhestand, Amtsenthebung, Dienstentlassung), Beschneidung von Zulagen, formelle Verringerung der Dienstjahre. S. darüber und über das Disziplinarverfahren im einzelnen das Preußische Kirchengesetz betr. die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand vom 16. Juli 1886. — Abgesehen von geistlichen und nichtgeistlichen Kirchenbeamten können disziplinäre Maßnahmen auch in Betracht kommen gegen Kirchengemeindebehörden und deren Mitglieder.

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  15. Kirchengesetz betr. das Verfahren bei Beanstandung der Lehre von Geistlichen vom 16. März 1910. 4) Vgl. o. § 20.

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  16. Daß dabei nicht einfach wie sonst in Prozessen auf Rechtsvorschriften abgestellt werden kann, betont die Gesetzesbegründung (KGVB1. 1909 S. 115ff.): „Hier gilt das Wort, daß Geistliches geistlich gerichtet werden muß. Das Bekenntnis ist kein Gesetz; die Glaubenssätze, in denen die Kirche die göttliche Offenbarung für das menschliche Verständnis erfaßt hat, sind nicht wie Rechtssätze, die lediglich der Ordnung irdischer Lebensverhältnisse dienen und denen durch äußeren Gehorsam genügt wird. Neben der Forderung, daß der Geistliche die in der Heiligen Schrift enthaltene, im Bekenntnisse bezeugte objektive Glaubenswahrheit, den Gemeindeglauben, verkünde, steht in der evangelischen Kirche die andere, gleich berechtigte Forderung, daß seine Verkündung ein lebendiges Zeugnis persönlicher Aneignung dieser Glaubenswahrheit auf dem Grunde eigener christlicher Erkenntnis und Erfahrung sein soll. So verlangt das evangelische Lehramt neben der Gebundenheit zugleich Freiheit. Hinsichtlich des Verhältnisses beider Elemente folgt aus der Aufgabe der Lehre in der evangelischen Kirche, daß der Geistliche jedenfalls willens und befähigt bleiben muß, mit seiner Lehre dem Aufbau der Gemeinde auf dem Grunde des Bekenntnisses zu dienen. Wo dies durch die Stellung des Geistlichen zum Bekenntnis ausgeschlossen wird, da ist seine weitere geistliche Wirksamkeit innerhalb der Landeskirche nicht angängig.“ — Die Gesetzesbegrindung weist auch darauf hin, daß die Stellung des Geistlichen persönlich und sachlich in umfassender Würdigung und ohne Engherzigkeit zu prüfen ist, indem sie betont: „Nicht eingeengt durch rechtliche Formen, ist das Kollegium berufen, die gesamten den Fall charakterisierenden objektiven und subjektiven Momente der Entscheidung zugrunde zu legen. So wird in erster Hinsicht in Betracht kommen können, ob die Abweichungen vom Bekenntnisse Punkte von mehr zentraler oder mehr peripherischer Bedeutung betreffen, ferner in welcher Form, bei welchem Anlaß und unter welchen sonstigen Umständen die Abweichungen hervortreten. In subjektiver Beziehung aber werden vor allem die Motivierung der Lehrabweichung in der Gesinnung des Geistlichen, dessen gesamte christliche Persönlichkeit und seine gesamte geistliche Wirksamkeit zu würdigen sein” (a. a. O. S. 125 ).

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  17. Das Jahrgeld kann nachträglich verkürzt oder verweigert werden mit Rücksicht auf ein dem ehemaligen Geistlichen aus einem öffentlichen Amt oder anderen festen Erwerb zufließendes Einkommen. Insbesondere ist das Jahrgeld dem Geistlichen zu entziehen, „wenn Tatsachen eintreten, die gegen ihn, falls er noch Geistlicher wäre, die Dienstentlassung oder Entziehung der Rechte des geistlichen Standes durch Disziplinarentscheidung begründen oder kraft Gesetzes zur Folge haben würden“ (vgl. im einzelnen Lehrbeanstandungsgesetz § 15).

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  18. Ebenso ist das Feststellungsverfahren auszusetzen, wenn gegen den Geistlichen wegen eines außer der Irrlehrehandlung begangenen Dienstvergehens (Realkonkurrenz) ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (Lehrbèanstandunngsgesetz § 20).

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  19. Die Bestimmung der Kultusformen, insbesondere der gottesdienstlichen Ordnung erfolgt durch Kirchengesetz und fällt daher in die Zuständigkeit der Landessynode. Vgl. Art. 112, 110; dazu Art. 115 und 116 (Mitwirkungsrecht der Provinzialsynoden und der Gemeinden).

