Zusammenfassung
Vor der photometrischen Messung sind die Bogenlampen mit Kohlen von vorgeschriebenen Durchmessern und Marken von einer Länge, welche etwa der halben Brenndauer der Lampe entspricht, zu versehen und eine Stunde lang in normalen Betrieb zu nehmen. Hieran schließt sich unmittelbar die Photometrierung, ohne daß der erreichte Beharrungszustand durch Abnehmen der Glocke oder sonstwie gestört werden darf.
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Angenommen auf den Jahresversammlungen 1907, 1908, 1910 und 1911. Veröffentlicht: ETZ 1907 S. 304, 1908 S. 440, 1910 S. 302 und 1911 S. 403. Die erste, am 7. 6. 1907 beschlossene, ETZ 1907 S. 304 veröffentlichte Fassung, die ab 1. 7. 1907 galt, wurde am 12. 6. 1908 abgeändert. Die Änderungen sind abgedruckt ETZ 1908 S. 440 und galten ab 1. 7. 1908. Auf der Jahresversammlung 1910 wurde beschlossen im dritten Absatz einen neuen Satz einzufügen. Näheres hierüber siehe ETZ 1910 S. 302. Auf der Jahresversammlung 1911 wurde eine Änderung beschlossen. Der geänderte Wortlaut war ETZ 1911, S. 403 abgedruckt. Die hierbei festgelegte Fassung gilt seit 1. Juli 1911.
Siehe „ETZ“ 1907, Heft 28, S. 777.
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Dettmar, G. (1914). Vorschriften für die Photometrierung von Bogenlampen. In: Dettmar, G. (eds) Normalien, Vorschriften und Leitsätze des Verbandes Deutscher Elektrotechniker eingetragener Verein. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25252-9_30
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