Zusammenfassung
Ein Zähler wird beglaubigt, wenn sein System von der Reichsanstalt zur Beglaubigung zugelassen worden ist, und wenn er bei einer Raumtemperatur von 15 bis 20° den folgenden Bedingungen genügt:
-
a)
Die Abweichung der Verbrauchsanzeige von dem wirklichen Verbrauche darf bei Belastungen zwischen dem Nennverbrauch und dem 20. Teil desselben nirgends mehr betragen als
$$ \pm F = 3 + 0,3\frac{{{P_N}}}{P}\Pr ozent $$des jeweiligen wirklichen Verbrauches.
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Referenzen
Über die Entstehung und Bedeutung dieser Leitsätze siehe ETZ 1914 S. 601.
Hierfür wird von der Reichsanstalt eiue besondere Form angegeben werdeu.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Dettmar, G. (1914). Anhang. In: Dettmar, G. (eds) Normalien, Vorschriften und Leitsätze des Verbandes Deutscher Elektrotechniker eingetragener Verein. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25252-9_42
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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