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  20. Über die Taufe s. o. § 1 und 3.

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  21. Die evangelische Kirche wirkt bei der Bestattung ihrer Mitglieder mit, es sei denn, daß von diesen oder ihren Angehörigen eine Ablehnung der kirchlichen Bestattung vorliegt. Die Kirche kann aber auch ihrerseits die Beteiligung versagen, wenn der Verstorbene sich offensicht-lich und ohne Reue vor seinem Tode in solchen Gegensatz zur Kirche und ihrer Lehre gestellt hat, daß eine kirchliche Bestattung mit der Würde und Selbstachtung der Kirche unverträglich erscheint. So wird z. B. die kirchliche Bestattung Hingerichteter von den Kirchen abgelehnt; ebenso ablehnend verhalten sich einige Kirchen gegen zurechnungsfähige Selbstmörder, während andere Kirchen die Beteiligung in das Ermessen der Geistlichen stellen oder in einer dem Fall angepaßten Form gewähren. — Eine Schwierigkeit besonderer Art ergab sich aus dem Aufkommen der Feuerbestattung. Mit Rücksicht auf die altüberlieferte Erdbestattung nahm zunächst eine Reihe von Kirchen gegen die Feuerbestattung Stellung. Nun hat sich als Regel durchgesetzt, daß den Geistlichen die Beteiligung freigestellt wird.

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  22. Vgl. etwa das Preußische Kirchengesetz betr. Trauungsordnung vom 27. Juli 1880.

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  23. Dieser Einstellung hat auch das BGB. Rechnung getragen durch die Bestimmung (§ 1588), daß seine Vorschriften die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe nicht berühren.

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  24. Die Kirchen lehnen die Trauung insbesondere ab, wenn nicht beide Ehegatten Christen sind, wenn ein zu trauender geschiedener Ehegatte die Scheidung aus Gründen erreichte, welche die Kirche nach evangelischer Lehre nicht anerkennt, wenn bei Mischehen der evangelische Ehegatte die Erziehung der Kinder in der Religion einer nichtevangelischen Religionsgesellschaft versprochen hat, und wenn die Trauung wegen anstößigen Verhaltens eines oder beider Ehegatten öffentliches Ärgernis in der Kirche erregen würde (vgl. im einzelnen das Preußische Kirchengesetz betr. Trauungsordnung von 1880).

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  25. Für die kirchenrechtliche Regelung vgl. Art. 6 Abs. 2: „Über Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Gemeinden beschließt nach Anhörung der Beteiligten, wenn diese einverstanden sind, das Konsistorium, andernfalls der Provinzialkirchenrat.“ Abs. 3: „Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet der Rechtsausschuß der Kirchenprovinz. Dagegen ist innerhalb eines Monats Berufung an den Rechtsausschuß der Kirche zulässig.” — Die betreffenden kirchlichen Akte bedürfen staatlicher Genehmigung (vgl. das Preußische Staatsgesetz betr. die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom B. April 1924, Art. 4, 5 ).

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  26. Art. 48ff.

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  27. Art. 43 Abs. 1: „In Gemeinden mit mehreren Pfarrern wird das Pfarramt gemeinsam verwaltet. Die Vertretung und geschäftliche Leitung liegt in der Hand des Vorsitzenden der Gemeindekörperschaften.“ Abs. 2: „Jedem in der Gemeinde fest angestellten Pfarrer ist ein bestimmter Teil des Kirchspiels als von ihm selbständig zu verwaltender Seelsorgebezirk und in der Regel gleicher Anteil an der Leitung der Gottesdienste zuzuweisen, sofern ihm nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist.”

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  28. Art. 46 Abs. 1: „Über die Errichtung neuer Pfarrstellen sowie über die dauernde Verbindung und die Aufhebung bestehender Pfarrstellen beschließt nach Anhörung der Körperschaften der beteiligten Gemeinde und des Kreissynodalvorstandes, wenn diese einverstanden sind, das Konsistorium, andernfalls der Provinzialkirchenrat.“ Abs. 2: „Aus finanziellen Gründen kann der Kirchensenat die Verbindung oder Aufhebung bestehender Pfarrstellen nach Anhörung der Beteiligten beschließen und gegen die Errichtung neuer Pfarrstellen Widerspruch erheben.”

