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Sicherheitsvorschriften für elektrische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen

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Zusammenfassung

Die nachstellenden Vorschriften gelten für die Kraftwerke, Hilfswerke, Leitungsanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Betriebsmittel von Straßenbahnen in Ortschaften und von straßenbahnähnlichen Kleinbahnen, deren Spannung 1000 Volt gegen Erde nicht übersteigt.

Angenommen auf der Jahresversammlung 1906. Veröffentlicht: ETZ 1906 S. 798. Gültig ab 1. Oktober 1906.

Vor Inkrafttreten der zurzeit gültigen Bahn Vorschriften hatten zwei ndere Fassungen, von denen eine auch noch einer Änderung unterworfen worden war, bestanden, worüber nachstehende Tabelle Aufschluß gibt. Zu der jetzt gültigen Fassung sind von Dr. C. L. Weber Erläuterungen herausgegeben worden, die von der Verlagsbuchhandlung Julius Springer bezogen warden können.

Sonderabdrücke können von der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer, Berlin, bezogen werden.

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Literatur

  1. Für Württemberg wird vom Ministerium des Innern eine Mindesthöhe der Fahrleitung über öffentlichen Straßen von 6 m verlangt.

    Google Scholar 

  2. Für Württemberg wird vom Ministerium des Innern der Abstand zwischen den einzelnen Streckenschaltern in der Regel auf 400–600 m bestimmt.

    Google Scholar 

  3. Für Württemberg wird vom Ministerium des Innern noch folgender Zusatz gemacht: „Die der Bahn zunächst aufzustellenden Leitungsmaste dürfen im allgemeinen nur so weit gegen die Bahn gerückt werden, daß sie nach ihrer Länge im Falle des Umstürzens gegen die Bahn nicht in die Umgrenzungslinie des lichten Raumes zu liegen kommen. Die Spannweite der die Bahn kreuzenden Leitungen soll das Maß von 45 m nicht überschreiten. Wo örtliche oder sonstige Verhältnisse die Einhaltung dieser Yorschrift nicht zulassen, entscheidet die Eisenhahnverwaltung darüber, wie die Leitungsmaste zunächst der Bahn anzuordnen sind. Der Eisenhahnverwaltung kommt die Bestimmung darüber zu, in welcher Art die Leitung über die Bahn zu führen ist. Vor der Ausführung der Anlage hat sich der Unternehmer in jedem einzelnen Fall mit der zuständigen Eisenbahnbehörde ins Benehmen zu setzen.“

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Georg Dettmar (Generalsekretär)

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Dettmar, G. (1913). Sicherheitsvorschriften für elektrische Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen. In: Dettmar, G. (eds) Normalien, Vorschriften und Leitsätze des Verbandes Deutscher Elektrotechniker eingetragener Verein. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25251-2_13

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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