Zusammenfassung
Die versicherungspflicht erstreckt sicb im wesentlichen auf die gleichen Personenkreise wie in der Krankenversicherung. Sie beginnt jedoch erst mit dem vollendeten 10. Lebensjahr und weist auch sonst einige verschiedenheiten auf. Allgemeine voraussetzung ist Beschäftigung gegen Entgelt. versicherungspflichtig sind hiernach 1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten und die Besatzung von deutschen seefahrzeugen und von sahrseugen der Binnenschiffahrt, 2. Angestellte in gehobener stellung wie Betriebsbeamte und Werkmeister, wenn diese Beschäftigung den Hauptberuf bildet, ferner Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher sowie schiffsführer. Bei der 2. Gruppe schließt ein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst von 2000 M (in der Krankenversicherung erst 2500 M) die versicherungspflicht aus. Außerdem kann der Bundesrat die versicherungspflicht auf Gewerbetreibende unb andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben höchstens 1 versicherungspflichtigen beschäftigen, und auf Hausgewerbetreibende erstrecken. Das ist bisher für die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation unb einzelne Zweige der Textilindustrie (Weberei und Wirkerei) geschehen. (§§ 1220 ff.)
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Mitgliedern des Reichsversicherungsamts. (1913). Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. In: Leitfaden zur Arbeiterversicherung des Deutschen Reichs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25390-8_4
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