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  29. Für sie ist in den Kirchen z. T. bis auf weiteres das bisherige Recht maßgebend (so in der altpreußischen Landeskirche, vgl. Art. 45, die Kirchengesetze betr. das Pfarrwahlrecht vom 15. März 1886 und 28. März 1892, das Kirchengesetz betr. Pfarrbesetzungsrecht vom 12. März 1912), z. T. ist in Kirchenverfassungen und Kirchengesetzen schon neues Recht geschaffen worden.

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  30. So Baden, Thüringen, Schleswig-Holstein, am schärfsten Württemberg, wo die bestehenden Patronate beim Tod des Inhabers entschädigungslos aufgehoben werden und neue Patronate ausgeschlossen sind. In der altpreußischen Kirche gilt bis auf weiteres das bisherige Recht (Art. 153; Staatsgesetz vom B. Apri11924, Art. 19; Allg. Landrecht Teil II, Titel 11 §§ 568ff.; Gesetz vom B. Mai 1837 ).

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  31. Art. 23: „Der Gemeindekirchenrat hat… das Kirchenvermögen einschließlich der kirchlichen Stiftungen in der Gemeinde, die nicht satzungsgemäß eigene Vorstände haben, nach einer vom Kirchensenat zu erlassenden Verwaltungsordnung zu verwalten, ebenso das Pfründenvermögen, soweit nicht das Recht der jeweiligen Inhaber entgegensteht.“

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  32. Art. 26: „Die Gemeindevertretung… hat die Haushaltpläne für die kirchlichen Kassen festzustellen und die Jahresrechnungen abzunehmen Haushaltspläne und Jahresrechnungen sind mit einer Ausfertigung des Beschlusses der Gemeindevertretung 2 Wochen zur Einsicht der Gemeindeglieder auszulegen.“ Dazu im einzelnen Art. 26 Abs. 3.

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  33. Unter Wahrung der Zuständigkeit der Synode für wichtige Beschlüsse; vgl. Art. 73, 62 (die Kreissynode hat zu beschließen über Aufstellung des Haushaltsplanes, Ausschreiben von Umlagen, Bürgschaften und Anleihen, Kirchenkollekten).

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  34. Art. 111 (Generalsynode), Art. 131 (Evangelischer Oberkirchenrat).

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  35. In der Altpreußischen Landeskirche ist diese Befugnis ausdrücklich dem Konsieboriurn als Verwaltungsorgan der Kirchenprovinz zugesprochen: „Weigern sich die Organe der Gemeinden oder Kreissynodalverbände, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind oder den Gliedern dieser Selbstverwaltungskörper obliegen, auf den Haushaltsplan zu bringen, so ist das Konsistorium befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken

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  36. S. o. § 4. — Preußisches Staatsgesetz vom B. April 1924, Art. 6ff. Über die Zwangsetatisierung bestimmt das Gesetz (§ 11):,,Weigern sich die zuständigen Organe einer Kirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbandes, gesetzliche Leistungen auf den Haushalt zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so kann die kirchliche Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Staatsbehörde die Eintragung der Leistungen in den Haushalt bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen treffen. — Macht die kirchliche Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis keinen Gebrauch, so kann die Staatsbehörde nach Benehmen mit der obersten kirchlichen Behörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.“

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  37. Praktisch wichtig ist insbesondere die Zulassung der kirchlichen Besteuerung durch Reichssteuerzuschläge (Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1923 § 18) und die auf Antrag der Kirche zu veranlassende Übertragung der Kirchensteuerverwaltung an die Landesfinanzämter und Finanzämter, wie dies z. B. für alle preußischen Landeskirchen geschehen ist (Reichsabga,benordnung vom 13. Dezember 1919 § 19).

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  38. S. o. §2.

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  39. Mit solchen Bestimmungen sind nicht etwa Verfassungsrechtssätze geschaffen worden, so daß das Bekenntnis gesetzlich festgelegt wäre, sondern es handelt sich dabei um Verfassungseinleitungen, welche die inneren religiösen Grundlagen des äußerlichen rechtlichen Verfassungsbaues zeigen sollen. Dem entspricht die ausdrückliche Vorschrift der Württembergischen Kirchenverfassung von 1920: „Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung“ (§ 22) und der Verfassung der ev.-luth. Landeskirche Hannovers von 1924: „Ihre Lehre ist nicht Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung” (Art. 1).

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  40. S. o. § 23.

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  41. Ober Staat, Kirche und Schule s. o. § 4.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Ruck, E. (1926). Die Tätigkeit der Kirche. In: Kirchenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 29. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25504-9_5

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