Zusammenfassung
Der Desinfektor oder die Schwester haben im Auftrage des beamteten Arztes oder der Ortspolizeibehörde typhus- und ruhrverdächtiges Material von Kranken, krankheitsverdächtigen, ansteckungsverdächtigen *) Personen oder Personen, die Unterleibstyphus oder Ruhr überstanden haben, in den ihnen näher angegebenen Zwischenräumen zu entnehmen und an die ihnen bezeichnete bakteriologische Untersuchungsanstalt einzusenden.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kirstein, F. (1921). Anhang. In: Leitfaden der Desinfektion für Desinfektoren und Krankenpflegepersonen in Frage und Antwort. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25410-3_3
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