Zusammenfassung
Mit möglichster Knappheit habe ich meine Auffassung von der selektiven Funktion des Strafrechts dargelegt. In erster Linie sind die Mittel zu vervollkommnen, mit denen wir die soziale Eignung eines Menschen einwandfrei feststellen können; dann aber müssen die Ausleseprozesse, mit denen wir eine Selektion der sozial unbrauchbaren Individuen in die Wege leiten, nach Möglichkeit rationell gestaltet werden.
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Referenzen
Bayern. Auf 100 000 Einwohner trafen Sterbefälle an: Deutsches Reich: Auf 100 000 der strafmündigen Zivilbevölkerung trafen Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze: Wäre die Kriminalität im Deutschen Reiche in dem gleichen Maße gefallen wie die bayerische Mortalität an Typhus, so würden wir im Jahre 1910 ungefähr 32000 Verurteilte zu zählen haben an Stelle von 538225 Individuen, die in Wirklichkeit verurteilt worden sind.
Preuß. Gef.-Stat. 1913, CXXII.
Grundbegriffe des Strafrechts. Freiburg 1905. 69.
„Dogs breed freely in captivity and in the enomous period of time that has elapsed since the first hunters adopted wild puppies there has been a constant selection by man, and every dog that showed any independence of spirit has been killd off. Man has tried to produce a purely subservient creature and has succeeded in his task.. the dog is an engaging companion, an animated toy more diverting than the cleverest piece of clockwork, but it is only our collossal vanity that makes us take credit of the affection and faithfullness of our own particular animal. The poor beast can not help it; all else has been bred out of it generations ago independence has been bred out of the race, by getting rid of the adults, which showed vice the name that we apply to qualities that do not suit us.“ Mitchell, Childhood of animals. 206 und 218.
Einmal kennen wir keinen Internierungszwang, wenn der Kriminelle geisteskrank, aber nicht gemeingefährlich ist, das andere Mal keinen Festhaltungszwang, wenn er noch gemeingefährlich, die Psychose oder ihre deutlichen Erscheinungen aber im Abklingen sind.
In Österreich entfielen Freigesprochene auf 100 Abgeurteilte wegen folgender Übertretungen: Zahlenangaben im österr. Stat. Handb. 1913, 377.
Dostojewsky, Sämtliche Werke. Bd. XVII. Aus einem Totenhause. München 1912, 25.
Goddard, The Kallikak Family. New York 1913, 53.
In der Tat ist der ungewöhnlich starke Rückgang der Kriminalität in den australischen Bundesstaaten mit einer steten Verringerung der Geburtenhäufigkeit zusammengefallen.
Auf einen Sträfling entfielen pro Tag in Heller, Österreich: Staatsauf wand für Gerichtegefängnisse in Tausenden von Kronen: Osterr. Stat. Handb. 1913, 379.
Die Kosten einer modernen Behandlung betrugen z. B. in Schottland im Jahre 1912 jährlich: Schott. Gef.-Stat. 1913, 13.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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von Hentig, H. (1914). Folgerungen. In: Strafrecht und Auslese. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25010-5_7
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