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References

  1. Zwischen der Vereinigung der Elektrizitätswerke, Dresden-A. 14, Strehlener Straße 72 und den Firmen, welche Leitungsmaterial fabrizieren, besteht eine Vereinbarung dahingehend, daß bei allen Fabrikaten durch Kennfäden ersichtlich gemacht werden muß, von wem das Material stammt und ob es den Vorschriften des Verbandes entspricht. Die Mustersammlung der Kennfäden kann von der Vereinigung der Elektrizitätswerke zum Preise von 3 Mk. bezogen werden. Diejenigen Leitungsmaterialien, welche obenstebenden Bestimmungen über Gumminiischung entsprechen, müssen einen weißen Kennfaden besitzen. Ein roter Kennfaden deutet, soweit er bei Gummi aderleitungen Verwendung findet, darauf hin, daß das Material den jetzt bestehenden Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nicht entspricht. Ein roter Kennfaden bei Gummibandleitungen zeigt, daß das Material nach den in obigen. Tabellen angegebenen Abmessungen hergestellt ist.

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  2. Vgl. die Anm. auf S. 109.

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  3. Vgl. die Anm. auf S. 109.

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  4. Vgl. die Anm. auf S. 109.

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  5. Dieser Abschnitt hat Gültigkeit vom 1. Juli 1913 ab.

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  6. Unter erkennbarer Verlegung soll eine Verlegung verstanden sein, welche es ermöglicht, den Leitungsverlauf ohne Aufreißen der Wände zu erkennen. Zulässig ist das Übertapezieren der auf glatter Wand verlegten Rohrdrahtleitungen, sowie das Verkleiden der Rohrdrähte mit Schutzrohren, Deckleisten oder Blechen, sobald diese zwecks Kontrolle leicht entfernbar sind. Das Einmauern und Einputzen der Eohrdrähte ist verboten.

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  7. Dieser Abschnitt hat Gültigkeit vom 1. Juli 1918 ab.

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  8. Für Abteufkabel, die über Leitrollen und Trommeln geführt und nicht häufig bewegt werden, sind bis auf weiteres Bleimäntel zulässig.

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  9. Bei Schießleitungen ist es zulässig, den Leiter als Tragorgan auszubilden. 3) Siehe auch die „Leitsätze für Schutzerdungen“.

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  10. Bei Auswahl der Sicherung ist zu beachten, daß gemäß den „Vorschriften für Konstruktion und Prüfung von Installations-Material“ die höchste dauernd zulässige Stromstärke mindestens das 1,25 fache des Nennstromes der Sicherung ist. (Siehe auch § 201 der „Errichtungsvorschriften“.)

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  11. Vgl. die Amu. auf S. 123.

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  12. In Bergwerken unter Tage sind Kabel, welche in der Sohle verlegt sind zu behandeln wie im Erdboden verlegte Kabel. Ygl. „Errichtungsvorschriften“, § 20, Fußnote.

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  13. Vgl. die Anm. auf S. 123.

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Georg Dettmar (Generalsekretär)

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1913 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Dettmar, G. (1913). Normalien für isolierte Leitungen. In: Dettmar, G. (eds) Normalien, Vorschriften und Leitsätze des Verbandes Deutscher Elektrotechniker eingetragener Verein. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25251-2_7

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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